Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0059-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-S/02vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. M. St., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Zell am See betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1994 vom 23. März 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club (EKC) gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der
Bw in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" vom EKC erworben habe. In
diesen "Letter" verpflichtete sich der European Kings Club, beginnend innerhalb
des zweiten Monates nach der Einzahlung eines Betrages von S 9.800,-- pro
Letter, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes
Monats 1.400 S pro Letter an den Anleger (Mitglied) des EKC zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellen Zinsen dar, die zu einer versprochenen jährlichen Rendite
von rund 70% der Anschaffungskosten der erworbenen Letter führte. Die
Abgabenbehörde erster Instanz vertrat die Ansicht, dass die restlichen
fünf Zahlungen Zinsen darstellen, die gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterziehen seien und
forderte den Bw mit Bedenkenvorhalt auf eine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1994 einzureichen sowie die Finanzierung der Letterkäufe
nachzuweisen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte der Bw aus, dass er zuerst wenige Letter gezeichnet habe
und dann immer wieder "reinvestiert, sprich: Nachzeichnungen" vorgenommen habe.
Ein Einkommen sei daraus nicht erzielt worden. Die Mittel zur Finanzierung
stammen aus Bank- und Sparguthaben. Außerdem veweise er auf das derzeit
laufende Konkursverfahren beim EKC.
Das Finanzamt ermittelte die
Höhe, der seiner nach Ansicht nach zu versteuernden Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit S 42.000,- und erließ in der Folge einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994. Die Abgabenbehörde erster
Instanz wich von der ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmitteilung ab, da
nach ihrem Informationsstand der EKC die zugesagten Auszahlungen
tatsächlich bis einschließlich September 1994 vollständig
leistete, ab Oktober nicht mehr in allen Fällen und ab März 1995
überhaupt nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt bestand für die Anleger
faktisch nur mehr die Möglichkeit der Reinvestition, der ihnen zustehenden
Zahlungen oder der Einforderung derselben im Klagsweg. In den Zeiträumen
bis September 1994 konnte der Anleger zwischen der Auszahlung der ihm
zustehenden Rückzahlungsbeträge oder dem Kauf neuer Letter wählen
(Reinvestition). In der Begründung verwies das Finanzamt auf seine im
Vorhalt dargelegte Rechtsansicht.
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass der EKC in Österreich als Pyramidenspiel
gewertet werde und daher Einkommen aus Spielen nicht der Einkommensteuer
unterlägen. Leider konnte er das (vom Finanzamt) angenommene Einkommen
nicht auf seinem Konto verbuchen, da er es reinvestiert habe. Falls er
tatsächlich verpflichtet werde Einkommensteuer zu zahlen, müsse er
seinen Verlust aus "Kapitalvermögen" steuerlich geltend machen
können.
Das Finanzamt wies das
Berufungsbegehren durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab. In der
Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz ua aus, dass
es sich beim EKC um einen Verein mit Sitz in Schweiz handle, dessen Vereinsziel
es sei, den Mitgliedern soziale, ökologische, finanzielle und
wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Mechanismen der
Umverteilung der sozialen und freien Marktwirtschaft näher zu bringen. Dies
geschehe durch den Verkauf der Letter. Die Kosten pro Letter betragen
S 9.800,-. In diesen "Letter" verpflichtete sich der European Kings Club,
beginnend innerhalb des zweiten Monates nach der Einzahlung eines Betrages von
S 9.800,-- pro Letter, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils
zum siebenten jedes Monats 1.400 S pro Letter an den Anleger (Mitglied) des
EKC zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung. Das
Finanzamt müsse daher die Rückzahlungen ab dem Zeitpunkt, in dem diese
den hingegebenen Kapitalbetrag überstiegen hätten (ab der
8. Auszahlung), als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG erfassen.
Der Einwand in der Berufung, es
handle sich um einen Spielgewinn, sei nicht zutreffend, da das allen
Glückspielen immanente aleatorische Element (Zufallselement) auf Grund der
garantierten Rückzahlun fehle.
Hinsichtlich des Vorbringens,
dass die Letter reinvestiert worden wären, sei auszuführen, dass eine
Einnahmen gemäß
§ 19 EStG auch dann als zugeflossen
gelte, wenn sie der Schuldner über Antrag des Gläubigers einer
bestimmten Verwendung (hier weiterer Letterkauf) zuführt (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, ORAC 1993, Tz 24 zu §
19).
Die Erträge aus dem EKC
- Letter - seien daher eindeutig unter den Tatbestand des
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG zu susumieren und daher
entspreche der erlassene Einkommensteuerbescheid des Jahres 1994 dem
Gesetz.
Gegen diesen Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und auf "zwei
Bescheide des Bundesfinanzministeriums GZT 34-I IV/8-96 Aktz. 117615 vom 18.
Okt. 1996 6138-1" verwiesen.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vor. Für die Erledigung der
Berufung ist durch bedingte Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1.
Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg)
zuständig.
Die (nicht nur) in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage,
ob die letzten fünf Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterliegen oder ob der Bw durch den Kauf der Letter an einem
Glücks- oder Pyramidenspiel teilgenommen hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof im November 2002 entschieden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zwei Beschwerden (25. 11. 2002, 97/14/0094
und 97/14/0095) von Mitgliedern des European Kings Club, welche wie der Bw
Letter erworben hatte und denen die Erträge ausbezahlt worden sind,
abgewiesen und zusammenfassend Folgendes festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital iSd
§ 19 Abs 1 EStG 1988 hinausgehenden ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen steuerpflichtige
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 lit c EStG 1988
dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Da die Berufung durch das oben
angeführte Erkenntnis dem Grunde nach entschieden war, wurde dies dem Bw
mit Vorhalt vom 6. März 2003 dargelegt. Der Referent des Unabhängigen
Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) verwies auf die wesentlichen
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25.
November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für ihn unter
Hinweis auf den Schlussbericht (Gutachten) über den EKC beim Landgericht
Frankfurt ergebenden steuerlichen Konsequenzen (Auszahlungen auch in den Monaten
Oktober 1994 bis Februar 1995 und damit eine höhere
Bemessungsgrundlage des Jahres 1994). Es wurde dem Bw unter Übersendung der
Beweismittel (Auswertung der Letterkäufe auf Grund der Kontrollmitteilung
und dem Schlussbericht über den EKC beim Landgericht Frankfurt) und der
geänderten Bemessungsgrundlage Gelegenheit gegeben, zu seinem
Berufungsbegehren Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme
führte der Bw aus, dass er das Kapitalvermögen nie eingenommen habe
und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um kein
Pyramidenspiel handle, da die Verantwortlichen des EKC rechtskräftig
verurteilt worden seien. Weiters seien die Anleger getäuscht worden und ihm
sei das Ausmaß dieser Organisation nicht bekannt gewesen. Das eingesetzte
Kapital habe er nie zur Verfügung gehabt um diese Investitionen zu
tätigen. Eine Besteuerung sei seiner Meinung nach erst nach Beendigung des
Konkursverfahrens zu errechnen. Warum nicht eingenommenes Kapital zu versteuern
sei aber daraus resultierende Verluste nicht geltend gemacht werden
könnten, sei für ihn nicht verständlich.
Dem Unabahängigen
Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) wurde von der Prüfungsabteilung
für Strafsachen des Finanzamtes Salzburg-Stadt, die die Hausdurchsuchung
bei Vertretern des EKC im Bundesland Salzburg vorgenommen hat, weitere
Beweisstücke ua die Niederschrift der Gebietsdirektorin des EKC im
Bundesland Salzburg sowie eine Auszahlungsliste des EKC aus dem Jahr 1994
(Fundstück Nr. 43) vorgelegt. In dieser Niederschrift führt die
Gebietsdirektorin ua aus, dass bis zu ihrem Ausscheiden im September 1994
sämtliche Letterinhaber ihre Auszahlungen erhalten haben. In der
Auszahlungliste (Fundstück Nr. 43) ist der Bw angeführt und hat nach
dieser Liste eine Auszahlung in Höhe von S 32.200,- erhalten. Diese
Beweisstücke wurden dem Bw zur Wahrung des Parteiengehör sowie dem
Finanzamt zugesandt. Eine Stellungnahme des Bw unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören somit Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung
eines Geldkapitals vereinnahmt werden. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind
Zinsen, die das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung darstellen, unabhängig davon wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (BFH BStBl 1988, Seite 252). Unerheblich ist, ob
ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zu Grunde liegt (BFH ,
31. 10. 1989, VIII R 210/83).
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten
und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von
Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm
erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die
wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das
wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie
es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof im
Zusammenhang mit der Zeichnung von EKC-Lettern Folgendes fest:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß§ 27 Abs. 1 Z 4
leg. cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass
die vom Bw über seinen Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmten Geldbeträge
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
darstellen.
Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt,
ist der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich, das bedeutet,
dass der gänzlich oder teilweise nicht zurückgezahlte Kaufpreis
weiterer Letter nicht von den steuerpflichtigen Zinsen abgezogen werden kann.
Weiters ist festzuhalten, dass kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere
Letter zu erwerben. Es stand also grundsätzlich jedem Anleger frei, sich
die erzielten Erträge auszahlen zu lassen und nicht in zusätzliche
Papiere zu reinvestieren, wie dies der Bw getan hatte, indem er ausführt,
dass er "reinvestiert, sprich: Nachzeichnungen" vorgenommen habe, da er das
"eingesetzte Kapital" nie zur Verfügung gehabt hätte.
Zur Reinvestitions- bzw. der
damit verbundenen Zuflussproblematik ist auszuführen, dass Einnahmen bei
einem Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen
gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Hat nun der Bw die aus dem einzelnen Letter erwirtschafteten Zinsen in der Folge
zur Finanzierung weiterer Letter verwendet, so
hat er über den Kapitalertrag verfügt und ist ihm im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zugeflossen. Die
Wiederveranlagung stellt eine
steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung
dar. Ein späterer Verlust des investierten Kapitals ist dabei
unbeachtlich und kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der eingetretene
Verlust des Kapitalstammes - im gegenständlichen Verfahren der
Kaufpreis des Letters in Höhe von S 9.800,- pro Letter - kann
nicht mit steuerpflichtigen Erträgen - Zinsen ab der achten Auszahlung bzw.
der an Stelle der Auszahlung vorgenommenen Reinvestition der
Auszahlungsbetäge - verrechnet werden.
Ein steuerpflichtiger
Zinsenzufluss wird jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in
welchem der Bw die tatsächliche Möglichkeit hatte, zwischen einer
Barauszahlung und einer Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu
wählen. Dies wird durch die Aussage der Gebietsdirektorin, nach der
bis September 1994 sämtliche
Letterinhaber ihre Auszahlungen erhalten haben sowie der Tatsache, dass der Bw
auf einer im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Auszahlungsliste mit dem
Vermerk "ausbezahlt" aufscheint, bestätigt. Ab Oktober 1994 konnte der EKC
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen, sodass ab
diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein
tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann.
Im gegenständlichen
Berufungsfall bedeutet dies, dass aus den im Monat November 1993 erworbenen
15 Letter die über den Kapitaleinsatz hinausgehenden Erträge der
Monate August und September 1994 S 42.000,- betragen und der Besteuerung
unterliegen, wie der nachstehenden Darstellung zu entnehmen ist:
|
Antrag
|
gültig
ab
|
gültig
bis
|
gekaufte
|
Einkünfte
aus
|
1994
|
Anzahl
der erwobenen
|
|
|
|
|
Letter
|
Kapitalvermögen
|
|
Letter
x 1.400
|
|
|
|
|
|
ab
|
|
ergibt
den Aus-
|
1994
|
|
|
|
|
|
|
schüttungsbetrag
|
öS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12.11.1993
|
01.01.1994
|
01.12.1994
|
15
|
01.08.1994
|
2
|
15
x S 1.400
|
42.000
|
|
|
|
15
|
|
|
|
42.000
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-S/02
- Stammnummer
- 6503
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF