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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0047-F/03

Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

La befindlichen Familienwohnsitzes wurde zwar seitens des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang nicht erstattet, der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der Schweizer Arbeitsort W auch von seinem Wohnsitz in La aus in einer vertretbaren Fahrzeit erreicht werden konnte (vgl. dazu das Ergebnis des Routenplaners Via Michelin, welcher für die Strecke La B-Straße - W Bs-Straße 31 Minuten veranschlagt). Mangels eines Schweizer Wohnsitzes war davon auszugehen, dass auch eine (arbeits)tägliche Rückkehr zum jeweiligen österreichischen Wohnsitz stattgefunden hat (dass ein arbeitstägliches Pendeln aufgrund eines anderen Umstandes nicht erfolgt sein soll, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht). Zum Einwand des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass es in den Jahren 1994 und 1995 und auch davor bei den Finanzämtern üblich war, dass eine Person, die eine Niederlassungsbewilligung vorlegen konnte bzw. über keine Grenzgängerbewilligung verfügt hat, nicht als Grenzgänger angesehen worden sei, ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 UFSG) allein an das Gesetz (das DBA-CH steht im Gesetzesrang) gebunden ist. Der Berufungssenat hatte folglich allein zu prüfen, ob die im Art. 15 Abs. 4 DBA-CH genannten Voraussetzungen vorlagen, nämlich ob der Berufungswerber in der Nähe der Grenze ansässig war, ob er in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hatte und ob er sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begeben hat. Besonderes Gewicht hat er Berufungssenat bei seiner Entscheidung auch dem Verhalten des Berufung beigemessen, nämlich dass er ab November 1994 mit W einen Arbeitsort gewählt hat, welcher bedeutend näher zu seinem damaligen Familienwohnsitz in La lag, als seine bisherigen Arbeitsorte Lx und C (nach Ansicht des Berufungssenates spricht dies dafür, dass der Berufungswerber eben nicht mehr nur am Wochenende nach Hause fahren wollte), dass er und seine Gattin in den Jahren 1995 und 1996 das Einfamilienhaus in Z gemeinsam geplant und errichtet haben (vgl. zB die Projektunterlagen vom 13. Dezember 1995 iZm dem Ansuchen um Errichtung eines Einfamilienhauses und die Bewohn- und Benützungsbewilligung vom 14. Oktober 1996) und der Tatsache, dass am 13. Februar 1996 der zweite gemeinsame Sohn Ml geboren wurde. Das Begründen und "Unterhalten" eines Schweizer Zweitwohnsitzes wäre in diesem Zusammenhang, nämlich in einer Phase der Familiengründung und -erweiterung sowie der Errichtung und des Bezugs eines neuen, vom Berufungswerber mitfinanzierten, nur unwesentlich weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Wohnhauses, völlig unverständlich und widerspräche gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003, dass er nach einer langen Phase einer Wochenendehe, noch über einen zweiten Wohnsitz in der Schweiz zu verfügen wollte und dass gleich nach Bezug des neuen Hauses in Z (Bewohn- und Benützungsbewilligung vom 14. Oktober 1996) Eheprobleme aufgetaucht seien und er aufgrund der Eheproblemen nicht arbeitstäglich zu seinem Familienwohnsitz nach Z zurückgekehrt sei, stellt lediglich eine Behauptung dar, deren Wahrheitsgehalt für den Berufungssenat nicht überprüfbar ist und auch Widersprüchliches zeigt (siehe weiter unten). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Berufungswerber unterschiedliche Aussagen, in Bezug auf die Häufigkeit des Zurückkehrens an den österreichischen Wohnort Z tätigt. So bringt er im Rahmen seiner Telefonate am 18. November 2002 und 19. November 2002 mit dem Finanzamtsvertreter etwa vor, dass er aufgrund der Eheprobleme nicht nur nicht arbeitstäglich, sondern gar nicht mehr nach Hause gekommen sei. Die vorgelegte E-Mail, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber am 20. Juli 2000 Interesse an einer Stelle bei der Tn AG in Hn gezeigt hat, die als Beweis für das Bestehen von Eheproblemen dienen sollte (vgl. das diesbezügliche Berufungsvorbringen), beweist dies jedenfalls nicht. Sie hat nicht einmal Indizwirkung, wenn man bedenkt, dass der Berufungswerber ja auch schon in der Zeit vom 5. Dezember 1993 bis 31. Oktober 1994 bei der Tn AG beschäftigt war, unbestritten in der Zeit, als die Eheprobleme noch nicht bestanden haben. Der Berufungssenat bezweifelt nicht, dass womöglich in den Streitjahren Eheprobleme bestanden haben, zumal der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Schreiben des RA Dr. Bc vom 16. Dezember 2002 vorlegte, wonach dieser bestätigte, dass die Ehegattin des Berufungswerbers am 18. August 2000 eine Rechtsberatung in Sachen Ehescheidung in Anspruch genommen habe, im Rahmen derer sie ausführte, dass sie zu Weihnachten 1999 dem Berufungswerber eröffnete, dass eine Weiterführung der Ehe für sie nicht mehr tragbar sei. Der Berufungswerber und seine Ehegattin hätten aber unabhängig davon trotzdem am Erhalt der Ehe interessiert sein können und sich deshalb nicht räumlich getrennt haben; dass die Eheleute um eine Bewältigung der Ehekrise bemüht waren, zeigt sich jedenfalls darin, dass sie beim I Eheberatungen in Anspruch genommen haben (vgl. dazu das Schreiben vom I vom 26. September 2002, wonach der Berufungswerber und seine Ehegattin in der Zeit vom 10. August 2000 bis 18. September 2000 insgesamt drei Eheberatungen in Anspruch genommen hätten). Festzuhalten ist an dieser Stelle (neben den eingangs erwähnten Umständen, dass der Berufungswerber und seine Gattin das Einfamilienhaus in Z gemeinsam geplant und errichtet und dass am 13. Februar 1996 der zweite gemeinsame Sohn Ml geboren wurde) auch, dass die Ehe des Berufungswerbers jedenfalls nicht geschieden und nach wie vor aufrecht ist, dass die Gattin im Ansuchen auf Gewährung eines Neubauförderungsdarlehen vom 12. März 1996 den Berufungswerber als haushaltszugehörig ansah, dass sie am 28. März 1996 anlässlich des Antrages auf Familienbeihilfe erklärte, dass sie verheiratet sei und nicht, dass sie dauernd von ihrem Ehegatten lebe und dass der Berufungswerber und seine Gattin gemeinsam als Kreditnehmer bezüglich der Finanzierung des Einfamilienhauses in Z aufgetreten sind (vgl. Währungskredit-Abwicklungsformular der Raiffeisenkasse Z-Lt; Zuzählungsdatum 4. Oktober 1996). Es ist unwahrscheinlich und entspricht nicht den Lebenserfahrungen, dass die Eheleute während der behaupteten jahrelangen Trennung keine schriftliche Unterhaltsregelung getroffen haben, zumal sie das Einfamilienhaus in Z gemeinsam finanzierten und die gemeinsamen Kinder minderjährig waren. Unwahrscheinlich ist auch, dass die getrennt lebende Ehegattin finanzielle Verpflichtungen des Berufungswerbers übernommen haben soll (vgl. die bereits vorgenannten Rechnungen samt Einzahlungsbelege betreffend die Jahre 1994 bis 2001 und die diesbezügliche Ausführungen des Finanzamtes, dass anhand der Einzahlungsorte, nämlich Ax und SM, zu schließen sei, dass die Einzahlungen vom Berufungswerber auf der Heimfahrt von seinem Arbeitsort getätigt worden seien; vgl. auch das diesbezüglich Vorbringen im Ergänzungsschreiben vom 28. Mai 2003 zum Vorlageantrag, wonach die meisten Einzahlungen von der Ehegattin des Berufungswerbers vorgenommen worden seien]. Für den Fall der zerrütteten Ehe wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Ehegattin des Berufungswerbers die finanziellen Aufwendungen des Berufungswerbers nicht beglichen hätte, schon gar nicht finanzielle Aufwendungen die ausschließlich den Berufungswerber (vgl. zB die Arztrechnungen) betroffen haben. An dieser Stelle sei festgehalten, dass nicht nur im Zusammenhang mit dem Argument des Bestehens von Eheproblemen verschiedene Aussagen zum Ausmaß des Zurückkehrens an den Wohnsitz in Z getätigt worden sind (siehe oben). Während im Schreiben vom 12. September 2002 vorgebracht wird, dass der Berufungswerber als Set für Spezialwerkzeuge für Kunden in den USA am Abend und in der Nacht arbeiten müsse und deshalb nicht regelmäßig nach Z zurückkehre, wird im Berufungsschriftsatz vom 23. Dezember 2002 vorgebracht, dass die Wohnsitznahme in Yx (Y) auch aus Kostengründen erfolgt sei und bei 8 Fahrten pro Woche die Kostenersparnis 4.000,00 S pro Monat betragen habe ("am Montag und Freitag nur je einmal gerechnet, da am Montag Morgen und am Freitag immer die Heimfahrt nach Z erfolgte, Dienstag und Donnerstag 2 mal gerechnet"). In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Berufungswerbers misst der Berufungssenat dem Umstand großes Gewicht bei, dass er im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung eines Neubauförderungsdarlehens seiner Ehegattin im Jahre 1996 eine Lohnbestätigung der NT AG vorlegt hat (vgl. die Bestätigung vom 1. März 1996), wonach der Monatsbruttolohn 5.397,00 SFr betrage. Tatsächlich aber stimmte die Höhe des Monatsbruttolohnes des Berufungswerbers nicht mit der bestätigten Höhe überein. Tatsächlich erhielt der Berufungswerber einen höheren Bruttomonatsgehalt (vgl. die Aufstellung des Arbeitgebers des Berufungswerbers vom 12. Dezember 2002 und die monatlichen Lohnausweise für das Jahr 1996; den diesbezüglichen Vorhaltungen des Finanzamtes, in der zusätzlichen Begründung vom 5. Februar 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003, dass der Berufungswerber eine "gefälschte" Lohnbestätigung vorgelegt habe, hat der Berufungswerber jedenfalls nichts Wesentliches entgegengesetzt). Zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung am 7. März 1996 (Datum des obgenannten Antrages der Ehegattin des Berufungswerbers) musste der Berufungswerber wissen, dass der bestätigte monatliche Bruttolohn nicht der tatsächlichen Höhe entsprach, zumal er bereits die Lohnzettel für die Monate Jänner und Februar 1996 in Händen hatte, wonach der Monatsbruttolohn im Jänner 1996 7.497,00 SFr und im Februar 1996 6.697,00 SFr betragen hat. Zum beantragten Verständigungsverfahren (vgl. das Schreiben des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vom 23. Dezember 2002 und das Schreiben des Finanzamtes vom 23. Jänner 2003) ist abschließend noch zu sagen, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich unabhängig vom Verständigungsverfahren durchgeführt werden kann; eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst nach Abschluss eines beantragten Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass das für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zuständige Bundesministerium für Finanzen trotz Antrages auf Einleitung bis dato nichts unternommen hat, da die Akten untergegangen seien (vgl. Aktenvermerke über die Gespräche mit dem Fachvorstand des Finanzamtes Bg). Im Übrigen vermag der Berufungssenat keine Notwendigkeit zur Durchführung eines solchen Verfahrens parallel zum zweitinstanzlichen Verfahren zu erblicken. Der Berufungswerber hatte im verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, alle jene Beweismittel anzubieten, die seiner Ansicht nach geeignet sind, den von der Behörde bezweifelten Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen (vgl. VwGH 12.9.2001, 2000/13/0031)]. 2. Behandlung von Gleitzeitguthaben als sonstiger Bezug: Zum Vorbringen im Vorlageantrag vom 28. März 2003, dass die ausbezahlten Gleitzeitguthaben in den Jahren 1996 bis 2001 sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 darstellen, da sie für mehrere Lohnzahlungszeiträume und nicht monatlich ausbezahlt worden seien, ist Folgendes zu sagen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so ermäßigt sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH 27.6.2001, 98/15/0121). Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss (vgl. VwGH 26.4.1989, 86/14/0027). Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087) solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Der laufende Arbeitslohn steht in unmittelbarer Beziehung zu der laufend erbrachten Arbeitsleistung; seine Höhe orientiert sich daher regelmäßig an dieser. So ist etwa die Bezahlung für Mehrarbeit, die in einem bestimmten Lohnzahlungszeitraum geleistet wurde, auch dann laufender Bezug, wenn die Mehrarbeit nur in diesem, nicht aber auch in anderen Lohnzahlungszeiträumen also "laufend" geleistet wurde (vgl. Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Sailer, Bernold, Mertens, Ausgabe 2006, Seite 690). Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung übergab der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Schreiben des damaligen Schweizer Arbeitgebers des Berufungswerbers vom 29. März 2009 mit folgendem Inhalt: "Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitszeiten im Rahmen einer Gleitzeitspanne von +/- 20 Std. frei einzuteilen. Zusammenhängende Kompensationen von einem halben Tag und länger sind vorgängig mit dem Vorgesetzten abzusprechen. Minusstunden von mehr als -20 Std., die nicht Innert angemessener Zeit (innerhalb von ca. 3 Monaten) nachgearbeitet werden können, werden jeweils im 4. Quartal vom Monatslohn in Abzug gebracht. Mehrstunden von über +20 Std., die nicht innert angemessener Zeit kompensiert werden können, werden in der Regel im 4. Quartal ausbezahlt. Auf Antrag des Mitarbeiters und/oder des Vorgesetzten können Mehrstunden auch in den übrigen Monaten ausbezahlt werden. Um Missbrauch etwas vorzubeugen, werden Mehrstunden nicht in dem Monat bezahlt, in dem sie geleistet worden sind. Diese Handhabung der Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit hat seit den frühen 90er Jahren ihre Gültigkeit." Aus den monatlichen Lohnausweisen für die Streitjahre ist ersichtlich, dass im März 1996, Juni 1996 und Oktober 1996 Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt 4.529,00 SFr, im Juli 1997 Gleitzeitguthaben in Höhe von 1.245,20 SFr, im Mai 1998 Gleitzeitguthaben in Höhe von 1.245,20 SFr, im April 1999 und Juni 1999 Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt 6.870,95 SFr, im Mai 2000 Gleitzeitguthaben in Höhe von 4.243,70 SFr und im Mai 2001, Juni 2001, Juli 2001 und November 2001 Gleitzeitguthaben in Höhe von insgesamt 9.092,00 SFr ausbezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen des Schweizer Arbeitgebers des Berufungswerbers im Schreiben vom 29. März 2009 kann nach Ansicht des Berufungssenates nicht gesagt werden, dass gegenständlich die Auszahlung des Gleitzeitguthabens ein laufender Bezug ist. Die Auszahlung des Gleitzeitguthaben erfolgte nicht in dem Lohnzahlungszeit in dem die Mehrarbeit auch geleistet worden ist. Das Zeitguthaben hat sich über mehrere andere Lohnzahlungszeiträume hinweg angesammelt und wurde zusammengefasst in einem gesonderten Lohnzahlungszeitraum ausbezahlt. Aufgrund dieser Überlegung waren die genannten Beträge als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln. 3. Quellensteuer: Dem Begehren des steuerlichen Vertreters entsprechend (vgl. dazu die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung) wird die in den Streitjahren in der Schweiz gezahlte Quellensteuer angerechnet (1995: 10.365,00 SFr; 1996: 10.716,00 SFr; 1997: 8.551,30 SFr; 1998 10.970,15 SFr; 1999: 10.944,20 SFr; 2000: 10.944,20 SFr; 2001: 10.935,85 SFr). Das Finanzamt stellte die begehrte Steueranrechnung außer Streit (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung). 4. Krankenversicherungsbeträge: Dem Begehren des steuerlichen Vertreters entsprechend (vgl. dazu die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung) werden die Beiträge an die Schweizer Krankenversicherung als Werbungskosten berücksichtigt (1995: 1.221,60 SFr; 1996: 1.447,20 SFr; 1997: 1.656,00 SFr; 1998: 1.789,20 SFr; 1999: 1.986,00 SFr; 2000: 2.088,00 SFr; 2001: 2.310,00 SFr). Das Finanzamt stellte die Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten außer Streit (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung). 5. Bemessungsverjährung: Nach § 207 Abs. 2 BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, betrug die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstand. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz, BAO3 § 207 Tz 15 und die dort angeführte Judikatur). Nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert eine Abgabenhinterziehung Vorsatz. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. zB VwGH 23.6.1992, 92/14/0036). Das Finanzamt hat die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben herangezogen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der Beweislage davon ausgegangen werden könne, dass der Wohnsitz in der Schweiz nur vorgegeben war, um der Besteuerung in Österreich zu entgehen. Der Berufungssenat teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass der Berufungswerber betreffend die bewirkte Abgabenverkürzung zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die Vorgehensweise des Berufungswerbers (das Vortäuschen eines Schweizer Wohnsitzes) ist ohne das Motiv der Abgabenhinterziehung in Österreich gänzlich unverständlich. Aus dem Verhalten des Berufungswerbers ist zu erschließen, dass dieser in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Tatplan gehandelt hat, den Umstand seiner in der Schweiz als Grenzgänger erzielten, in Österreich einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gegenüber dem österreichischen Fiskus zu verheimlichen. Es ist unglaubwürdig, dass der Berufungswerber über einen derart langen Zeitraum der Ansicht war, dass seine Einkünfte in Österreich keinem Steuerabzug zu unterwerfen sind, gerade im Hinblick darauf, dass in Vorarlberg besonders von grenznahen Gemeinden (wie zB La und Z )aus eine Vielzahl von Personen in die Schweiz pendeln und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und es weitläufig bekannt ist, dass eine steuerliche Erfassung auch von Schweizer Einkünften beim Finanzamt zu erfolgen hat und jährliche Einkommensteuererklärungen zu legen sind. Wenn der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers betreffend den steuerlichen Verpflichtungen des Berufungswerbers vorbringt, dass dieser zweifelsfrei immer von der Ordnungsmäßigkeit seines Vorgehens ausgegangen ist und keinen Zweifel daran hatte, dass er nicht in Österreich steuerpflichtig sei, so erscheint dies dem Berufungssenat als reine Schutzbehauptung, ist doch eine derartige Sichtweise hinsichtlich der jeden in Österreich wohnhaften Einkommensbezieher treffenden steuerlichen Verpflichtungen in Österreich im Hinblick auf die Person des Berufungswerbers, eines Erwachsenen mit einem Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule (der Berufungswerber führt den Titel Ingenieur; vgl. zB die Unterlagen im Zusammenhang mit der Planung des Einfamilienhauses) einfach unglaubwürdig. Der Vertreter des Berufungswerbers hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Grenzgängerbestimmung eine Ausnahmeregelung ist und dies gleichsam als Entschuldigungsgrund für die behauptete Unwissenheit seines Mandanten angeführt. Dem hält der Senat entgegen: Die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens sind im Verhältnis zum rein innerstaatlichen Abgabenrecht Sonderbestimmungen. Die methodisch systematische Grundregel bildet daher § 1 EStG, wonach unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz im Inland hat. In faktischer Hinsicht wiederum gilt - insbesondere für Personen mit grenznahem inländischen Wohnsitz und ebenfalls grenznahen Arbeitsort, das sind mit einer relativ großen Schwankungsbreite immerhin ca. 10.000 Personen - als allgemein bekannte (in den lokalen Tageszeitungen und vom Grenzgängerverband) kommunizierte Grundregel, dass in Österreich steuerpflichtig ist, wer hier wohnt und in der Schweiz arbeitet. Dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass das Verhalten des Berufungswerbers im Zusammenhang mit einer nicht vergleichbaren Rechtsmaterie (vgl. das Verfahren betreffend das Neubauförderungsdarlehen; siehe oben) nicht als Argument für den Vorsatz der Abgabenhinterziehung dienen kann. Gleichzeitig ist aber dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass das sonstige Verhalten des Berufungswerbers bei der Prüfung der Frage, ob der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, nicht ohne Berücksichtigung bleiben konnte und dieses Verhalten das von seiner Handlungsweise gewonnene Bild abrundet. Dem Umstand, dass sich der Berufungswerber im Inland nicht polizeilich gemeldet hat, weil er im Falle einer polizeilichen Meldung eine Einberufung zum Bundesheer erhalten hätte, hat der Berufungssenat an dieser Stelle kein Gewicht beigemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 14. April 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0047-F/03
Stammnummer
40355
Gültig
14.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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