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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0047-F/03

Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet (vgl. dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. November 2004, wonach "die Schweiz die Sache einer Prüfung unterziehen werde"). Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Februar 2003 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es die Höhe der Einkünfte anhand der vorgelegten Einkommensteuerbescheide und Lohnausweise der Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers ermittelte. Begründend führte es dazu Folgendes aus: "I. Erster Vorhalt: Am 9.8.2002 wurde der Berufungswerber aufgrund einer telefonischen Anzeige aufgefordert, bis zum 13.9.2002 die beigefügten Steuererklärungen auszufüllen und zur Wohnsitzfrage Stellung zu nehmen. Zuvor hatte das Finanzamt anhand des Einheitswertaktes festgestellt, dass ein in der S-Straße 14 im Jahre 1996 errichtetes Eigenheim im Eigentum der Ehegattin des Berufungswerbers steht. Auf der im Einheitswertakt aufliegenden Kopie des Bauplanes war aber zu erkennen, dass der Berufungswerber als Bauherr angeführt ist und auch die baubehördlichen Schreiben der Gemeinde Z an beide Ehegatten adressiert sind. Ebenso hatte die Finanzbehörde, diesen Vorlagen folgend, die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes an beide Ehegatten versandt. Weiter wurde anhand des Familienbeihilfenaktes festgestellt, dass der Berufungswerber in der Schweiz, in C und Hn, gearbeitet und in früheren Jahren Schweizer Wohnsitze angeführt hatte. II. Antwort auf ersten Vorhalt: Bereits vor der schriftlichen Beantwortung des Vorhaltes wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers beim Leiter der Veranlagungsleitstelle "die Lage" sondiert. Mit Schreiben vom 12.9.2002 wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz hatte und im Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht an seinen Wohnort (45-Tage-Regel) zurückkehre. Weiter wurde darin ausgeführt, dass der Berufungswerber im Ortsteil "Yx" der Gemeinde Y ansässig sei - ansässig im Sinne der Terminologie des Doppelbesteuerungsabkommens war der Berufungswerber wohl seit seiner Hochzeit in Österreich, was im späteren Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde - und sein Arbeitsort in L/W von dort nur halb so weit entfernt sei, wie von seinem Haus in Z. Dies entspricht nicht den Tatsachen, wie in der Folge noch dargetan wird. Der Berufungswerber betreue Kunden in USA und müsse deshalb bis in die Nachtstunden hinein arbeiten, weshalb er nicht regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehre. Es wurde in der Folge auf die Niederlassungsbewilligung hingewiesen, und dass der Berufungswerber hinsichtlich seines Wohnsitzes in der Schweiz schon von der Fremdenpolizei überprüft worden sei. Die Abgabe von Steuererklärungen wurde aus diesen Gründen für entbehrlich gehalten. III. Zweiter Vorhalt (3.10.2002) und die darauf folgenden Ereignisse: Am 3.10.2002 wurde der Berufungswerber erneut aufgefordert, seine Ansicht, dass er in der Schweiz steuerpflichtig sei, ausführlich zu begründen und dementsprechende Beweismittel vorzulegen (bankmäßiger Nachweis für die Miete, Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Rundfunk- und Telefonkostenabrechnung, Arbeitszeitaufzeichnungen usw.). Als Frist für die Beantwortung wurde der 15.11.2002 vorgemerkt. Am 6.11.2002 wurde ein Sachbearbeiter (Herr Nr, der aber laut Geschäftsverteilung nicht für den Akt zuständig war) des Finanzamtes Bg telefonisch in dieser Angelegenheit von einem ehemaligen Fm (OrGd, von 9/83 bis 8/96 beim Finanzamt Bg beschäftigt, zuletzt als Gruppenleiter der Arbeitnehmerveranlagung tätig) angesprochen. Er erklärte, seine Gattin kenne die Gattin des Berufungswerbers, der bekannt war, dass er selbst einmal beim Finanzamt beschäftigt gewesen sei. Der Anrufer brachte zum Ausdruck, dass es dem Berufungswerber hauptsächlich um die Rückerstattung der in der Schweiz bezahlten Steuern gehe, wenn er nun in Österreich besteuert werde. Es wurde auch nach einer allfällig vorhandenen Anzeige oder einem Anzeiger gefragt. Weiter erkundigte er sich über die Vorgehensweise des Strafreferenten in solchen Fällen und ob noch eine Selbstanzeige möglich sei. Tags darauf, am 7.11.2002, telefonierte obig erwähnte Person mit dem Strafreferenten, Dr. BK, und erkundigte sich, ob einer eventuellen Selbstanzeige noch eine strafbefreiende Wirkung zukomme. Es wurde sogar ausdrücklich danach gefragt, ob das Wort "Selbstanzeige" auf dem Schriftstück stehen müsste. Dr. BK teilte ihm mit, dass er diesbezüglich eher großzügig verfahre und der Berufungswerber solle umgehend den Sachverhalt offen legen, er werde dann die Sachlage beurteilen. Aus den Gesprächen der Herren Dr. BK und Herrn Nr mit Herrn Or war klar erkennbar, dass dieser dem Berufungswerber beratend (abschätziger Kommentar von Herrn Or zur Stellungnahme des Steuerberaters auf den ersten Vorhalt) zur Seite stand und ihm geraten hatte, wenigstens das Finanzstrafverfahren mit einer Selbstanzeige zu verhindern. Dass nun der offizielle steuerliche Vertreter versucht, diese telefonischen Kontakte als bedeutungslos hinzustellen, ist lediglich eine aus der Not heraus entstandene Verteidigungsstrategie. Wenn es dem Berufungswerber mit der Selbstanzeige nicht ernst gewesen wäre, hätte Herr Or wohl nicht auch noch den Strafreferenten kontaktiert. Der Termin (15.11.02) für die Beantwortung des zweiten Vorhaltes verstrich, abgesehen von ein paar telefonischen Versuchen, Herrn Wa zu erreichen, ungenutzt. Am 18.11.2002 meldete sich zur Überraschung des Finanzamtes wieder der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers beim Leiter der V-Leitstelle, Herrn Wa, und wollte die Angelegenheit im Rahmen eines Gespräches erledigen. In diesem Telefonat wurde Herrn Wa erklärt, der Berufungswerber habe für seine Wohnung in der Schweiz keine Miete bezahlt. Er habe bei einem Freund in Yx kostenlos wohnen dürfen und diesem als Gegenleistung seine EDV-Anlage betreut. Weiter wurde erstmals auf Eheprobleme des Berufungswerbers hingewiesen. Diesbezüglich gäbe es ein Schreiben einer Sozialinstitution über eine Eheberatung. Am 19.11.2002 telefonierte der Steuerberater des Berufungswerbers mit dem Leiter der Veranlagung, Dr. Be, und teilte ihm in etwa dasselbe mit wie tags zuvor Herrn Wa. Auf den Vorwurf von Dr. Be, dass die Argumentationslinie des Berufungswerbers einige Male gewechselt worden sei, erklärte der steuerliche Vertreter, dass sich anfänglich der Berufungswerber gescheut habe, seinem Steuerberater gleich von seinen Eheproblemen zu erzählen. Am 26.11.2002, 11 Tage nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des am 3.10. verfassten Schreibens, ergingen schließlich die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 im Schätzungswege, da der Berufungswerber bis dahin keine Steuererklärungen beigebracht hatte, wie dies verlangt worden war. IV. Vorsprache des steuerlichen Vertreters am 4.12.2002 im Finanzamt Bg: Am 4.12.2002 erschien Dr. J. Reiner als steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers im Finanzamt Bg um zu den Vorwürfen in der Einleitung des Strafverfahrens Stellung zu nehmen. An der Besprechung nahmen seitens des Finanzamtes Dr. BK und Dr. Be teil. Im Zuge der Besprechung wurden zur Erhärtung des Vorbringens folgende Beweismittel vorgelegt: - Bestätigung des I über 3 in der Zeit vom 10.8.00 bis 18.9.00 in Anspruch genommene Eheberatungen. - Eine E-mail, aus der hervorgeht, dass sich der Bw am 20.6.00 um eine Stelle in Hn bei seinem früheren Arbeitgeber, der Tn AG, beworben hat. - Eine Bestätigung von BHr, dass er dem Berufungswerber seit November 1994 kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Als Gegenleistung habe der Berufungswerber seine EDV-Anlage betreut - Rechnung der Gemeinde Y über eine Wohnsitzbescheinigung vom 25.1.96 über Sfr 10, eingezahlt auf dem Postamt in Ax am 5.2.96 (Montag). - Rechnung der Gemeinde Y über eine Wohnsitzbescheinigung vom 2.7.98 über Sfr 8,90, eingezahlt auf der Post in Ax am 13.7.1998 (Montag) - Rechnung der Gemeinde Y über Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 31.10.97 über Sfr 110,--, bezahlt am 19.11.97 (Mittwoch) in SM. - Rechnung von Dr. NF in W über ärztliche Leistung vom 16.6.98 - Einzahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 116,5, eingezahlt auf der Post in SM am 6.10.99 (Mittwoch). - Einzahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 43,50, eingezahlt auf der Post in SM am 1.6.99 (Dienstag). - Einzahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 102,75, eingezahlt auf der Post in L l W am 29.5.2001 (Dienstag) - Einzahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 132,85, eingezahlt auf der Post in SM am 27.6.2000 (Dienstag) - Bezahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 92, eingezahlt auf der Post in Ax am 13.9.1996 (Freitag) - Bezahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 98,25, eingezahlt in SM am 30.4.98 (Donnerstag). - Bezahlung einer Rechnung von Dr. NF über Sfr 52, eingezahlt in Ax, Juli 1998, Datum nicht leserlich, - Überweisung an LM von Sfr 130,7, eingezahlt in SM am 30.1.2001 (Dienstag) - Überweisung an LM von Sfr 145,20, eingezahlt in SM am 27.1.2000 (Donnerstag) - Überweisung an LM von Sfr 145,20, eingezahlt in SM am 26.1.1998 (Montag) - Überweisung an LM von Sfr 145,20, eingezahlt in SM am 22.1.1997 (Mittwoch) - Überweisung an LM von Sfr 145,20, eingezahlt in Ax am 3.1,1996 (Mittwoch) - Überweisung an LM von Sfr 140, eingezahlt in SM am 19,12.1994 (Montag) - Überweisung der Rundfunkgebühr von Sfr 40,20, eingezahlt in SM am 28.10.96 (Montag) - Überweisung der Rundfunkgebühr von Sfr 40,20, eingezahlt in SM am 9.11.1999 (Dienstag) - Überweisung für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in Ax am 6.6.1995 (Dienstag) - Überweisung für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in SM am 19.9.1996 (Donnerstag) - Überweisung für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in SM am 29.9.1997 (Montag) - Überweisung für Rundfunkgebühr, Sfr 40,50, eingezahlt in SM am 29.2.2000 (Dienstag) Der steuerliche Vertreter brachte vor, der Berufungswerber habe seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz gearbeitet und sei vor seiner Anstellung in W bei G in Orten tätig gewesen, die für eine tägliche Rückkehr zu weit entfernt waren (C - 76,7 km nach La und Hn - 121,8 km nach La). Aus diesem Grunde sei er von Beginn seiner Berufstätigkeit in der Schweiz steuerpflichtig gewesen. Selbst nach Antritt seiner Dienststelle in W sei er nur an den Wochenenden nach Hause gekommen, was schließlich zu den ehelichen Problemen im Jahre 2000 bzw. schon früher geführt habe. Der steuerliche Vertreter deutete an, dass der Besteuerungsanspruch Österreichs ab 2002 nicht bestritten werde, und dass der Berufungswerber sowieso vorgehabt habe, in näherer Zukunft in Österreich "selbständig" zu werden. Es wurde ein Rechtsmittel angekündigt. V. Berufung vom 23.12.2002:> Am 23.12.2002 wurde gegen die Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001 vom 26./27. und 29.11.2002 berufen und die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt. In der Berufung wurde vorgebracht: 1.) Die Aufgabe des Schweizer Wohnsitzes hätte die Position des Berufungswerbers bei Stellengesuchen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erheblich beschränkt und es sei nach der langen Phase einer Wochenend-Ehe für den Berufungswerber privat wünschenswert gewesen, weiterhin einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Nach dem Bezug des Einfamilienhauses in Z hätten sich auch tatsächlich Eheprobleme eingestellt, worauf der Berufungswerber seinen Wohnsitz in der Schweiz während der Woche beibehalten habe und nur an den Wochenenden in sein neues Einfamilienhaus zu Ehegattin und Kindern heimgekehrt sei. Dokumentiert seien die Eheprobleme durch die Inanspruchnahme der Eheberatung des I im Jahre 2000, durch die Stellenbewerbung nach Hn vom 20.6.2000 und durch das Schreiben des RA Dr. Bc, in welchem er bestätigte, die Gattin des Berufungswerbers in Sachen Ehescheidung am 18.8.2000 beraten zu haben. Die Ehekrise solle nach Aussagen der Gattin bereits bis ins Jahr 1999 zurückgereicht haben. 2.) Bezüglich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wurde vorgebracht, dies bedeute nicht, dass ein Nichtvorhandensein von Beweismitteln dem Steuerpflichtigen anzulasten sei, und Lebenssachverhalte seien nun mal nicht beweisbar. Abgesehen davon sei das "Nächtigen" in Österreich kein Auslandssachverhalt, sodass diesbezüglich die erhöhte Mitwirkungspflicht nicht gegeben sei. 3.) Die Berufung rügte die Begründung der Erstbescheide dahingehend, dass keine Aussage zur Frage der Verjährungsfrist getroffen werde. Es könne lediglich aus den Bescheiden für die Jahre 1995/96 geschlossen werden, dass die Behörde von hinterzogenen Abgaben ausgehe. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde vorgebracht, dass die Familie X von Anbeginn an eine Wochenendbeziehung unterhalten habe. In der Folge hätten sich Eheprobleme eingestellt, die ein arbeitstägliches Heimkehren an den Familienwohnsitz auch aus privater Motivation ausgeschlossen hätte. Zur Bekräftigung dieses Standpunktes wurde vorgebracht, die üblichen Routenplaner würden nicht berücksichtigen, dass für die Route über G - Autobahn - Z infolge des Stadtverkehrs und durch den Stau an der Grenze mehr Zeit benötigt werde als für die Fahrt durch kleinere Ortschaften nach Yx. Man benötige über die Dörfer von Yx nach W realistisch ca. 20 Minuten, wogegen man die Strecke nach Z in kaum weniger als 45 Minuten schaffe. Die Fahrtzeit nach Yx sei also halb so lang wie jene nach Z und daraus errechne sich eine monatliche Ersparnis an Kraftfahrzeugkosten von ATS 4.000. Bezüglich der Glaubwürdigkeit - jung verheirateter Vater besucht seine Familie nur am Wochenende - weist der Berufungswerber darauf hin, dass er selbst nach der Heirat einen noch weiter entfernt gelegenen Arbeitsplatz angenommen habe (in Hn). Der Berufungswerber habe früher einen Wohnsitz in Lx (gemeint war offensichtlich Hn) gehabt und diesen in der Folge nach Yx verlegt. Er sei zwar hin und wieder unter der Woche nach Hause gefahren, aber nie so regelmäßig, dass er sich als Grenzgänger gefühlt habe. 4.) Bezüglich des Einschreitens eines ehemaligen Fm wird vorgebracht, dass dieser nicht mit dem Berufungswerber persönlich Kontakt aufgenommen habe und auch keinen Einblick in den steuerlichen Sachverhalt gehabt habe. Dass der Berufungswerber über seinen Bekannten keineswegs ein vorsätzliches Verhalten - Selbstanzeige - offen legen wollte, beweise die Tatsache, dass der Berufungswerber dem steuerlichen Vertreter gegenüber nie in diese Richtung agiert habe. Auch die polizeiliche Nichtanmeldung in Z sei kein Indiz für eine vorsätzliche Abgabenverkürzung, da der Berufungswerber dies allein zur Umgehung der Wehrpflicht in Österreich getan habe. Ebenso sei aus dem Umstand der Einreichung verschiedener Schriftstücke beim Finanzamt Bg (FamilienbeihilfensteIle und Bewertungsstelle) erkennbar, dass der Berufungswerber ein gutes Gewissen gegenüber der Finanzbehörde hatte. 5.) Der Berufung wurden weitere Beweismittel (für Schweizer Wohnsitz) beigelegt: - Überweisung der KV von Sfr 203,6 am 27.10.95 (Freitag) in SM- Überweisung der KV von Sfr 819,7 am 7.1.97 (Dienstag) in Ax- Überweisung der KV von Sfr 890,1 am 22.12.97 (Montag) in SM- etliche weitere Vorschreibungen der KV, jedoch ohne Zahlungsnachweise - ein Abwicklungsformular über einen Kredit von Sfr 41.000 mit Kreditnehmern "XR und Bb" - ein Abwicklungsformular über einen Kredit von Sfr 230.065 mit der Kreditnehmerin "XBb" - Bescheinigung über eine KV bei der Wr.Städt. für Frau M.B. vom 14.1.98 - die Bestätigung von BHr mit Originalunterschrift - Beleg über den Kauf eines Radioweckers im Rp am 22.11.96 (12:03 Uhr, Freitag) - Beleg über den Kauf eines Toastgerätes um Sfr 100 in Pn am Dienstag, den 7.11.95 um 1 :37 Uhr (Pn liegt am Se, ca. 120 km von Z) - Beleg über den Kauf eines Möbelstückes 80 mal 35 mal 124 cm um Sfr 115 am 26.10.96, Samstag, in Ln (Ln liegt in der Nähe von An, ca. 20 km von Z, es wird nicht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber an diesem Wochenende in Yx übernachtet hat.) Am 24.1.2003 fand eine neuerlich eine Besprechung mit dem Vertreter des Berufungswerbers im Finanzamt Bg in Gegenwart der Herren Dr. W. BK, R. Br und Dr. W. Be statt. Es wurden nach Einbringung der Berufung nochmals die gegenseitigen Standpunkte vorgetragen und versucht, eine einvernehmliche Lösung für die Streitfrage zu finden, was aber infolge der gegensätzlichen Meinungen nicht gelungen ist. Der steuerliche Vertreter legte zwecks Richtigstellung der Besteuerungsgrundlagen diverse Beweismittel vor. VI. Begründung der Ansicht des Finanzamtes: Zur Frage der verstärkten Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers: Die Rechtsprechung und Lehre leitet aus § 115 BAO in bestimmten Fällen eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen ab. So soll die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund treten, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Es ist in diesen Fällen von einer Beweismittelbeschaffungspflicht und einer Vorsorgepflicht die Rede. Der Berufungswerber meint nun, dass aufgrund des Wohnsitzes in Österreich die Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Inland hätten, und dem gemäß keine erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben sei. Die Frage, ob der Berufungswerber tatsächlich in Yx gewohnt hat, ist wohl nicht von Österreich aus beweisbar. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass Lebenssachverhalte nicht beweisbar seien, ist nach ho Ansicht nicht richtig. Üblicherweise kann die Tatsache des Wohnens in der Schweiz anhand von Belegen (Mietvertrag, Zahlung von Betriebskosten, TV-Gebühren, Arztkosten, Auflistung der Telefonkosten) sehr wohl bewiesen werden. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers war zu erkennen, dass er über derartige Beweise nicht verfügte. Damit ist aber nur ausgesagt, dass sich der Berufungswerber im Beweisnotstand befindet und nicht, dass dies nicht beweisbar wäre. Darüber hinaus geht die Lehre und Rechtsprechung von einer verstärkten Mitwirkungspflicht aus, wenn ungewöhnliche Sachverhalte behauptet werden, und dass der behauptete Sachverhalt mehr - ein verheirateter Familienvater baut für sich und seine Familie ein neues Haus und behauptet, er habe sich in der Schweiz einen Zweitwohnsitz besorgt und sei in der Folge nur an den Wochenenden nach Hause gefahren, wobei die Fahrtzeit zum Zweitwohnsitz ungefähr gleich lang ist wie zu seiner Familie - als ungewöhnlich ist, dürfte wohl anhand dieser Begründung zu erkennen sein. Die verstärkte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers ist also sogar doppelt begründet. Zu I. und IV.: Entfernung zwischen Arbeitsort und dem Schweizer und österreichischen Wohnort, Wohnung in der Schweiz: Sowohl in der ersten Vorhaltbeantwortung wie auch in der Berufung wurde behauptet, die Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz nach Yx sei nur halb so lang wie jene nach Z und in der Berufung wurde vorgebracht, dass für die Strecke von W nach Yx nur ca. 20 Minuten Fahrtzeit benötigt würden, hingegen die Fahrt nach Z kaum unter 45 Minuten zu schaffen sei. Dazu ist zu aller erst einmal festzuhalten, dass im Vorbringen in der Berufung von W aus gerechnet wird und nicht vom Arbeitsort L/W, der nach ho Routenplanern noch 3,1 km weiter von W bzw. Yx entfernt ist. Der Routenplaner map24.de veranschlagt für diese 3,1 km, die durch Ortsgebiet mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 50km/h führen, eine Fahrtzeit von 10 Minuten. Insofern geht die Berechnung einer eventuellen Ersparnis an Kraftfahrzeugkosten von ATS 4.000 im Monat von falschen Voraussetzungen aus. Es wird auch die Richtigkeit der angeführten Fahrtzeit von 22 Minuten für 22,8 km bezweifelt. Das hieße nämlich, dass auf dieser Route eine Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp über 60 km/h erreichbar wäre. Tatsache ist aber, dass Schweizer Ortschaften innerorts meist Geschwindigkeitsbeschränkungen von 40 km/h (z.B. Tg) oder 50 km/h aufweisen. Abgesehen davon ist diese Strecke äußerst kurvenreich, geht teilweise durch Waldstücke, und wie in der Berufung ausgeführt, durch mehrere Ortschaften. Erwähnenswert ist zudem, dass Yx auf einer Seehöhe von ca. 800 m liegt und daher diese Strecke speziell im Winter, bei Nacht oder Nebel erhöhte Aufmerksamkeit von einem Autofahrer erfordert. Vom Finanzamt Bg wurden die Routenplaner "Map24.de", "Finaroute.ch", "easytour.dr-staedtler.de", "reiseplanung.de", Aral- und Falk-Routenplaner, "Shellgeostar.de", "Onstar.de", Vw-Routenplaner, "Viamichelin.com" und "premium.telemap.de" bezüglich der Berechnung der Entfernung und der Fahrtzeit zu Rate gezogen. Ergebnis war folgendes: 1.) Es gibt mehrere Möglichkeiten von W/L nach Yx zu kommen: a) über W - Sr - Tg - Sn - Yxb) über W - Sr - Rl - Sn - Yx (It. Berufung) c) über W - Sr - Rl - Wh - Yxd) über W - Sr - Wd - Wh - Yxe) über G - Si - Rl - Sn - Yxf) über G - Autobahn - Rk - Yx2.) Die Entfernungen für obige Routen von L nach Yx bewegen sich von 23,9 km bis 33 km (über Autobahn). Eine Testfahrt von Yx - Wh - TgSr - W nach L am 11.1.2003 ergab eine Entfernung von 27 km, welche mit den Angaben des Routenplaners Map24.de - 26,9 km - übereinstimmt. 3.) Die Fahrtzeiten werden von den Routenplanern mit 24 bis 59 min angegeben. Dabei gaben zwei Routenplaner für die Strecke über die Autobahn eine Fahrtdauer von 27 bzw. 30 Minuten an. Die kürzeste Fahrtzeit fand der Routenplaner premium. telemap. de. Je nachdem, ob man eine schnelle oder mittlere Fahrt wollte, berechnete er 24 oder 26 Minuten für die Strecke L - Rl - Yx. Allerdings benötigte dieser Routenplaner auch für die Strecke L - Z (40,25 km) nur 26 bzw. 28 Minuten. Bei finaroute betrug die Fahrtzeit nach Yx 38,7 Minuten (Route über SnTg - W, im Prinzip die Route It Berufung nur mit dem Unterschied, dass nicht über Rl gefahren wurde.). Für die Strecke Yx - Wh - GbEt - G - L benötigt Map24 48 Minuten und easytour 39 Minuten, d.h., dass easytour generell - siehe Fahrtzeit nach Z - kürzere Fahrtzeiten angibt und easytour braucht für genau die gleiche Streckenführung, wie sie in der Berufung dargestellt worden (W - Sr - Rl - Oe - Sn) ist, 46 Minuten für 27,7 km. 4.) Die Entfernung von W / L nach Z wurde zwischen 34,4 km und mit 38,4 km angegeben. Der Routenplaner finaroute.ch ist nur für Routen in der Schweiz eingerichtet. Die Fahrtzeit gibt Map24 mit 43 Minuten und easytour mit 28 oder 33 Minuten (schnelle oder kurze Strecke) an, wobei Map24 genauer sein dürfte, da bei diesem die Straße und Hausnummer eingegeben werden kann. Aus diesen Recherchen zieht die Behörde folgenden Schluss, egal mit welchem Routenplaner gefahren wird, es ergibt sich für die Fahrt nach Yx "über die Dörfer" meist eine längere oder zumindest ähnlich lange Fahrtzeit wie für die Fahrt nach Z. Von all den Routenplanern kommen nur zwei für die Strecke nach Yx auf eine kürzere Fahrtzeit (Vw-Routenplaner ist 4 Minuten schneller, premium.telemap. de ist jeweils 2 Minuten schneller). Shellgeostar.de benötigt für die 28,2 km nach Yx genauso lange wie für die 35,8 km nach Z (nicht straßengenau!), nämlich unrealistische 29 Minuten. Alle anderen Routenplaner benötigen für die Fahrt über die "Dörfer" nach Yx länger als für die Fahrt nach Z. An Fahrtstrecke erspart man sich bei der Fahrt nach Yx ca. 12 km. Einzig über die Autobahn nach Yx wäre beim Routenplaner Map24.de eine Zeitersparnis von 6 Minuten und eine Wegersparnis von 7,3 km zu erreichen. Diese Route wird aber laut Vorbringen des Berufungswerbers nicht benutzt. Die in der Vorhaltbeantwortung und in der Berufung vorgebrachten Angaben und Berechnungen entsprechen aufgrund obiger Feststellungen nicht der Realität. Auch das Vorbringen in der Besprechung am 24.1.2003 im Finanzamt Bg, dass man auf dieser Strecke viel schneller fahren könne, ist nicht stichhaltig, da der weitaus überwiegende Teil der Strecke durch Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50-60 km/h geregelt sind oder einfach aufgrund der Straßenführung gar nicht schneller gefahren werden kann. Ein Vergleich der Durchschnittsgeschwindigkeiten der Angaben des Berufungswerbers zeigt deren Ungleichgewicht auf. Nach seinen Berechnungen beträgt die Entfernung 22,8 (tatsächlich über 26 km) km und er will die Fahrt in 22 Minuten schaffen, das bedeutet bei 26 km, dass er eine durchgängige Geschwindigkeit von 70,9 km/h fahren müsste, was auf dieser Strecke, auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen und Streckenbeschaffenheiten wurde schon verwiesen, unmöglich ist. Die Strecke nach Z beträgt ca. 39 km, wovon 26 km Autobahn sind. Die Firma NG AG liegt ca. 4 km von der nächsten Autobahnauffahrt GKb/Al entfernt (siehe Zufahrtsplan auf der Homepage der Firma NG). Der Berufungswerber behauptet, die Fahrt sei nicht unter 45 Minuten zu bewältigen. Ginge man für die Autobahnstrecke von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 110 km/h aus (was ja nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit bedeutet), so blieben für die restlichen 13 km von den 45 Minuten noch 30,8 Fahrminuten übrig, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 25,3 km/h entspräche. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn und 40 km/h für die Reststrecke errechnete sich eine Fahrtzeit nach Z von 32,5 Minuten. Der Routenplaner easy/our braucht für die Strecke 33 Minuten und für die Strecke von L - Rl - Sn - Yx (das sind 27,7 km, die Strecke wie sie der Berufungswerber gefahren sein will) 46 Minuten, wobei gerade dieser Routenplaner - im übrigen auch Map24.de - die Strecke über Wh - GbEt um 1,3 km kürzer angibt und auch 7 Minuten auf dieser Strecke schneller ist. Das bedeutet, dass der Berufungswerber bezüglich der Fahrtzeiten nur für seine Theorie sprechende Zweckbehauptungen aufstellt. Nicht nur, dass er bei seiner Fahrt nach Yx Streckenteile (von L nach W) auslässt, er behauptet auch noch Durchschnittsgeschwindigkeiten, der er nach Angabe des steuerlichen Vertreters nur durch Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen erreichen könnte. Hinzu kommt, dass die monatliche Kostenersparnis offensichtlich anhand des Kilometergeldsatzes (ATS 4,9/km) berechnet wurde. Das amtliche Kilometergeld beinhaltet jedoch Kostenkomponenten, die unabhängig von der Nutzung entstehen (wie z.B. Abschreibung, Versicherung, Steuern) und dies führt, wie aus der vorgelegten Berechnung zu sehen ist, zu komplett verzerrten Ergebnissen, wobei wie schon dargetan wurde, auch die Prämissen für diese Berechnung falsch sind. Darüber hinaus verfügte der Berufungswerber in Yx über keinen Garagenplatz, sodass sein Pkw das ganze Jahr über Wind und Wetter ausgesetzt war, und auch die Abnutzung der Verschleißteile des Pkw's durch die gewählte Fahrtstrecke höher gewesen wäre, als für die Strecke nach Z. Von der erforderlichen zusätzlichen Winterausrüstung (800 m Seehöhe) ganz zu schweigen. Insofern ist das im ersten Vorhalt vorgebrachte Argument, der Berufungswerber müsse bis in die Nachtstunden - zwecks Betreuung von US-Kunden - arbeiten, hinfällig, da hiermit wohl dokumentiert werden sollte, dass der Berufungswerber nach einem anstrengenden Arbeitstag bis in die Nachtstunden den langen Rückweg nach Z sparen wollte und in der Nähe des Arbeitsplatzes übernachte. Wie nun dargelegt, ist aber die Fahrt nach Yx nur dann unwesentlich kürzer, wenn er die Autobahn benützten würde, die ihn aber nach einer ca. 5 - 10- minütigen Weiterfahrt in sein Eigenheim bringen würde. Es ist wenig glaubhaft, dass der Berufungswerber ca. 10 Minuten vor Erreichen seines Familienwohnsitzes die Fahrt in einem abgelegenen Bergdorf unterbrochen und dort genächtigt hat. (Bildhaft auf Vorarlberg übertragen würde das bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der in Lu seinen Familienwohnsitz hat und in Fh arbeitet, seinen Nachhauseweg abbricht und in Oberbildstein übernachtet.) Die Behauptungen des Berufungswerbers sind daher, egal ob man für die Strecke nun 30 Minuten oder 45 Minuten braucht, unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Der Frage der Entfernung und der Fahrtzeiten wurde hier ein breiter Raum gewidmet, da der Berufungswerber an die kürzere Strecke bzw. kürzere Fahrtzeit seine Argumentation von einer vermeintlichen Kostenersparnis geknüpft hat. Wie nun durch obige Ausführungen unschwer zu erkennen ist, hat der Berufungswerber auf der Strecke, wenn er über die Dörfer fährt, jedenfalls einen zeitmäßigen Nachteil gegenüber seinem üblichen Nachhauseweg. Somit dürfte aber auch klar sein, dass auf der kurvenreichen, bergauf und bergab und durch Dörfer führenden Strecke weder eine Ersparnis an Treibstoff noch an Verschleißteilen zu erreichen ist. Somit ist das Hauptargument des Berufungswerbers für die ungewöhnliche Ortswahl des Schweizer Wohnsitzes nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Entfernung zwischen W und Yx bzw. Z sind auch die beiden Wohnsitze einmal generell zu vergleichen. In Z wurde gemeinsam mit der Ehegattin ein Einfamilienhaus um ATS 3.300.000 (ohne Grundkosten und Einrichtung) im Jahre 1996 errichtet. Die Behörde geht wohl nicht fehl, wenn sie davon ausgeht, dass das Haus nach dem Willen und Geschmack beider Eheleute X errichtet und eingerichtet worden ist. Das familiäre, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Familie X spielt sich in Österreich ab. Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger, seine Gattin wohnt und arbeitet in Österreich, die Kinder gehen in Österreich in die Schule. Das Haus wurde mit österreichischen Fördermitteln errichtet. Z liegt direkt am Bed, binnen weniger Minuten sind Geschäfte, Kino, Theater, Strandbad, Hallenbad, Eislaufplatz, Sportplatz, Banken, Post, Ärzte usw. zu erreichen. Demgegenüber wurde laut Vorbringen in der Berufung dem Berufungswerber in Yx, einem Ortsteil von Y, direkt an der Durchgangsstrasse, auf über 800 m Seehöhe gelegen, eine 40 qm große Kleinwohnung, bestehend aus 1 Wohn- und Schlafzimmer, 1 Bad, 1 Vorraum und 1 WC kostenlos, d.h. im Gegenzug für die Wartung und Betreuung der EDV-Anlage zur Verfügung gestellt. Hierbei drängt sich sogleich die Frage auf, wo der Berufungswerber tagtäglich gegessen hat. Die Aufzählung der Zimmer lässt eine Küche mit Kühlschrank vermissen. Das "Haus zur SA" ist ein mehrstöckiges, älteres Gebäude, das wie bereits erwähnt, direkt an der Straße situiert ist. In Yx selbst gibt es nach ho Kenntnis keine Bank und auch kein eigenes Postamt und auch sonst keine Möglichkeiten für die Freizeitgestaltung (Sportplatz, Kino, Theater, Strandbad usw.). Herr B selbst verfügt für seine eigenen Pkw's lediglich über ein Flugdach, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Berufungswerber bestenfalls ein Abstellplatz zur Verfügung stand. Die Wohnung war laut den Ausführungen komplett eingerichtet und möbliert. Der Berufungswerber kann weder die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für diese Wohnung, noch die Bezahlung von Betriebskosten, wie Strom, Wasser, TV-Gebühren oder Telefongebühren nachweisen. D.h., dass die Unterkunft in der Schweiz einen weitaus geringeren Standard auswies wie das Einfamilienhaus in Z und zudem in einem unattraktiven Ortsteil von Y liegt, für dessen Anfahrt der Berufungswerber viel mehr Aufmerksamkeit benötigt wie für eine Fahrt über die Autobahn nach Z . In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anfragebeantwortung der FLD GZ. 3193-6/96 vom 9.1.97 auf eine Anfrage von Dr. J. Reiner zur Klärung der Ansässigkeit verwiesen: "Ich gebe auch zu bedenken, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie, gemeinsame Haushaltsführung vorausgesetzt, zu finden ist. .... doch klar für eine inländische Ansässigkeit seit dem Einzug in das Eigenheim der Ehegattin zu sprechen.... Es ging bei der Anfrage ebenfalls um eine kostenlose Unterkunft bei den Eltern des Abgabepflichtigen bei gleichzeitigem Bestand eines Einfamilienhauses am Familienwohnsitz in Österreich. Auszug aus der SWI 1996, S. 234, Grenzorte (DBA Schweiz): Aus österr. Sicht werden alle Grenzorte noch als in Grenznähe gelegen anzusehen sein, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse erlauben, unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von der Wohnung anzufahren. Mit anderen Worten, wird am Arbeitsort keine Zweitwohnung (z.B. ein Untermietzimmer) unterhalten und findet daher tatsächlich üblicherweise eine arbeitstägliche Rückkehr zum österreichischen Wohnsitz statt, dann wird die Grenzgängereigenschaft zu bejahen sein (12.3.96) Hier ist speziell die Formulierung "am Arbeitsort" zu beachten, was nichts anderes bedeutet, dass objektive Gründe für die Begründung eines Zweitwohnsitzes gegeben sein müssten und nicht wie im vorliegenden Fall die Fahrtzeit zum Schweizer Zweitwohnsitz gar länger dauert als jene zum Familienwohnsitz in Österreich. Bereits in einem Verständigungsverfahren vom 7.12.1959 zwischen den Finanzämtern Bg und Fh, sowie den Steuerbehörden der Kantone Tr und G wurde zum Grenzgängerbegriff festgehalten: "wer in der Regel täglich vom Arbeitsort in den Wohnort zurückkehrt." Die Qualifikation des Grenzgängers soll erst abgesprochen werden, wenn die Übernachtungen am Arbeitsort nicht mehr vereinzelt vorkommen und durch objektive Gründe, z.B. Leistung von regelmäßigen Überstunden, verursacht werden. Diese Prämissen hat der Berufungswerber in seinem Fall in keiner Weise erfüllt. Seine behaupteten, regelmäßigen Übernachtungen in der Schweiz fanden nicht am Arbeitsort statt, wurden nicht durch objektive, betriebliche Gründe verursacht und konnten zudem durch keinerlei Kostenbeweise auch nur annähernd glaubhaft gemacht werden. Es kann dem Berufungswerber auch nicht unwidersprochen gefolgt werden, dass ein Lebenssachverhalt nicht beweisbar sei. Über eine Gesprächsauflistung der privaten Telefonanschlüsse bzw. Mobiltelefone, über Mengenvergleiche bei der Brauchwasserabrechnung, sowie über eine Offenlegung sämtlicher Bankkonten unter Anschluss der Zahlungsbelege ließe sich doch mit einiger Sicherheit beweisen, dass der Berufungswerber wohl kaum überwiegend in Yx, wenn überhaupt je einmal übernachtet hat. Abschließend sei noch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1991, 9111410041 zum Thema Wohnsitz zitiert: ...bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Die Behörde bezweifelt entschieden, dass dem Berufungswerber im Vergleich zu seinem Einfamilienhaus in Z in Yx ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim, das er nicht einmal nach seinem Gutdünken eingerichtet hatte, geboten wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden vom Berufungswerber etliche Rechnungen und Belege, die seine Beziehungen zur Schweiz dokumentieren sollten, wie z.B. Arztrechnungen, Bezahlung von Rundfunkgebühren, - bei denen es sich im übrigen nicht, wie vorerst behauptet, um TV Gebühren handelt, und die höchstwahrscheinlich das Autoradio betreffen - Bezahlung einer Hausratversicherung, - diesbezüglich wäre noch die Originalpolizze zum Beweis dafür, was mit dieser Versicherung versichert wurde, vorzulegen - und einige andere Zahlungsbelege vorgelegt. Wenn schon behauptet wird, Lebenssachverhalte ließen sich nicht nachweisen, so ist an diesen insgesamt 27 Überweisungsbelegen über die Jahre 1994 bis 2001 - mehr wurden nicht vorgelegt, das heißt, dass dies alle noch verfügbaren Belege sind - doch auffallend, dass die Einzahlungen nur auf dem Postamt in Ax - das ist der Nachbarort des früheren Wohnortes La - und nur in SM - das ist der Ort, in dem die Autobahn auf der Heimfahrt nach Z üblicherweise verlassen wird - vorgenommen worden sind. Die Einzahlungen wurden überwiegend von Montag bis Donnerstag getätigt. Von den 2 Zahlungen entfallen nur zwei auf einen Freitag. Es gibt offensichtlich keine einzige Einzahlung im nahegelegenen Y, welches ein eigenes Postamt besitzt. Und von Yx, "Haus zur SA", sind es 2,6 km nach Y bis zur Post, während SM noch 5-6 km weiter entfernt ist, wobei man an der Yr Post vorbeifahren und einen Höhenunterschied von 300 - 400 m hinter sich bringen müsste. Auffällig ist auch, dass Rechnungen über Bestätigungen der Gemeinde Y (mit Kleinbeträgen von ca. Sfr 10,--) erstens mit der Post zugestellt und zweitens nicht in Y einbezahlt worden sind. Zu Denken gibt auch die Tatsache, dass offensichtlich nur ein Arzt (Dr. NF, prakt.Arzt) in W, direkt am Arbeitsort und nicht am behaupteten Schweizer Wohnort, konsultiert worden ist. Insgesamt stehen 6 Überweisungen mit Arztkonsultationen im Zusammenhang. Es ist wohl nicht üblich, sich einen Hausarzt zu wählen, der erst nach einer 40-minütigen Autofahrt zu erreichen ist. Auf Vorarlberg übertragen, würde das bedeuten, dass sich der Berufungswerber für seine Gattin und seine Kinder einen praktischen Arzt in Fh gesucht hätte. Und in Y gibt es laut Telefonbuch zwei praktische Ärzte. Diese Indizien betreffen zum Beispiel Lebenssachverhalte, die nach ho Ansicht klar belegen, dass der Berufungswerber nicht in Yx gewohnt hat. Und es kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nur die nach seiner Meinung für ihn günstigsten Belege vorgelegt hat. Gerade bezüglich dieses Punktes bestünde die Möglichkeit, über eine Offenlegung sämtlicher Kontoauszüge unter Beilage der Überweisungsbelege, Einzahlungen über das Postamt Y nachzuweisen. Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers: Im Jahre 1996 wurde der Wohnbauförderungsstelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung eine von der NT AG (= Treuhandstelle der Arbeitgeberfirma des Berufungswerbers) ausgestellte Lohnbescheinigung vorgelegt, die für das Kalenderjahr 1996 einen monatlichen Verdienst von Sfr 5.397 brutto auswies. Beigelegt war dieser Bestätigung auf einer gesonderten Beilage die Berechnung des durchschnittlichen Monatsnettogehaltes in Höhe von ATS 37.957. Laut Auskunft der Wohnbauförderungsstelle (Herr LH) betrug im Jahre 1996 die maßgebliche Einkommensgrenze für eine mögliche Förderung bei einer vierköpfigen Familie ATS 46.000 im Monat, wobei ein allfälliges Karenzgeld hinsichtlich der Wohnbauförderung zum Einkommen hinzuzurechnen sei. In der im Jahre 2002 vorgelegten Steuererklärung ist ein Jahreslohnzettel des Arbeitgebers für das Jahr 1996 enthalten, indem ein Bruttobezug von Sfr 97.755 ausgewiesen ist. Weiter wird bestätigt, dass im Bruttolohn eine Wegvergütung von Sfr 15.600 enthalten sei. 97.755 dividiert durch 13 ergibt eine monatliche Bruttolohnsumme von Sfr 7.106. Bei der Wohnbauförderungsstelle wurde also die Wegvergütung von Sfr 15.600 verschwiegen. Unter Einrechnung dieser Beträge (Sfr 20.929 = ATS 174.757) hätte sich für den Berufungswerber ein durchschnittliches Monatseinkommen von ATS 49.230 errechnet, was für sich allein, ohne Zuzählung des Karenzgeldes der Gattin, die Gewährung eines Förderungsdarlehens ausgeschlossen hätte. Unter Einrechnung der Einkünfte der Ehegattin hätte sich gar ein Familieneinkommen von ATS 53.981 ergeben. Durch das Verschweigen von mehr als Sfr 1300 mtl. verringerte der Berufungswerber sein Familieneinkommen um ATS 11.075 auf somit ATS 42.906, womit er unter der schädlichen Grenze von ATS 46.000 lag. Diese Vorgangsweise erfüllte wohl den Straftatbestand des "Schweren Betruges" gemäß § 147 StGB: Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. S 146 StGB, Betrug: Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung Ober Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafbarkeit dieses Deliktes ist verjährt, aber dieses Verhalten hat im vorliegenden Verfahren sehr wohl Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers. Die Behörde zieht daraus folgenden Schluss: Wenn dem Berufungswerber bereits die Zuzählung eines zinsbegünstigten Darlehens in Höhe von ATS 627.000 mit einem in Relation zur in Österreich verkürzten Steuer geringfügigen finanziellen Vorteil, die Begehung einer Straftat mit einer Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe "wert" war, so darf die Behörde wohl mit Recht daraus den Schluss ziehen, dass dem Berufungswerber die Steuerersparnis von ca. ATS 1.500.000 in 7 Jahren einen größeren Einsatz an deliktischem Verhalten wert war. In obigem Fall ist gegenüber der Landesbehörde ein vorsätzliches Verhalten klar erkennbar. Der Berufungswerber informierte sich offensichtlich über die Einkommensgrenzen beim Landeswohnbaufonds. Er errechnete sich anhand seines Lohnzettels, dass sein Einkommen jenseits dieser Grenze liegt und handelte dementsprechend, indem er unter Einbindung seines Arbeitgebers von einer Treuhandfirma eine verminderte Lohnbestätigung ausstellen ließ, um mit dieser dann in den Genuss des Förderungsdarlehens zu gelangen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese sogenannte Wegvergütung 1996 erstmalig auf dem Jahreslohnzettel der Firma aufscheint. D.h., diese Vergütung wurde gezielt "erfunden" um die verfälschte Lohnbestätigung zu rechtfertigen, oder fehlt gar diese Wegvergütung im Einkommen des Jahres 1995? Weiter wird in der Berufung vorgebracht, dass der Berufungswerber die Anmeldung bei der Gemeinde Z nicht aus steuerlichen Gründen unterlassen habe, sondern um sich der Wehrpflicht in Österreich zu entziehen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Berufungswerber hätte sich auch ohne Anmeldung bei der Meldebehörde beim Finanzamt Bg als Grenzgänger ab dem 1.1.2002 anmelden können. Die Tatsache, dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass es wohl vorrangig um die Steuerersparnis gegangen ist und nicht um die als Grund vorgeschobene mögliche Wehrpflicht. Selbst wenn der Berufungswerber sich über das Besteuerungsrecht Österreichs im Ungewissen bzw. im Rechtsirrtum befunden hätte, so hat er es doch sträflich unterlassen, sich beim Finanzamt zu erkundigen oder dessen Rechtsmeinung darüber einzuholen. Im übrigen entfällt dieser Entschuldigungsgrund mit den in dieser Begründung dargelegten Überlegungen der Behörde, da schließlich davon ausgegangen wird, dass der Berufungswerber an der angeführten Adresse nicht übernachtet - alle Indizien sprechen für diese Ansicht - hat. Diese beiden hier geschilderten Fakten zeigen deutlich, dass sich der Berufungswerber generell um seine Pflichten als österreichischer Staatsbürger (Steuerpflicht, Stellungspflicht) zu drücken versucht hat und auf der anderen Seite aber sehr wohl die sozialen Leistungen (Wohnbauförderung, Familienbeihilfe usw.) Österreichs, teils mit gefälschten Beweismitteln, in Anspruch genommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten des Berufungswerbers gegenüber der Finanzbehörde in einem ganz anderen Licht. Er hat sich weitab von seinem Arbeitsort eine Person gesucht, die ihm auf dem Papier zu einem Schweizer Scheinwohnsitz verhelfen sollte um sich die Differenz zwischen Schweizer und österreichischer Steuerbelastung zu ersparen. Wie sonst wäre die völlig dezentrale Lage des vorgetäuschten Wohnsitzes begründbar. Ein Wohnsitz in W oder G wäre objektiv wohl viel zweckmäßiger gewesen. In diese Richtung deuten auch mehrere Indizien, wie z.B. die permanenten Erkundigungen sowohl durch den Bekannten des Berufungswerbers, als auch durch dessen Steuerberater, wie man ihm auf die Schliche gekommen sei. Dieses Verhalten zeigt, dass sich der Berufungswerber sicher war, alle ihm erdenklichen Maßnahmen gesetzt zu haben, um dem österreichischen Fiskus zu entgehen. Auch die Feststellungen der mit Ermittlungen betrauten MüG lassen eine derartige Einstellung vermuten. Die Beamten der MüG stellten fest, dass der Berufungswerber nicht jeden Tag zur selben Zeit nach Hause komme und sein mit einem Schweizer Kennzeichen versehenes Auto sofort in seiner Garage verschließe, sodass dieses z.B. bei Kontrollfahrten von der Straße aus nicht sichtbar war. Das Garagentor blieb auch an Wochenenden in der Regel verschlossen. Im Gegensatz dazu stehe das Auto der Ehegattin des öfteren stundenlang vor der Garage oder bei offenem Tor in derselben. In diesen Rahmen passt dann auch der Versuch der Schadensbegrenzung durch einen ehemaligen Fm, der sich vorerst bei einem nicht mit dem Akt befassten Kollegen nach den Möglichkeiten einer Selbstanzeige erkundigte. Das Unrechtsbewusstsein des Berufungswerbers dokumentierte auch die Frage des Bekannten an einen Beamten des Finanzamtes Bg, ob er wisse, ob in solchen Fällen die Schweiz die Steuern rückerstatte. Wenn der Berufungswerber so gutgläubig gewesen wäre, wie er es nun zu vermitteln versucht, hätte er für die erste Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Bg wohl keinen Steuerberater gebraucht. Auch daraus kann man den Schluss ziehen, dass dem Berufungswerber die Verkürzung der Einkommensteuern sehr wohl bewusst war. Zu III. und IV. Ehekrise: Dieses Vorbringen ist nach ho Ansicht nicht geeignet, die tatsächliche Wohnsitznahme in der Schweiz zu begründen oder glaubhaft zu machen. Es wird darauf verwiesen, dass in der Beantwortung des ersten Vorhaltes kein Wort von einer Ehekrise die Rede war, es wurde nur vorgebracht, dass aufgrund der Nachtarbeit eine nahe gelegene Wohnstätte der nächtlichen Heimfahrt vorgezogen werde. Im Telefonat vom 19.11.2002 wies der steuerliche Vertreter auf den Vorwurf der wechselnden Argumentation darauf hin, dass der Berufungswerber seinem Steuerberater nicht sogleich seine Eheprobleme unterbreiten wollte. Dies ist bei der Höhe der nachgeforderten Steuersumme völlig unglaubwürdig. Gerade diesbezüglich muss aber entgegnet werden, dass dem Bekannten des Berufungswerbers bzw. dessen Gattin die Familienverhältnisse wohl vertrauter waren als dem steuerlichen Vertreter. Insofern hätte dieser Bekannte, wenn ihm bzw. seiner Gattin die 'Wochenend-Ehe" des Berufungswerbers bekannt gewesen wäre, dieses Argument sogleich aufgegriffen und nicht dem Berufungswerber zu einer Selbstanzeige geraten, um sich möglicherweise ein Finanzstrafverfahren zu ersparen. Auch das Vorbringen, dass im Juni 2000 ein Wechsel des Arbeitsplatzes nach Hn geplant war, besagt nicht unbedingt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Ehekrise bestand. Genauso gut hätte gerade dieses Vorhaben des Berufungswerbers die Ehekrise, die sich in der Beratung beim I und beim RA Dr. Bc manifestiert hat, ausgelöst haben. Zu diesem Thema wird auch angeregt, RA Dr. Bc und die Eheberaterin des I von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, um sie gegebenenfalls als Zeugen zum Thema "Ehekrise" einvernehmen zu können. Auch das Argument, der Berufungswerber sei nach der Eheschließung mit seinem Arbeitsplatz von seiner Familie weggezogen, ist nicht unwidersprochen hinzunehmen. Nach ho Ansicht hat sich durch die Verlegung des Arbeitsplatzes von C nach Hn nämlich an der Wochenend-Beziehung gar nichts geändert. Der Berufungswerber konnte wohl von C genauso wenig täglich nach Hause fahren wie von Hn aus. Abgesehen davon könnten genauso gut andere, z. B. monetäre, Gründe für den Wechsel des Arbeitgebers ausschlaggebend gewesen sein. Der Berufungswerber bestätigt demgegenüber in der Berufung (Seite 1), dass er sich bemüht habe, einen in Grenznähe gelegenen Arbeitsplatz zu finden, der ihm zumindest hin und wieder gestatte während der Woche zur Familie zurückzukehren. Diesen Arbeitsplatz hat er dann in G/W gefunden. Hier meint die Behörde, dass das Vorbringen des Berufungswerbers in sich widersprüchlich ist. Einerseits gibt er zu, dass er bestrebt gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu finden, von dem aus er täglich heimfahren könne, andererseits hat er sich aber trotz allem anscheinend eine Schweizer Wohnstätte besorgt, die, wenn man "seine" Route fährt, zeitlich weiter entfernt ist, als sein eigenes Haus. (Die Wohnungen in C und Hn waren in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes gelegen.) Der Berufungswerber hätte sich demnach zuerst um einen Arbeitsplatz in Grenznähe bemüht, um mehr bei seiner Familie zu sein, die Familie zu vergrößern und ein Haus zu bauen, und sich dann 12 km von seinem Einfamilienhaus entfernt eine Wohnung kostenfrei "angemietet", um dort ungestört von der Familie unter der Woche die Abende zu verbringen. Dies ist daher, wenn man das Gesamtbild des Vorbringens betrachtet, als reine Schutzbehauptung zu sehen. Im Gegensatz zu dem Vorgebrachten ist nach ho Ansicht bei einer Ehekrise eine objektiv unnötige Trennung während der Woche nicht unbedingt für den Fortbestand der Ehe förderlich. Zudem hat sich der Berufungswerber von November 1994 bis zum Einschreiten des Finanzamtes nie um seine Steuerpflicht in Österreich gekümmert. Gerade die ersten beiden Jahre - Geburt des 2. Kindes und der Hausbau - lassen nicht die Spur einer Ehekrise erkennen. Hätte der Berufungswerber so oft in Yx übernachtet, wie er hier vor der Behörde behauptet, wäre seine Familie wohl schon lange auseinandergebrochen. Wenn die Wohnsitznahme in Yx den Tatsachen entsprechen würde, so müsste man daraus den Schluss ziehen, dass das Übernachten des Berufungswerbers seine Ehekrise hervorgerufen hat. Denn gemäß dem Vorbringen des Berufungswerbers bestanden die Eheprobleme von 1995 bis 2001 und endeten dann im Jahr 2002, als sich der Berufungswerber unter dem Druck der Finanzbehörde zum täglichen Pendeln entschlossen hatte? Das gemeinsame Auftreten beim Hausbau (Planung, Benützungsbewilligung, Finanzierung usw.) lässt jedenfalls keine abnormen Familienverhältnisse erkennen. Wenn man die Ehekrise als Ursache für den Aufenthalt in der Schweiz sehen würde, ist jedenfalls die Nichtanmeldung zur Besteuerung in Österreich nicht für all die Jahre mit der Ehekrise zu begründen, wie dies der Berufungswerber darzustellen versucht. Hiermit sieht die Behörde als erwiesen an, dass sich der Berufungswerber in vollem

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Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0047-F/03
Stammnummer
40355
Gültig
14.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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