Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/03
Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
La befindlichen Familienwohnsitzes wurde zwar seitens des Berufungswerbers in
diesem Zusammenhang nicht erstattet, der Vollständigkeit halber ist aber
festzuhalten, dass der Schweizer Arbeitsort W auch von seinem Wohnsitz in La aus
in einer vertretbaren Fahrzeit erreicht werden konnte (vgl. dazu das
Ergebnis des Routenplaners Via Michelin, welcher für die Strecke La
B-Straße - W Bs-Straße 31 Minuten veranschlagt). Mangels eines
Schweizer Wohnsitzes war davon auszugehen, dass auch eine (arbeits)tägliche
Rückkehr zum jeweiligen österreichischen Wohnsitz stattgefunden hat
(dass ein arbeitstägliches Pendeln aufgrund eines anderen Umstandes nicht
erfolgt sein soll, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht). Zum Einwand des
steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers in der mündlichen
Berufungsverhandlung, dass es in den Jahren 1994 und 1995 und auch davor bei den
Finanzämtern üblich war, dass eine Person, die eine
Niederlassungsbewilligung vorlegen konnte bzw. über keine
Grenzgängerbewilligung verfügt hat, nicht als Grenzgänger
angesehen worden sei, ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat als
unabhängige Verwaltungsbehörde
(vgl. § 1 Abs. 1 UFSG) allein an das Gesetz (das
DBA-CH steht im Gesetzesrang) gebunden ist. Der Berufungssenat hatte folglich
allein zu prüfen, ob die im Art. 15 Abs. 4 DBA-CH
genannten Voraussetzungen vorlagen, nämlich ob der Berufungswerber in der
Nähe der Grenze ansässig war, ob er in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hatte und ob er sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin
begeben hat.
Besonderes Gewicht hat er Berufungssenat bei seiner
Entscheidung auch dem Verhalten des Berufung beigemessen, nämlich dass er
ab November 1994 mit W einen Arbeitsort gewählt hat, welcher bedeutend
näher zu seinem damaligen Familienwohnsitz in La lag, als seine bisherigen
Arbeitsorte Lx und C (nach Ansicht des Berufungssenates spricht dies dafür,
dass der Berufungswerber eben nicht mehr nur am Wochenende nach Hause fahren
wollte), dass er und seine Gattin in den Jahren 1995 und 1996 das
Einfamilienhaus in Z gemeinsam geplant und errichtet haben (vgl. zB die
Projektunterlagen vom 13. Dezember 1995 iZm dem Ansuchen um Errichtung
eines Einfamilienhauses und die Bewohn- und Benützungsbewilligung vom
14. Oktober 1996) und der Tatsache, dass am 13. Februar 1996
der zweite gemeinsame Sohn Ml geboren wurde. Das Begründen und
"Unterhalten" eines Schweizer Zweitwohnsitzes wäre in diesem Zusammenhang,
nämlich in einer Phase der Familiengründung und -erweiterung sowie der
Errichtung und des Bezugs eines neuen, vom Berufungswerber mitfinanzierten, nur
unwesentlich weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Wohnhauses, völlig
unverständlich und widerspräche gänzlich der allgemeinen
Lebenserfahrung.
Das Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz
vom 23. Dezember 2003, dass er nach einer langen Phase einer
Wochenendehe, noch über einen zweiten Wohnsitz in der Schweiz zu
verfügen wollte und dass gleich nach Bezug des neuen Hauses in Z (Bewohn-
und Benützungsbewilligung vom 14. Oktober 1996) Eheprobleme
aufgetaucht seien und er aufgrund der Eheproblemen nicht arbeitstäglich zu
seinem Familienwohnsitz nach Z zurückgekehrt sei, stellt lediglich eine
Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt für den Berufungssenat nicht
überprüfbar ist und auch Widersprüchliches zeigt (siehe weiter
unten). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Berufungswerber
unterschiedliche Aussagen, in Bezug auf die Häufigkeit des
Zurückkehrens an den österreichischen Wohnort Z tätigt. So bringt
er im Rahmen seiner Telefonate am 18. November 2002 und
19. November 2002 mit dem Finanzamtsvertreter etwa vor, dass er
aufgrund der Eheprobleme nicht nur nicht arbeitstäglich, sondern gar nicht
mehr nach Hause gekommen sei. Die vorgelegte E-Mail, aus der hervorgeht,
dass der Berufungswerber am 20. Juli 2000 Interesse an einer Stelle
bei der Tn AG in Hn gezeigt hat, die als Beweis für das Bestehen von
Eheproblemen dienen sollte (vgl. das diesbezügliche
Berufungsvorbringen), beweist dies jedenfalls nicht. Sie hat nicht einmal
Indizwirkung, wenn man bedenkt, dass der Berufungswerber ja auch schon in der
Zeit vom 5. Dezember 1993 bis 31. Oktober 1994 bei der Tn AG
beschäftigt war, unbestritten in der Zeit, als die Eheprobleme noch nicht
bestanden haben. Der Berufungssenat bezweifelt nicht, dass womöglich
in den Streitjahren Eheprobleme bestanden haben, zumal der steuerliche Vertreter
des Berufungswerbers ein Schreiben des RA Dr. Bc vom 16. Dezember 2002
vorlegte, wonach dieser bestätigte, dass die Ehegattin des Berufungswerbers
am 18. August 2000 eine Rechtsberatung in Sachen Ehescheidung in
Anspruch genommen habe, im Rahmen derer sie ausführte, dass sie zu
Weihnachten 1999 dem Berufungswerber eröffnete, dass eine
Weiterführung der Ehe für sie nicht mehr tragbar sei. Der
Berufungswerber und seine Ehegattin hätten aber unabhängig davon
trotzdem am Erhalt der Ehe interessiert sein können und sich deshalb nicht
räumlich getrennt haben; dass die Eheleute um eine Bewältigung der
Ehekrise bemüht waren, zeigt sich jedenfalls darin, dass sie beim I
Eheberatungen in Anspruch genommen haben (vgl. dazu das Schreiben vom I vom
26. September 2002, wonach der Berufungswerber und seine Ehegattin in
der Zeit vom 10. August 2000 bis 18. September 2000
insgesamt drei Eheberatungen in Anspruch genommen
hätten). Festzuhalten ist an dieser
Stelle (neben den eingangs erwähnten Umständen, dass der
Berufungswerber und seine Gattin das Einfamilienhaus in
Z gemeinsam geplant und errichtet und
dass am 13. Februar 1996 der zweite gemeinsame
Sohn
Ml geboren wurde) auch, dass die Ehe des
Berufungswerbers jedenfalls nicht geschieden und nach wie vor aufrecht ist, dass
die Gattin im Ansuchen auf Gewährung eines Neubauförderungsdarlehen
vom 12. März 1996 den Berufungswerber als haushaltszugehörig
ansah, dass sie am 28. März 1996 anlässlich des Antrages auf
Familienbeihilfe erklärte, dass sie verheiratet sei und nicht, dass sie
dauernd von ihrem Ehegatten lebe und dass der Berufungswerber und seine Gattin
gemeinsam als Kreditnehmer bezüglich der Finanzierung des Einfamilienhauses
in Z aufgetreten sind
(vgl. Währungskredit-Abwicklungsformular der Raiffeisenkasse
Z-Lt;
Zuzählungsdatum 4. Oktober 1996). Es ist
unwahrscheinlich und entspricht nicht den Lebenserfahrungen, dass die Eheleute
während der behaupteten jahrelangen Trennung keine schriftliche
Unterhaltsregelung getroffen haben, zumal sie das Einfamilienhaus in Z gemeinsam
finanzierten und die gemeinsamen Kinder minderjährig waren.
Unwahrscheinlich ist auch, dass die getrennt lebende Ehegattin finanzielle
Verpflichtungen des Berufungswerbers übernommen haben soll (vgl. die
bereits vorgenannten Rechnungen samt Einzahlungsbelege betreffend die
Jahre 1994 bis 2001 und die diesbezügliche Ausführungen des
Finanzamtes, dass anhand der Einzahlungsorte, nämlich Ax und SM, zu
schließen sei, dass die Einzahlungen vom Berufungswerber auf der Heimfahrt
von seinem Arbeitsort getätigt worden seien; vgl. auch das
diesbezüglich Vorbringen im Ergänzungsschreiben vom
28. Mai 2003 zum Vorlageantrag, wonach die meisten Einzahlungen von
der Ehegattin des Berufungswerbers vorgenommen worden seien]. Für den Fall
der zerrütteten Ehe wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass die Ehegattin des Berufungswerbers die finanziellen
Aufwendungen des Berufungswerbers nicht beglichen hätte, schon gar nicht
finanzielle Aufwendungen die ausschließlich den Berufungswerber
(vgl. zB die Arztrechnungen) betroffen haben.
An dieser Stelle sei festgehalten, dass nicht nur im
Zusammenhang mit dem Argument des Bestehens von Eheproblemen verschiedene
Aussagen zum Ausmaß des Zurückkehrens an den Wohnsitz in Z
getätigt worden sind (siehe oben). Während im Schreiben vom
12. September 2002 vorgebracht wird, dass der Berufungswerber als Set
für Spezialwerkzeuge für Kunden in den USA am Abend und in der Nacht
arbeiten müsse und deshalb nicht
regelmäßig nach Z zurückkehre, wird im
Berufungsschriftsatz vom 23. Dezember 2002 vorgebracht, dass die
Wohnsitznahme in Yx (Y) auch aus Kostengründen erfolgt sei und bei
8 Fahrten pro Woche die
Kostenersparnis 4.000,00 S pro Monat betragen habe
("am Montag und Freitag nur je einmal
gerechnet, da am Montag Morgen und am Freitag immer die Heimfahrt nach
Z erfolgte, Dienstag und Donnerstag
2 mal gerechnet").
In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des
Berufungswerbers misst der Berufungssenat dem Umstand großes Gewicht bei,
dass er im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung eines
Neubauförderungsdarlehens seiner Ehegattin im Jahre 1996 eine
Lohnbestätigung der NT AG vorlegt hat (vgl. die Bestätigung vom
1. März 1996), wonach der Monatsbruttolohn 5.397,00 SFr
betrage. Tatsächlich aber stimmte die Höhe des Monatsbruttolohnes des
Berufungswerbers nicht mit der bestätigten Höhe überein.
Tatsächlich erhielt der Berufungswerber einen höheren
Bruttomonatsgehalt (vgl. die Aufstellung des Arbeitgebers des
Berufungswerbers vom 12. Dezember 2002 und die monatlichen
Lohnausweise für das Jahr 1996; den diesbezüglichen Vorhaltungen des
Finanzamtes, in der zusätzlichen Begründung vom
5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom
4. Februar 2003, dass der Berufungswerber eine "gefälschte"
Lohnbestätigung vorgelegt habe, hat der Berufungswerber jedenfalls nichts
Wesentliches entgegengesetzt). Zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung am
7. März 1996 (Datum des obgenannten Antrages der Ehegattin des
Berufungswerbers) musste der Berufungswerber wissen, dass der bestätigte
monatliche Bruttolohn nicht der tatsächlichen Höhe entsprach, zumal er
bereits die Lohnzettel für die Monate Jänner und Februar 1996 in
Händen hatte, wonach der Monatsbruttolohn im Jänner 1996
7.497,00 SFr und im Februar 1996 6.697,00 SFr betragen
hat.
Zum beantragten Verständigungsverfahren (vgl. das
Schreiben des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vom
23. Dezember 2002 und das Schreiben des Finanzamtes vom
23. Jänner 2003) ist abschließend noch zu sagen, dass das
Berufungsverfahren grundsätzlich unabhängig vom
Verständigungsverfahren durchgeführt werden kann; eine
Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst
nach Abschluss eines beantragten Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt
es nicht. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass das für die
Einleitung eines Verständigungsverfahrens zuständige Bundesministerium
für Finanzen trotz Antrages auf Einleitung bis dato nichts unternommen hat,
da die Akten untergegangen seien (vgl. Aktenvermerke über die
Gespräche mit dem Fachvorstand des Finanzamtes Bg). Im Übrigen vermag
der Berufungssenat keine Notwendigkeit zur Durchführung eines solchen
Verfahrens parallel zum zweitinstanzlichen Verfahren zu erblicken. Der
Berufungswerber hatte im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren
ausreichend Gelegenheit, alle jene Beweismittel anzubieten, die seiner Ansicht
nach geeignet sind, den von der Behörde bezweifelten Wohnsitz in der
Schweiz nachzuweisen (vgl. VwGH 12.9.2001, 2000/13/0031)].
2. Behandlung von
Gleitzeitguthaben als sonstiger Bezug: Zum Vorbringen im
Vorlageantrag vom 28. März 2003, dass die ausbezahlten
Gleitzeitguthaben in den Jahren 1996 bis 2001 sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 darstellen, da sie für mehrere
Lohnzahlungszeiträume und nicht monatlich ausbezahlt worden seien, ist
Folgendes zu sagen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
ermäßigt sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die
Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge. Sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor,
wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den
Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich
von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH 27.6.2001,
98/15/0121). Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile
charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden
Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss
(vgl. VwGH 26.4.1989, 86/14/0027). Sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087) solche,
die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein
Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Der laufende Arbeitslohn steht in
unmittelbarer Beziehung zu der laufend erbrachten Arbeitsleistung; seine
Höhe orientiert sich daher regelmäßig an dieser. So ist etwa die
Bezahlung für Mehrarbeit, die in einem bestimmten Lohnzahlungszeitraum
geleistet wurde, auch dann laufender Bezug, wenn die Mehrarbeit nur in diesem,
nicht aber auch in anderen Lohnzahlungszeiträumen also "laufend" geleistet
wurde (vgl. Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Sailer, Bernold, Mertens,
Ausgabe 2006, Seite 690).
