Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/04
Abgabenhinterziehung, unrichtiger Spruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/04vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sowohl im Spruch als auch in der Begründung die falsche Steuerart angeführt wird, liegt kein berichtigbarer Schreibfehler vor. Berichtigungen im Rahmen der Gesetzesstelle müssten durch den übrigen Bescheidinhalt zwangsläufig vorgezeichnet sein, so dass sie ohne weiteres, insbesondere aber ohne jede Willensbildung, die im Bescheid noch nicht zum Ausdruck gekommen ist, vorgenommen werden könnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.S. (Bw.), vertreten durch Edwin Redl,
3843 Dobersberg, Karlsteiner Str. 18, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. November 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Waidhofen an der
Thaya vom 24. Oktober 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 136 i. V.
§ 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2003, SN 1, hat
das Finanzamt Waidhofen an der Thaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Bw. nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, als
für steuerliche Belange Verantwortlicher der Firma U.GesmbH
vorsätzlich (durch die im Betriebsprüfungsbericht
vom 29.September 2001, Tz 14.2 ausgewiesenen festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen auf dem "Verrechnungskonto Geschäftsführer")
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Körperschaftssteuer
für das Jahr 1999 in Höhe von € 14.130,38 bewirkt und dadurch
eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 4.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 26. November 2003, wobei im Wesentlichen
ausgeführt wird, dass die Entnahmen als Darlehen an den
Geschäftsführer zu betrachten seien. Es habe stets eine
Rückzahlungsabsicht bestanden, die jedoch wegen enormer finanzieller
Probleme nicht verwirklich werden konnte. Es sei nur möglich gewesen die
dringendsten laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, auch die Erstattung
einer Finanzstrafe erschiene undurchführbar. Es läge kein Vorsatz vor,
daher werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 138 Abs.2 FinStrG hat der
Spruch, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: a) die Bezeichnung
der Tat, die als erwiesen angenommen wird; b) die angewendete
Strafvorschrift
In dem angefochtenen Erkenntnis wird der Bw. für
schuldig erkannt Körperschaftssteuer 1999 verkürzt zu haben. Diese
Verurteilung ist nicht mit den Feststellungen der Betriebsprüfung und der
Kontolage in Einklang zu bringen. Nach den gesamten Verhandlungsergebnissen wird
ihm, aufbauend auf den Feststellungen einer Betriebsprüfung, zur Last
gelegt durch Entnahmen eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt zu haben.
Folgerichtig wurde durch die Betriebsprüfung auch eine
Abgabennachforderung an selbst zu berechnender Kapitalertragsteuer festgestellt.
Aus Blatt zwei des Strafaktes ergibt sich, dass lediglich
die Entnahmen in Höhe von S 583.373,00 als vorsätzliche
Abgabenverkürzung dem Verfahren zu Grunde gelegt werden sollten. Auf dieser
Seite wird auch noch korrekt Kest (Kapitalertragsteuer) angeführt, jedoch
bereits im Einleitungsbescheid vom 24. Jänner 2003 scheint als Anlastung
eine Verkürzung der Körperschaftssteuer 1999 auf, wobei sich die
Behörde zu einer näheren rechtlichen Qualifizierung nach § 33
Abs.3 FinStrG, dies wäre bei einer Verkürzung von Kapitalertragsteuer
lit. b, bei einer Verkürzung von Körperschaftssteuer lit. a,
verschweigt und in der Begründung sogar eine auf der Entnahme aufbauende
Berechnung der Kapitalertragsteuerverkürzung von 33,33 % der Entnahmen
vornimmt und wiederum unrichtig Körperschaftssteuer ausweist.
Da im Einleitungsbescheid, in der Strafverfügung und
in dem bekämpften Erkenntnis stets eine Verkürzung von
Körperschaftssteuer als Gegenstand des Finanzstrafverfahrens aufscheint,
kann nicht von einem berichtigbaren Schreibfehler gesprochen werden. Ein
Schreibfehler liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen der Behörde
handelt, das für jeden, der des Lesens kundig ist, zu erkennen ist. Es
sollte durch eine Berichtigungsmöglichkeit von Schreibfehlern lediglich die
Möglichkeit geschaffen werden, den Wortlaut eines Bescheides von textlichen
Unstimmigkeiten zu bereinigen, die sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus
ganz augenscheinlich als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung
darstellen, den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen
könnten. Berichtigungen im Rahmen der Gesetzesstelle müssten durch den
übrigen Bescheidinhalt zwangsläufig vorgezeichnet sein, so dass sie
ohne weiteres, insbesondere aber ohne jede Willensbildung, die im Bescheid noch
nicht zum Ausdruck gekommen sei, vorgenommen werden könnten.
Eine Berichtigung hätte daher lediglich dann ins Auge
gefasst werden können, wenn sich aus der Bescheidbegründung
unzweifelhaft ergeben hätte, dass eine Verkürzung von
Kapitalertragsteuer dem Verfahren zu Grund liegt.
Irrtümer der Behörde in der Auslegung eines
Gesetzes - mögen sie auch durch Flüchtigkeiten entstanden sein, sind
nicht berichtigbar (siehe dazu VwGH 27.10.1975, 435/75).
Eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1999 wurde
nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens und eine Verkürzung von
Körperschaftssteuer 1999 liegt nicht vor, daher war das Erkenntnis
aufzuheben und das Verfahren - ohne weiteres Eingehen auf das
Parteienvorbringen - einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/04
- Stammnummer
- 11555
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF