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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0047-F/03

Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bewusstsein der österreichischen Steuerpflicht entzogen hat. In C und Hn gab es in der Nähe eine Wohnung, weil die Heimfahrt nicht möglich war, in W hingegen wurde offensichtlich gezielt ein Steuerwohnsitz in Yx bei Herrn B gefunden. Wie sich der Berufungswerber über die Bedingungen der Wohnbauförderung offenbar erkundigt und seine Unterlagen dementsprechend gefälscht hat; genauso zielsicher hat sich der Berufungswerber nach Ansicht der Finanzbehörde einen Scheinwohnsitz besorgt und in der Schweiz alle Formalitäten für die Schweizer Steuerpflicht erfüllt, z.B. fuhr er mit Schweizer Autokennzeichen, versteuerte sein Einkommen in der Schweiz, meldete sich bei der österreichischen Meldebehörde nicht an usw. Der Berufungswerber hat sich nicht um eventuelle steuerliche Konsequenzen der Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich gekümmert. Die Mietzahlungen und die dafür erbrachten Dienstleistungen stellen Tauschumsätze dar. Herr B hätte Mieteinnahmen im Wert der EDV-Leistungen und der Berufungswerber gewerbliche Einkünfte in derselben Höhe zu deklarieren gehabt. Es ist in diesem Zusammenhang unglaubwürdig, dass Herr B auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben für die EDV-Betreuung verzichtet hätte. Eine möblierte Mietwohnung mit ca. 40 qm Wohnfläche wird in der Schweiz wohl nicht unter Sfr 500 monatlich zu haben sein. Es wird schon in Österreich mit ATS 100,-- für einen Quadratmeter Wohnfläche gerechnet. Demnach hätte der Berufungswerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder in der Schweiz oder in Österreich zu besteuern gehabt. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass er sich darum nicht gekümmert hat. Die Feststellung eventueller Einkünfte des Berufungswerbers aus dieser Quelle wird einem etwaigen Verständigungsverfahren vorbehalten. Damit ist dem Berufungswerber zumindest ein bedingter Vorsatz zu unterstellen und gleichzeitig die Frage der Verjährung für die Jahre 1995 und 1996 beantwortet. | Argumente für den Berufungswerber | Argumente für die Finanzbehörde | Bestätigung des Herrn BAnmeldung in der Schweiz Wohnsitzbescheinigung von YHaushaltsversicherung | Kein belegmäßiger Kostennachweis für Miete, Betriebskosten, Telefon, Anschaffung von Gebrauchsgegenständen. Herr Bbestätigt nicht die tatsächliche Nutzung der Wohnung, sondern nur, dass er die Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. In Österreich nicht einmal zum Zweitwohnsitz angemeldet. Auf dem Bauplan, für Baubewilligung, Benützungsbewilligung und beim LWBF als Bauherr aufgetreten Einzahlungen nur von SM oder Ax. Wohnsitze in C und Hn in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes. Polizze nicht vorgelegt! Einzahlungen von Axoder SM. | Einzahlungen an Schweizer Krankenversicherung. | Keine einzige Einzahlung in Y ! | Besteuerung in der Schweiz. | Die Steuer in der Schweiz ist weniger als die Hälfte der österreichischen Vorschreibung | Bezahlung der Schweizer Rundfunkgebühr | Es handelt sich nicht wie angekündigt um Fernsehgebühren, wahrscheinlich betrifft diese Gebühr das Autoradio. Alle Einzahlungen von Ax oder SMaus. | Arzt in W | Kein Arzt in YxlY. Wer nimmt einen praktischen Arzt, der mit dem Auto erst in 40 Minuten erreichbar ist? Zahlungsverkehr über Ax oder SM. | 40-qm Wohnung in einem Altbau ohne Garage 1996 errichtetes Einfamilienhaus | Gattin und Kinder in Österreich. Die Wohnung liegt nicht direkt am Ort des Arbeitgebers. Yx ist ein langweiliges "Kuhdorf' ohne jede Zerstreuungsmöglichkeit. | Bestätigung des I über Eheberatung Bestätigung von RA Dr. Bc | Zeugeneinvernahmen über Ehekrise wäre noch durchzuführen. Bei einer Ehekrise ist die getrennte Haushaltsführung kontraproduktiv. Nach Ende der Ehekrise (2002) nicht beim FA angemeldet. Hausbau 1996, Geburt des 2. Kindes im Feb. 1996. | Stellenbewerbung nach Hn am 20.6.2000. | Kann der Auslöser für die Ehekrise gewesen sein. | Kauf eines Toasters in Pn und eines Möbelstückes in Ln . | Beide Orte sind so weit von Yx bzw. W entfernt, dass angenommen werden muss, dass diese Gegenstände für Österreich bestimmt waren. Zudem fand der eine Kauf an einem Samstag statt. | Strecke von L nach Yx ist zeitlich und entfernungsmäßig halb so lang wie jene nach Hause. Angenehmere Strecke ohne Ampeln und Stau an der Grenze. | Die Entfernung ist zwar um 12 km kürzer, aber die Fahrtzeiten sind ziemlich ident. Merkt in der Berufung nicht, dass die Strecke W nach L in der Berechnung fehlt. Mangelnde Streckenkenntnis des Berufungswerbers und des Steuerberaters. Kein Beweis für die Behauptung. Fahrzeit sei nur mit Geschwindigkeitsübertretung erreichbar. Die Routenplaner geben überwiegend für die Strecke nach Yx längere Fahrzeiten an. Lediglich einer ist um 2 Minuten schneller. Yx liegt auf über 800 m Seehöhe, die Straße dorthin ist kurvenreich, geht durch mehrere Orte und teils durch Waldstücke. | Berufungswerber bezahlte immer schon in der Schweiz seine Steuern. | Erschleichung der Wohnbauförderung durch gefälschte Lohnbestätigung. Kümmerte sich auch in der Schweiz nicht um steuerliche Belange (EDV-Betreuung für B). Argumentationswechsel: Fühlte sich immer schon als Schweizer Steuerzahler - Nachtarbeit für US-Kunden - Ehekrise Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Berufungswerber keinen einzigen Beweis für seine Behauptungen vorlegen konnte. Die Finanzbehörde geht daher weiterhin davon aus, dass der Berufungswerber in der Zeit von November 1994 bis dato Grenzgänger in die Schweiz war und mit seinen bei der NG AG erzielten nichtselbständigen Einkünften der österreichischen Steuerpflicht unterliegt. Bezüglich der Abweichungen der Steuerbemessungsgrundlagen von den eingereichten Steuererklärungen wird auf die im jeweiligen Bescheid angeführten Begründungen verwiesen." Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 begehrte der steuerliche Vertreter die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag vom 28. Februar 2003 und im - den Vorlageantrag ergänzenden - Schreiben vom 28. Mai 2003 führte der steuerliche Vertreter Folgendes aus: "Gleitzeitguthaben in den Jahren 1996 bis 2001: Gemäß Argumentation der Behörde seien die Gleitzeitguthaben kein sonstiger Bezug, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung in einem Lohnzahlungszeitraum stünden, und daher als laufender Arbeitslohn anzusehen seien. Unabhängig davon, ob man sich bei der Gesetzesauslegung an der Rechtsprechung, an der Verwaltungsmeinung (zB in Form von Erlässen oder Richtlinien) oder an Kommentaren orientiert, überall gilt zur Abgrenzung von laufendem und sonstigem Bezug dasselbe: Sonstige Bezüge werden aus Vereinfachungsgründen einer Pauschalbesteuerung unterzogen, damit nicht mehrere Lohnzahlungszeiträume aufgerollt werden müssen. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass es sich um Bezugsteile handelt, die Anteilsleistungen aus verschiedenen Grundlohnzahlungszeiträumen darstellen (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 67 Tz 6). Als Paradebeispiel wird neben den gesetzlich erwähnten 13. und 14. Bezügen immer wieder auf Provisionszahlungen verwiesen, die nicht monatlich, sondern für mehrere Lohnzahlungszeiträumen geleistet werden (LStR 2002 Rz 1052). Sowohl der 13. Bezug, als auch der 14. Bezug als auch Provisionen werden typischerweise, genauso wie Gleitzeitguthaben neben dem laufenden Bezug aber für eine laufend erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Wer zwei Monate arbeitet, erhält 2/12 des 13. Bezuges, wer fünf Monate arbeitet, erhält 5/12 des 13 Bezuges. Dasselbe gilt für den 14. Bezug. Ebenso sind Provisionen abhängig von einer laufenden Arbeitsleistung. Wird die Provision monatlich bezahlt, ist sie laufender Bezug, wird der 13. monatlich anteilig mitüberwiesen, ist er ein laufender Bezug. Wird die Provision für mehrere Monate bezahlt ist sie ein sonstiger Bezug, wird der 13. Gehalt unter einmal ausbezahlt, ist er ein sonstiger Bezug, und zwar auch dann, wenn er wie bei Beamten alle drei Monate ausbezahlt wird (Doralt, EStG, 6. Aufl, § 67 Tz 7). Dasselbe gilt für Gleitzeitguthaben. Werden sie monatlich bezahlt, sind sie ein laufender Bezug, werden sie für mehrere Lohnzahlungszeiträume geleistet, handelt es sich unzweifelhaft um einen sonstigen Bezug. Quellensteuer in den Jahren 1998 bis 2000: Die Frage, dass in der Schweiz Quellensteuer bezahlt wurde, war im bisherigen Verfahren nie ein Thema. Bereits in den Bescheiden vom 26.11.2002 hat die Behörde in den betroffenen Jahren Quellensteuer berücksichtigt. Anerkannt wurde zwar nicht die gesamte geleistete Quellensteuer (diese ist Gegenstand eines Verständigungsverfahrens), sehr wohl hat die Behörde aber den Prozentsatz gemäß Art 15 Abs 3 DBA Schweiz berücksichtigt. Weshalb gerade 1998 bis 2000 von der Schweiz keine Steuer erhoben hätte werden sollen, lässt sich für uns nicht nachvollziehen. Sicherheitshalber legen wir für diese drei Jahre die Steuerrechnungen der Gemeinde Y bei, aus denen nochmals ersichtlich ist, dass in der Schweiz sehr wohl Steuern auf diese Einkünfte bezahlt wurden. Bei der Frage der Steuerpflicht dem Grunde nach ist strittig, ob die Sondernorm des Art. 15 Abs. 4 des DBA Schweiz zur Anwendung kommt oder nicht. Sollte daraus eine österreichische Steuerpflicht resultieren, stellt sich im Anschluss daran die Frage der Verjährung. Gemäß Art 15 Abs 4 DBA Schweiz ist ein Arbeitnehmer nur dann im Wohnsitzstaat zu besteuern, wenn er in der Nähe der Grenze arbeitet, in der Nähe der Grenze wohnt und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt, ansonsten findet die Besteuerung ausschließlich im Tätigkeitsstaat statt. Herr X hatte schon seit geraumer Zeit einen Wohnsitz und eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Seine Steuern zahlte er pünktlich und korrekt in der Schweiz. Daran änderte sich für ihn durch den Arbeitsstellenwechsel und den damit verbundenen Wohnsitzwechsel in der Schweiz nichts. Da er nach wie vor nicht an jedem Arbeitstag an den inzwischen auch in Österreich begründeten Wohnsitz zurückkehrte, sah er sich nicht als Grenzgänger iSd Art 15 Abs. 4 DBA Schweiz. Nach Ansicht der Behörde sei Herr X jedoch sehr wohl Grenzgänger und somit in Österreich steuerpflichtig. Da die Behörde Herrn X auch einen Vorsatz unterstellt, wendet die Behörde bei der Verjährung die zehnjährige Frist an. Sowohl die Ausführungen zur Besteuerung als auch zum Vorsatz stützt die Behörde ausschließlich darauf (Seite 21 der BVE-Begründung), dass Herr X keinen einzigen Beweis für seine Behauptungen vorlegen konnte. Die Finanzbehörde geht daher weiterhin davon aus, dass der Berufungswerber Grenzgänger war. Gerade diese Ausführungen legen die Vermutung nahe, dass die Behörde offensichtlich von vornherein ein vorgefasstes Bild hatte, und die Anzahl der von uns vorgebrachten Argumente und Belege nichts daran geändert hätte. Die Behörde ihrerseits stützt sich im wesentlichen auf einen anonymen Anrufer (zu dem sie aber nicht einmal angibt, was er zur Sachverhaltsklärung beigetragen hat), auf einen Anruf eines ehemaligen Fm (bei dem die Behörde selbst zu erkennen gibt, dass er vom Sachverhalt keine Ahnung hat) und auf mehrere Routenplaner. Unstrittig ist, dass Herr X schon länger sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz hatte und aufgrund der Besteuerungsregel des Art 15 DBA Schweiz im Tätigkeitsstaat (in der Schweiz) zu besteuern war. Zu dieser Zeit war Herr X auch bereits verheiratet und Vater eines Kindes und führte eine klassische Wochenendbeziehung. Ab dem Arbeitsplatzwechsel nach W und dem damit verbunden Wohnsitzwechsel nach Yx nimmt die Behörde die Grenzgängereigenschaft an. Es ist zwar richtig, dass Herr X ab diesem Zeitpunkt öfters in Österreich nächtigte als früher. Da er aber nach wie vor nicht arbeitstäglich an seinen Familienwohnsitz zurückkehrte, änderte sich seiner Ansicht nach nichts an der Anwendung des Art 15 DBA Schweiz. Er hatte wie bisher keine Grenzgängerbewilligung, er bezahlte wie bisher in der Schweiz seine Steuern. Er fuhr weiterhin mit seinem Schweizer Kennzeichen über die Grenze und wurde nicht angehalten, er bzw seine Gattin beantragte weiterhin den Ausgleich zur Familienbeihilfe bei der Finanzbehörde. All dies belegt, dass Herr X nie damit gerechnet hat, in Österreich steuerpflichtig zu sein. Auch als die Finanzbehörde Herrn X ein kurzes Ergänzungsersuchen zugesandt hat, hat er diesbezüglich umfangreich geantwortet. Das nichtarbeitstägliche Zurückkehren zum Familienwohnsitz war zum einen arbeitsbedingt, zum anderen aber auch privat bedingt. Die Behörde lässt allerdings die Nachweise über die Schwierigkeiten in der Ehe nicht gelten, sondern unterstellt, dass die Ehe dann schon lange auseinander gebrochen wäre. Die Stellenbewerbung vom Juni 2000 nach Lx, die von uns unter anderem als Nachweis für die damaligen Schwierigkeiten in der Beziehung vorgelegt wurde, hat die Behörde sogar zum Auslöser der Ehekrise umfunktioniert, obwohl die Ehekrise bereits nachweislich spätestens zu Weihnachten 1999 bestanden hat. Auch das deutet darauf hin, dass die Behörde den Sachverhalt bereits mit einem konkreten Endergebnis vor Augen ermittelt hat. Die Behörde versucht auch darzustellen, dass die Ehekrise eine Schutzbehauptung sei und Herr X mehrmals seine Argumentationslinie gewechselt habe. Tatsächlich hat Herr X jedoch von Anbeginn darauf hingewiesen, dass er aufgrund des DBA Schweiz nicht in Österreich steuerpflichtig sei. Sein Argument war immer, dass er nicht unter die Definition des Art. 15 Abs. 4 DBA falle. Das gilt auch jetzt noch. Die Argumentationslinie wurde nie gewechselt. Allerdings war er mit immer umfangreicheren Beleganforderungen der Behörde konfrontiert. Die Behörde wollte vor allem Nachweise über Kosten, die Herrn X in der Schweiz entstanden sind. Allerdings gewährte ein Bekannter seines Vaters Herrn X eine kostenlose Unterkunft (im Gegenzug für technische Hilfestellungen bei der EDV im Unternehmen des Bekannten), sodass Herrn X in der Schweiz keine zusätzlichen Kosten angefallen sind und solche Belege nicht beigebracht werden konnten. Aus diesem Grund war zu überlegen, wie dem Wunsch der Behörde nach weiteren Nachweisen bzw. weiteren Glaubhaftmachungen nachzukommen ist. Mehrmals wurde angeboten, die Fahrtstrecke Yx - L gemeinsam zurückzulegen. Einige Belege zu Hausrat wurden beigebracht. Schriftliche Bestätigungen von I, RA Dr. Bc und Herrn B wurden vorgelegt und auf die Tatsache, dass die familiäre Situation zwischenzeitig nicht die beste war, wurde verwiesen. Immer hat es sich jedoch um dasselbe Argument gehandelt: Gemäß DBA Schweiz hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Nur bei Grenzgängern, zu denen Herr X nicht gehörte, hätte Österreich ein Besteuerungsrecht. Die Behörde hat immer wieder zuerkennen gegeben, dass sie als Beweise hauptsächlich Nachweise über angefallene Kosten akzeptieren würde. Herr X seinerseits hat von Anfang an zu verstehen gegeben, dass er diesem Wunsch der Behörde nicht nachkommen kann, da ihm kaum zusätzliche Kosten angefallen sind, hat jedoch versucht, andere aus seiner Sicht taugliche Nachweise vorzulegen. Die Behörde hat die ersten Nachweise als zu wenig angesehen, die weiteren Nachweise als neue Argumentationslinie abqualifizieren und ihre eigene Auffassung hauptsächlich auf das Verhalten des Bekannten der Frau X und auf mehrere Routenplaner gestützt. Selbst wenn dies für das Abgabenverfahren eine taugliche Vorgangsweise wäre, rechtfertigt es keineswegs die Unterstellung eines Vorsatzes. Herr X ist zweifelsfrei immer von der Ordnungsmäßigkeit seines Vorgehens ausgegangen. Er hatte keinen Zweifel daran, dass er in der Schweiz und nicht in Österreich steuerpflichtig ist. Das belegen auch die fehlenden Kostenbelege: Hätte er nämlich jemals Zweifel an seiner Ansicht oder einen Vorsatz zur Steuerhinterziehung gehabt, dann hätte er wohl jene Belege, die die Finanzbehörde als notwendig erachtet, vorlegen können. Zu denken geben auch die Ausführungen der Finanzbehörde zur Qualifikation eines Verhaltens als schwerer Betrug. Natürlich kann sich jeder seine Meinung über jemand anderen bilden. Personen mit juristischen Vorkenntnissen wissen jedoch, dass das Urteil darüber, ob ein Verhalten einen Tatbestand des StGB (mit allen seinen objektiven und subjektiven Elementen) erfüllt oder nicht, in einem Strafverfahren von unabhängigen Richtern zu fällen ist. Bedenklich ist auch, wenn die Behörde ein Verhalten in einem anderen Verfahren in Zusammenhang mit einer nicht vergleichbaren Rechtsmaterie als Argument für den Vorsatz der Abgabenhinterziehung heranzieht, wo es doch im vorliegenden Fall eindeutig um die bereits für Fachleute oftmals schwierige Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen geht, bei der Herr X aufgrund seiner Vorgeschichte keinen Zweifel daran hatte, dass er in der Schweiz steuerpflichtig ist. Die Annahme eines Vorsatzes ist damit nicht gerechtfertigt, womit auch die Frage der Verjährung anders zu beurteilen ist. Betreffend der Frage der Steuerpflicht dem Grunde nach ist weiters ein Verständigungsverfahren anhängig. Da die Behörde die Einladung zu einem gemeinsamen Befahren der Fahrstrecke mit der Aussage abgetan hat, dass es ohnehin nicht relevant sei, ob man ein paar Minuten länger oder weniger lang hat - andererseits sich aber auf mehreren Seiten der BVE mit verschiedensten Routenplanern beschäftigt, um doch genau auch diese Frage als Argument heranzuziehen, hat Herr X von einigen seiner Fahrten Videoaufzeichnungen gemacht. Diese erlauben wir uns als Beweismittel anzubieten. Konkret handelt es sich um eine Fahrt L - Yx , für die Herr X 26 Minuten benötigte und um zwei Fahrten L - Z, wobei Herr X bei einer Fahrt ohne irgendwelche Komplikationen 41 Minuten nach Z benötigte und bei der zweiten Fahrt mit einem Stau, wie er auf dieser Strecke regelmäßig vorkommt, nach 45 Minuten (die Videokamera hat keine längere Aufnahmekapazität) im Stau in Fc stand (unter Berücksichtigung der fehlenden Strecke hätte Herr X somit mehr als eine Stunde benötigt). Weiters möchten wir als Zeugen Herrn GdOr (6Lt, P-Straße 11) anführen. Da die Behörde seine Telefonate als Hauptargument für den Vorsatz des Herrn X vorbringt, erscheint es uns doch vordringlich zu untersuchen, inwieweit überhaupt ein Kontakt zwischen Herrn X und Herrn Or bestand und was für einen Wissenstand betreffend des Sachverhaltes Herr Or im Zeitpunkt seiner Telefonate hatte. Die Behörde verweist als Unterstützung ihrer Auffassung auf Seite 12 auf eine Anfrage, bei der es um die Klärung der Ansässigkeit geht. Wie bereits des öfteren angeführt, handelt es sich im gegenständlichen Fall aber nicht um eine Frage der Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens. Weiters führt die Behörde auf Seite 13 und auf Seite 14 unter anderem aus, dass durch die Offenlegung von Bankkonten einiges in der Sachverhaltsermittlung erreicht hätte werden können und unterstellt damit, Herr X hätte seine Bankkonten nicht offen gelegt. Tatsächlich hatte die Behörde die gesamten Originale des Schweizer Bankkontos zur Verfügung und hat - was auch aus der Begründung zu der Behandlung der Sonderzahlungen hervorgeht lückenlos Kopien angefertigt. Dann verweist die Behörde auch auf ein Erkenntnis des VwGH, der eine angemessene Unterkunft verlangt, und bezweifelt anschließend, dass die Schweizer Unterkunft im Vergleich zum Zr Einfamilienhaus nicht angemessen sei. Dabei übersieht die Behörde, dass im Einfamilienhaus mehrere Personen leben, in der Schweizer Unterkunft in der Regel aber nur Herr X genächtigt hat. Insofern handelt es sich um keinen tauglichen Vergleich. Der Vergleich kann sich nur auf die Bedürfnisse des Herrn X stützen. Aus den Einzahlungsdaten der diversen Kostenbelege schlussfolgert die Behörde, dass Herr X an diesen Tagen nach Z gefahren ist. Tatsächlich hat die meisten Einzahlungen Frau X im Zuge von Einkäufen in der Schweiz getätigt, da Herr X in der Regel nicht zu Zeiten Dienstschluss hat, zu denen Bankeinzahlungen noch möglich gewesen wären. Die Ausführungen unserer Berufung und dieses Schriftsatzes belegen, dass Herr X gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Da die Behörde das Gegenteil annahm und eine Doppelbesteuerung erzeugte, ist das Verständigungsverfahren anhängig. Selbst wenn die Ansicht der Behörde angabenrechtlich richtig wäre, rechtfertigt dies keineswegs die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist mit Unterstellung eines Vorsatzes. Die von der Behörde vorgebrachten Argumente stützen sich im wesentlichen auf Telefonate eines ehemaligen Fm (den wir deshalb oben als Zeugen vorgeschlagen haben) und auf umfangreiche Ausführungen zu Routenplanem, die beweisen sollen, dass die Fahrt an den österreichischen Wohnsitz kaum länger dauern würde als die Fahrt zum Schweizer Wohnsitz. Da dem nicht so ist, bieten wir als Beweismaterial Videoaufzeichnungen der Fahrtstrecken." Am 13. März 2009 wurde der Zeuge Gd Or, über Antrag des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vernommen (vgl. den diesbezüglichen Antrag auf die Zeugeneinvernahme im Schriftsatz vom 28. Mai 2003). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme gab der Zeuge zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er vom strittigen Sachverhalt keine Kenntnis habe und deshalb zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen können (im Detail vgl. die diesbezügliche Niederschrift über die Zeugeneinvernahme vom 13. März 2009). Am 31. März 2009 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte die steuerliche Vertretung das bisherige Berufungsbegehren in der Weise, dass die Anrechnung der gesamten in der Schweiz gezahlten Steuer begehrt werde und dass bei Durchsicht des Aktes aufgefallen sei, dass in den Jahren 1995 bis 2001 die Schweizer Krankenversicherungsbeiträge nur als Sonderausgaben abgezogen worden seien, obwohl der Berufungswerber auf Grund dessen, dass er in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt habe, verpflichtet gewesen sei, eine Krankenversicherung abzuschließen. Anders als Grenzgänger; Grenzgänger seien bis zum Juni 2002 nicht verpflichtet gewesen, Krankenversicherungen abzuschließen. Der Berufungswerber sei aber verpflichtet gewesen, weshalb er ersuche, falls es zu einer Steuerpflicht komme, die Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu berücksichtigt und nicht als Sonderausgaben. Im Übrigen wird auf die diesbezügliche Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Besteuerungsrecht: Unbestritten ist, dass der Berufungswerber jedenfalls in den Streitjahren in Österreich einen Wohnsitz hatte (Familienwohnsitz bis 24. Oktober 1996 in 4 La, B-Straße 4, und ab 25. Oktober 1996 in 1 Z, S-Straße 14; vgl. die Meldebestätigung der Ehegattin des Berufungswerbers), weswegen er gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich jedenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist (vgl. dazu die Ausführungen im den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben vom 28. Mai 2003, Seite 2, zweiter Absatz). Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 6). Streit besteht im Berufungsfall darüber, ob der Berufungswerber auch in der Schweiz [2 Yx (Y), H-Straße 748] einen Wohnsitz hatte (entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ging das Finanzamt davon aus, dass der behauptete Schweizer Wohnsitz in Yx lediglich ein Scheinwohnsitz gewesen sei; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der zusätzlichen Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003) und wenn ja, ob der Berufungswerber Grenzgänger im Sinne des Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in den im strittigen Zeitraum geltenden Fassungen), im Folgenden kurz: DBA-CH, war, und folglich Österreich das Besteuerungsrecht an den Schweizer Einkünften aus unselbständiger Arbeit des Berufungswerbers (im Streitzeitraum arbeitete der Berufungswerber bei der Schweizer Firma NG AG, Bs-Straße 16, W) in den Jahren 1995 bis 2001 zustand (verfügen natürliche Personen über einen Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen). Artikel 15 Abs. 1 und 4 iVm Artikel 23 Abs. 1 DBA-CH, regeln die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CH dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Wer als Grenzgänger in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig ist und in dem anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt, darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens 3 vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte entfällt (Artikel 15 Abs. 4 DBA-CH). Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Artikel 23 Abs. 1 DBA-CH). Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er in den Streitjahren einen Wohnsitz in der Schweiz (2 Y, Yx, H-Straße 748) gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Berufungssenat verkennt nicht, dass insbesondere die nachfolgend angeführten Indizien dafür sprechen, dass der Berufungswerber in den Streitjahren über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte: - Rechnung der Gemeinde Y vom 25. Jänner 1996 über 10,00 SFr an die Schweizer Adresse betreffend Wohnsitzbescheinigung - Rechnung der Gemeinde Y vom 31. Oktober 1997 über 110,00 SFr an die Schweizer Adresse betreffend Erteilung Niederlassung bis 1.11.2000 - Rechnung der Gemeinde Y vom 2. Juli 1998 über 8,90 SFr an die Schweizer Adresse betreffend Wohnsitzbescheinigung - Steuerrechnungen für die Jahre 1998 bis 2001 des Gemeindesteueramtes Y an die Schweizer Adresse - Rechnung der ST vom 9. Juni 1995 in Höhe von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse - Rechnung der ST vom 18. Juli 1996 in Höhe von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse - Rechnung der ST vom 18. September 1997 in Höhe von 13,40 SFr an die Schweizer Adresse - Rechnung der Bi (S Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren) vom 13. Oktober 1998 (Bezugsdauer 1.10.1998-31.12.1998) in Höhe von 40,20 SFr (auf dem Erlagschein der Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt) - Rechnung der Bi vom 13. Oktober 1999 (Bezugsdauer 4. Quartal 1999) in Höhe von 40,20 SFr (auf dem Erlagschein der Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt) - Rechnung der Bi vom 14. Jänner 2000 (Bezugsdauer 1. Quartal 2000) in Höhe von 40,50 SFr (auf dem Erlagschein der Bi ist die Schweizer Adresse vorgedruckt) - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 140,00 SFr (Zeitperiode: 1.2.1995 bis 31.1.1996) an die Schweizer Adresse - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1996 bis 31.1.1997) an die Schweizer Adresse - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1997 bis 31.1.1998) an die Schweizer Adresse - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.1998 bis 31.1.1999) an die Schweizer Adresse - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.2000 bis 31.1.2001; auf dem Erlagschein der Versicherungsanstalt ist die Schweizer Adresse vorgedruckt) - Prämienrechnung der "S mr V" in Höhe von 145,20 SFr (Zeitperiode: 1.2.2001 bis 31.1.2002; auf dem Erlagschein der Versicherungsanstalt ist die Schweizer Adresse vorgedruckt) - Bestätigungen des Hr B, Haus zur SA, 2 Yx, vom 20. November 2002 und vom 17. Dezember 2002, dass er dem Berufungswerber in seinem Haus ab 1. November 1994 kostenlos eine ca. 40 m2 große, vollständig eingerichtete, Wohnung zur Verfügung gestellt habe, die ein Wohn- und Schlafzimmer, ein Bad, einen Vorraum und ein separates WC umfasse, dass die Unterkunft am 25. Oktober 1997 im Auftrag der Fremdenpolizei Tg polizeilich kontrolliert worden sei und dass der Berufungswerber als Gegenleistung folgende Leistungen erbracht habe: allgemeine PC-Wartung, Installation von Updates, Internet und E-Mail Konten einrichten, Einbau neuer Komponenten, Hilfestellung bei Software-Problemen Den angeführten Indizien misst der Berufungswerber jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Der Berufungssenat bezweifelt nicht, dass Herr B existent und Eigentümer des Hauses in 2 Yx (Y), H-Straße 748, ist, vertritt aber die Ansicht, dass es sich bei dieser Schweizer Adresse des Berufungswerbers nicht um seinen tatsächlichen Schweizer Wohnsitz gehandelt hat, sondern nur um seinen Schweizer Post- bzw. Scheinwohnsitz, und zwar aus folgenden Überlegungen: Die Anmeldung an einem ausländischen Wohnort ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (vgl. SWI 2005, 24). Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang dem Vorbringen Bedeutung zu, dass die Wohnung am 25. Oktober 1997 im Auftrag der Fremdenpolizei Tg polizeilich kontrolliert worden sei und dass der Berufungswerber eine Niederlassungsbewilligung gehabt habe und schon deshalb einen Schweizer Wohnsitz gebraucht habe (vgl. die Bestätigung von Herrn B vom 17. Dezember 2002 und das diesbezügliche Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127) kommt nämlich der fremdenpolizeilichen Stellung keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der Klärung der Frage, ob ein Wohnsitz vorhanden ist, wird nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und nicht darauf ab, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist. Abgesehen davon geht das Vorbringen, dass die Unterkunft im Auftrag der Fremdenpolizei kontrolliert worden sei, über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Wäre die Kontrolle im Auftrag der Fremdenpolizei tatsächlich erfolgt, so wäre auch ein Protokoll über das Ergebnis der Kontrolle vorhanden. Ein solches hat der Berufungswerber aber nicht vorgelegt, obwohl er gehalten war, alles Dienliche zur Klärung des behaupteten Sachverhaltes vorzulegen (vgl. dazu das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 3. Oktober 2002). Schließlich bleibt es - gelinde gesagt - rätselhaft, wie eine aus dem Jahr 2002 datierte Bestätigung eine Kontrolle zum Inhalt haben kann, die 1997 stattgefunden haben soll. Genauso wenig wie die melderechtliche Situation eine entscheidende Bedeutung bezüglich der Frage hat, ob sich der Wohnsitz des Berufungswerbers in der Schweiz befunden hat, hat der Umstand Bedeutung, dass er in der Schweiz Steuern entrichtet hat. Die Feststellung der inländischen Steuerpflicht durch die österreichische Finanzbehörde ist unabhängig davon zu treffen, ob die Schweizer Finanzverwaltung hinsichtlich desselben Steuerpflichtigen die Steuerpflicht in der Schweiz für gegeben erachtet oder nicht (vgl. Toifl, Grenzgänger mit ausländischem Zweitwohnsitz, SWI 1996, Seiten 431 ff). Der Berufungswerber hat zum Beweis eines Schweizer Wohnsitzes weder einen Mietvertrag oder eine schriftliche Vereinbarung über die Gestaltung des Mietverhältnisses noch Nachweise, dass er Miete und Betriebskosten (in der Schweiz: Nebenkosten) bezahlt hat, noch Abrechnungen, dass er sog. Verbraucherkosten (Verbraucherkosten sind beispielsweise Telefongebühren, Fernseh- und Radiokonzessionsgebühren und die Kosten für den in der Mietlokalität verbrauchten elektrischen Strom; vgl. http://www.shev.ch/3945.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1802&cHash=d8c6de59ab) bezahlt hat, noch einen Beleg über Kautionszahlungen vorgelegt. Der Berufungswerber hat lediglich zwei Schreiben des Hr B vorgelegt, wonach dieser ihm eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Diese bloße Behauptung ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass dem Berufungswerber tatsächlich Räumlichkeiten in der Schweiz zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden sind und dass er eine zur Verfügung stehende Wohnung auch genutzt hat. Seine Behauptung, dass er tatsächlich über eine Wohnung in der Schweiz verfügte, hätte sich anhand geeigneter Unterlagen auch überprüfen lassen müssen. Nach Auffassung des Berufungssenates ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich, dass, angesichts des behaupteten jahrelangen "Mietverhältnisses" (November 1994 bis 2001), der Vermieter völlig auf Miet- und Betriebskostenzahlungen verzichtet und dass die Abgeltung für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten in der Form geleistet worden sein soll, dass der Berufungswerber die PC's von Hr B betreute und ihn bei EDV-Problemen unterstützte. Es ist nach Auffassung des Berufungssenates völlig unglaubwürdig, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Hr B um einen Bekannten des Vaters des Berufungswerbers gehandelt haben soll, dass dieser sogar auf Betriebskostenzahlungen verzichtete. Nach Auffassung des Berufungssenates ist es zwar durchaus vorstellbar, dass im Falle, dass zwischen Mieter und Vermieter ein bestimmtes Naheverhältnis bestünde seitens des Vermieters auf Mietzahlungen verzichtet wird. Dass aber auch auf Betriebskostenzahlungen verzichtet worden sein soll, zumal bei einer nahezu acht Jahre langen Benutzung einer Wohnung auch Kosten durch den Gebrauch (Heizung, Warmwasserkosten) angefallen sein müssen, widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass dem Berufungswerber im Haus von Herrn B keine separate Einheit zur Verfügung gestanden sei und deshalb der Wasser- und Stromverbrauch nicht separat aufgezeichnet und abgerechnet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden kann, es gleichfalls gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vermieter mehr als sieben Jahre lang die Kosten hinsichtlich des Wasser- und Stromverbrauchs eines Mieters tragen hätte sollen. Bezüglich der schriftlichen Bestätigungen von Hr B ist abschließend auch zu sagen, dass der Berufungssenat grundsätzlich nicht völlig am Beweiswert ausländischer schriftlicher Bestätigungen zweifelt. Die Skepsis gegenüber den schriftlichen Bestätigungen der genannten Person ist nach Auffassung des Berufungssenates auf Grund der obigen Ausführungen betreffend das behauptete Mietverhältnis aber angebracht. Daher hegte auch das Finanzamt berechtigte Zweifel an den schriftlichen Bestätigungen und hat völlig zu Recht den steuerlichen Vertreter des Berufungswerber aufgefordert, Hr B als Zeugen stellig zu machen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 29. Jänner 2003). Dies hat der Berufungswerber aber nicht getan. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0173) wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, Hr B als Zeugen stellig zu machen. Da dies nicht geschehen ist, hatte die Abgabenbehörde keine Möglichkeit, das den Lebenserfahrungen nicht entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers zu verifizieren, wonach ihm ein (lediglich bloß) Bekannter seines Vaters über Jahre hinweg eine ca. eine halbe Stunde Fahrtzeit entfernt vom Arbeitsort gelegene Wohnung völlig unentgeltlich bzw. gegen Erbringung von zeitlich nicht bestimmten Dienstleistungen zur Verfügung gestellt haben soll, die der Berufungswerber auch benutzt haben will, obwohl hiefür keinerlei nachprüfbare Beweise erbracht worden sind. Der Berufungssenat ist deshalb der Überzeugung, dass die genannten schriftlichen Bestätigungen reine Gefälligkeitsbestätigungen sind. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass in die Schweiz Zustellungen nur zur Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zulässig sind, weshalb es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich war, die in der Schweiz wohnhafte Person als Zeugen zu laden (vgl. Ritz, BAO3, § 10 Tz 4 und § 11 Tz 3 ZustG). Es war dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht möglich, die schriftlichen Bestätigungen der in der Schweiz wohnhaften Personen zu überprüfen. Die fehlende Ladungsmöglichkeit löst vielmehr eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers aus. Zu den vorgelegten Rechnungen der ST und der Bi ist festzuhalten, dass anhand der Höhe der Gebühren festgestellt werden konnte, dass diese - entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers anlässlich der Besprechung am 4. Dezember 2002 - keine Fernsehgebühren betrafen (vgl. dazu die im Akt befindliche Übersicht betreffend die Gebühren per 1. Jänner 2003; vgl. auch die zusätzlichen Begründung vom 5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003). Es ist anhand der Rechnungen jedoch nicht feststellbar, welche Gebühren dem Berufungswerber tatsächlich verrechnet worden sind. Diese Gebühren könnten dem Berufungswerber - wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat - auch für den Betrieb eines Autoradios verrechnet worden sein (vgl. dazu in der zusätzlichen Begründung vom 5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003; http://www.Bi.ch/web/de/fragen_und_antworten/geraet.html). Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers hat im Vorlageantrag vom 28. Februar 2009 und im Ergänzungsschreiben vom 28. Mai 2003 zum Vorlagenantrag den Feststellungen des Finanzamtes, dass es sich nicht wie ursprünglich behauptet um Fernsehgebühren handle und dass es sich bei den vorgeschriebenen Gebühren um Gebühren bezüglich des Betriebes eines Autoradio handeln könnte, jedenfalls nichts entgegengehalten. Was die Prämienvorschreibungen von der "S mr V" (in der Folge: mr) betreffend die "Ma Hv" anlangt, ist Folgendes zu sagen: Die mr ist die älteste private V der Schweiz. Die mr ist ein umfassender Allbranchenversicherer. Neben den klassischen Hausratversicherungen bietet sie Gebäude-, Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherungen, Lebens- und Risikoversicherungen, Unfall- und Krankenversicherungen, Technische und Bauversicherungen, Transport- und Reise- sowie Betriebsversicherungen an. Die "Ma Hv" ist eine umfassende Gesamtlösung mit bis zu fünf Versicherungen in einer Police. Die Versicherung ist modular aufgebaut. Die Versicherungszweige sind einzeln oder kombiniert versicherbar. Man kann die gewünschten Versicherungen aus dem umfassenden Angebot wählen. Die gewählte Variante findet sich in der gedruckten Police wieder (http://www.mobi.ch/mr/live/die-mr/mr-portraet/die-mr-im-ueberblick_de.htm; http://www.mobi.ch/mr/live/versicherungen-privatpersonen/haushaltversicherung_de.html; http://www.mobi.ch/mr/live/haushalt_avb_de.pdf?lenya.usecase=medialib&lenya.step=mediafile&uid=2008-06-20T13:50:59.000%2b02:00&language=de). Aus den vorgelegten Prämienrechnungen ist jedenfalls nicht ersichtlich, welches Risiko der Berufungswerber versichern hat lassen. Jedenfalls kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Prämienzahlungen um Zahlungen betreffend die Hausratsversicherung am behaupteten Schweizer Wohnort gehandelt hat. Um überprüfen zu können, welches Risiko der Berufungswerber versichern hat lassen, wäre die Vorlage der Versicherungspolizze nötig gewesen. Der Berufungswerber hat diese aber trotz diesbezüglicher Aufforderung des Finanzamtes in der zusätzlichen Begründung vom 5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003 nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Arztrechnungen von einem Schweizer Arzt (Dr. NF, W, Schweizer Arzt für Allgemeinmedizin), der Rechnungen von einem Schweizer medizinischen Labor und der Prämienrechnungen der Schweizer Krankenversicherung "Ss", die alle an die behauptete Schweizer Wohnung des Berufungswerbers adressiert worden sind, ist zu sagen, dass diesen Unterlagen und dem Umstand, dass der Berufungswerber einen Schweizer Arzt in der Nähe seines Schweizer Arbeitsortes gewählt hat, in der Gesamtschau hinsichtlich der Wohnsitzbegründung in der Schweiz keine wesentliche Bedeutung zu kommt. Zum einen ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Arbeitnehmer am Ort des Arbeitsplatzes einen praktischen Arzt besucht. Zum anderen hat der Berufungswerber - wie bei den obigen Ausführungen betreffend des behaupteten Mietverhältnisses bereits festgehalten worden ist - nicht ausreichend glaubwürdig dargetan, dass es sich bei der Adresse in Yx (Y) nicht nur um eine Post- oder Scheinadresse, sondern tatsächlich um seinen Schweizer Wohnsitz gehandelt hat. Gleiches gilt für die weiteren vorgelegten Belege (Kassabon "Rp SM" vom 22. November 1996 betreffend Radiowecker, Kassabon "MANOR Haushalt" vom 7. November 1995 betreffend elektrische Kleinapparate für den Haushalt, Kassabon "DISCO Möbel" vom 26. Oktober 1996 betreffend Kombimehrzweckmöbel). Die Belege stellen keine Indizien für einen Wohnsitz in der Schweiz dar. Denn erstens ist nicht nachvollziehbar wer diese Einkäufe getätigt hat, und zweitens - unterstellt man, dass der Berufungswerber tatsächlich die Einkäufe getätigt hat - ist es nichts Außergewöhnliches, dass ein Arbeitnehmer, der in der Schweiz beschäftigt ist, auch dort Einkäufe erledigt; im übrigen könnten die Anschaffungen genau so gut für den jeweiligen Österreichischen Wohnsitz getätigt worden sein (vgl. zB die Anschaffungen am 22. November 1996 und am 26. Oktober 1996; die Bewohn- und Benützungsbewilligung bezüglich des Einfamilienhauses in Z wurde am 14. Oktober 1996 erteilt). Anhand den Einzahlungsnachweisen bezüglich der vorgenannten Rechnungen fällt aber auf, dass die Bezahlung der Rechnungen ausnahmslos in Ax, SM und W erfolgte, also entweder in Orten nahe der Grenze zu Vorarlberg oder direkt am Schweizer Arbeitsort. Keine einzige Einzahlung erfolgte am behaupteten Schweizer Wohnort. Anhand der vorliegenden Kontoauszüge für die Streitjahre ist weiters ersichtlich, dass keine einzige Bankbehebung am behaupteten Schweizer Wohnort getätigt worden ist (sondern in G, W, SM, Ax, Aw und Hg) und dass nur Tankstellen entweder im Bereich des Schweizer Arbeitsortes (G, W) oder im grenznahen Raum zu Vorarlberg (Ax, SM, Wu) aufgesucht worden sind. Im Rahmen der Gesamtschau kommt diesem Umstand zumindest Indizwirkung zu, denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Person dort wo sie tatsächlich wohnt auch Spuren hinterlässt. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Ehegattin des Berufungswerbers, sehr oft in G eingekauft habe, was anhand der Tages- und Uhrzeiten erkennbar sei, ist zu sagen, dass auf den Bankauszügen hinsichtlich der Bankbehebungen keine Tages- und Uhrzeit ersichtlich ist (bezüglich der Tages- und Uhrzeit auf den Einzahlungsbelegen betreffend die vorgenannten Rechnungen siehe weiter hinten) und deshalb dieser Einwand über eine unbewiesene Behauptung nicht hinausgeht. Hätte der Berufungswerber tatsächlich - wie behauptet - mehr als sieben Jahren lang tatsächlich in Y (Yx) gewohnt, so hätte sich dieser Umstand auch anhand solcher vorgenannter Unterlagen (Bankauszüge, Einzahlungsbelege usw.) nachvollziehen lassen (müssen). Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers, dass der Berufungswerber auch deshalb Y als seinen Schweizer Wohnsitz wählte, da sein Schweizer Arbeitsort W nur halb so weit von Y entfernt sei als sein österreichischer Wohnort Z und er so das stark befahrene Zentrum von G und die stauträchtige Strecke am Bu meiden könne, dass anhand von Videoaufzeichnungen, die der Berufungswerber gemacht habe, das Finanzamt habe im übrigen das gemeinsame Befahren der in Rede stehenden Strecke ja abgelehnt, ersichtlich sei, dass der Berufungswerber für die Fahrt L - Yx 26 Minuten und für eine Fahrt L - Z ohne irgendwelche Komplikationen 41 Minuten benötigt habe, und dass bezüglich der weiteren auf der Videokassette ersichtlichen Fahrt L - Z, angenommen werden könne, dass für diese aufgrund einer Verkehrsbehinderung (Stau) mehr als eine Stunde benötigt worden wäre (die Aufnahmekapazität der Videokamera sei nach 45 Minuten Aufnahmezeit erschöpft gewesen), ist Folgendes zu sagen: Der Vertreter des Finanzamtes, Mag. Geiger, legte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine Übersicht "3 Filme - Fahrten" über die auf der Videokassette ersichtlichen Fahrten vor (vgl. dazu die E-Mail vom 27. März 2009 des Unabhängigen Finanzsenates an Mag. Geiger, mit der Bitte um Durchsicht der vom steuerlichen Vertreter als Beweismittel angebotenen Videoaufzeichnungen). Bei der ersten gefilmten Fahrt habe es sich um die Fahrt W - Fc (kurz vor der Rheinbrücke) gehandelt. Diese Aufzeichnung habe bei Minute 45 geendet. Das tatsächlich Datum der Fahrt sei nicht ersichtlich gewesen. Die zweite Fahrt habe die Strecke W - Z umfasst und habe 41 Minuten gedauert; das Datum der Tag sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen. Die dritte Fahrt sei am 18. März 2003 (Dienstag) durchgeführt worden und habe in W begonnen, über zweispurige Landstrassen ohne Bankett, über kurvige und enge Waldstraßen und durch enge Gassen in ein nicht erkennbares Ortsgebiet geführt und 20 Minuten gedauert. Selbst wenn für die Zurücklegung der Strecke W - Z jedenfalls mindestens 41 Minuten und bei Stau fallweise eine Stunde und mehr benötigt wird, ist die behauptete Zeitersparnis (ob die dritte gefilmte Fahrt tatsächlich die Strecke W - Y/Yx umfasst hat, konnte nicht nachvollzogen werden) nicht dergestalt ist, dass eine Wohnsitznahme in Y objektiv nachvollziehbar ist. Der österreichische Wohnsitz in Z ist jedenfalls vom Schweizer Arbeitsort W in einer durchaus vertretbaren Zeit zu erreichen. Weder die zurückzulegende Strecke (W - Z: ca. 40 Kilometer) noch eine Fahrtdauer je nach Verkehrsverhältnissen zwischen 40 Minuten und bis zu mehr als einer Stunde ist nach Ansicht des Berufungssenates nicht als unzumutbar anzusehen. Der Berufungssenat vermag in diesem Zusammenhang keine Zweckmäßigkeit und schon gar keine Notwendigkeit eines Schweizer Wohnsitzes erkennen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber oft über die üblichen Arbeitszeiten hinaus arbeitete und er folglich gar nicht zu staugefährlichen Zeiten unterwegs war. Angesichts der geringen Anzahl der vom Berufungswerber mit Video dokumentierten Fahrten, angesichts dessen, dass auch nicht bekannt ist, wie viele Fahrten der Berufungswerber unternommen und mit Video dokumentiert, aber nicht bekannt gegeben hat, und schließlich unter Berücksichtigung dessen, dass nicht festgestellt werden konnte, wann zwei der drei dokumentierten Fahrten unternommen wurden, neigt der Berufungssenat im Übrigen dazu, die erstinstanzlich durchgeführten Routenplaner-Abfragen als geeigneter anzusehen, repräsentative und interessensneutrale Ergebnisse (Fahrtzeiten) zu erbringen. Auch das weitere Vorbringen, dass der Berufungswerber aufgrund amerikanischer Kunden seines Arbeitgebers oftmals am Abend bzw. in der Nacht arbeiten müsse und deshalb am Schweizer Wohnort nächtige, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass der Berufungswerber in den Streitjahren tatsächlich über einen Schweizer Wohnsitz verfügte. Hätte der Berufungswerber wirklich aufgrund der späten Arbeitszeiten in der Schweiz nächtigen wollen bzw. müssen, so hätte er dies am Arbeitsort und nicht ca. eine halbe Autostunde entfernt getan. Hätte der Berufungswerber tatsächlich oftmals spät am Abend bzw. in der Nacht arbeiten müssen und aus diesem Grund in der Schweiz genächtigt, dann hätte er dies wohl nicht auf eine Art gemacht, die ihm neben recht beachtlichen zeitlichen Aufwendungen und Fahrtkosten auch noch Leistungen als EDV-Spezialist bescherte. Der Berufungssenat gelangte daher zur Überzeugung, dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum auf Grund eines inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterlag, dass er in den Streitjahren in der Schweiz über keine Wohnung verfügte, die er auch tatsächlich genutzt hat, und dass die Grenzgängereigenschaft des Berufungswerbers in den Berufungsjahren zu bejahen war und daher auch Österreich das Besteuerungsrecht an den Schweizer Einkünften des Berufungswerbers zusteht (vgl. Art. 15 Abs. 4 DBA-CH). Die im Art. 15 Abs. 4 DBA-CH genannten Voraussetzungen, nämlich das Ansässigsein in der Nähe der Grenze und der Arbeitsort in der Nähe der Grenze sind erfüllt, zumal sich der Schweizer Arbeitsort (W) und der jeweilige österreichischen Wohnsitz (La bzw. Z) in einem örtlichen Naheverhältnis befunden haben. Der Schweizer Arbeitsort W konnte auch vom jeweiligen österreichischen Wohnsitz in La bzw. in Z aus in einer durchaus vertretbaren Wegzeit angefahren werden; ein konkretes Berufungsvorbringen bezüglich seines bis Oktober 1996 in

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0047-F/03
Stammnummer
40355
Gültig
14.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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