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
übergab der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Schreiben des
damaligen Schweizer Arbeitgebers des Berufungswerbers vom 29. März
2009 mit folgendem
Inhalt: "Grundsätzlich hat jeder
Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitszeiten im Rahmen einer
Gleitzeitspanne von +/- 20 Std. frei einzuteilen. Zusammenhängende
Kompensationen von einem halben Tag und länger sind vorgängig mit dem
Vorgesetzten abzusprechen. Minusstunden von mehr als -20 Std., die nicht Innert
angemessener Zeit (innerhalb von ca. 3 Monaten) nachgearbeitet werden
können, werden jeweils im 4. Quartal vom Monatslohn in Abzug
gebracht. Mehrstunden von
über +20 Std., die nicht innert angemessener Zeit kompensiert werden
können, werden in der Regel im 4. Quartal ausbezahlt. Auf Antrag des
Mitarbeiters und/oder des Vorgesetzten können Mehrstunden auch in den
übrigen Monaten ausbezahlt werden. Um Missbrauch etwas vorzubeugen, werden
Mehrstunden nicht in dem Monat bezahlt, in dem sie geleistet worden sind. Diese
Handhabung der Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit hat seit den frühen
90er Jahren ihre Gültigkeit."
Aus den monatlichen Lohnausweisen für die Streitjahre
ist ersichtlich, dass im März 1996, Juni 1996 und Oktober 1996
Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt 4.529,00 SFr, im
Juli 1997 Gleitzeitguthaben in Höhe von 1.245,20 SFr, im
Mai 1998 Gleitzeitguthaben in Höhe von 1.245,20 SFr, im
April 1999 und Juni 1999 Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt
6.870,95 SFr, im Mai 2000 Gleitzeitguthaben in Höhe von
4.243,70 SFr und im Mai 2001, Juni 2001, Juli 2001 und
November 2001 Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt
9.092,00 SFr ausbezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung der
vorherigen Ausführungen des Schweizer Arbeitgebers des Berufungswerbers im
Schreiben vom 29. März 2009 kann nach Ansicht des
Berufungssenates nicht gesagt werden, dass gegenständlich die Auszahlung
des Gleitzeitguthabens ein laufender Bezug ist. Die Auszahlung des
Gleitzeitguthaben erfolgte nicht in dem Lohnzahlungszeit in dem die Mehrarbeit
auch geleistet worden ist. Das Zeitguthaben hat sich über mehrere andere
Lohnzahlungszeiträume hinweg angesammelt und wurde zusammengefasst in einem
gesonderten Lohnzahlungszeitraum ausbezahlt.
Aufgrund dieser Überlegung waren die genannten
Beträge als sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln.
3.
Quellensteuer: Dem Begehren des steuerlichen Vertreters
entsprechend (vgl. dazu die Niederschrift über den Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung) wird die in den Streitjahren in der
Schweiz gezahlte Quellensteuer angerechnet (1995: 10.365,00 SFr;
1996: 10.716,00 SFr; 1997: 8.551,30 SFr;
1998 10.970,15 SFr; 1999: 10.944,20 SFr;
2000: 10.944,20 SFr; 2001: 10.935,85 SFr). Das Finanzamt
stellte die begehrte Steueranrechnung außer Streit (vgl. dazu die
diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung).
4.
Krankenversicherungsbeträge: Dem Begehren des steuerlichen
Vertreters entsprechend (vgl. dazu die Niederschrift über den Verlauf
der mündlichen Berufungsverhandlung) werden die Beiträge an die
Schweizer Krankenversicherung als Werbungskosten berücksichtigt
(1995: 1.221,60 SFr; 1996: 1.447,20 SFr;
1997: 1.656,00 SFr; 1998: 1.789,20 SFr;
1999: 1.986,00 SFr; 2000: 2.088,00 SFr;
2001: 2.310,00 SFr). Das Finanzamt stellte die Berücksichtigung
der Beiträge als Werbungskosten außer Streit (vgl. dazu die
diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung).
5.
Bemessungsverjährung:
Nach § 207 Abs. 2 BAO in der im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, betrug die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen
Abgaben zehn Jahre.
Die Verjährung beginnt nach
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen
des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstand.
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd
§ 207 Abs. 2 BAO ist nach den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens einer
finanzstrafrechtlichen Verurteilung, hat die Abgabenbehörde über die
Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die
Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der
Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3
§ 207 Tz 15 und die dort angeführte Judikatur).
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert
eine Abgabenhinterziehung Vorsatz. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen
nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in
Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich
die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien
Beweiswürdigung erweisen (vgl. zB VwGH 23.6.1992,
92/14/0036).
Das Finanzamt hat die zehnjährige
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben herangezogen, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der Beweislage davon
ausgegangen werden könne, dass der Wohnsitz in der Schweiz nur vorgegeben
war, um der Besteuerung in Österreich zu entgehen. Der
Berufungssenat teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass der Berufungswerber
betreffend die bewirkte Abgabenverkürzung zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt hat. Die Vorgehensweise des Berufungswerbers (das
Vortäuschen eines Schweizer Wohnsitzes) ist ohne das Motiv der
Abgabenhinterziehung in Österreich gänzlich unverständlich. Aus
dem Verhalten des Berufungswerbers ist zu erschließen, dass dieser in
Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Tatplan gehandelt
hat, den Umstand seiner in der Schweiz als Grenzgänger erzielten, in
Österreich einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gegenüber dem
österreichischen Fiskus zu verheimlichen. Es ist unglaubwürdig, dass
der Berufungswerber über einen derart langen Zeitraum der Ansicht war, dass
seine Einkünfte in Österreich keinem Steuerabzug zu unterwerfen sind,
gerade im Hinblick darauf, dass in Vorarlberg besonders von grenznahen Gemeinden
(wie zB La und Z )aus eine Vielzahl von Personen in die Schweiz pendeln und dort
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und es weitläufig bekannt ist, dass
eine steuerliche Erfassung auch von Schweizer Einkünften beim Finanzamt zu
erfolgen hat und jährliche Einkommensteuererklärungen zu legen sind.
Wenn der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers betreffend den steuerlichen
Verpflichtungen des Berufungswerbers vorbringt, dass dieser zweifelsfrei immer
von der Ordnungsmäßigkeit seines Vorgehens ausgegangen ist und keinen
Zweifel daran hatte, dass er nicht in Österreich steuerpflichtig sei, so
erscheint dies dem Berufungssenat als reine Schutzbehauptung, ist doch eine
derartige Sichtweise hinsichtlich der jeden in Österreich wohnhaften
Einkommensbezieher treffenden steuerlichen Verpflichtungen in Österreich im
Hinblick auf die Person des Berufungswerbers, eines Erwachsenen mit einem
Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule (der Berufungswerber
führt den Titel Ingenieur; vgl. zB die Unterlagen im Zusammenhang mit
der Planung des Einfamilienhauses) einfach unglaubwürdig. Der
Vertreter des Berufungswerbers hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die
Grenzgängerbestimmung eine Ausnahmeregelung ist und dies gleichsam als
Entschuldigungsgrund für die behauptete Unwissenheit seines Mandanten
angeführt. Dem hält der Senat entgegen: Die Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens sind im Verhältnis zum rein innerstaatlichen
Abgabenrecht Sonderbestimmungen. Die methodisch systematische Grundregel bildet
daher § 1 EStG, wonach unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer
einen Wohnsitz im Inland hat. In faktischer Hinsicht wiederum gilt -
insbesondere für Personen mit grenznahem inländischen Wohnsitz und
ebenfalls grenznahen Arbeitsort, das sind mit einer relativ großen
Schwankungsbreite immerhin ca. 10.000 Personen - als allgemein bekannte (in den
lokalen Tageszeitungen und vom Grenzgängerverband) kommunizierte
Grundregel, dass in Österreich steuerpflichtig ist, wer hier wohnt und in
der Schweiz arbeitet. Dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers ist
zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass das Verhalten des Berufungswerbers im
Zusammenhang mit einer nicht vergleichbaren Rechtsmaterie (vgl. das
Verfahren betreffend das Neubauförderungsdarlehen; siehe oben) nicht als
Argument für den Vorsatz der Abgabenhinterziehung dienen kann. Gleichzeitig
ist aber dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang
entgegenzuhalten, dass das sonstige Verhalten des Berufungswerbers bei der
Prüfung der Frage, ob der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat
oder nicht, nicht ohne Berücksichtigung bleiben konnte und dieses Verhalten
das von seiner Handlungsweise gewonnene Bild abrundet. Dem Umstand, dass
sich der Berufungswerber im Inland nicht polizeilich gemeldet hat, weil er im
Falle einer polizeilichen Meldung eine Einberufung zum Bundesheer erhalten
hätte, hat der Berufungssenat an dieser Stelle kein Gewicht
beigemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/03
- Stammnummer
- 40355
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF