Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/03
Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet
(vgl. dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
11. November 2004, wonach "die Schweiz die Sache einer Prüfung
unterziehen werde").
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
4. Februar 2003 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise
statt, als es die Höhe der Einkünfte anhand der vorgelegten
Einkommensteuerbescheide und Lohnausweise der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers ermittelte. Begründend führte es dazu Folgendes
aus: "I. Erster
Vorhalt:
Am 9.8.2002 wurde der
Berufungswerber aufgrund einer telefonischen Anzeige aufgefordert, bis zum
13.9.2002 die beigefügten Steuererklärungen auszufüllen und zur
Wohnsitzfrage Stellung zu nehmen. Zuvor hatte das Finanzamt anhand des
Einheitswertaktes festgestellt, dass ein in der
S-Straße 14 im Jahre 1996
errichtetes Eigenheim im Eigentum der Ehegattin des Berufungswerbers steht. Auf
der im Einheitswertakt aufliegenden Kopie des Bauplanes war aber zu erkennen,
dass der Berufungswerber als Bauherr angeführt ist und auch die
baubehördlichen Schreiben der Gemeinde
Z an beide Ehegatten adressiert sind.
Ebenso hatte die Finanzbehörde, diesen Vorlagen folgend, die Erklärung
zur Feststellung des Einheitswertes an beide Ehegatten versandt. Weiter wurde
anhand des Familienbeihilfenaktes festgestellt, dass der Berufungswerber in der
Schweiz, in C und
Hn, gearbeitet und in früheren
Jahren Schweizer Wohnsitze angeführt
hatte.
II. Antwort auf ersten
Vorhalt:
Bereits vor der
schriftlichen Beantwortung des Vorhaltes wurde seitens des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers beim Leiter der Veranlagungsleitstelle "die
Lage" sondiert. Mit Schreiben vom 12.9.2002 wurde darauf verwiesen, dass der
Berufungswerber in der Vergangenheit auch seinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in der Schweiz hatte und im Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen
nicht an seinen Wohnort (45-Tage-Regel) zurückkehre. Weiter wurde darin
ausgeführt, dass der Berufungswerber im Ortsteil
"Yx" der Gemeinde
Y ansässig sei - ansässig im
Sinne der Terminologie des Doppelbesteuerungsabkommens war der Berufungswerber
wohl seit seiner Hochzeit in Österreich, was im späteren Verfahren
auch nicht mehr bestritten wurde - und sein Arbeitsort in
L/W
von dort nur halb so weit entfernt sei, wie von seinem Haus in
Z. Dies entspricht nicht den Tatsachen,
wie in der Folge noch dargetan wird. Der Berufungswerber betreue Kunden in USA
und müsse deshalb bis in die Nachtstunden hinein arbeiten, weshalb er nicht
regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehre. Es wurde in der Folge
auf die Niederlassungsbewilligung hingewiesen, und dass der Berufungswerber
hinsichtlich seines Wohnsitzes in der Schweiz schon von der Fremdenpolizei
überprüft worden sei. Die Abgabe von Steuererklärungen wurde aus
diesen Gründen für entbehrlich
gehalten.
III. Zweiter Vorhalt
(3.10.2002) und die darauf folgenden
Ereignisse:
Am 3.10.2002 wurde
der Berufungswerber erneut aufgefordert, seine Ansicht, dass er in der Schweiz
steuerpflichtig sei, ausführlich zu begründen und dementsprechende
Beweismittel vorzulegen (bankmäßiger Nachweis für die Miete,
Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung, Rundfunk- und Telefonkostenabrechnung,
Arbeitszeitaufzeichnungen usw.). Als Frist für die Beantwortung wurde der
15.11.2002 vorgemerkt. Am 6.11.2002 wurde ein Sachbearbeiter (Herr
Nr, der aber laut
Geschäftsverteilung nicht für den Akt zuständig war) des
Finanzamtes Bg telefonisch in dieser
Angelegenheit von einem ehemaligen Fm
(OrGd, von 9/83 bis 8/96 beim Finanzamt
Bg beschäftigt, zuletzt als
Gruppenleiter der Arbeitnehmerveranlagung tätig) angesprochen. Er
erklärte, seine Gattin kenne die Gattin des Berufungswerbers, der bekannt
war, dass er selbst einmal beim Finanzamt beschäftigt gewesen sei. Der
Anrufer brachte zum Ausdruck, dass es dem Berufungswerber hauptsächlich um
die Rückerstattung der in der Schweiz bezahlten Steuern gehe, wenn er nun
in Österreich besteuert werde. Es wurde auch nach einer allfällig
vorhandenen Anzeige oder einem Anzeiger gefragt. Weiter erkundigte er sich
über die Vorgehensweise des Strafreferenten in solchen Fällen und ob
noch eine Selbstanzeige möglich sei. Tags darauf, am 7.11.2002,
telefonierte obig erwähnte Person mit dem Strafreferenten, Dr.
BK, und erkundigte sich, ob einer
eventuellen Selbstanzeige noch eine strafbefreiende Wirkung zukomme. Es wurde
sogar ausdrücklich danach gefragt, ob das Wort "Selbstanzeige" auf dem
Schriftstück stehen müsste. Dr.
BK teilte ihm mit, dass er
diesbezüglich eher großzügig verfahre und der Berufungswerber
solle umgehend den Sachverhalt offen legen, er werde dann die Sachlage
beurteilen. Aus den Gesprächen der Herren Dr.
BK und Herrn
Nr mit Herrn
Or war klar erkennbar, dass dieser dem
Berufungswerber beratend (abschätziger Kommentar von Herrn
Or zur Stellungnahme des Steuerberaters
auf den ersten Vorhalt) zur Seite stand und ihm geraten hatte, wenigstens das
Finanzstrafverfahren mit einer Selbstanzeige zu verhindern. Dass nun der
offizielle steuerliche Vertreter versucht, diese telefonischen Kontakte als
bedeutungslos hinzustellen, ist lediglich eine aus der Not heraus entstandene
Verteidigungsstrategie. Wenn es dem Berufungswerber mit der Selbstanzeige nicht
ernst gewesen wäre, hätte Herr
Or wohl nicht auch noch den
Strafreferenten kontaktiert. Der Termin (15.11.02) für die Beantwortung des
zweiten Vorhaltes verstrich, abgesehen von ein paar telefonischen Versuchen,
Herrn Wa zu erreichen, ungenutzt. Am
18.11.2002 meldete sich zur Überraschung des Finanzamtes wieder der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers beim Leiter der V-Leitstelle, Herrn
Wa, und wollte die Angelegenheit im
Rahmen eines Gespräches erledigen. In diesem Telefonat wurde Herrn
Wa erklärt, der Berufungswerber
habe für seine Wohnung in der Schweiz keine Miete bezahlt. Er habe bei
einem Freund in Yx kostenlos wohnen
dürfen und diesem als Gegenleistung seine EDV-Anlage betreut. Weiter wurde
erstmals auf Eheprobleme des Berufungswerbers hingewiesen. Diesbezüglich
gäbe es ein Schreiben einer Sozialinstitution über eine Eheberatung.
Am 19.11.2002 telefonierte der Steuerberater des Berufungswerbers mit dem Leiter
der Veranlagung, Dr. Be, und teilte ihm
in etwa dasselbe mit wie tags zuvor Herrn
Wa. Auf den Vorwurf von Dr.
Be, dass die Argumentationslinie des
Berufungswerbers einige Male gewechselt worden sei, erklärte der
steuerliche Vertreter, dass sich anfänglich der Berufungswerber gescheut
habe, seinem Steuerberater gleich von seinen Eheproblemen zu erzählen. Am
26.11.2002, 11 Tage nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des am
3.10. verfassten Schreibens, ergingen schließlich die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 im
Schätzungswege, da der Berufungswerber bis dahin keine
Steuererklärungen beigebracht hatte, wie dies verlangt worden
war.
IV. Vorsprache des
steuerlichen Vertreters am 4.12.2002 im Finanzamt
Bg:
Am
4.12.2002 erschien Dr. J. Reiner als steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers
im Finanzamt Bg um zu den
Vorwürfen in der Einleitung des Strafverfahrens Stellung zu nehmen. An der
Besprechung nahmen seitens des Finanzamtes Dr.
BK und Dr.
Be teil. Im Zuge der Besprechung wurden
zur Erhärtung des Vorbringens folgende Beweismittel
vorgelegt:
- Bestätigung
des I
über 3 in der Zeit vom
10.8.00 bis 18.9.00 in Anspruch genommene
Eheberatungen.
- Eine E-mail,
aus der hervorgeht, dass sich der Bw am 20.6.00 um eine Stelle in
Hn bei seinem früheren
Arbeitgeber, der Tn AG, beworben
hat.
- Eine Bestätigung von
BHr, dass er dem Berufungswerber seit
November 1994 kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Als
Gegenleistung habe der Berufungswerber seine EDV-Anlage
betreut
- Rechnung der Gemeinde
Y
über eine Wohnsitzbescheinigung
vom 25.1.96 über Sfr 10, eingezahlt auf dem Postamt in
Ax am 5.2.96
(Montag).
- Rechnung der
Gemeinde Y
über eine
Wohnsitzbescheinigung vom 2.7.98 über Sfr 8,90, eingezahlt auf der Post in
Ax am 13.7.1998
(Montag)
- Rechnung der Gemeinde
Y
über Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vom 31.10.97 über Sfr 110,--, bezahlt am 19.11.97
(Mittwoch) in
SM.
-
Rechnung von Dr. NF in
W
über ärztliche Leistung vom
16.6.98
- Einzahlung einer
Rechnung von Dr. NF
über Sfr
116,5, eingezahlt auf der Post in SM am
6.10.99 (Mittwoch).
- Einzahlung
einer Rechnung von Dr. NF
über Sfr
43,50, eingezahlt auf der Post in SM am
1.6.99 (Dienstag).
- Einzahlung
einer Rechnung von Dr. NF
über Sfr
102,75, eingezahlt auf der Post in L l
W am 29.5.2001
(Dienstag)
- Einzahlung einer
Rechnung von Dr. NF
über Sfr
132,85, eingezahlt auf der Post in SM
am 27.6.2000 (Dienstag)
-
Bezahlung einer Rechnung von Dr. NF
über Sfr 92, eingezahlt auf der Post in
Ax am 13.9.1996
(Freitag)
- Bezahlung einer
Rechnung von Dr. NF
über Sfr
98,25, eingezahlt in SM am 30.4.98
(Donnerstag).
- Bezahlung einer
Rechnung von Dr. NF
über Sfr 52,
eingezahlt in Ax, Juli 1998, Datum
nicht leserlich,
-
Überweisung an LM von Sfr 130,7,
eingezahlt in SM am 30.1.2001
(Dienstag)
- Überweisung an
LM von Sfr 145,20, eingezahlt in
SM am 27.1.2000
(Donnerstag)
- Überweisung
an LM von Sfr 145,20, eingezahlt in
SM am 26.1.1998
(Montag)
- Überweisung an
LM von Sfr 145,20, eingezahlt in
SM am 22.1.1997
(Mittwoch)
- Überweisung an
LM von Sfr 145,20, eingezahlt in
Ax am 3.1,1996
(Mittwoch)
- Überweisung an
LM von Sfr 140, eingezahlt in
SM am 19,12.1994
(Montag)
- Überweisung der
Rundfunkgebühr von Sfr 40,20, eingezahlt in
SM am 28.10.96
(Montag)
- Überweisung der
Rundfunkgebühr von Sfr 40,20, eingezahlt in
SM am 9.11.1999
(Dienstag)
- Überweisung
für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in
Ax am 6.6.1995
(Dienstag)
- Überweisung
für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in
SM am
19.9.1996
(Donnerstag)
-
Überweisung für Rundfunkgebühr, Sfr 13,40, eingezahlt in
SM am 29.9.1997
(Montag)
- Überweisung
für Rundfunkgebühr, Sfr 40,50, eingezahlt in
SM am 29.2.2000
(Dienstag)
Der steuerliche
Vertreter brachte vor, der Berufungswerber habe seit Beginn seiner beruflichen
Tätigkeit in der Schweiz gearbeitet und sei vor seiner Anstellung in
W bei
G in Orten tätig gewesen, die
für eine tägliche Rückkehr zu weit entfernt waren
(C - 76,7 km nach
La und
Hn - 121,8 km nach
La). Aus diesem Grunde sei er von
Beginn seiner Berufstätigkeit in der Schweiz steuerpflichtig gewesen.
Selbst nach Antritt seiner Dienststelle in
W sei er nur an den Wochenenden nach
Hause gekommen, was schließlich zu den ehelichen Problemen im
Jahre 2000 bzw. schon früher geführt habe. Der steuerliche
Vertreter deutete an, dass der Besteuerungsanspruch Österreichs ab 2002
nicht bestritten werde, und dass der Berufungswerber sowieso vorgehabt habe, in
näherer Zukunft in Österreich "selbständig" zu werden. Es wurde
ein Rechtsmittel
angekündigt.
V. Berufung
vom 23.12.2002:>
Am
23.12.2002 wurde gegen die Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2001 vom 26./27.
und 29.11.2002 berufen und die Einleitung eines Verständigungsverfahrens
beantragt.
In der Berufung wurde
vorgebracht:
1.) Die Aufgabe des
Schweizer Wohnsitzes hätte die Position des Berufungswerbers bei
Stellengesuchen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erheblich beschränkt und es
sei nach der langen Phase einer Wochenend-Ehe für den Berufungswerber
privat wünschenswert gewesen, weiterhin einen Wohnsitz in der Schweiz zu
haben. Nach dem Bezug des Einfamilienhauses in
Z hätten sich auch
tatsächlich Eheprobleme eingestellt, worauf der Berufungswerber seinen
Wohnsitz in der Schweiz während der Woche beibehalten habe und nur an den
Wochenenden in sein neues Einfamilienhaus zu Ehegattin und Kindern heimgekehrt
sei. Dokumentiert seien die Eheprobleme durch die Inanspruchnahme der
Eheberatung des I im Jahre 2000, durch
die Stellenbewerbung nach Hn vom
20.6.2000 und durch das Schreiben des RA Dr.
Bc, in welchem er bestätigte, die
Gattin des Berufungswerbers in Sachen Ehescheidung am 18.8.2000 beraten zu
haben. Die Ehekrise solle nach Aussagen der Gattin bereits bis ins Jahr 1999
zurückgereicht haben.
2.)
Bezüglich der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
wurde vorgebracht, dies bedeute nicht, dass ein Nichtvorhandensein von
Beweismitteln dem Steuerpflichtigen anzulasten sei, und Lebenssachverhalte seien
nun mal nicht beweisbar. Abgesehen davon sei das "Nächtigen" in
Österreich kein Auslandssachverhalt, sodass diesbezüglich die
erhöhte Mitwirkungspflicht nicht gegeben
sei.
3.) Die Berufung rügte
die Begründung der Erstbescheide dahingehend, dass keine Aussage zur Frage
der Verjährungsfrist getroffen werde. Es könne lediglich aus den
Bescheiden für die Jahre 1995/96 geschlossen werden, dass die Behörde
von hinterzogenen Abgaben ausgehe. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde
vorgebracht, dass die Familie X von
Anbeginn an eine Wochenendbeziehung unterhalten habe. In der Folge hätten
sich Eheprobleme eingestellt, die ein arbeitstägliches Heimkehren an den
Familienwohnsitz auch aus privater Motivation ausgeschlossen hätte. Zur
Bekräftigung dieses Standpunktes wurde vorgebracht, die üblichen
Routenplaner würden nicht berücksichtigen, dass für die Route
über G - Autobahn -
Z infolge des Stadtverkehrs und durch
den Stau an der Grenze mehr Zeit benötigt werde als für die Fahrt
durch kleinere Ortschaften nach Yx. Man
benötige über die Dörfer von
Yx nach
W realistisch ca. 20 Minuten,
wogegen man die Strecke nach Z in kaum
weniger als 45 Minuten schaffe. Die Fahrtzeit nach
Yx sei also halb so lang wie jene nach
Z und daraus errechne sich eine
monatliche Ersparnis an Kraftfahrzeugkosten von
ATS 4.000.
Bezüglich
der Glaubwürdigkeit - jung verheirateter Vater besucht seine Familie nur am
Wochenende - weist der Berufungswerber darauf hin, dass er selbst nach der
Heirat einen noch weiter entfernt gelegenen Arbeitsplatz angenommen habe (in
Hn). Der Berufungswerber habe
früher einen Wohnsitz in Lx
(gemeint war offensichtlich Hn) gehabt
und diesen in der Folge nach Yx
verlegt. Er sei zwar hin und wieder unter der Woche nach Hause gefahren, aber
nie so regelmäßig, dass er sich als Grenzgänger gefühlt
habe.
4.) Bezüglich des
Einschreitens eines ehemaligen Fm wird
vorgebracht, dass dieser nicht mit dem Berufungswerber persönlich Kontakt
aufgenommen habe und auch keinen Einblick in den steuerlichen Sachverhalt gehabt
habe. Dass der Berufungswerber über seinen Bekannten keineswegs ein
vorsätzliches Verhalten - Selbstanzeige - offen legen wollte, beweise die
Tatsache, dass der Berufungswerber dem steuerlichen Vertreter gegenüber nie
in diese Richtung agiert habe. Auch die polizeiliche Nichtanmeldung in
Z sei kein Indiz für eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung, da der Berufungswerber dies allein zur
Umgehung der Wehrpflicht in Österreich getan habe. Ebenso sei aus dem
Umstand der Einreichung verschiedener Schriftstücke beim Finanzamt
Bg (FamilienbeihilfensteIle und
Bewertungsstelle) erkennbar, dass der Berufungswerber ein gutes Gewissen
gegenüber der Finanzbehörde
hatte.
5.) Der Berufung wurden
weitere Beweismittel (für Schweizer Wohnsitz)
beigelegt:
- Überweisung
der KV von Sfr 203,6 am 27.10.95 (Freitag) in
SM-
Überweisung der KV von Sfr 819,7 am 7.1.97 (Dienstag) in
Ax-
Überweisung der KV von Sfr 890,1 am 22.12.97 (Montag) in
SM-
etliche weitere Vorschreibungen der KV, jedoch ohne
Zahlungsnachweise
- ein
Abwicklungsformular über einen Kredit von Sfr 41.000 mit Kreditnehmern
"XR und
Bb"
-
ein Abwicklungsformular über einen Kredit von Sfr 230.065 mit der
Kreditnehmerin "XBb"
-
Bescheinigung über eine KV bei der Wr.Städt. für Frau M.B. vom
14.1.98
- die Bestätigung
von BHr mit
Originalunterschrift
- Beleg
über den Kauf eines Radioweckers im
Rp am 22.11.96 (12:03 Uhr,
Freitag)
- Beleg über den
Kauf eines Toastgerätes um Sfr 100 in
Pn am Dienstag, den 7.11.95 um
1 :37 Uhr (Pn liegt am
Se, ca. 120 km von
Z)
-
Beleg über den Kauf eines Möbelstückes 80 mal 35 mal 124 cm
um Sfr 115 am 26.10.96, Samstag, in Ln
(Ln liegt in der Nähe von
An, ca. 20 km von
Z, es wird nicht davon ausgegangen,
dass der Berufungswerber an diesem Wochenende in
Yx
übernachtet
hat.)
Am 24.1.2003 fand eine
neuerlich eine Besprechung mit dem Vertreter des Berufungswerbers im Finanzamt
Bg in Gegenwart der Herren Dr. W.
BK, R.
Br und Dr. W.
Be statt. Es wurden nach Einbringung
der Berufung nochmals die gegenseitigen Standpunkte vorgetragen und versucht,
eine einvernehmliche Lösung für die Streitfrage zu finden, was aber
infolge der gegensätzlichen Meinungen nicht gelungen ist. Der steuerliche
Vertreter legte zwecks Richtigstellung der Besteuerungsgrundlagen diverse
Beweismittel vor.
VI.
Begründung der Ansicht des
Finanzamtes:
Zur Frage der
verstärkten Mitwirkungspflicht des
Berufungswerbers:
Die
Rechtsprechung und Lehre leitet aus § 115 BAO in bestimmten
Fällen eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen ab.
So soll die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund treten, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Es ist in diesen Fällen
von einer Beweismittelbeschaffungspflicht und einer Vorsorgepflicht die Rede.
Der Berufungswerber meint nun, dass aufgrund des Wohnsitzes in Österreich
die Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Inland hätten, und dem
gemäß keine erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben sei. Die Frage,
ob der Berufungswerber tatsächlich in
Yx gewohnt hat, ist wohl nicht von
Österreich aus beweisbar. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass
Lebenssachverhalte nicht beweisbar seien, ist nach ho Ansicht nicht richtig.
Üblicherweise kann die Tatsache des Wohnens in der Schweiz anhand von
Belegen (Mietvertrag, Zahlung von Betriebskosten, TV-Gebühren, Arztkosten,
Auflistung der Telefonkosten) sehr wohl bewiesen werden. Aus dem Vorbringen des
Berufungswerbers war zu erkennen, dass er über derartige Beweise nicht
verfügte. Damit ist aber nur ausgesagt, dass sich der Berufungswerber im
Beweisnotstand befindet und nicht, dass dies nicht beweisbar wäre.
Darüber hinaus geht die Lehre und Rechtsprechung von einer verstärkten
Mitwirkungspflicht aus, wenn ungewöhnliche Sachverhalte behauptet werden,
und dass der behauptete Sachverhalt mehr - ein verheirateter Familienvater baut
für sich und seine Familie ein neues Haus und behauptet, er habe sich in
der Schweiz einen Zweitwohnsitz besorgt und sei in der Folge nur an den
Wochenenden nach Hause gefahren, wobei die Fahrtzeit zum Zweitwohnsitz
ungefähr gleich lang ist wie zu seiner Familie - als ungewöhnlich ist,
dürfte wohl anhand dieser Begründung zu erkennen sein. Die
verstärkte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers ist also sogar doppelt
begründet.
Zu I. und IV.:
Entfernung zwischen Arbeitsort und dem Schweizer und österreichischen
Wohnort, Wohnung in der
Schweiz:
Sowohl in der ersten
Vorhaltbeantwortung wie auch in der Berufung wurde behauptet, die Fahrtstrecke
vom Arbeitsplatz nach Yx sei nur halb
so lang wie jene nach Z und in der
Berufung wurde vorgebracht, dass für die Strecke von
W nach
Yx nur ca. 20 Minuten
Fahrtzeit benötigt würden, hingegen die Fahrt nach
Z kaum unter 45 Minuten zu
schaffen sei. Dazu ist zu aller erst einmal festzuhalten, dass im Vorbringen in
der Berufung von W aus gerechnet wird
und nicht vom Arbeitsort
L/W,
der nach ho Routenplanern noch 3,1 km weiter von
W bzw.
Yx entfernt ist. Der Routenplaner
map24.de veranschlagt für diese 3,1 km, die durch Ortsgebiet mit
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50km/h führen, eine Fahrtzeit von
10 Minuten. Insofern geht die Berechnung einer eventuellen Ersparnis an
Kraftfahrzeugkosten von ATS 4.000 im Monat von falschen Voraussetzungen
aus. Es wird auch die Richtigkeit der angeführten Fahrtzeit von
22 Minuten für 22,8 km bezweifelt. Das hieße nämlich,
dass auf dieser Route eine Durchschnittsgeschwindigkeit von knapp über
60 km/h erreichbar wäre. Tatsache ist aber, dass Schweizer Ortschaften
innerorts meist Geschwindigkeitsbeschränkungen von 40 km/h (z.B.
Tg) oder 50 km/h aufweisen.
Abgesehen davon ist diese Strecke äußerst kurvenreich, geht teilweise
durch Waldstücke, und wie in der Berufung ausgeführt, durch mehrere
Ortschaften. Erwähnenswert ist zudem, dass
Yx auf einer Seehöhe von
ca. 800 m liegt und daher diese Strecke speziell im Winter, bei Nacht
oder Nebel erhöhte Aufmerksamkeit von einem Autofahrer erfordert. Vom
Finanzamt Bg wurden die Routenplaner
"Map24.de", "Finaroute.ch", "easytour.dr-staedtler.de", "reiseplanung.de", Aral-
und Falk-Routenplaner, "Shellgeostar.de", "Onstar.de", Vw-Routenplaner,
"Viamichelin.com" und "premium.telemap.de" bezüglich der Berechnung der
Entfernung und der Fahrtzeit zu Rate gezogen. Ergebnis war
folgendes:
1.) Es gibt mehrere
Möglichkeiten von
W/L
nach Yx zu
kommen:
a) über
W -
Sr -
Tg -
Sn -
Yxb) über
W -
Sr -
Rl -
Sn -
Yx (It.
Berufung)
c) über
W -
Sr -
Rl -
Wh -
Yxd) über
W -
Sr -
Wd -
Wh -
Yxe) über
G -
Si -
Rl -
Sn -
Yxf) über
G - Autobahn -
Rk -
Yx2.) Die Entfernungen für
obige Routen von L nach
Yx bewegen sich von 23,9 km bis
33 km (über Autobahn). Eine Testfahrt von
Yx -
Wh -
TgSr -
W nach
L am 11.1.2003 ergab eine Entfernung
von 27 km, welche mit den Angaben des Routenplaners Map24.de - 26,9 km
- übereinstimmt.
3.) Die
Fahrtzeiten werden von den Routenplanern mit 24 bis 59 min angegeben. Dabei
gaben zwei Routenplaner für die Strecke über die Autobahn eine
Fahrtdauer von 27 bzw. 30 Minuten an. Die kürzeste Fahrtzeit fand der
Routenplaner premium. telemap. de. Je nachdem, ob man eine schnelle oder
mittlere Fahrt wollte, berechnete er 24 oder 26 Minuten für die
Strecke L -
Rl -
Yx. Allerdings benötigte dieser
Routenplaner auch für die Strecke
L -
Z (40,25 km) nur 26 bzw. 28 Minuten.
Bei finaroute betrug die Fahrtzeit nach
Yx 38,7 Minuten (Route über
SnTg -
W, im Prinzip die Route It Berufung nur
mit dem Unterschied, dass nicht über
Rl gefahren wurde.). Für die
Strecke Yx -
Wh -
GbEt -
G -
L benötigt Map24 48 Minuten
und easytour 39 Minuten, d.h., dass easytour generell - siehe Fahrtzeit nach
Z - kürzere Fahrtzeiten angibt und
easytour braucht für genau die gleiche Streckenführung, wie sie in der
Berufung dargestellt worden (W -
Sr -
Rl -
Oe -
Sn) ist, 46 Minuten für 27,7
km.
4.) Die Entfernung von
W /
L nach
Z wurde zwischen 34,4 km und mit
38,4 km angegeben. Der Routenplaner finaroute.ch ist nur für Routen in
der Schweiz eingerichtet. Die Fahrtzeit gibt Map24 mit 43 Minuten und easytour
mit 28 oder 33 Minuten (schnelle oder kurze Strecke) an, wobei Map24
genauer sein dürfte, da bei diesem die Straße und Hausnummer
eingegeben werden kann.
Aus
diesen Recherchen zieht die Behörde folgenden Schluss, egal mit welchem
Routenplaner gefahren wird, es ergibt sich für die Fahrt nach
Yx "über die Dörfer" meist
eine längere oder zumindest ähnlich lange Fahrtzeit wie für die
Fahrt nach Z. Von all den Routenplanern
kommen nur zwei für die Strecke nach
Yx auf eine kürzere Fahrtzeit
(Vw-Routenplaner ist 4 Minuten schneller, premium.telemap. de ist jeweils 2
Minuten schneller). Shellgeostar.de benötigt für die 28,2 km nach
Yx genauso lange wie für die
35,8 km nach Z (nicht
straßengenau!), nämlich unrealistische 29 Minuten. Alle anderen
Routenplaner benötigen für die Fahrt über die "Dörfer" nach
Yx länger als für die Fahrt
nach Z. An Fahrtstrecke erspart man
sich bei der Fahrt nach Yx ca.
12 km. Einzig über die Autobahn nach
Yx wäre beim Routenplaner Map24.de
eine Zeitersparnis von 6 Minuten und eine Wegersparnis von 7,3 km zu
erreichen. Diese Route wird aber laut Vorbringen des Berufungswerbers nicht
benutzt. Die in der Vorhaltbeantwortung und in der Berufung vorgebrachten
Angaben und Berechnungen entsprechen aufgrund obiger Feststellungen nicht der
Realität. Auch das Vorbringen in der Besprechung am 24.1.2003 im Finanzamt
Bg, dass man auf dieser Strecke viel
schneller fahren könne, ist nicht stichhaltig, da der weitaus
überwiegende Teil der Strecke durch Geschwindigkeitsbegrenzungen von
50-60 km/h geregelt sind oder einfach aufgrund der
Straßenführung gar nicht schneller gefahren werden kann. Ein
Vergleich der Durchschnittsgeschwindigkeiten der Angaben des Berufungswerbers
zeigt deren Ungleichgewicht auf. Nach seinen Berechnungen beträgt die
Entfernung 22,8 (tatsächlich über 26 km) km und er will die Fahrt
in 22 Minuten schaffen, das bedeutet bei 26 km, dass er eine
durchgängige Geschwindigkeit von 70,9 km/h fahren müsste, was auf
dieser Strecke, auf die Geschwindigkeitsbegrenzungen und
Streckenbeschaffenheiten wurde schon verwiesen, unmöglich ist. Die Strecke
nach Z beträgt
ca. 39 km, wovon 26 km Autobahn sind. Die Firma
NG AG liegt ca. 4 km von der
nächsten Autobahnauffahrt GKb/Al
entfernt (siehe Zufahrtsplan auf der Homepage der Firma
NG). Der Berufungswerber behauptet, die
Fahrt sei nicht unter 45 Minuten zu bewältigen. Ginge man für die
Autobahnstrecke von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 110 km/h aus
(was ja nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit bedeutet), so
blieben für die restlichen 13 km von den 45 Minuten noch
30,8 Fahrminuten übrig, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von
25,3 km/h entspräche. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von
120 km/h auf der Autobahn und 40 km/h für die Reststrecke
errechnete sich eine Fahrtzeit nach Z
von 32,5 Minuten. Der Routenplaner easy/our braucht für die Strecke
33 Minuten und für die Strecke von
L -
Rl -
Sn -
Yx (das sind 27,7 km, die Strecke
wie sie der Berufungswerber gefahren sein will) 46 Minuten, wobei gerade
dieser Routenplaner - im übrigen auch Map24.de - die Strecke über
Wh -
GbEt um 1,3 km kürzer angibt
und auch 7 Minuten auf dieser Strecke schneller ist. Das bedeutet, dass der
Berufungswerber bezüglich der Fahrtzeiten nur für seine Theorie
sprechende Zweckbehauptungen aufstellt. Nicht nur, dass er bei seiner Fahrt nach
Yx Streckenteile (von
L nach
W) auslässt, er behauptet auch
noch Durchschnittsgeschwindigkeiten, der er nach Angabe des steuerlichen
Vertreters nur durch Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen
erreichen könnte.
Hinzu
kommt, dass die monatliche Kostenersparnis offensichtlich anhand des
Kilometergeldsatzes (ATS 4,9/km) berechnet wurde. Das amtliche
Kilometergeld beinhaltet jedoch Kostenkomponenten, die unabhängig von der
Nutzung entstehen (wie z.B. Abschreibung, Versicherung, Steuern) und dies
führt, wie aus der vorgelegten Berechnung zu sehen ist, zu komplett
verzerrten Ergebnissen, wobei wie schon dargetan wurde, auch die Prämissen
für diese Berechnung falsch sind. Darüber hinaus verfügte der
Berufungswerber in Yx
über keinen
Garagenplatz, sodass sein Pkw das ganze Jahr über Wind und Wetter
ausgesetzt war, und auch die Abnutzung der Verschleißteile des Pkw's durch
die gewählte Fahrtstrecke höher gewesen wäre, als für die
Strecke nach Z. Von der erforderlichen
zusätzlichen Winterausrüstung (800 m Seehöhe) ganz zu
schweigen.
Insofern ist das im
ersten Vorhalt vorgebrachte Argument, der Berufungswerber müsse bis in die
Nachtstunden - zwecks Betreuung von US-Kunden - arbeiten, hinfällig, da
hiermit wohl dokumentiert werden sollte, dass der Berufungswerber nach einem
anstrengenden Arbeitstag bis in die Nachtstunden den langen Rückweg nach
Z sparen wollte und in der Nähe
des Arbeitsplatzes übernachte. Wie nun dargelegt, ist aber die Fahrt nach
Yx nur dann unwesentlich kürzer,
wenn er die Autobahn benützten würde, die ihn aber nach einer
ca. 5 - 10- minütigen Weiterfahrt in sein Eigenheim
bringen würde. Es ist wenig glaubhaft, dass der Berufungswerber
ca. 10 Minuten vor Erreichen seines Familienwohnsitzes die Fahrt in
einem abgelegenen Bergdorf unterbrochen und dort genächtigt hat. (Bildhaft
auf Vorarlberg übertragen würde das bedeuten, dass ein Arbeitnehmer,
der in Lu seinen Familienwohnsitz hat
und in Fh arbeitet, seinen Nachhauseweg
abbricht und in Oberbildstein übernachtet.) Die Behauptungen des
Berufungswerbers sind daher, egal ob man für die Strecke nun
30 Minuten oder 45 Minuten braucht, unglaubwürdig und als reine
Schutzbehauptungen zu werten. Der Frage der Entfernung und der Fahrtzeiten wurde
hier ein breiter Raum gewidmet, da der Berufungswerber an die kürzere
Strecke bzw. kürzere Fahrtzeit seine Argumentation von einer vermeintlichen
Kostenersparnis geknüpft hat. Wie nun durch obige Ausführungen
unschwer zu erkennen ist, hat der Berufungswerber auf der Strecke, wenn er
über die Dörfer fährt, jedenfalls einen zeitmäßigen
Nachteil gegenüber seinem üblichen Nachhauseweg. Somit dürfte
aber auch klar sein, dass auf der kurvenreichen, bergauf und bergab und durch
Dörfer führenden Strecke weder eine Ersparnis an Treibstoff noch an
Verschleißteilen zu erreichen ist. Somit ist das Hauptargument des
Berufungswerbers für die ungewöhnliche Ortswahl des Schweizer
Wohnsitzes nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Erörterung der
Entfernung zwischen W und
Yx bzw.
Z sind auch die beiden Wohnsitze einmal
generell zu vergleichen. In Z wurde
gemeinsam mit der Ehegattin ein Einfamilienhaus um ATS 3.300.000 (ohne
Grundkosten und Einrichtung) im Jahre 1996 errichtet. Die Behörde geht
wohl nicht fehl, wenn sie davon ausgeht, dass das Haus nach dem Willen und
Geschmack beider Eheleute X errichtet
und eingerichtet worden ist. Das familiäre, kulturelle und
gesellschaftliche Leben der Familie X
spielt sich in Österreich ab. Der Berufungswerber ist österreichischer
Staatsbürger, seine Gattin wohnt und arbeitet in Österreich, die
Kinder gehen in Österreich in die Schule. Das Haus wurde mit
österreichischen Fördermitteln errichtet.
Z liegt direkt am
Bed, binnen weniger Minuten sind
Geschäfte, Kino, Theater, Strandbad, Hallenbad, Eislaufplatz, Sportplatz,
Banken, Post, Ärzte usw. zu erreichen. Demgegenüber wurde laut
Vorbringen in der Berufung dem Berufungswerber in
Yx, einem Ortsteil von
Y, direkt an der Durchgangsstrasse, auf
über 800 m Seehöhe gelegen, eine 40 qm große
Kleinwohnung, bestehend aus 1 Wohn- und Schlafzimmer, 1 Bad,
1 Vorraum und 1 WC kostenlos, d.h. im Gegenzug für die
Wartung und Betreuung der EDV-Anlage zur Verfügung gestellt. Hierbei
drängt sich sogleich die Frage auf, wo der Berufungswerber tagtäglich
gegessen hat. Die Aufzählung der Zimmer lässt eine Küche mit
Kühlschrank vermissen. Das "Haus zur
SA" ist ein mehrstöckiges,
älteres Gebäude, das wie bereits erwähnt, direkt an der
Straße situiert ist. In Yx selbst
gibt es nach ho Kenntnis keine Bank und auch kein eigenes Postamt und auch sonst
keine Möglichkeiten für die Freizeitgestaltung (Sportplatz, Kino,
Theater, Strandbad usw.). Herr B selbst
verfügt für seine eigenen Pkw's lediglich über ein Flugdach,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Berufungswerber
bestenfalls ein Abstellplatz zur Verfügung stand. Die Wohnung war laut den
Ausführungen komplett eingerichtet und möbliert. Der Berufungswerber
kann weder die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für diese
Wohnung, noch die Bezahlung von Betriebskosten, wie Strom, Wasser,
TV-Gebühren oder Telefongebühren nachweisen. D.h., dass die Unterkunft
in der Schweiz einen weitaus geringeren Standard auswies wie das Einfamilienhaus
in Z und zudem in einem unattraktiven
Ortsteil von Y liegt, für dessen
Anfahrt der Berufungswerber viel mehr Aufmerksamkeit benötigt wie für
eine Fahrt über die Autobahn nach
Z
.
In diesem Zusammenhang wird
auch auf die Anfragebeantwortung der FLD GZ. 3193-6/96 vom 9.1.97 auf eine
Anfrage von Dr. J. Reiner zur Klärung der Ansässigkeit verwiesen: "Ich
gebe auch zu bedenken, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer
Familie, gemeinsame Haushaltsführung vorausgesetzt, zu finden ist. ....
doch klar für eine inländische Ansässigkeit seit dem Einzug in
das Eigenheim der Ehegattin zu sprechen.... Es ging bei der Anfrage ebenfalls um
eine kostenlose Unterkunft bei den Eltern des Abgabepflichtigen bei
gleichzeitigem Bestand eines Einfamilienhauses am Familienwohnsitz in
Österreich.
Auszug aus der
SWI 1996, S. 234, Grenzorte (DBA Schweiz): Aus österr. Sicht
werden alle Grenzorte noch als in Grenznähe gelegen anzusehen sein, die
unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse erlauben,
unter Zugrundelegung einer vertretbaren Wegzeit den Arbeitsort täglich von
der Wohnung anzufahren. Mit anderen Worten, wird am Arbeitsort keine
Zweitwohnung (z.B. ein Untermietzimmer) unterhalten und findet daher
tatsächlich üblicherweise eine arbeitstägliche Rückkehr zum
österreichischen Wohnsitz statt, dann wird die Grenzgängereigenschaft
zu bejahen sein (12.3.96) Hier ist speziell die Formulierung "am Arbeitsort" zu
beachten, was nichts anderes bedeutet, dass objektive Gründe für die
Begründung eines Zweitwohnsitzes gegeben sein müssten und nicht wie im
vorliegenden Fall die Fahrtzeit zum Schweizer Zweitwohnsitz gar länger
dauert als jene zum Familienwohnsitz in Österreich. Bereits in einem
Verständigungsverfahren vom 7.12.1959 zwischen den Finanzämtern
Bg und
Fh, sowie den Steuerbehörden der
Kantone Tr und
G wurde zum Grenzgängerbegriff
festgehalten: "wer in der Regel täglich vom Arbeitsort in den Wohnort
zurückkehrt." Die Qualifikation des Grenzgängers soll erst
abgesprochen werden, wenn die Übernachtungen am Arbeitsort nicht mehr
vereinzelt vorkommen und durch objektive Gründe, z.B. Leistung von
regelmäßigen Überstunden, verursacht werden. Diese
Prämissen hat der Berufungswerber in seinem Fall in keiner Weise
erfüllt. Seine behaupteten, regelmäßigen Übernachtungen in
der Schweiz fanden nicht am Arbeitsort statt, wurden nicht durch objektive,
betriebliche Gründe verursacht und konnten zudem durch keinerlei
Kostenbeweise auch nur annähernd glaubhaft gemacht werden. Es kann dem
Berufungswerber auch nicht unwidersprochen gefolgt werden, dass ein
Lebenssachverhalt nicht beweisbar sei. Über eine Gesprächsauflistung
der privaten Telefonanschlüsse bzw. Mobiltelefone, über
Mengenvergleiche bei der Brauchwasserabrechnung, sowie über eine
Offenlegung sämtlicher Bankkonten unter Anschluss der Zahlungsbelege
ließe sich doch mit einiger Sicherheit beweisen, dass der Berufungswerber
wohl kaum überwiegend in Yx, wenn
überhaupt je einmal übernachtet hat. Abschließend sei noch ein
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.1991, 9111410041 zum Thema
Wohnsitz zitiert: ...bedarf es daher nur der tatsächlichen
Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung
jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach
Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen
entsprechendes Heim bieten. Die Behörde bezweifelt entschieden, dass dem
Berufungswerber im Vergleich zu seinem Einfamilienhaus in
Z in
Yx ein seinen persönlichen
Verhältnissen entsprechendes Heim, das er nicht einmal nach seinem
Gutdünken eingerichtet hatte, geboten
wurde.
Im Zuge des Verfahrens
wurden vom Berufungswerber etliche Rechnungen und Belege, die seine Beziehungen
zur Schweiz dokumentieren sollten, wie z.B. Arztrechnungen, Bezahlung von
Rundfunkgebühren, - bei denen es sich im übrigen nicht, wie vorerst
behauptet, um TV Gebühren handelt, und die höchstwahrscheinlich
das Autoradio betreffen - Bezahlung einer Hausratversicherung, -
diesbezüglich wäre noch die Originalpolizze zum Beweis dafür, was
mit dieser Versicherung versichert wurde, vorzulegen - und einige andere
Zahlungsbelege vorgelegt. Wenn schon behauptet wird, Lebenssachverhalte
ließen sich nicht nachweisen, so ist an diesen insgesamt
27 Überweisungsbelegen über die Jahre 1994 bis 2001 - mehr
wurden nicht vorgelegt, das heißt, dass dies alle noch verfügbaren
Belege sind - doch auffallend, dass die Einzahlungen nur auf dem Postamt in
Ax - das ist der Nachbarort des
früheren Wohnortes La - und nur in
SM - das ist der Ort, in dem die
Autobahn auf der Heimfahrt nach Z
üblicherweise verlassen wird - vorgenommen worden sind. Die Einzahlungen
wurden überwiegend von Montag bis Donnerstag getätigt. Von den
2 Zahlungen entfallen nur zwei auf einen Freitag. Es gibt offensichtlich
keine einzige Einzahlung im nahegelegenen
Y, welches ein eigenes Postamt besitzt.
Und von Yx, "Haus zur
SA", sind es 2,6 km nach
Y bis zur Post, während
SM noch 5-6 km weiter entfernt
ist, wobei man an der Yr Post
vorbeifahren und einen Höhenunterschied von 300 - 400 m hinter sich
bringen müsste. Auffällig ist auch, dass Rechnungen über
Bestätigungen der Gemeinde Y (mit
Kleinbeträgen von ca. Sfr 10,--) erstens mit der Post zugestellt und
zweitens nicht in Y einbezahlt worden
sind. Zu Denken gibt auch die Tatsache, dass offensichtlich nur ein Arzt (Dr.
NF, prakt.Arzt) in
W, direkt am Arbeitsort und nicht am
behaupteten Schweizer Wohnort, konsultiert worden ist. Insgesamt stehen
6 Überweisungen mit Arztkonsultationen im Zusammenhang. Es ist wohl
nicht üblich, sich einen Hausarzt zu wählen, der erst nach einer
40-minütigen Autofahrt zu erreichen ist. Auf Vorarlberg übertragen,
würde das bedeuten, dass sich der Berufungswerber für seine Gattin und
seine Kinder einen praktischen Arzt in
Fh gesucht hätte. Und in
Y gibt es laut Telefonbuch zwei
praktische Ärzte. Diese Indizien betreffen zum Beispiel Lebenssachverhalte,
die nach ho Ansicht klar belegen, dass der Berufungswerber nicht in
Yx gewohnt hat. Und es kann davon
ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nur die nach seiner Meinung
für ihn günstigsten Belege vorgelegt hat. Gerade bezüglich dieses
Punktes bestünde die Möglichkeit, über eine Offenlegung
sämtlicher Kontoauszüge unter Beilage der Überweisungsbelege,
Einzahlungen über das Postamt Y
nachzuweisen.
Zur
Glaubhaftigkeit des Vorbringens des
Berufungswerbers:
Im
Jahre 1996 wurde der Wohnbauförderungsstelle des Amtes der
Vorarlberger Landesregierung eine von der
NT AG (= Treuhandstelle der
Arbeitgeberfirma des Berufungswerbers) ausgestellte Lohnbescheinigung vorgelegt,
die für das Kalenderjahr 1996 einen monatlichen Verdienst von
Sfr 5.397 brutto auswies. Beigelegt war dieser Bestätigung auf einer
gesonderten Beilage die Berechnung des durchschnittlichen Monatsnettogehaltes in
Höhe von ATS 37.957. Laut Auskunft der Wohnbauförderungsstelle
(Herr LH) betrug im Jahre 1996 die
maßgebliche Einkommensgrenze für eine mögliche Förderung
bei einer vierköpfigen Familie ATS 46.000 im Monat, wobei ein
allfälliges Karenzgeld hinsichtlich der Wohnbauförderung zum Einkommen
hinzuzurechnen sei. In der im Jahre 2002 vorgelegten Steuererklärung ist
ein Jahreslohnzettel des Arbeitgebers für das Jahr 1996 enthalten, indem
ein Bruttobezug von Sfr 97.755 ausgewiesen ist. Weiter wird bestätigt,
dass im Bruttolohn eine Wegvergütung von Sfr 15.600 enthalten sei.
97.755 dividiert durch 13 ergibt eine monatliche Bruttolohnsumme von
Sfr 7.106. Bei der Wohnbauförderungsstelle wurde also die
Wegvergütung von Sfr 15.600 verschwiegen. Unter Einrechnung dieser
Beträge (Sfr 20.929 = ATS 174.757) hätte sich für den
Berufungswerber ein durchschnittliches Monatseinkommen von ATS 49.230
errechnet, was für sich allein, ohne Zuzählung des Karenzgeldes der
Gattin, die Gewährung eines Förderungsdarlehens ausgeschlossen
hätte. Unter Einrechnung der Einkünfte der Ehegattin hätte sich
gar ein Familieneinkommen von ATS 53.981 ergeben. Durch das Verschweigen
von mehr als Sfr 1300 mtl. verringerte der Berufungswerber sein
Familieneinkommen um ATS 11.075 auf somit ATS 42.906, womit er unter
der schädlichen Grenze von ATS 46.000 lag. Diese Vorgangsweise
erfüllte wohl den Straftatbestand des "Schweren Betruges" gemäß
§ 147 StGB:
Wer
einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung eine falsche oder
verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges
Messgerät benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
S 146 StGB,
Betrug:
Wer mit dem Vorsatz,
durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung Ober
Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Die Strafbarkeit
dieses Deliktes ist verjährt, aber dieses Verhalten hat im vorliegenden
Verfahren sehr wohl Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens
des Berufungswerbers. Die Behörde zieht daraus folgenden Schluss: Wenn dem
Berufungswerber bereits die Zuzählung eines zinsbegünstigten Darlehens
in Höhe von ATS 627.000 mit einem in Relation zur in Österreich
verkürzten Steuer geringfügigen finanziellen Vorteil, die Begehung
einer Straftat mit einer Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe "wert"
war, so darf die Behörde wohl mit Recht daraus den Schluss ziehen, dass dem
Berufungswerber die Steuerersparnis von ca. ATS 1.500.000 in
7 Jahren einen größeren Einsatz an deliktischem Verhalten wert
war. In obigem Fall ist gegenüber der Landesbehörde ein
vorsätzliches Verhalten klar erkennbar. Der Berufungswerber informierte
sich offensichtlich über die Einkommensgrenzen beim Landeswohnbaufonds. Er
errechnete sich anhand seines Lohnzettels, dass sein Einkommen jenseits dieser
Grenze liegt und handelte dementsprechend, indem er unter Einbindung seines
Arbeitgebers von einer Treuhandfirma eine verminderte Lohnbestätigung
ausstellen ließ, um mit dieser dann in den Genuss des
Förderungsdarlehens zu gelangen. Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang auch, dass diese sogenannte Wegvergütung 1996 erstmalig auf
dem Jahreslohnzettel der Firma aufscheint. D.h., diese Vergütung wurde
gezielt "erfunden" um die verfälschte Lohnbestätigung zu
rechtfertigen, oder fehlt gar diese Wegvergütung im Einkommen des
Jahres 1995? Weiter wird in der Berufung vorgebracht, dass der
Berufungswerber die Anmeldung bei der Gemeinde
Z nicht aus steuerlichen Gründen
unterlassen habe, sondern um sich der Wehrpflicht in Österreich zu
entziehen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Berufungswerber
hätte sich auch ohne Anmeldung bei der Meldebehörde beim Finanzamt
Bg als Grenzgänger ab dem 1.1.2002
anmelden können. Die Tatsache, dass er dies unterlassen hat, lässt den
Schluss zu, dass es wohl vorrangig um die Steuerersparnis gegangen ist und nicht
um die als Grund vorgeschobene mögliche Wehrpflicht. Selbst wenn der
Berufungswerber sich über das Besteuerungsrecht Österreichs im
Ungewissen bzw. im Rechtsirrtum befunden hätte, so hat er es doch
sträflich unterlassen, sich beim Finanzamt zu erkundigen oder dessen
Rechtsmeinung darüber einzuholen. Im übrigen entfällt dieser
Entschuldigungsgrund mit den in dieser Begründung dargelegten
Überlegungen der Behörde, da schließlich davon ausgegangen wird,
dass der Berufungswerber an der angeführten Adresse nicht übernachtet
- alle Indizien sprechen für diese Ansicht - hat. Diese beiden hier
geschilderten Fakten zeigen deutlich, dass sich der Berufungswerber generell um
seine Pflichten als österreichischer Staatsbürger (Steuerpflicht,
Stellungspflicht) zu drücken versucht hat und auf der anderen Seite aber
sehr wohl die sozialen Leistungen (Wohnbauförderung, Familienbeihilfe usw.)
Österreichs, teils mit gefälschten Beweismitteln, in Anspruch genommen
hat.
Vor diesem Hintergrund
erscheint das Verhalten des Berufungswerbers gegenüber der
Finanzbehörde in einem ganz anderen Licht. Er hat sich weitab von seinem
Arbeitsort eine Person gesucht, die ihm auf dem Papier zu einem Schweizer
Scheinwohnsitz verhelfen sollte um sich die Differenz zwischen Schweizer und
österreichischer Steuerbelastung zu ersparen. Wie sonst wäre die
völlig dezentrale Lage des vorgetäuschten Wohnsitzes begründbar.
Ein Wohnsitz in W oder
G wäre objektiv wohl viel
zweckmäßiger gewesen. In diese Richtung deuten auch mehrere Indizien,
wie z.B. die permanenten Erkundigungen sowohl durch den Bekannten des
Berufungswerbers, als auch durch dessen Steuerberater, wie man ihm auf die
Schliche gekommen sei. Dieses Verhalten zeigt, dass sich der Berufungswerber
sicher war, alle ihm erdenklichen Maßnahmen gesetzt zu haben, um dem
österreichischen Fiskus zu entgehen. Auch die Feststellungen der mit
Ermittlungen betrauten MüG lassen eine derartige Einstellung vermuten. Die
Beamten der MüG stellten fest, dass der Berufungswerber nicht jeden Tag zur
selben Zeit nach Hause komme und sein mit einem Schweizer Kennzeichen versehenes
Auto sofort in seiner Garage verschließe, sodass dieses z.B. bei
Kontrollfahrten von der Straße aus nicht sichtbar war. Das Garagentor
blieb auch an Wochenenden in der Regel verschlossen. Im Gegensatz dazu stehe das
Auto der Ehegattin des öfteren stundenlang vor der Garage oder bei offenem
Tor in derselben. In diesen Rahmen passt dann auch der Versuch der
Schadensbegrenzung durch einen ehemaligen
Fm, der sich vorerst bei einem nicht
mit dem Akt befassten Kollegen nach den Möglichkeiten einer Selbstanzeige
erkundigte. Das Unrechtsbewusstsein des Berufungswerbers dokumentierte auch die
Frage des Bekannten an einen Beamten des Finanzamtes
Bg, ob er wisse, ob in solchen
Fällen die Schweiz die Steuern rückerstatte. Wenn der Berufungswerber
so gutgläubig gewesen wäre, wie er es nun zu vermitteln versucht,
hätte er für die erste Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt
Bg wohl keinen Steuerberater gebraucht.
Auch daraus kann man den Schluss ziehen, dass dem Berufungswerber die
Verkürzung der Einkommensteuern sehr wohl bewusst
war.
Zu III. und IV.
Ehekrise:
Dieses Vorbringen ist
nach ho Ansicht nicht geeignet, die tatsächliche Wohnsitznahme in der
Schweiz zu begründen oder glaubhaft zu machen. Es wird darauf verwiesen,
dass in der Beantwortung des ersten Vorhaltes kein Wort von einer Ehekrise die
Rede war, es wurde nur vorgebracht, dass aufgrund der Nachtarbeit eine nahe
gelegene Wohnstätte der nächtlichen Heimfahrt vorgezogen werde. Im
Telefonat vom 19.11.2002 wies der steuerliche Vertreter auf den Vorwurf der
wechselnden Argumentation darauf hin, dass der Berufungswerber seinem
Steuerberater nicht sogleich seine Eheprobleme unterbreiten wollte. Dies ist bei
der Höhe der nachgeforderten Steuersumme völlig unglaubwürdig.
Gerade diesbezüglich muss aber entgegnet werden, dass dem Bekannten des
Berufungswerbers bzw. dessen Gattin die Familienverhältnisse wohl
vertrauter waren als dem steuerlichen Vertreter. Insofern hätte dieser
Bekannte, wenn ihm bzw. seiner Gattin die 'Wochenend-Ehe" des Berufungswerbers
bekannt gewesen wäre, dieses Argument sogleich aufgegriffen und nicht dem
Berufungswerber zu einer Selbstanzeige geraten, um sich möglicherweise ein
Finanzstrafverfahren zu
ersparen.
Auch das Vorbringen,
dass im Juni 2000 ein Wechsel des Arbeitsplatzes nach
Hn geplant war, besagt nicht unbedingt,
dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Ehekrise bestand. Genauso gut hätte
gerade dieses Vorhaben des Berufungswerbers die Ehekrise, die sich in der
Beratung beim I und beim RA Dr.
Bc manifestiert hat, ausgelöst
haben. Zu diesem Thema wird auch angeregt, RA Dr.
Bc und die Eheberaterin des
I von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu
entbinden, um sie gegebenenfalls als Zeugen zum Thema "Ehekrise" einvernehmen zu
können. Auch das Argument, der Berufungswerber sei nach der
Eheschließung mit seinem Arbeitsplatz von seiner Familie weggezogen, ist
nicht unwidersprochen hinzunehmen. Nach ho Ansicht hat sich durch die Verlegung
des Arbeitsplatzes von C nach
Hn nämlich an der
Wochenend-Beziehung gar nichts geändert. Der Berufungswerber konnte wohl
von C genauso wenig täglich nach
Hause fahren wie von Hn aus. Abgesehen
davon könnten genauso gut andere, z. B. monetäre, Gründe
für den Wechsel des Arbeitgebers ausschlaggebend gewesen sein. Der
Berufungswerber bestätigt demgegenüber in der Berufung (Seite 1), dass
er sich bemüht habe, einen in Grenznähe gelegenen Arbeitsplatz zu
finden, der ihm zumindest hin und wieder gestatte während der Woche zur
Familie zurückzukehren. Diesen Arbeitsplatz hat er dann in
G/W
gefunden. Hier meint die Behörde, dass das Vorbringen des Berufungswerbers
in sich widersprüchlich ist. Einerseits gibt er zu, dass er bestrebt
gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu finden, von dem aus er täglich
heimfahren könne, andererseits hat er sich aber trotz allem anscheinend
eine Schweizer Wohnstätte besorgt, die, wenn man "seine" Route fährt,
zeitlich weiter entfernt ist, als sein eigenes Haus. (Die Wohnungen in
C und
Hn waren in unmittelbarer Nähe des
Arbeitsplatzes gelegen.) Der Berufungswerber hätte sich demnach zuerst um
einen Arbeitsplatz in Grenznähe bemüht, um mehr bei seiner Familie zu
sein, die Familie zu vergrößern und ein Haus zu bauen, und sich dann
12 km von seinem Einfamilienhaus entfernt eine Wohnung kostenfrei
"angemietet", um dort ungestört von der Familie unter der Woche die Abende
zu verbringen. Dies ist daher, wenn man das Gesamtbild des Vorbringens
betrachtet, als reine Schutzbehauptung zu sehen. Im Gegensatz zu dem
Vorgebrachten ist nach ho Ansicht bei einer Ehekrise eine objektiv unnötige
Trennung während der Woche nicht unbedingt für den Fortbestand der Ehe
förderlich. Zudem hat sich der Berufungswerber von November 1994 bis
zum Einschreiten des Finanzamtes nie um seine Steuerpflicht in Österreich
gekümmert. Gerade die ersten beiden Jahre - Geburt des 2. Kindes und
der Hausbau - lassen nicht die Spur einer Ehekrise erkennen. Hätte der
Berufungswerber so oft in Yx
übernachtet, wie er hier vor der Behörde behauptet, wäre seine
Familie wohl schon lange auseinandergebrochen. Wenn die Wohnsitznahme in
Yx den Tatsachen entsprechen
würde, so müsste man daraus den Schluss ziehen, dass das
Übernachten des Berufungswerbers seine Ehekrise hervorgerufen hat. Denn
gemäß dem Vorbringen des Berufungswerbers bestanden die Eheprobleme
von 1995 bis 2001 und endeten dann im Jahr 2002, als sich der
Berufungswerber unter dem Druck der Finanzbehörde zum täglichen
Pendeln entschlossen hatte? Das gemeinsame Auftreten beim Hausbau (Planung,
Benützungsbewilligung, Finanzierung usw.) lässt jedenfalls keine
abnormen Familienverhältnisse erkennen. Wenn man die Ehekrise als Ursache
für den Aufenthalt in der Schweiz sehen würde, ist jedenfalls die
Nichtanmeldung zur Besteuerung in Österreich nicht für all die Jahre
mit der Ehekrise zu begründen, wie dies der Berufungswerber darzustellen
versucht.
Hiermit sieht die
Behörde als erwiesen an, dass sich der Berufungswerber in vollem
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/03
- Stammnummer
- 40355
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF