Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0436-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-S/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Jahr
1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. ab
August 1993 eine größere Anzahl sog. Letter zum Stückpreis von
S 9.800,00 erworben hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC,
beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger,
durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats
S 1.400,00 an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten
der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was
zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 71%
führte.
Den Anlegern wurde vom EKC die
Möglichkeit eingeräumt, die Rückzahlungsbeträge in neue
Letter zu reinvestieren. Nach dem Informationsstand der Abgabenbehörden
leistete der EKC die zugesagten Auszahlungen tatsächlich bis
einschließlich September 1994 vollständig, ab Oktober nicht mehr in
allen Fällen und ab März 1995 überhaupt nicht mehr. Ab diesem
Zeitpunkt bestand für die Anleger faktisch nur mehr die Möglichkeit
der Reinvestition der ihnen zustehenden Zahlungen oder der Einforderung
derselben im Klagsweg.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
16. Dezember 1996 rechnete das Finanzamt dem Bw. Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 954.800,00 zu. Dieser Betrag wurde wie
folgt berechnet, wobei die weiteren Letterzeichnungen, die nur einen
Kapitalrückfluss erbrachten, in dieser Aufstellung nicht aufscheinen:
|
Letter-kauf
|
An-zahl
|
Auszahlungsmonate
für
Kapital
|
Auszahlungsmonate
für
Zinsen
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
Aug.
1993
|
107
|
Okt. 1993 - April
1994
|
Mai - Sep. 1994
|
S
749.000,00
|
Sep.
1993
|
1
|
Nov. 1993 - Mai
1994
|
Juni - Okt.
1994
|
S
7.000,00
|
Nov.
1993
|
21
|
Jän. - Juli
1994
|
Aug. - Dez.
1994
|
S
147.000,00
|
Jän.
1994
|
5
|
März - Sep.
1994
|
Okt. - Dez.
1994
|
S
21.000,00
|
Feb.
1994
|
11
|
April - Okt.
1994
|
Nov. - Dez.
1994
|
S
30.800,00
|
|
|
|
|
Summe:
S 954.800,00
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Die Letter seien von der
EKC-Re-Insurance, Dublin erworben worden. Dies sei eine Briefkastenfirma nach
irischem Recht mit einem eingezahlten Gesellschaftskapital von zwei Irischen
Pfund gewesen. Sie hätte weder über ein entsprechendes Haftungskapital
noch über Bankkonten verfügt und habe lediglich als
Aushängeschild für ein gigantisches Pyramidenspiel gedient, welches
den Prognosen entsprechend im Oktober 1994 zusammengebrochen wäre. Dem Bw.
wäre es bewusst gewesen, dass der Erwerb der Letter nichts anderes als die
Eintrittsgebühr in ein Pyramidenspiel gewesen sei, bei welchem lediglich
die Spieler der ersten Stunde Gewinnchancen gehabt hätten. Die Teilnahme am
EKC-Pyramidenspiel würden auf Grund der tatsächlichen,
persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
bewirken. Dazu verweise er auch auf eine Anfragebeantwortung des BMF vom 9.
April 1996, wonach Gewinnspiele nach dem Schneeballsystem bei den Mitspielern
weder der Einkommen- noch der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen
würden. In einem ergänzenden Schriftsatz wurde auch die Höhe der
Einkünfte aus Kapitalvermögen angefochten - die beim Letterkauf
angefallenen Spesen in Höhe von S 1.400,00 pro Letter seien nicht in
Abzug gebracht worden. Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 10. Februar
2003 legte das Finanzamt dem Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094,
97/14/0095 sowie die sich für ihn daraus ergebenden steuerlichen
Konsequenzen dar und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu seinem
Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Dazu führte der Bw. aus, er
habe aus den Lettern des EKC keine Gewinne, sondern nur ein Defizit gehabt und
er habe daher auch keine Steuern zu entrichten.
In der Folge wurde der Bw.
nachweislich zu einem Erörterungsgespräch gem. § 279 Abs. 3 BAO
geladen. Der Erörterungstermin wurde vom Bw. nicht
wahrgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten
und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von
Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm
erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten
Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im
Zusammenhang mit der Zeichnung von EKC-Lettern Folgendes fest:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß§ 27 Abs. 1 Z 4
leg. cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit
steht bereits fest, dass die vom Bw. über seinen Kapitaleinsatz hinaus
vereinnahmten Geldbeträge steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen.
Der Kapitaleinsatz ergibt sich
aus den Anschaffungskosten der Letter. Der Begriff der Anschaffungskosten ist im
Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach § 203 Abs. 2 HGB gehören
zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben. Diese handelsrechtliche Definition ist
auch für die steuerliche Gewinnermittlung - sowohl im betrieblichen
als auch im außerbetrieblichen Bereich (u. a. Einkünfte aus
Kapitalvermögen) - maßgeblich. Für den Erwerb eines Letters
hatte der Bw. Anschaffungskosten in Höhe von S 9.800,00 aufzuwenden.
Dies ergibt sich eindeutig aus dem Letterantrag, wonach für die Zeichnung
eines Letters die Gesamtsumme von S 9.800,00, die sich aus S 8.400,00
plus S 1.400,00 Verwaltungsgebühr zusammensetzt, zu leisten ist. Nach
§ 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sind Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit
als Werbungskosten abzugsfähig sind, als dies ausdrücklich zugelassen
ist. Mangels ausdrücklicher Zulassung sind daher die
Verwaltungsgebühren als Teil der Anschaffungskosten der Letter entgegen der
Ansicht des Berufungswerbers nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt,
ist der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich, das bedeutet,
dass der gänzlich oder teilweise nicht zurückgezahlte Kaufpreis
weiterer Letter nicht von den steuerpflichtigen Zinsen abgezogen werden kann.
Weiters ist festzuhalten, dass kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere
Letter zu erwerben. Es stand also grundsätzlich jedem Anleger frei, sich
die erzielten Erträge auszahlen zu lassen und nicht in zusätzliche
Papiere zu reinvestieren.
Zur Reinvestitions- bzw. der
damit verbundenen Zuflussproblematik ist auszuführen, dass Einnahmen bei
einem Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen
gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Hat nun der Bw. die aus dem einzelnen Letter erwirtschafteten Zinsen in der
Folge zur Finanzierung weiterer Letter verwendet, so hat er über den
Kapitalertrag verfügt und ist ihm im Sinne des § 19 EStG 1988
zugeflossen. Die Wiederveranlagung stellt eine steuerlich unbeachtliche
Einkommensverwendung dar. Ein späterer Verlust des investierten Kapitals
ist dabei unbeachtlich.
Ein steuerpflichtiger
Zinsenzufluss wird jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in
welchem der Bw. die tatsächliche Möglichkeit hatte, zwischen einer
Barauszahlung und einer Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu
wählen. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer
Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht
mehr angenommen werden kann.
Im gegenständlichen
Berufungsfall bedeutet dies, dass der. Bw. in den Monaten August bis November
1993 insgesamt 129 Letter gezeichnet hat, die in den Monaten Mai bis September
1994 zu über den Kapitaleinsatz gehenden Erträgen von
S 813.400,00 geführt haben.
Nachdem das Finanzamt bei
Ermittlung der Höhe der Kapitaleinkünfte entgegen dieser
Ausführungen auch noch in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 von einem
steuerpflichtigen Zinsenzufluss ausgegangen ist, war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen berechnen sich wie folgt:
|
Letter-kauf
|
An-zahl
|
Auszahlungsmonate
für
Kapital
|
Auszahlungsmonate
für
Zinsen
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
Aug.
1993
|
107
|
Okt. 1993 - April
1994
|
Mai - Sep. 1994
|
S
749.000,00
|
Sep.
1993
|
1
|
Nov. 1993 - Mai
1994
|
Juni - Sep.
1994
|
S
5.600,00
|
Nov.
1993
|
21
|
Jän. - Juli
1994
|
Aug. - Sep.
1994
|
S
58.800,00
|
|
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
|
S
813.400,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-S/02
- Stammnummer
- 5498
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF