Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/03
Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bewusstsein der österreichischen Steuerpflicht entzogen hat. In
C und
Hn gab es in der Nähe eine
Wohnung, weil die Heimfahrt nicht möglich war, in
W hingegen wurde offensichtlich gezielt
ein Steuerwohnsitz in Yx bei Herrn
B gefunden. Wie sich der
Berufungswerber über die Bedingungen der Wohnbauförderung offenbar
erkundigt und seine Unterlagen dementsprechend gefälscht hat; genauso
zielsicher hat sich der Berufungswerber nach Ansicht der Finanzbehörde
einen Scheinwohnsitz besorgt und in der Schweiz alle Formalitäten für
die Schweizer Steuerpflicht erfüllt, z.B. fuhr er mit Schweizer
Autokennzeichen, versteuerte sein Einkommen in der Schweiz, meldete sich bei der
österreichischen Meldebehörde nicht an
usw.
Der Berufungswerber hat
sich nicht um eventuelle steuerliche Konsequenzen der Verwendung eines
Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
gekümmert. Die Mietzahlungen und die dafür erbrachten Dienstleistungen
stellen Tauschumsätze dar. Herr B
hätte Mieteinnahmen im Wert der EDV-Leistungen und der Berufungswerber
gewerbliche Einkünfte in derselben Höhe zu deklarieren gehabt. Es ist
in diesem Zusammenhang unglaubwürdig, dass Herr
B auf die Geltendmachung von
Betriebsausgaben für die EDV-Betreuung verzichtet hätte. Eine
möblierte Mietwohnung mit ca. 40 qm Wohnfläche wird in der
Schweiz wohl nicht unter Sfr 500 monatlich zu haben sein. Es wird schon in
Österreich mit ATS 100,-- für einen Quadratmeter Wohnfläche
gerechnet. Demnach hätte der Berufungswerber Einkünfte aus
Gewerbebetrieb entweder in der Schweiz oder in Österreich zu besteuern
gehabt. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass er sich darum nicht
gekümmert hat. Die Feststellung eventueller Einkünfte des
Berufungswerbers aus dieser Quelle wird
einem etwaigen Verständigungsverfahren vorbehalten. Damit ist dem
Berufungswerber zumindest ein bedingter Vorsatz zu unterstellen und gleichzeitig
die Frage der Verjährung für die Jahre 1995 und 1996
beantwortet.
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Argumente für den
Berufungswerber
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Argumente für die
Finanzbehörde
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Bestätigung
des Herrn BAnmeldung in der
Schweiz
Wohnsitzbescheinigung
von YHaushaltsversicherung
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Kein
belegmäßiger Kostennachweis für
Miete,
Betriebskosten, Telefon,
Anschaffung
von
Gebrauchsgegenständen.
Herr Bbestätigt nicht die
tatsächliche Nutzung
der
Wohnung, sondern nur, dass
er die Unterkunft zur Verfügung gestellt
habe.
In Österreich nicht
einmal zum
Zweitwohnsitz
angemeldet. Auf
dem Bauplan,
für
Baubewilligung,
Benützungsbewilligung
und
beim LWBF als Bauherr
aufgetreten
Einzahlungen nur von
SM oder
Ax.
Wohnsitze
in C und
Hn
in
unmittelbarer Nähe des
Arbeitsplatzes.
Polizze nicht
vorgelegt! Einzahlungen von
Axoder
SM.
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Einzahlungen an
Schweizer Krankenversicherung.
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Keine einzige
Einzahlung in Y !
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Besteuerung in
der Schweiz.
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Die Steuer in
der Schweiz ist weniger als
die
Hälfte der
österreichischen Vorschreibung
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Bezahlung der
Schweizer Rundfunkgebühr
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Es handelt sich
nicht wie angekündigt
um
Fernsehgebühren,
wahrscheinlich betrifft
diese
Gebühr das Autoradio.
Alle
Einzahlungen von
Ax oder
SMaus.
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Arzt in
W
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Kein Arzt in
YxlY.
Wer nimmt einen praktischen Arzt, der mit
dem
Auto erst in 40 Minuten
erreichbar ist? Zahlungsverkehr über
Ax oder
SM.
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40-qm Wohnung
in einem Altbau ohne Garage
1996
errichtetes Einfamilienhaus
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Gattin und
Kinder in Österreich. Die Wohnung liegt nicht direkt am Ort des
Arbeitgebers. Yx ist ein langweiliges
"Kuhdorf' ohne jede Zerstreuungsmöglichkeit.
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Bestätigung
des I
über
Eheberatung
Bestätigung von
RA Dr. Bc
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Zeugeneinvernahmen
über Ehekrise wäre noch durchzuführen. Bei einer Ehekrise ist die
getrennte Haushaltsführung kontraproduktiv. Nach Ende der Ehekrise (2002)
nicht beim FA angemeldet. Hausbau 1996, Geburt des 2. Kindes im
Feb. 1996.
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Stellenbewerbung
nach Hn am 20.6.2000.
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Kann der
Auslöser für die Ehekrise gewesen sein.
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Kauf eines
Toasters in Pn und eines
Möbelstückes in Ln
.
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Beide Orte sind
so weit von Yx bzw.
W entfernt, dass angenommen werden
muss, dass diese Gegenstände für Österreich bestimmt waren. Zudem
fand der eine Kauf an einem Samstag statt.
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Strecke von
L
nach Yx ist zeitlich und
entfernungsmäßig halb so lang wie jene nach Hause. Angenehmere
Strecke ohne Ampeln und Stau an der Grenze.
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Die Entfernung
ist zwar um 12 km kürzer, aber die Fahrtzeiten sind ziemlich ident.
Merkt in der Berufung nicht, dass die Strecke
W nach
L in der Berechnung fehlt. Mangelnde
Streckenkenntnis des Berufungswerbers und des Steuerberaters. Kein Beweis
für die Behauptung. Fahrzeit sei nur mit Geschwindigkeitsübertretung
erreichbar. Die Routenplaner geben überwiegend für die Strecke nach
Yx längere Fahrzeiten an.
Lediglich einer ist um 2 Minuten schneller.
Yx liegt auf über 800 m
Seehöhe, die Straße dorthin ist kurvenreich, geht durch mehrere Orte
und teils durch Waldstücke.
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Berufungswerber
bezahlte immer schon in der Schweiz seine Steuern.
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Erschleichung
der Wohnbauförderung durch gefälschte Lohnbestätigung.
Kümmerte sich auch in der Schweiz nicht um steuerliche Belange
(EDV-Betreuung für B).
Argumentationswechsel: Fühlte sich immer schon als Schweizer Steuerzahler -
Nachtarbeit für US-Kunden - Ehekrise
Die
Gegenüberstellung zeigt, dass der Berufungswerber keinen einzigen Beweis
für seine Behauptungen vorlegen konnte. Die Finanzbehörde geht daher
weiterhin davon aus, dass der Berufungswerber in der Zeit von November 1994
bis dato Grenzgänger in die Schweiz war und mit seinen bei der
NG AG erzielten nichtselbständigen
Einkünften der österreichischen Steuerpflicht
unterliegt.
Bezüglich der
Abweichungen der Steuerbemessungsgrundlagen von den eingereichten
Steuererklärungen wird auf die im jeweiligen Bescheid angeführten
Begründungen verwiesen."
Mit Schreiben vom
28. Februar 2003 begehrte der steuerliche Vertreter die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Im Vorlageantrag vom 28. Februar 2003 und im
- den Vorlageantrag ergänzenden - Schreiben vom 28. Mai 2003
führte der steuerliche Vertreter Folgendes
aus: "Gleitzeitguthaben in den
Jahren 1996 bis
2001:
Gemäß
Argumentation der Behörde seien die Gleitzeitguthaben kein sonstiger Bezug,
da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung in einem
Lohnzahlungszeitraum stünden, und daher als laufender Arbeitslohn anzusehen
seien. Unabhängig davon, ob man sich bei der Gesetzesauslegung an der
Rechtsprechung, an der Verwaltungsmeinung (zB in Form von Erlässen oder
Richtlinien) oder an Kommentaren orientiert, überall gilt zur Abgrenzung
von laufendem und sonstigem Bezug dasselbe: Sonstige Bezüge werden aus
Vereinfachungsgründen einer Pauschalbesteuerung unterzogen, damit nicht
mehrere Lohnzahlungszeiträume aufgerollt werden müssen. Unabdingbare
Voraussetzung ist, dass es sich um Bezugsteile handelt, die Anteilsleistungen
aus verschiedenen Grundlohnzahlungszeiträumen darstellen
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 67 Tz 6). Als Paradebeispiel
wird neben den gesetzlich erwähnten 13. und 14. Bezügen immer wieder
auf Provisionszahlungen verwiesen, die nicht monatlich, sondern für mehrere
Lohnzahlungszeiträumen geleistet werden (LStR 2002 Rz 1052).
Sowohl der 13. Bezug, als auch der 14. Bezug als auch Provisionen
werden typischerweise, genauso wie Gleitzeitguthaben neben dem laufenden Bezug
aber für eine laufend erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Wer zwei Monate
arbeitet, erhält 2/12 des 13. Bezuges, wer fünf Monate arbeitet,
erhält 5/12 des 13 Bezuges. Dasselbe gilt für den 14. Bezug.
Ebenso sind Provisionen abhängig von einer laufenden Arbeitsleistung. Wird
die Provision monatlich bezahlt, ist sie laufender Bezug, wird der
13. monatlich anteilig mitüberwiesen, ist er ein laufender Bezug. Wird
die Provision für mehrere Monate bezahlt ist sie ein sonstiger Bezug, wird
der 13. Gehalt unter einmal ausbezahlt, ist er ein sonstiger Bezug, und
zwar auch dann, wenn er wie bei Beamten alle drei Monate ausbezahlt wird
(Doralt, EStG, 6. Aufl, § 67 Tz 7). Dasselbe gilt
für Gleitzeitguthaben. Werden sie monatlich bezahlt, sind sie ein laufender
Bezug, werden sie für mehrere Lohnzahlungszeiträume geleistet, handelt
es sich unzweifelhaft um einen sonstigen
Bezug.
Quellensteuer in den
Jahren 1998 bis 2000:
Die
Frage, dass in der Schweiz Quellensteuer bezahlt wurde, war im bisherigen
Verfahren nie ein Thema. Bereits in den Bescheiden vom 26.11.2002 hat die
Behörde in den betroffenen Jahren Quellensteuer berücksichtigt.
Anerkannt wurde zwar nicht die gesamte geleistete Quellensteuer (diese ist
Gegenstand eines Verständigungsverfahrens), sehr wohl hat die Behörde
aber den Prozentsatz gemäß
Art 15 Abs 3 DBA Schweiz berücksichtigt. Weshalb
gerade 1998 bis 2000 von der Schweiz keine Steuer erhoben hätte werden
sollen, lässt sich für uns nicht nachvollziehen. Sicherheitshalber
legen wir für diese drei Jahre die Steuerrechnungen der Gemeinde
Y bei, aus denen nochmals ersichtlich
ist, dass in der Schweiz sehr wohl Steuern auf diese Einkünfte bezahlt
wurden.
Bei der Frage der
Steuerpflicht dem Grunde nach ist strittig, ob die Sondernorm des
Art. 15 Abs. 4 des DBA Schweiz zur Anwendung kommt oder
nicht. Sollte daraus eine österreichische Steuerpflicht resultieren, stellt
sich im Anschluss daran die Frage der
Verjährung.
Gemäß
Art 15 Abs 4 DBA Schweiz ist ein Arbeitnehmer nur dann
im Wohnsitzstaat zu besteuern, wenn er in der Nähe der Grenze arbeitet, in
der Nähe der Grenze wohnt und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag
dorthin begibt, ansonsten findet die Besteuerung ausschließlich im
Tätigkeitsstaat statt.
Herr
X hatte schon seit geraumer Zeit einen
Wohnsitz und eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Seine Steuern zahlte
er pünktlich und korrekt in der Schweiz. Daran änderte sich für
ihn durch den Arbeitsstellenwechsel und den damit verbundenen Wohnsitzwechsel in
der Schweiz nichts. Da er nach wie vor nicht an jedem Arbeitstag an den
inzwischen auch in Österreich begründeten Wohnsitz zurückkehrte,
sah er sich nicht als Grenzgänger iSd Art 15 Abs. 4 DBA
Schweiz.
Nach Ansicht der
Behörde sei Herr X jedoch sehr
wohl Grenzgänger und somit in Österreich steuerpflichtig. Da die
Behörde Herrn X auch einen Vorsatz
unterstellt, wendet die Behörde bei der Verjährung die
zehnjährige Frist
an.
Sowohl die Ausführungen
zur Besteuerung als auch zum Vorsatz stützt die Behörde
ausschließlich darauf (Seite 21 der BVE-Begründung), dass Herr
X keinen einzigen Beweis für seine
Behauptungen vorlegen konnte. Die Finanzbehörde geht daher weiterhin davon
aus, dass der Berufungswerber Grenzgänger war. Gerade diese
Ausführungen legen die Vermutung nahe, dass die Behörde offensichtlich
von vornherein ein vorgefasstes Bild hatte, und die Anzahl der von uns
vorgebrachten Argumente und Belege nichts daran geändert
hätte.
Die Behörde
ihrerseits stützt sich im wesentlichen auf einen anonymen Anrufer (zu dem
sie aber nicht einmal angibt, was er zur Sachverhaltsklärung beigetragen
hat), auf einen Anruf eines ehemaligen
Fm (bei dem die Behörde selbst zu
erkennen gibt, dass er vom Sachverhalt keine Ahnung hat) und auf mehrere
Routenplaner.
Unstrittig ist,
dass Herr X schon länger sowohl in
Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz hatte und aufgrund der
Besteuerungsregel des Art 15 DBA Schweiz im Tätigkeitsstaat (in
der Schweiz) zu besteuern war. Zu dieser Zeit war Herr
X auch bereits verheiratet und Vater
eines Kindes und führte eine klassische Wochenendbeziehung. Ab dem
Arbeitsplatzwechsel nach W und dem
damit verbunden Wohnsitzwechsel nach Yx
nimmt die Behörde die Grenzgängereigenschaft an. Es ist zwar richtig,
dass Herr X ab diesem Zeitpunkt
öfters in Österreich nächtigte als früher. Da er aber nach
wie vor nicht arbeitstäglich an seinen Familienwohnsitz zurückkehrte,
änderte sich seiner Ansicht nach nichts an der Anwendung des
Art 15 DBA Schweiz. Er hatte wie bisher keine
Grenzgängerbewilligung, er bezahlte wie bisher in der Schweiz seine
Steuern. Er fuhr weiterhin mit seinem Schweizer Kennzeichen über die Grenze
und wurde nicht angehalten, er bzw seine Gattin beantragte weiterhin den
Ausgleich zur Familienbeihilfe bei der Finanzbehörde. All dies belegt, dass
Herr X nie damit gerechnet hat, in
Österreich steuerpflichtig zu sein. Auch als die Finanzbehörde Herrn
X ein kurzes Ergänzungsersuchen
zugesandt hat, hat er diesbezüglich umfangreich
geantwortet.
Das
nichtarbeitstägliche Zurückkehren zum Familienwohnsitz war zum einen
arbeitsbedingt, zum anderen aber auch privat bedingt. Die Behörde
lässt allerdings die Nachweise über die Schwierigkeiten in der Ehe
nicht gelten, sondern unterstellt, dass die Ehe dann schon lange auseinander
gebrochen wäre. Die Stellenbewerbung vom Juni 2000 nach
Lx, die von uns unter anderem als
Nachweis für die damaligen Schwierigkeiten in der Beziehung vorgelegt
wurde, hat die Behörde sogar zum Auslöser der Ehekrise umfunktioniert,
obwohl die Ehekrise bereits nachweislich spätestens zu Weihnachten 1999
bestanden hat. Auch das deutet darauf hin, dass die Behörde den Sachverhalt
bereits mit einem konkreten Endergebnis vor Augen ermittelt
hat.
Die Behörde versucht
auch darzustellen, dass die Ehekrise eine Schutzbehauptung sei und Herr
X mehrmals seine Argumentationslinie
gewechselt habe. Tatsächlich hat Herr
X jedoch von Anbeginn darauf
hingewiesen, dass er aufgrund des DBA Schweiz nicht in Österreich
steuerpflichtig sei. Sein Argument war immer, dass er nicht unter die Definition
des Art. 15 Abs. 4 DBA falle. Das gilt auch jetzt noch. Die
Argumentationslinie wurde nie gewechselt. Allerdings war er mit immer
umfangreicheren Beleganforderungen der Behörde konfrontiert. Die
Behörde wollte vor allem Nachweise über Kosten, die Herrn
X in der Schweiz entstanden sind.
Allerdings gewährte ein Bekannter seines Vaters Herrn
X eine kostenlose Unterkunft (im
Gegenzug für technische Hilfestellungen bei der EDV im Unternehmen des
Bekannten), sodass Herrn X in der
Schweiz keine zusätzlichen Kosten angefallen sind und solche Belege nicht
beigebracht werden konnten. Aus diesem Grund war zu überlegen, wie dem
Wunsch der Behörde nach weiteren Nachweisen bzw. weiteren
Glaubhaftmachungen nachzukommen ist. Mehrmals wurde angeboten, die Fahrtstrecke
Yx -
L gemeinsam zurückzulegen. Einige
Belege zu Hausrat wurden beigebracht. Schriftliche Bestätigungen von
I, RA Dr.
Bc und Herrn
B wurden vorgelegt und auf die
Tatsache, dass die familiäre Situation zwischenzeitig nicht die beste war,
wurde verwiesen. Immer hat es sich jedoch um dasselbe Argument gehandelt:
Gemäß DBA Schweiz hat der Tätigkeitsstaat das
Besteuerungsrecht. Nur bei Grenzgängern, zu denen Herr
X nicht gehörte, hätte
Österreich ein
Besteuerungsrecht.
Die
Behörde hat immer wieder zuerkennen gegeben, dass sie als Beweise
hauptsächlich Nachweise über angefallene Kosten akzeptieren
würde. Herr X seinerseits hat von
Anfang an zu verstehen gegeben, dass er diesem Wunsch der Behörde nicht
nachkommen kann, da ihm kaum zusätzliche Kosten angefallen sind, hat jedoch
versucht, andere aus seiner Sicht taugliche Nachweise vorzulegen. Die
Behörde hat die ersten Nachweise als zu wenig angesehen, die weiteren
Nachweise als neue Argumentationslinie abqualifizieren und ihre eigene
Auffassung hauptsächlich auf das Verhalten des Bekannten der Frau
X und auf mehrere Routenplaner
gestützt. Selbst wenn dies für das Abgabenverfahren eine taugliche
Vorgangsweise wäre, rechtfertigt es keineswegs die Unterstellung eines
Vorsatzes. Herr X ist zweifelsfrei
immer von der Ordnungsmäßigkeit seines Vorgehens ausgegangen. Er
hatte keinen Zweifel daran, dass er in der Schweiz und nicht in Österreich
steuerpflichtig ist. Das belegen auch die fehlenden Kostenbelege: Hätte er
nämlich jemals Zweifel an seiner Ansicht oder einen Vorsatz zur
Steuerhinterziehung gehabt, dann hätte er wohl jene Belege, die die
Finanzbehörde als notwendig erachtet, vorlegen können. Zu denken geben
auch die Ausführungen der Finanzbehörde zur Qualifikation eines
Verhaltens als schwerer Betrug. Natürlich kann sich jeder seine Meinung
über jemand anderen bilden. Personen mit juristischen Vorkenntnissen wissen
jedoch, dass das Urteil darüber, ob ein Verhalten einen Tatbestand des StGB
(mit allen seinen objektiven und subjektiven Elementen) erfüllt oder nicht,
in einem Strafverfahren von unabhängigen Richtern zu fällen ist.
Bedenklich ist auch, wenn die Behörde ein Verhalten in einem anderen
Verfahren in Zusammenhang mit einer nicht vergleichbaren Rechtsmaterie als
Argument für den Vorsatz der Abgabenhinterziehung heranzieht, wo es doch im
vorliegenden Fall eindeutig um die bereits für Fachleute oftmals schwierige
Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen geht, bei der Herr
X aufgrund seiner Vorgeschichte keinen
Zweifel daran hatte, dass er in der Schweiz steuerpflichtig
ist.
Die Annahme eines Vorsatzes
ist damit nicht gerechtfertigt, womit auch die Frage der Verjährung anders
zu beurteilen ist.
Betreffend
der Frage der Steuerpflicht dem Grunde nach ist weiters ein
Verständigungsverfahren
anhängig.
Da die
Behörde die Einladung zu einem gemeinsamen Befahren der Fahrstrecke mit der
Aussage abgetan hat, dass es ohnehin nicht relevant sei, ob man ein paar Minuten
länger oder weniger lang hat - andererseits sich aber auf mehreren Seiten
der BVE mit verschiedensten Routenplanern beschäftigt, um doch genau auch
diese Frage als Argument heranzuziehen, hat Herr
X von einigen seiner Fahrten
Videoaufzeichnungen gemacht. Diese erlauben wir uns als Beweismittel anzubieten.
Konkret handelt es sich um eine Fahrt L
- Yx , für die Herr
X 26 Minuten benötigte und um
zwei Fahrten L -
Z, wobei Herr
X bei einer Fahrt ohne irgendwelche
Komplikationen 41 Minuten nach Z
benötigte und bei der zweiten Fahrt mit einem Stau, wie er auf dieser
Strecke regelmäßig vorkommt, nach 45 Minuten (die Videokamera
hat keine längere Aufnahmekapazität) im Stau in
Fc stand (unter Berücksichtigung
der fehlenden Strecke hätte Herr X
somit mehr als eine Stunde
benötigt).
Weiters
möchten wir als Zeugen Herrn GdOr
(6Lt,
P-Straße 11) anführen.
Da die Behörde seine Telefonate als Hauptargument für den Vorsatz des
Herrn X vorbringt, erscheint es uns
doch vordringlich zu untersuchen, inwieweit überhaupt ein Kontakt zwischen
Herrn X und Herrn
Or bestand und was für einen
Wissenstand betreffend des Sachverhaltes Herr
Or im Zeitpunkt seiner Telefonate
hatte.
Die Behörde verweist
als Unterstützung ihrer Auffassung auf Seite 12 auf eine Anfrage, bei
der es um die Klärung der Ansässigkeit geht. Wie bereits des
öfteren angeführt, handelt es sich im gegenständlichen Fall aber
nicht um eine Frage der Ansässigkeit im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens. Weiters führt die Behörde auf
Seite 13 und auf Seite 14 unter anderem aus, dass durch die
Offenlegung von Bankkonten einiges in der Sachverhaltsermittlung erreicht
hätte werden können und unterstellt damit, Herr
X hätte seine Bankkonten nicht
offen gelegt. Tatsächlich hatte die Behörde die gesamten Originale des
Schweizer Bankkontos zur Verfügung und hat - was auch aus der
Begründung zu der Behandlung der Sonderzahlungen hervorgeht lückenlos
Kopien angefertigt.
Dann
verweist die Behörde auch auf ein Erkenntnis des VwGH, der eine angemessene
Unterkunft verlangt, und bezweifelt anschließend, dass die Schweizer
Unterkunft im Vergleich zum Zr
Einfamilienhaus nicht angemessen sei. Dabei übersieht die Behörde,
dass im Einfamilienhaus mehrere Personen leben, in der Schweizer Unterkunft in
der Regel aber nur Herr X
genächtigt hat. Insofern handelt es sich um keinen tauglichen Vergleich.
Der Vergleich kann sich nur auf die Bedürfnisse des Herrn
X
stützen.
Aus den
Einzahlungsdaten der diversen Kostenbelege schlussfolgert die Behörde, dass
Herr X an diesen Tagen nach
Z gefahren ist. Tatsächlich hat
die meisten Einzahlungen Frau X im Zuge
von Einkäufen in der Schweiz getätigt, da Herr
X in der Regel nicht zu Zeiten
Dienstschluss hat, zu denen Bankeinzahlungen noch möglich gewesen
wären.
Die
Ausführungen unserer Berufung und dieses Schriftsatzes belegen, dass Herr
X gemäß
Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz in Österreich nicht
steuerpflichtig ist. Da die Behörde das Gegenteil annahm und eine
Doppelbesteuerung erzeugte, ist das Verständigungsverfahren anhängig.
Selbst wenn die Ansicht der Behörde angabenrechtlich richtig wäre,
rechtfertigt dies keineswegs die Anwendung der zehnjährigen
Verjährungsfrist mit Unterstellung eines Vorsatzes. Die von der
Behörde vorgebrachten Argumente stützen sich im wesentlichen auf
Telefonate eines ehemaligen Fm (den wir
deshalb oben als Zeugen vorgeschlagen haben) und auf umfangreiche
Ausführungen zu Routenplanem, die beweisen sollen, dass die Fahrt an den
österreichischen Wohnsitz kaum länger dauern würde als die Fahrt
zum Schweizer Wohnsitz. Da dem nicht so ist, bieten wir als Beweismaterial
Videoaufzeichnungen der Fahrtstrecken."
Am 13. März 2009 wurde der Zeuge Gd Or,
über Antrag des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vernommen
(vgl. den diesbezüglichen Antrag auf die Zeugeneinvernahme im
Schriftsatz vom 28. Mai 2003). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme gab der
Zeuge zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er vom strittigen Sachverhalt
keine Kenntnis habe und deshalb zur Klärung des Sachverhaltes nichts
beitragen können (im Detail vgl. die diesbezügliche Niederschrift
über die Zeugeneinvernahme vom 13. März 2009).
Am 31. März 2009 wurde eine mündliche
Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ergänzte die steuerliche Vertretung das bisherige
Berufungsbegehren in der Weise, dass die Anrechnung der gesamten in der Schweiz
gezahlten Steuer begehrt werde und dass bei Durchsicht des Aktes aufgefallen
sei, dass in den Jahren 1995 bis 2001 die Schweizer
Krankenversicherungsbeiträge nur als Sonderausgaben abgezogen worden seien,
obwohl der Berufungswerber auf Grund dessen, dass er in der Schweiz einen
Wohnsitz gehabt habe, verpflichtet gewesen sei, eine Krankenversicherung
abzuschließen. Anders als Grenzgänger; Grenzgänger seien bis zum
Juni 2002 nicht verpflichtet gewesen, Krankenversicherungen
abzuschließen. Der Berufungswerber sei aber verpflichtet gewesen, weshalb
er ersuche, falls es zu einer Steuerpflicht komme, die
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu berücksichtigt und
nicht als Sonderausgaben.
Im Übrigen wird auf die diesbezügliche
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Besteuerungsrecht: Unbestritten ist, dass der Berufungswerber
jedenfalls in den Streitjahren in Österreich einen Wohnsitz hatte
(Familienwohnsitz bis 24. Oktober 1996 in 4 La, B-Straße 4,
und ab 25. Oktober 1996 in 1 Z, S-Straße 14; vgl. die
Meldebestätigung der Ehegattin des Berufungswerbers), weswegen er
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 in
Österreich jedenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
ist (vgl. dazu die Ausführungen im den Vorlageantrag ergänzenden
Schreiben vom 28. Mai 2003, Seite 2, zweiter Absatz). Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die
Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte
iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen;
Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland
besteuert werden (vgl. Doralt,
EStG9,
§ 1 Tz 6).
Streit besteht im Berufungsfall darüber, ob der
Berufungswerber auch in der Schweiz [2 Yx (Y), H-Straße 748]
einen Wohnsitz hatte (entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ging das Finanzamt davon aus,
dass der behauptete Schweizer Wohnsitz in Yx lediglich ein Scheinwohnsitz
gewesen sei; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der
zusätzlichen Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2003) und wenn ja, ob der Berufungswerber Grenzgänger
im Sinne des Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (in den im strittigen Zeitraum geltenden Fassungen), im
Folgenden kurz: DBA-CH, war, und folglich Österreich das Besteuerungsrecht
an den Schweizer Einkünften aus unselbständiger Arbeit des
Berufungswerbers (im Streitzeitraum arbeitete der Berufungswerber bei der
Schweizer Firma NG AG, Bs-Straße 16, W) in den Jahren 1995 bis
2001 zustand (verfügen natürliche Personen über einen Wohnsitz in
zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen).
Artikel 15 Abs. 1 und 4 iVm
Artikel 23 Abs. 1 DBA-CH, regeln die Besteuerung der
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Hinblick auf die Vermeidung
der Doppelbesteuerung. Gemäß
Artikel 15 Abs. 1 DBA-CH dürfen vorbehaltlich der
Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird
die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Wer als
Grenzgänger in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze
ansässig ist und in dem anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze
seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin
begibt, darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem
Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes
ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine
solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der Grenzgänger
ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte
entfällt (Artikel 15 Abs. 4 DBA-CH). Bezieht
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese
Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat
darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären
(Artikel 23 Abs. 1 DBA-CH).
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er in den
Streitjahren einen Wohnsitz in der Schweiz (2 Y, Yx,
H-Straße 748) gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Der Berufungssenat verkennt nicht, dass insbesondere die
nachfolgend angeführten Indizien dafür sprechen, dass der
Berufungswerber in den Streitjahren über einen Wohnsitz in der Schweiz
verfügte:
- Rechnung der Gemeinde Y vom 25. Jänner 1996
über 10,00 SFr an die Schweizer Adresse betreffend
Wohnsitzbescheinigung
- Rechnung der Gemeinde Y vom 31. Oktober 1997
über 110,00 SFr an die Schweizer Adresse betreffend Erteilung
Niederlassung bis 1.11.2000
- Rechnung der Gemeinde Y vom 2. Juli 1998
über 8,90 SFr an die Schweizer Adresse betreffend
Wohnsitzbescheinigung
- Steuerrechnungen für die Jahre 1998 bis 2001 des
Gemeindesteueramtes Y an die Schweizer Adresse
- Rechnung der ST vom 9. Juni 1995 in Höhe
von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse
- Rechnung der ST vom 18. Juli 1996 in Höhe
von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse
- Rechnung der ST vom 18. September 1997 in
Höhe von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse
- Rechnung der Bi (S Inkassostelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren) vom 13. Oktober 1998 (Bezugsdauer
1.10.1998-31.12.1998) in Höhe von 40,20 SFr (auf dem Erlagschein der
Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt)
- Rechnung der Bi vom 13. Oktober 1999
(Bezugsdauer 4. Quartal 1999) in Höhe von 40,20 SFr (auf dem
Erlagschein der Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt)
- Rechnung der Bi vom 14. Jänner 2000
(Bezugsdauer 1. Quartal 2000) in Höhe von 40,50 SFr (auf dem
Erlagschein der Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt)
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
140,00 SFr (Zeitperiode: 1.2.1995 bis 31.1.1996) an die Schweizer
Adresse
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1996 bis 31.1.1997) an die Schweizer
Adresse
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1997 bis 31.1.1998) an die Schweizer
Adresse
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1998 bis 31.1.1999) an die Schweizer
Adresse
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.2000 bis 31.1.2001; auf dem Erlagschein der
Versicherungsanstalt ist die Schweizer Adresse vorgedruckt)
- Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von
145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.2001 bis 31.1.2002; auf dem Erlagschein der
Versicherungsanstalt ist die Schweizer Adresse vorgedruckt)
- Bestätigungen des Hr B, Haus zur SA, 2 Yx, vom
20. November 2002 und vom 17. Dezember 2002, dass er dem
Berufungswerber in seinem Haus ab 1. November 1994 kostenlos eine
ca. 40 m2
große, vollständig eingerichtete, Wohnung zur Verfügung gestellt
habe, die ein Wohn- und Schlafzimmer, ein Bad, einen Vorraum und ein
separates WC umfasse, dass die Unterkunft am 25. Oktober 1997 im
Auftrag der Fremdenpolizei Tg polizeilich kontrolliert worden sei und dass der
Berufungswerber als Gegenleistung folgende Leistungen erbracht habe: allgemeine
PC-Wartung, Installation von Updates, Internet und E-Mail Konten einrichten,
Einbau neuer Komponenten, Hilfestellung bei Software-Problemen
Den angeführten Indizien misst der Berufungswerber
jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Der Berufungssenat bezweifelt nicht,
dass Herr B existent und Eigentümer des Hauses in 2 Yx (Y),
H-Straße 748, ist, vertritt aber die Ansicht, dass es sich bei dieser
Schweizer Adresse des Berufungswerbers nicht um seinen tatsächlichen
Schweizer Wohnsitz gehandelt hat, sondern nur um seinen Schweizer Post- bzw.
Scheinwohnsitz, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Die Anmeldung an einem ausländischen Wohnort ist
für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend
(vgl. SWI 2005, 24). Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang
dem Vorbringen Bedeutung zu, dass die Wohnung am 25. Oktober 1997 im
Auftrag der Fremdenpolizei Tg polizeilich kontrolliert worden sei und dass der
Berufungswerber eine Niederlassungsbewilligung gehabt habe und schon deshalb
einen Schweizer Wohnsitz gebraucht habe (vgl. die Bestätigung von
Herrn B vom 17. Dezember 2002 und das diesbezügliche Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.12.2006,
2005/15/0127) kommt nämlich der fremdenpolizeilichen Stellung keine
entscheidende Bedeutung zu. Bei der Klärung der Frage, ob ein Wohnsitz
vorhanden ist, wird nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse
abgestellt und nicht darauf ab, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist.
Abgesehen davon geht das Vorbringen, dass die Unterkunft im Auftrag der
Fremdenpolizei kontrolliert worden sei, über eine bloße Behauptung
nicht hinaus. Wäre die Kontrolle im Auftrag der Fremdenpolizei
tatsächlich erfolgt, so wäre auch ein Protokoll über das Ergebnis
der Kontrolle vorhanden. Ein solches hat der Berufungswerber aber nicht
vorgelegt, obwohl er gehalten war, alles Dienliche zur Klärung des
behaupteten Sachverhaltes vorzulegen (vgl. dazu das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes vom 3. Oktober 2002). Schließlich bleibt es -
gelinde gesagt - rätselhaft, wie eine aus dem Jahr 2002 datierte
Bestätigung eine Kontrolle zum Inhalt haben kann, die 1997 stattgefunden
haben soll.
Genauso wenig wie die melderechtliche Situation eine
entscheidende Bedeutung bezüglich der Frage hat, ob sich der Wohnsitz des
Berufungswerbers in der Schweiz befunden hat, hat der Umstand Bedeutung, dass er
in der Schweiz Steuern entrichtet hat. Die Feststellung der inländischen
Steuerpflicht durch die österreichische Finanzbehörde ist
unabhängig davon zu treffen, ob die Schweizer Finanzverwaltung hinsichtlich
desselben Steuerpflichtigen die Steuerpflicht in der Schweiz für gegeben
erachtet oder nicht (vgl. Toifl, Grenzgänger mit ausländischem
Zweitwohnsitz, SWI 1996, Seiten 431 ff).
Der Berufungswerber hat zum Beweis eines Schweizer
Wohnsitzes weder einen Mietvertrag oder eine schriftliche Vereinbarung über
die Gestaltung des Mietverhältnisses noch Nachweise, dass er Miete und
Betriebskosten (in der Schweiz: Nebenkosten) bezahlt hat, noch Abrechnungen,
dass er sog. Verbraucherkosten (Verbraucherkosten sind beispielsweise
Telefongebühren, Fernseh- und Radiokonzessionsgebühren und die Kosten
für den in der Mietlokalität verbrauchten elektrischen Strom;
vgl. http://www.shev.ch/3945.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1802&cHash=d8c6de59ab)
bezahlt hat, noch einen Beleg über Kautionszahlungen vorgelegt. Der
Berufungswerber hat lediglich zwei Schreiben des Hr B vorgelegt, wonach dieser
ihm eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Diese
bloße Behauptung ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können,
dass dem Berufungswerber tatsächlich Räumlichkeiten in der Schweiz zu
Wohnzwecken zur Verfügung gestanden sind und dass er eine zur
Verfügung stehende Wohnung auch genutzt hat. Seine Behauptung, dass er
tatsächlich über eine Wohnung in der Schweiz verfügte, hätte
sich anhand geeigneter Unterlagen auch überprüfen lassen müssen.
Nach Auffassung des Berufungssenates ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung
völlig unwahrscheinlich, dass, angesichts des behaupteten jahrelangen
"Mietverhältnisses" (November 1994 bis 2001), der Vermieter
völlig auf Miet- und Betriebskostenzahlungen verzichtet und dass die
Abgeltung für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten in der
Form geleistet worden sein soll, dass der Berufungswerber die PC's von Hr B
betreute und ihn bei EDV-Problemen unterstützte. Es ist nach Auffassung des
Berufungssenates völlig unglaubwürdig, selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Hr B um einen Bekannten
des Vaters des Berufungswerbers gehandelt haben soll, dass dieser sogar auf
Betriebskostenzahlungen verzichtete. Nach Auffassung des Berufungssenates ist es
zwar durchaus vorstellbar, dass im Falle, dass zwischen Mieter und Vermieter ein
bestimmtes Naheverhältnis bestünde seitens des Vermieters auf
Mietzahlungen verzichtet wird. Dass aber auch auf Betriebskostenzahlungen
verzichtet worden sein soll, zumal bei einer nahezu acht Jahre langen Benutzung
einer Wohnung auch Kosten durch den Gebrauch (Heizung, Warmwasserkosten)
angefallen sein müssen, widerspricht gänzlich der allgemeinen
Lebenserfahrung. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers
im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass dem Berufungswerber im
Haus von Herrn B keine separate Einheit zur Verfügung gestanden sei und
deshalb der Wasser- und Stromverbrauch nicht separat aufgezeichnet und
abgerechnet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass abgesehen davon, dass dieses
Vorbringen nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden kann, es
gleichfalls gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein
Vermieter mehr als sieben Jahre lang die Kosten hinsichtlich des Wasser- und
Stromverbrauchs eines Mieters tragen hätte sollen. Bezüglich
der schriftlichen Bestätigungen von Hr B ist abschließend auch zu
sagen, dass der Berufungssenat grundsätzlich nicht völlig am
Beweiswert ausländischer schriftlicher Bestätigungen zweifelt. Die
Skepsis gegenüber den schriftlichen Bestätigungen der genannten Person
ist nach Auffassung des Berufungssenates auf Grund der obigen Ausführungen
betreffend das behauptete Mietverhältnis aber angebracht. Daher hegte auch
das Finanzamt berechtigte Zweifel an den schriftlichen Bestätigungen und
hat völlig zu Recht den steuerlichen Vertreter des Berufungswerber
aufgefordert, Hr B als Zeugen stellig zu machen (vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom
29. Jänner 2003). Dies hat der Berufungswerber aber nicht getan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0173) wäre es Aufgabe des
Berufungswerbers gewesen, Hr B als Zeugen stellig zu machen. Da dies nicht
geschehen ist, hatte die Abgabenbehörde keine Möglichkeit, das den
Lebenserfahrungen nicht entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers zu
verifizieren, wonach ihm ein (lediglich bloß) Bekannter seines Vaters
über Jahre hinweg eine ca. eine halbe Stunde Fahrtzeit entfernt vom
Arbeitsort gelegene Wohnung völlig unentgeltlich bzw. gegen Erbringung von
zeitlich nicht bestimmten Dienstleistungen zur Verfügung gestellt haben
soll, die der Berufungswerber auch benutzt haben will, obwohl hiefür
keinerlei nachprüfbare Beweise erbracht worden sind. Der Berufungssenat ist
deshalb der Überzeugung, dass die genannten schriftlichen
Bestätigungen reine Gefälligkeitsbestätigungen sind. In diesem
Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass in die Schweiz Zustellungen nur zur
Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zulässig
sind, weshalb es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich war, die
in der Schweiz wohnhafte Person als Zeugen zu laden (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 10 Tz 4 und § 11 Tz 3 ZustG). Es
war dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht möglich, die schriftlichen
Bestätigungen der in der Schweiz wohnhaften Personen zu
überprüfen. Die fehlende Ladungsmöglichkeit löst vielmehr
eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers aus.
Zu den vorgelegten Rechnungen der ST und der Bi ist
festzuhalten, dass anhand der Höhe der Gebühren festgestellt werden
konnte, dass diese - entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers anlässlich der Besprechung am 4. Dezember 2002 -
keine Fernsehgebühren betrafen (vgl. dazu die im Akt befindliche
Übersicht betreffend die Gebühren per 1. Jänner 2003;
vgl. auch die zusätzlichen Begründung vom
5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2003). Es ist anhand der Rechnungen jedoch nicht
feststellbar, welche Gebühren dem Berufungswerber tatsächlich
verrechnet worden sind. Diese Gebühren könnten dem Berufungswerber -
wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat - auch für den Betrieb eines
Autoradios verrechnet worden sein (vgl. dazu in der zusätzlichen
Begründung vom 5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2003;
http://www.Bi.ch/web/de/fragen_und_antworten/geraet.html). Der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers hat im Vorlageantrag vom
28. Februar 2009 und im Ergänzungsschreiben vom
28. Mai 2003 zum Vorlagenantrag den Feststellungen des Finanzamtes,
dass es sich nicht wie ursprünglich behauptet um Fernsehgebühren
handle und dass es sich bei den vorgeschriebenen Gebühren um Gebühren
bezüglich des Betriebes eines Autoradio handeln könnte, jedenfalls
nichts entgegengehalten.
Was die Prämienvorschreibungen von der "S mr V" (in
der Folge: mr) betreffend die "Ma Hv" anlangt, ist Folgendes zu
sagen: Die mr ist die älteste private V der Schweiz. Die mr ist ein
umfassender Allbranchenversicherer. Neben den klassischen Hausratversicherungen
bietet sie Gebäude-, Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherungen, Lebens-
und Risikoversicherungen, Unfall- und Krankenversicherungen, Technische und
Bauversicherungen, Transport- und Reise- sowie Betriebsversicherungen an. Die
"Ma Hv" ist eine umfassende Gesamtlösung mit bis zu fünf
Versicherungen in einer Police. Die Versicherung ist modular aufgebaut. Die
Versicherungszweige sind einzeln oder kombiniert versicherbar. Man kann die
gewünschten Versicherungen aus dem umfassenden Angebot wählen. Die
gewählte Variante findet sich in der gedruckten Police wieder
(http://www.mobi.ch/mr/live/die-mr/mr-portraet/die-mr-im-ueberblick_de.htm;
http://www.mobi.ch/mr/live/versicherungen-privatpersonen/haushaltversicherung_de.html;
http://www.mobi.ch/mr/live/haushalt_avb_de.pdf?lenya.usecase=medialib&lenya.step=mediafile&uid=2008-06-20T13:50:59.000%2b02:00&language=de).
Aus den vorgelegten Prämienrechnungen ist jedenfalls nicht ersichtlich,
welches Risiko der Berufungswerber versichern hat lassen. Jedenfalls kann nicht
zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei den
Prämienzahlungen um Zahlungen betreffend die Hausratsversicherung am
behaupteten Schweizer Wohnort gehandelt hat. Um überprüfen zu
können, welches Risiko der Berufungswerber versichern hat lassen, wäre
die Vorlage der Versicherungspolizze nötig gewesen. Der Berufungswerber hat
diese aber trotz diesbezüglicher Aufforderung des Finanzamtes in der
zusätzlichen Begründung vom 5. Februar 2003 zur
Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003 nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der Arztrechnungen von einem Schweizer Arzt
(Dr. NF, W, Schweizer Arzt für Allgemeinmedizin), der Rechnungen von einem
Schweizer medizinischen Labor und der Prämienrechnungen der Schweizer
Krankenversicherung "Ss", die alle an die behauptete Schweizer Wohnung des
Berufungswerbers adressiert worden sind, ist zu sagen, dass diesen Unterlagen
und dem Umstand, dass der Berufungswerber einen Schweizer Arzt in der Nähe
seines Schweizer Arbeitsortes gewählt hat, in der Gesamtschau hinsichtlich
der Wohnsitzbegründung in der Schweiz keine wesentliche Bedeutung zu kommt.
Zum einen ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Arbeitnehmer am Ort des
Arbeitsplatzes einen praktischen Arzt besucht. Zum anderen hat der
Berufungswerber - wie bei den obigen Ausführungen betreffend des
behaupteten Mietverhältnisses bereits festgehalten worden ist - nicht
ausreichend glaubwürdig dargetan, dass es sich bei der Adresse in Yx (Y)
nicht nur um eine Post- oder Scheinadresse, sondern tatsächlich um seinen
Schweizer Wohnsitz gehandelt hat.
Gleiches gilt für die weiteren vorgelegten Belege
(Kassabon "Rp SM" vom 22. November 1996 betreffend Radiowecker,
Kassabon "MANOR Haushalt" vom 7. November 1995 betreffend elektrische
Kleinapparate für den Haushalt, Kassabon "DISCO Möbel" vom
26. Oktober 1996 betreffend Kombimehrzweckmöbel). Die Belege
stellen keine Indizien für einen Wohnsitz in der Schweiz dar. Denn erstens
ist nicht nachvollziehbar wer diese Einkäufe getätigt hat, und
zweitens - unterstellt man, dass der Berufungswerber tatsächlich die
Einkäufe getätigt hat - ist es nichts Außergewöhnliches,
dass ein Arbeitnehmer, der in der Schweiz beschäftigt ist, auch dort
Einkäufe erledigt; im übrigen könnten die Anschaffungen genau so
gut für den jeweiligen Österreichischen Wohnsitz getätigt worden
sein (vgl. zB die Anschaffungen am 22. November 1996 und am
26. Oktober 1996; die Bewohn- und Benützungsbewilligung
bezüglich des Einfamilienhauses in Z wurde am 14. Oktober 1996
erteilt).
Anhand den Einzahlungsnachweisen bezüglich der
vorgenannten Rechnungen fällt aber auf, dass die Bezahlung der Rechnungen
ausnahmslos in Ax, SM und W erfolgte, also entweder in Orten nahe der Grenze zu
Vorarlberg oder direkt am Schweizer Arbeitsort. Keine einzige Einzahlung
erfolgte am behaupteten Schweizer Wohnort. Anhand der vorliegenden
Kontoauszüge für die Streitjahre ist weiters ersichtlich, dass keine
einzige Bankbehebung am behaupteten Schweizer Wohnort getätigt worden ist
(sondern in G, W, SM, Ax, Aw und Hg) und dass nur Tankstellen entweder im
Bereich des Schweizer Arbeitsortes (G, W) oder im grenznahen Raum zu Vorarlberg
(Ax, SM, Wu) aufgesucht worden sind. Im Rahmen der Gesamtschau kommt diesem
Umstand zumindest Indizwirkung zu, denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
ist davon auszugehen, dass eine Person dort wo sie tatsächlich wohnt auch
Spuren hinterlässt. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Ehegattin des Berufungswerbers,
sehr oft in G eingekauft habe, was anhand der Tages- und Uhrzeiten erkennbar
sei, ist zu sagen, dass auf den Bankauszügen hinsichtlich der
Bankbehebungen keine Tages- und Uhrzeit ersichtlich ist (bezüglich der
Tages- und Uhrzeit auf den Einzahlungsbelegen betreffend die vorgenannten
Rechnungen siehe weiter hinten) und deshalb dieser Einwand über eine
unbewiesene Behauptung nicht hinausgeht. Hätte der Berufungswerber
tatsächlich - wie behauptet - mehr als sieben Jahren lang tatsächlich
in Y (Yx) gewohnt, so hätte sich dieser Umstand auch anhand solcher
vorgenannter Unterlagen (Bankauszüge, Einzahlungsbelege usw.)
nachvollziehen lassen (müssen).
Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des
Berufungswerbers, dass der Berufungswerber auch deshalb Y als seinen Schweizer
Wohnsitz wählte, da sein Schweizer Arbeitsort W nur halb so weit von Y
entfernt sei als sein österreichischer Wohnort Z und er so das stark
befahrene Zentrum von G und die stauträchtige Strecke am Bu meiden
könne, dass anhand von Videoaufzeichnungen, die der Berufungswerber gemacht
habe, das Finanzamt habe im übrigen das gemeinsame Befahren der in Rede
stehenden Strecke ja abgelehnt, ersichtlich sei, dass der Berufungswerber
für die Fahrt L - Yx 26 Minuten und für eine Fahrt L - Z ohne
irgendwelche Komplikationen 41 Minuten benötigt habe, und dass
bezüglich der weiteren auf der Videokassette ersichtlichen Fahrt L - Z,
angenommen werden könne, dass für diese aufgrund einer
Verkehrsbehinderung (Stau) mehr als eine Stunde benötigt worden wäre
(die Aufnahmekapazität der Videokamera sei nach 45 Minuten
Aufnahmezeit erschöpft gewesen), ist Folgendes zu sagen: Der
Vertreter des Finanzamtes, Mag. Geiger, legte im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung eine Übersicht "3 Filme - Fahrten" über die
auf der Videokassette ersichtlichen Fahrten vor (vgl. dazu die E-Mail vom
27. März 2009 des Unabhängigen Finanzsenates an Mag. Geiger,
mit der Bitte um Durchsicht der vom steuerlichen Vertreter als Beweismittel
angebotenen Videoaufzeichnungen). Bei der ersten gefilmten Fahrt habe es sich um
die Fahrt W - Fc (kurz vor der Rheinbrücke) gehandelt. Diese Aufzeichnung
habe bei Minute 45 geendet. Das tatsächlich Datum der Fahrt sei nicht
ersichtlich gewesen. Die zweite Fahrt habe die Strecke W - Z umfasst und habe
41 Minuten gedauert; das Datum der Tag sei ebenfalls nicht ersichtlich
gewesen. Die dritte Fahrt sei am 18. März 2003 (Dienstag)
durchgeführt worden und habe in W begonnen, über zweispurige
Landstrassen ohne Bankett, über kurvige und enge Waldstraßen und
durch enge Gassen in ein nicht erkennbares Ortsgebiet geführt und
20 Minuten gedauert. Selbst wenn für die Zurücklegung der
Strecke W - Z jedenfalls mindestens 41 Minuten und bei Stau fallweise eine
Stunde und mehr benötigt wird, ist die behauptete Zeitersparnis (ob die
dritte gefilmte Fahrt tatsächlich die Strecke W - Y/Yx umfasst hat, konnte
nicht nachvollzogen werden) nicht dergestalt ist, dass eine Wohnsitznahme in Y
objektiv nachvollziehbar ist. Der österreichische Wohnsitz in Z ist
jedenfalls vom Schweizer Arbeitsort W in einer durchaus vertretbaren Zeit zu
erreichen. Weder die zurückzulegende Strecke (W - Z:
ca. 40 Kilometer) noch eine Fahrtdauer je nach
Verkehrsverhältnissen zwischen 40 Minuten und bis zu mehr als einer
Stunde ist nach Ansicht des Berufungssenates nicht als unzumutbar anzusehen. Der
Berufungssenat vermag in diesem Zusammenhang keine Zweckmäßigkeit und
schon gar keine Notwendigkeit eines Schweizer Wohnsitzes erkennen. Dies auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber oft
über die üblichen Arbeitszeiten hinaus arbeitete und er folglich gar
nicht zu staugefährlichen Zeiten unterwegs war. Angesichts der geringen
Anzahl der vom Berufungswerber mit Video dokumentierten Fahrten, angesichts
dessen, dass auch nicht bekannt ist, wie viele Fahrten der Berufungswerber
unternommen und mit Video dokumentiert, aber nicht bekannt gegeben hat, und
schließlich unter Berücksichtigung dessen, dass nicht festgestellt
werden konnte, wann zwei der drei dokumentierten Fahrten unternommen wurden,
neigt der Berufungssenat im Übrigen dazu, die erstinstanzlich
durchgeführten Routenplaner-Abfragen als geeigneter anzusehen,
repräsentative und interessensneutrale Ergebnisse (Fahrtzeiten) zu
erbringen. Auch das weitere Vorbringen, dass der Berufungswerber aufgrund
amerikanischer Kunden seines Arbeitgebers oftmals am Abend bzw. in der Nacht
arbeiten müsse und deshalb am Schweizer Wohnort nächtige, vermag nicht
glaubhaft zu machen, dass der Berufungswerber in den Streitjahren
tatsächlich über einen Schweizer Wohnsitz verfügte. Hätte
der Berufungswerber wirklich aufgrund der späten Arbeitszeiten in der
Schweiz nächtigen wollen bzw. müssen, so hätte er dies am
Arbeitsort und nicht ca. eine halbe Autostunde entfernt getan. Hätte der
Berufungswerber tatsächlich oftmals spät am Abend bzw. in der Nacht
arbeiten müssen und aus diesem Grund in der Schweiz genächtigt, dann
hätte er dies wohl nicht auf eine Art gemacht, die ihm neben recht
beachtlichen zeitlichen Aufwendungen und Fahrtkosten auch noch Leistungen als
EDV-Spezialist bescherte.
Der Berufungssenat gelangte daher zur Überzeugung,
dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum auf Grund eines
inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich unterlag, dass er in den Streitjahren in der Schweiz über
keine Wohnung verfügte, die er auch tatsächlich genutzt hat, und dass
die Grenzgängereigenschaft des Berufungswerbers in den Berufungsjahren zu
bejahen war und daher auch Österreich das Besteuerungsrecht an den
Schweizer Einkünften des Berufungswerbers zusteht
(vgl. Art. 15 Abs. 4 DBA-CH). Die im
Art. 15 Abs. 4 DBA-CH genannten Voraussetzungen,
nämlich das Ansässigsein in der Nähe der Grenze und der
Arbeitsort in der Nähe der Grenze sind erfüllt, zumal sich der
Schweizer Arbeitsort (W) und der jeweilige österreichischen Wohnsitz (La
bzw. Z) in einem örtlichen Naheverhältnis befunden haben. Der
Schweizer Arbeitsort W konnte auch vom jeweiligen österreichischen Wohnsitz
in La bzw. in Z aus in einer durchaus vertretbaren Wegzeit angefahren werden;
ein konkretes Berufungsvorbringen bezüglich seines bis Oktober 1996 in
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/03
- Stammnummer
- 40355
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF