Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0431-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-S/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Engelbert Schrempf, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg.
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den
Berufungsjahren als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Zuge
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass die
Bw. ab September 1992 Mitglied dieses Vereins war und ab diesem Zeitpunkt eine
größere Anzahl sogenannter Letter zum Stückpreis von
S 9.800,00 erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend
innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen
Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,00
an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der
Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu
einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 71%
führte.
Mit den
Einkommensteuerbescheiden vom 11. Dezember 1997 und 8. Jänner 1998 rechnete
das Finanzamt der Bw Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
296.000,00 (1993) bzw. S 424.200,00 (1994) zu. Dabei wurden die
Zinszahlungen bis September 1994 berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide erhob die
Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Es handle sich nicht um eine
Kapitalanlage, sondern um ein Glückspiel (Pyramidenspiel) und die
Erträge aber auch die Verluste hätten daher steuerlich keine
Auswirkung. Sie habe auch keinen Gesamtgewinn, sondern einen Verlust von ca. S
300.000,00 erlitten. Sie habe sich anfangs mit S 300.000,00 beteiligt. Die
monatlichen Ausschüttungen seien immer wieder in neuen Lettern veranlagt
worden. Sie sei mit einem Totalverlust ihrer Beteiligung ausgestiegen und man
könne auch aus diesem Grund nicht von Erträgen sprechen.
Das Finanzamt legte die
Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 10. Februar
2003 legte das Finanzamt der Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. November 2002, Zl.
97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für sie daraus ergebenden
steuerlichen Konsequenzen dar und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu ihrem
Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine Äußerung der Bw.
dazu erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse
aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst.
Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust
des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte
Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es
sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO,
§ 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof
Folgendes fest:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4
leg.cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass
die der Bw. bis September 1994 zugeflossenen Zinsen steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes ist Folgendes zu entgegnen:
Wie bereits ausgeführt,
ist der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich. Das bedeutet,
dass der gänzlich oder teilweise nicht zurückgezahlte Kaufpreis der
Letter nicht von den steuerpflichtigen Zinsen abgezogen werden kann.
Weiters ist festzuhalten, dass
kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere Letter zu erwerben. Es stand
also grundsätzlich jedem Anleger frei, sich die erzielten Erträge
auszahlen zu lassen oder diese in zusätzliche Papiere zu reinvestieren. Zur
Reinvestitions- bzw. der damit verbundenen Zuflussproblematik ist
auszuführen, dass Einnahmen bei einem Steuerpflichtigen dann im Sinne des
§ 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten, wenn er über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann. Hat nun die Bw. die aus dem einzelnen Letter
erwirtschafteten Zinsen in der Folge zur Finanzierung weiterer Letter verwendet,
so hat sie über den Kapitalertrag verfügt und ist ihr im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zugeflossen. Die Wiederveranlagung stellt somit eine
steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.
Ein steuerpflichtiger
Zinsenzufluss wird jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in
welchem die Bw. die tatsächliche Möglichkeit hatte, zwischen einer
Barauszahlung und einer Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu
wählen. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer
Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht
mehr angenommen werden kann.
Nachdem das Finanzamt dementsprechend die bis
einschließlich September 1994 zugeflossenen Zinsen als steuerpflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-S/02
- Stammnummer
- 6057
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF