…von Arbeitnehmern und für die Mitarbeit und Qualitätskontrolle auf Baustellen nach dem vorliegenden Beweisergebnissen zuständig gewesen ist. Nach der glaubwürdigen Aussage des K. gegenüber der Betriebsprüfung war dieser jedoch keinesfalls für die steuerlichen Belange und somit für die Führung der Lohnkonten der Fa.I. zuständig…
…5. 1980, 1345, 1372/79). Dabei ist eine getroffene (handelsrechtliche) Gewinnverteilung grundsätzlich für steuerliche Belange anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trägt oder Gegenstand der Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung bei einem Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG ist…
…wie folgt abgeändert: M.C. ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als für die steuerlichen Belange der Fa. Transportunternehmen S.C. Verantwortlicher vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-8/2006 in Höhe von € 21.840,00 nicht spätestens…
…2005 bis 21. März 2006 sei der Bw. als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer des genannten Unternehmens eingetragen und als solcher im inkriminierten Zeitraum für die steuerlichen Belange der Gesellschaft, somit auch für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und die rechtzeitige Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich gewesen. Bis 27…
…Doralt, EStG Kommentar, § 34 Tz 43). Derartiges trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Nach Ansicht des erkennenden Senates macht es für steuerliche Belange keinen Unterschied, ob die an den nahen Angehörigen erbrachten Unterhaltsleistungen in direkter Form, etwa in Form einer Geldzuwendung, geleistet werden, oder aber…
…anzusehen ist. Da zum 30.9.2003 jedenfalls noch Hr. K**** A**** als Einzelunternehmer tätig war und somit das Einzelunternehmen ausschließlich Hr. K**** A**** zuzurechnen war, ist für steuerliche Belange Hr. K**** A**** auch als Einbringender anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt war Hr. K**** A**** auch…
…2007 weist die Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf hin, dass zwischenzeitig S.N. als Beschuldigter vernommen wurde und dieser die Machthaberschaft und seine Verantwortung für buchhalterische und steuerliche Belange der Firma C. zugegeben habe und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen…
…und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden…
…das leistende Unternehmen mit dieser (falschen) Adresse bei der Finanzverwaltung erfasst war, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Es gibt keinen sich für steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken…
…könnte oder gerade dabei ist, es zu verschleppen (vgl. dazu VwGH 6.7.2011, 2008/13/0024). Haben sich Personen um steuerliche Belange nicht gekümmert und gewusst, dass Abgaben hinterzogen werden, dann steht ein Sicherstellungsauftrag mit dem Gesetz im Einklang (vgl. dazu VwGH 20.5…
…sei auf die "steuerliche Wohnnutzfläche" abzustellen, wenngleich es zutreffen möge, "dass für derartige steuerliche Belange offenkundig geringfügig andere Definitionen der Wohnnutzfläche Platz greifen als für die Belange des Wohnungseigentumsgesetzes selbst". Die bewertungsrechtlichen Vorschriften hätten sich an der "ebenso steuerlichen Vorschrift des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes" zu orientieren…
…sich der Bw. während seiner gesamten Geschäftsführertätigkeit in Deutschland aufgehalten hat, ob er vom steuerlichen Vertreter der Gesellschaft laufend über deren steuerliche Belange informiert wurde und ob und wann ihm der Betriebsprüfungsbericht vom 20. Dezember 2000 zur Kenntnis gelangt ist. Eine abschließende Beurteilung, ob bzw…
…der steuerlichen Angelegenheiten tätig gewesen. Vielmehr sei er für Projektentwicklung, Beschaffung und teilweise Verkauf zuständig gewesen. Richtig sei lediglich, dass AA auf Grund seiner Krankheit seine Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht habe erfüllen können und daher weder handelsrechtliche Tätigkeiten ausgeübt habe, noch sich um steuerliche Belange…
…im März 2003 unser Unternehmen gründeten, haben wir als Steuerberater die Firma Stb. ... mit der Führung der Buchhaltung und der steuerlichen Vertretung bevollmachtet. Da wir selbst über steuerliche Belange nicht ausreichend Bescheid wissen, vertrauten wir diesem Unternehmen, was wir heute noch immer tun. Unsere Firma…
…Berufungswerber bezahlte immer schon in der Schweiz seine Steuern. | Erschleichung der Wohnbauförderung durch gefälschte Lohnbestätigung. Kümmerte sich auch in der Schweiz nicht um steuerliche Belange (EDV-Betreuung für B). Argumentationswechsel: Fühlte sich immer schon als Schweizer Steuerzahler - Nachtarbeit für US-Kunden - Ehekrise Die Gegenüberstellung…
…nicht als Begründung für die wissentliche Umsatzsteuerverkürzung herangezogen werden könne. Bei diesen leistungsempfangenden Firmen habe er die Funktion des Geschäftsführers inne gehabt und sei daher für deren steuerliche Belange ebenfalls verantwortlich gewesen. Dazu brachte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ergänzend vor…
…bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich als de facto Geschäftsführer und für steuerliche Belange Verantwortlicher der M.GesmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu…
…1 lit. a und b FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die steuerliche Belange zuständiges Organ der Fa. A-GmbH vorsätzlich 1) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG ) ungerechtfertigte Abgabengutschriften an Umsatzsteuer Februar bis Dezember 2000 und Jänner bis Juni 2001 in einer…
… 12, Tz 22). Nicht geteilt wird auch die Rechtsauffassung der Bw., wonach die Entnahme der Bankverbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen dazu führt, dass diese Verbindlichkeit der privaten Sphäre zuzurechnen und ein erfolgter Wegfall für steuerliche Belange unmaßgeblich sei. Betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, die umgründungsbedingt vom Einbringer zurückbehalten…
…nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, als für steuerliche Belange Verantwortlicher der Firma U.GesmbH vorsätzlich (durch die im Betriebsprüfungsbericht vom 29.September 2001, Tz 14.2 ausgewiesenen festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen auf dem "Verrechnungskonto Geschäftsführer") unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht…