Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/03
Grenzgängereigenschaft bei behauptetem Schweizer Wohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-F/03vom 14.04.2009Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Yvonne Primosch, Gerd Dörflinger und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über
die Berufung des Ing. R X, 1 Z, S-Straße 14, vertreten durch die
Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH, Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
4 La, Schillerstraße 2, vom 23. Dezember 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bg, vertreten durch Mag. Peter Geiger, vom
26. November 2002 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1995 bis 2001 nach der am 31. März 2009 in
6800 Fh, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreffend die Jahre 1995 bis 2001 wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Die
Einkommensteuer wird
f
ür das
Jahr 1995 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 1995 beträgt:
|
70.835,43 S
535.381,00
S
|
5.147,81 €
38.907,65
€
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
657.813,00
S
- 117.132,00
S
- 1.800,00 S
|
538.881,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
538.881,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
2.500,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
535.381,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
173.868,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
8.840,00 S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
154.528,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
28,86
% von 535.400
|
154.516,44
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
2.866,74
S
|
Einkommensteuer
|
157.383,18
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
86.547,75 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
70.835,43
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1996 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 1996 beträgt:
|
67.792,43
S
528.843,00
S
|
4.926,67 €
38.432,52
€
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
671.039,85
S
- 126.081,12
S
- 1.800,00 S
|
543.158,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
543.158,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
13.315,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
528.843,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
171.096,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
8.840,00 S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
151.756,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
28,70
% von 528.800
|
151.756,60
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
5.515,03
S
|
Einkommensteuer
|
157.271,03
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
89.478,60 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
67.792,43
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 1997 beträgt:
|
112.303,22 S
579.957,00 S
|
8.161,39 €
42.147,12 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
713.890,36
S
- 122.007,20
S
- 1.800,00 S
|
590.083,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
590.083,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
Sonderausgaben
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
9.126,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
579.957,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
192.600,00
S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
5.000,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
182.100,00
S
|
Einkommensteuer
|
182.423,88
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
70.120,66 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
112.303,22
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 1998 beträgt:
|
84.540,12 S
546.385,00
S
|
6.143,77 €
39.707,35 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
671.039,58
S
- 117.218,82
S
- 1.800,00 S
|
552.020,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
552.020,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
Sonderausgaben
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
4.635,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
546.385,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
178.488,00
S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
172.988,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
31,66
% von 546.400
|
172.988,00
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
3.152,87
S
|
Einkommensteuer
|
176.140,87
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
91.600,75 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
84.540,12
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 1999 beträgt:
|
103.306,77 S
585.805,00 S
|
7.507,59 €
42.572,11 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
720.539,00
S
- 128.742,00
S
- 1.800,00 S
|
589.997,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
589.997,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
Sonderausgaben
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
3.193,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
585.805,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
195.036,00
S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
189.536,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
32,36
% von 585.800
|
189.536,00
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
6.249,26
S
|
Einkommensteuer
|
195.785,26
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
92.478,49 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
103.306,77
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2000 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
|
107.331,34 S
621.207,00 S
|
7.800,07 €
45.144,87
€
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
766.713,00
S
- 140.639,00
S
- 1.800,00 S
|
624.274,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
624.274,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
Sonderausgaben
(Topf-)Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
2.067,00 S
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
621.207,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
204.192,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
1.288,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
197.404,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
31,78
% von 621.200
|
197.404,00
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
5.141,88
S
|
Einkommensteuer
|
202.545,88
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
95.214,54 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
107.331,34
S
|
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt:
|
141.446,56 S
700.293,00 S
|
10.279,32 €
50.892,28 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
866.288,00
S
- 163.195,00
S
- 1.800,00 S
|
701.293,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
701.293,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18
EStG 1988):
Kirchenbeitrag
|
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
700.293,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
236.650,00
S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
750,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
231.900,00
S
|
Gem.
§ 33 EStG 1988
|
33,11
% von 700.300
|
231.869,33 S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der
darauf
entfallenen SV-Beiträge
(225) und des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
7.453,09
S
|
Einkommensteuer
|
239.322,42
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
97.875,86 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
141.446,56
S
Entscheidungsgründe
Am 30. Juli 2002 teilte ein anonymer Anrufer dem
Finanzamt mit, dass der Berufungswerber mit seiner Familie in Z wohne, in der
Schweiz arbeite, einen roten PKW mit dem Kennzeichen xyz fahre und in
Österreich keine Steuern zahle (vgl. den diesbezüglichen
Aktenvermerk des Finanzamtes).
In weiterer Folge richtete das Finanzamt ein Schreiben an
den Berufungswerber mit nachstehendem Inhalt (vgl. das Schreiben vom
9. August 2002): "Lt. den
amtlichen Unterlagen gehört Ihrer Gattin das von Ihnen gemeinsam errichtete
Einfamilienhaus in Z,
S-Straße 14. Ihre Gattin hat dort
auch den Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr Wohnsitz ist angeblich
Y in der Schweiz.
Y liegt im Grenzbereich zu Vorarlberg,
sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie tatsächlich von
Z in die Schweiz als Grenzgänger
pendeln. Sie werden gebeten, dazu Stellung zu nehmen und Ihr Einkommen der
Jahre 1997 - 2001 zu erklären und die beiliegenden
Steuererklärungen vollständig und ordnungsgemäß
ausgefüllt zu retournieren."
Mit Schreiben vom 12. September 2002 führte
die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers unter Hinweis auf eine
Erledigung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg,
GZ. RV 854-6/97, und einer Einzelerledigung der Bundesministeriums
für Finanzen vom 6. Mai 1996, EAS 880, aus, dass der
Berufungswerber einen Wohnsitz in der Schweiz habe, dass er in der Vergangenheit
auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gehabt habe, dass
ein Steuerpflichtiger, der nicht üblicherweise an jedem Arbeitstag an den
österreichischen Wohnort zurückkehre, in der Schweiz steuerpflichtig
sei, dass das für die Praxis bedeute, dass in Österreich dann keine
Besteuerung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer im Jahr an mehr als
45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückpendle, dass anhand des
beiliegenden Steuerbescheides der Gemeinde Y für das Jahr 2001
ersichtlich sei, dass der Berufungswerber in der Schweiz als unbeschränkt
Steuerpflichtiger anzusehen sei, dass der Berufungswerber in Y, Ortsteil Yx,
ansässig sei, dass sein Arbeitsort von dort aus ungefähr halb so weit
entfernt sei wie von Z aus, dass Yx von seinem Arbeitsort bequemer als Z zu
erreichen sei, dass der Berufungswerber als Set für Spezialwerkzeug auch
für Kunden in den USA am Abend und in der Nacht arbeiten müsse und
deshalb auch nicht regelmäßig nach Z zurückkehre, dass der
Berufungswerber über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung in
der Schweiz verfüge und er deshalb auch von der Schweizer Fremdenpolizei
überprüft worden sei und dass aus all diesen Überlegungen
für die Jahre 1997 bis 2001 keine Steuerpflicht in Österreich
gegeben sei.
Das Finanzamt übermittelte dem Berufungswerber ein
weiteres Ergänzungsersuchen (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2002)
mit folgendem Inhalt: "In der
Beantwortung des Vorhaltes vom 9. Aug. 02 geben Sie an, dass Sie in
den Vorjahren den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz hatten.
Spätestens mit der Verehelichung und der Geburt des ersten Kindes im Jahr
1993 geht das Finanzamt Bg vom
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich aus. Bei der Entfernung
Arbeitsort - Wohnort (W -
Z) ist es absolut unüblich einen
zweiten Wohnsitz in der Schweiz, nur ca. 12 km entfernt vom Wohnort
Z zu begründen. Dies dürfte
lediglich aus steuerschonenden Überlegungen heraus vorgebracht worden sein.
Daher geht das Finanzamt Bg davon aus,
dass Sie regelmäßig von Ihrem Familienwohnsitz in
Z zu Ihrem Arbeitsort in
W pendeln und daher als
Grenzgänger in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind.
Aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten, die vom
Finanzamt wegen des Auslandsbezuges nicht ausreichend überprüft werden
können, werden Sie gebeten, die folgenden Unterlagen einzureichen. Weiters
wäre aufgrund Ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht von Ihnen einwandfrei
nachzuweisen, dass Sie nicht als Grenzgänger von
Z nach
W pendeln. Sie werden ersucht, eine
Kopie Ihres Mietvertrages der Wohnung in
Y nachzureichen, aus dem die
Größe und die Ausstattung der Wohnung ersichtlich ist. Weiters
benötigen wir die bankmäßigen Nachweise über die
Mietzahlungen für die Wohnung ab dem Jahr 1992. Reichen Sie bitte die
Betriebskostenabrechnungen der Wohnung (Wasser, Strom, Müll, Gas) ebenfalls
ab dem Jahr 1992 nach. Desweiteren benötigen wir die
Rundfunkkostenabrechnung der Schweizer Wohnung, sowie die
Telefonkostenabrechnungen mit einer Aufgliederung der Gespräche ebenfalls
ab dem Jahr 1992. Abschließend benötigen wir noch die
Arbeitszeitaufzeichnungen aus denen Ihre tatsächliche Anwesenheit in der
Firma ersichtlich ist."
Eine schriftliche Beantwortung des Ergänzungsersuchens
des Finanzamtes Bg vom 3. Oktober 2002 erfolgte nicht; ebenso wenig
wurden die in diesem Ergänzungsersuchen angesprochenen Unterlagen
vorgelegt.
In Rahmen von Telefonaten am 18. November 2002
und 19. November 2002 mit dem Finanzamt (vgl. die
diesbezüglichen Aktenvermerke) führte der steuerliche Vertreter aus,
dass der Berufungswerber einen Wohnsitz in der Schweiz habe, dass dieser
Wohnsitz die Wohnung eines Freundes sei, bei dem der Berufungswerber mehr oder
weniger kostenlos wohnen dürfe, dass der Berufungswerber dem Freund
dafür ab und zu bei Softwareproblemen geholfen habe, dass kein Mietvertrag
abgeschlossen worden sei, dass keine Miete und keine Betriebskosten gezahlt
worden seien, dass es in der Ehe des Berufungswerbers gleich zu Beginn des
Bezugs des neuen Hauses in Z zu Eheproblemen gekommen sei, dass der
Berufungswerber deshalb auch nicht mehr nach Hause gekommen sei, dass sich das
Bemühen zur Bewältigung der Ehekrise mit einem Schreiben einer
Sozialinstitution (I) nachgewiesen werden könne und dass eine Steuerpflicht
in Österreich erst ab Beginn des Jahres 2002 gegeben sei.
Das Finanzamt schätzte anhand der Steuerrechnung der
Gemeinde Y für das Jahr 2001 die Höhe der Schweizer
Einkünfte des Berufungswerbers und erließ am
26. November 2002 die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1995 bis 2001. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
Schweizer Einkünfte des Berufungswerbers in Österreich steuerpflichtig
seien und dass der Berufungswerber bedingt vorsätzlich seine Schweizer
Einkünfte der österreichischen Besteuerung entzogen habe. Auf die
diesbezügliche umfangreiche Bescheidbegründung wird an dieser Stelle
verwiesen.
Im Rahmen einer Besprechung am 4. Dezember 2002
mit Vertretern des Finanzamtes legte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers folgende Unterlagen vor:
- Rechnung der ST vom 9.6.1995 über 13,40 SFr
bezahlt am 6.6.1995 in Ax
- Rechnung der ST vom 18.7.1996 über 13,40 SFr
bezahlt am 19.8.1996 in SM
- Rechnung der ST vom 18.9.1997 über 13,40 SFr
bezahlt am 29.9.1997 in SM
- Rechnung der SI für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren Bi AG vom 13.10.1998 über 40,20 SFr bezahlt am
26.10.1998 in SM
- Rechnung der SI für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren Bi AG vom 13.10.1999 über 40,20 SFr bezahlt am
9.11.1999 in SM
- Rechnung der SI für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren Bi AG vom 14.1.2000 über 40,50 SFr bezahlt am
29.2.2000 in SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.1995 bis 31.1.1996 über 140,00 SFr bezahlt am 19.12.1994 in
SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.1996 bis 31.1.1997 über 145,20 SFr bezahlt am 3.1.1996 in
SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.1997 bis 31.1.1998 über 145,20 SFr bezahlt am 22.1.1997 in
SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.1998 bis 31.1.1999 über 145,20 SFr bezahlt am 26.1.1998 in
SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.2000 bis 31.1.2001 über 145,20 SFr bezahlt am 27.1.2000 in
SM
- Prämienrechnung der S mr V für die Zeitperiode
1.2.2001 bis 31.1.2002 über 130,70 SFr bezahlt am 30.1.2001 in
SM
- Rechnung von E AG, G, vom 19.6.1998 über
52,00 SFr, bezahlt in Ax
- Einzahlungsschein betreffend Arztrechnung in Höhe
von 98,25 SFr, Dr. med. N, W, bezahlt am 30.4.1998 in SM
- Rechnung von Dr. med. N, Wn, vom 31.8.1996 über
92,00 SFr, bezahlt am 13.9.1996 in Ax
- Einzahlungsschein betreffend Arztrechnung in Höhe
von 132,85 SFr, Dr. med. N, W, bezahlt am 27.6.2000 in SM
- Einzahlungsschein betreffend Arztrechnung in Höhe
von 102,75 SFr, Dr. med. N, Wn, bezahlt am 29.5.2001 in L
- Einzahlungsschein betreffend Arztrechnung in Höhe
von 43,50 SFr, Dr. med. N, W, bezahlt am 1.6.1999 in SM
- Einzahlungsschein betreffend Arztrechnung in Höhe
von 116,50 SFr, Dr. med. N, W, bezahlt am 6.10.1999 in SM
- Rechnung von Dr. med. N, W, vom 16.6.1998 über
170,90 SFr
- Rechnung der Gemeinde Y vom 31.10.1997 über
110,00 SFr betreffend Erteilung Niederlassung bis 1.11.2000, bezahlt am
18.11.1997 in SM
- Rechnung der Gemeinde Y vom 2.7.1998 über
8,90 SFr betreffend Wohnsitzbescheinigung, bezahlt am 13.7.1998 in
Ax
- Rechnung der Gemeinde Y vom 25.1.1996 über
10,00 SFr betreffend Wohnsitzbescheinigung, bezahlt am 5.2.1996 in
Ax
- Bestätigung von Hr B, Haus zur SA, CH-2 Yx, vom
20.11.2001 mit folgendem Inhalt: "Hiermit
bestätige ich, dass ich RX (ab November 1994) in meinem Haus
kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Als Gegenleistung
betreute mir Herr X die PCs und
unterstützte mich bei allen EDV-Problemen."
- E-Mail von der Ro Bn, Tn AG, CH-3 Hn, vom 20.6.2000
betreffend Stellenangebot
- Schreiben vom I, Bs Bg, vom 26.9.2002 mit folgendem
Inhalt: "Sehr geehrte Frau
X, sehr geehrter Herr
X, auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen
bestätigen, dass Sie am IBg vom 10.8.2000 bis 18.9.2000
insgesamt 3 Eheberatungen in Anspruch genommen haben."
Mit Berufung vom 23. Dezember 2002 wandte sich
der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 vom 26. November 2002 und
führte dazu Folgendes aus: "Zum
Schweizer Wohnsitz nur aus steuerlichen
Überlegungen:
Herr
X hat seine Ausbildung seit dem Jahre
1986 in der Schweiz absolviert und war während des Studiums in
Gs (bei
Bh) wohnhaft. Nach Beendigung seines
Studiums ist er privat und beruflich in der Schweiz geblieben. Zuerst war Herr
X in
Gn (im Raum
C) wohnhaft und tätig. In der
Branche, in der er tätig ist (Spezialsoftware), waren und sind in
Lx die besten Berufschancen gegeben.
Zur Zeit der Heirat fand Herr X in
Lx einen geeigneten Arbeitsplatz. Er
wohnte damals in Hn am
Se, während seine Frau in
Z wohnte. Diese Konstellation war zwar
privat nicht angenehm, beruflich jedoch insofern notwendig, als sich damals
außerhalb Lxs keine geeigneten
Stellenangebote ergeben haben. Die Kontakte zu seiner Gattin beschränkten
sich auf das Wochenende. Dies galt auch noch nach der Geburt des ersten Kindes.
Die familiäre Beziehung gestaltete sich somit von Anfang an anders, als
dies dem von der Behörde herangezogenen Familienbild entspricht. Allerdings
versuchte Herr X seither einen
Arbeitsplatz zu finden, der näher an der österreichischen Grenze
gelegen ist, um zumindest hin und wieder auch während der Woche zur Familie
zurückkehren zu können. Die Suche war nicht sehr einfach, weil nur
sehr wenige Firmen Sw-Spezialisten mit
der Ausbildung, die Herr X absolviert
hat, suchen. Schließlich fand er eine solche Stelle in
W. Im Zuge dessen ergab sich die
Möglichkeit bei einem Bekannten des Vaters von Herrn
X in
Yx quasi kostenlos zu wohnen. Er musste
ihm allerdings im Gegenzug dafür die EDV-Anlage seines Unternehmens
betreuen. Hinzuweisen ist noch, dass Voraussetzung bei allen Stellengesuchen
immer eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz war bzw. ist. Die Aufgabe
des Schweizer Wohnsitzes hätte die Position des Herrn
X am Schweizer Arbeitsmarkt erheblich
eingeschränkt. Zudem war es für ihn nach der langen Phase einer
Wochenend-Ehe auch aus privater Sicht erwünscht, einen weiteren Wohnsitz zu
haben. Wie im folgenden noch ausgeführt wird, stellten sich auch in der Ehe
Probleme ein, die ein arbeitstägliches Heimkehren an den Familienwohnsitz
auch aus privater Motivation
ausschlossen.
Wie in unserer
ersten Vorhaltbeantwortung bereits erwähnt, hatte Herr
X damit früher eindeutig seinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz. Darüber hinaus hatte er
einige Jahre nicht einmal einen Wohnsitz in
Österreich.
Wenn also die
Behörde von der Begründung eines zweiten Wohnsitzes spricht, kann
damit nur der österreichische gemeint sein. Denn schließlich hat der
Schweizer Wohnsitz seit 1986 bestanden, also zu Zeiten als Herr
X in Österreich keinen Wohnsitz
hatte.
Ergänzend dazu
möchten wir einen Punkt vorbringen, den wir bereits telefonisch und in der
Besprechung angedeutet haben: Nach Begründen des österreichischen
Wohnsitzes sind in der Ehe des Herrn X
emotionale Probleme aufgetreten, welche die mehrmalige Intervention einer
Eheberatung notwendig gemacht haben. Schon aus diesem Grund wollte er nicht
jeden Abend nach Z fahren. Weiters hat
er sich zu diesem Zeitpunkt auch nachweislich für eine Arbeitsstelle in
Lx beworben. Entsprechende Nachweise
haben wir der Behörde vorgelegt. Damit ist uE ein unregelmäßiges
Heimkehren an den Familienwohnsitz ebenso belegt wie dies die vom Finanzamt
geforderten Kostennachweise tun würden, wenn Herr
X nicht unentgeltlich gewohnt
hätte.
Zum Argument der
Behörde, dass dies als reine Schutzbehauptung und dritte
Argumentationslinie zu sehen sei, möchten wir folgendes vorbringen: Wie die
Behörde durch ihr Vorgehen bewiesen hat, nützen ihr Aussagen oder
Vorbringen nichts, wenn nicht entsprechende Beweise von Dritten mitgeliefert
werden: Aus diesem Grund hat Herr X
nach Ergehen des ersten Vorhaltes eine Bestätigung des beratenden
Institutes angefordert. Da diese Bestätigung vom beratenden Institut erst
Ende September zugesandt wurde, konnte sie unserem Schreiben vom 12.9.2002 nicht
beigelegt werden. Ob es sich dabei um das erste Argument oder das dritte
handelt, dürfte wohl für die Entscheidung der Behörde nur
insoweit relevant sein, als dass damit belegt ist, dass Herr
X mehrere Argumente auf seiner Seite
hat.
Zur erhöhten
Mitwirkungspflicht bei
Auslandssachverhalten:
Die
Mitwirkungspflicht besagt, dass der Steuerpflichtige an der Ermittlung des
Sachverhaltes mitwirken muss; da bei Auslandssachverhalten die Behörde in
ihrer eigenen Ermittlungsmöglichkeit eingeschränkt ist, wird dem
Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zugemutet. Allerdings
bedeutet dies nicht, dass ein Nichtvorhandensein von Beweismitteln dem
Steuerpflichtigen anzulasten ist. Lebenssachverhalte, die nicht beweisbar sind,
können nicht lediglich mit dem Argument der erhöhten
Mitwirkungspflicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden. Weder die
Mitwirkungspflicht noch die erhöhte Mitwirkungspflicht sind Fragen der
Beweislast (Ritz, BAO, § 115, Tz 9ff, StoII, BAO, 1562). Es
handelt sich um eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Nur wenn der
Steuerpflichtige Beweismittel, deren Beschaffung und Beibringung ihm zumutbar
und möglich ist, nicht bringt, trifft ihn die Beweislast. Der vom Finanzamt
geforderte Negativbeweis ("Weisen Sie nach, dass sie nicht pendeln.") lässt
sich jedoch nicht erbringen. Auch die von der Behörde angeführten
Unterlagen sind kein Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt in der
Schweiz, sondern lediglich Beweis für das In-Kauf-Nehmen von Miet- und
ähnlichen Kosten. Andererseits müsste die Behörde wiederum
belegen, dass der Steuerpflichtige an jedem Arbeitstag nach Österreich
zurückgekehrt ist. Für diese Frage würde auch die erhöhte
Mitwirkungspflicht nicht bestehen, da das Nächtigen in Österreich kein
Auslandssachverhalt ist. Damit liegt in der Frage des
Art 15 Abs 4 DBA Österreich-Schweiz auch kein
ausschließlicher Auslandssachverhalt
vor.
Zur
Grenzgängereigenschaft:
Was
uns jedoch in den Schriftsätzen grundsätzlich fehlt, ist eine
Begründung für die Steuerpflicht anhand einer Überprüfung
der gesetzlichen Kriterien: Das einzige was die Behörde lang und breit
annimmt ist das Vorhandensein eines österreichischen Wohnsitzes. Nicht
einmal dieser wird begründet, sondern einfach angenommen. Selbst wenn ab
Fertigstellung des Hauses ein Wohnsitz vorhanden gewesen sein sollte, bedeutet
dass noch lange nicht, dass Herr X
deshalb in Österreich tatsächlich zu besteuern ist. Da seine
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der Schweiz
stammen, gilt gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
der Grundsatz, dass diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat zu besteuern
sind, und dass der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte freistellt. Damit
wäre Einkommensteuer ausschließlich in der Schweiz zu bezahlen,
Österreich würde die Einkünfte aus der Steuerpflicht ausnehmen.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Diese Ausnahme erfordert das
Erfüllen dreier Kriterien: einen Wohnort in der Nähe der Grenze, einen
Arbeitsort in der Nähe der Grenze und dass der Steuerpflichtige sich
üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt. Keine dieser drei
Voraussetzungen wurde vom Finanzamt begründet. Da es sich bei dieser
Bestimmung auch um keine Begünstigungs-, sondern um eine
Verschlechterungsbestimmung handelt, liegt dem Grundsatz nach auch keine
erhöhte Mitwirkungspflicht beim
Steuerpflichtigen.
Die Frage des
üblicherweise arbeitstäglichen Zurückkehrens ist bereits in der
theoretischen Gesetzesauslegung nicht einfach. Hier hat die Verwaltungspraxis
deshalb die 45-Tage-Regel eingeführt (ca. ein Tag pro Arbeitswoche). In der
Praxis stellt sich zudem die Problematik, dass für einen Beweis wohl eine
lückenlose Dokumentation der Übernachtungen nötig wäre, was
- wie oben erwähnt - nicht möglich ist. Andererseits müsste die
Behörde wiederum belegen, dass der Steuerpflichtige an jedem Arbeitstag
nach Österreich zurückgekehrt ist. Für diese Frage würde
auch die erhöhte Mitwirkungspflicht nicht bestehen, da das Nächtigen
in Österreich kein Auslandssachverhalt
ist.
Besonders erwähnt hat
die Behörde in ihrer Begründung, dass ihr nicht bekannt ist, wie das
"Üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin Begeben" im Rahmen des DBA mit
der Schweiz zu überprüfen ist. Hier sei der Behörde nur zum DBA
Deutschland bekannt, wie vorzugehen sei. Dazu gibt es jedoch Aussagen der FLD
Vorarlberg, diverse Anfragebeantwortungen des BMF, die auch in Fachzeitschriften
veröffentlich wurden, eine Praxis, die in Abwandlung von der 45Tage-Regel
(ein Tag pro Arbeitswoche) bei Halbtags- oder anderen
Teilzeitarbeitskräften als so genannte 20%-Richtlinie bekannt ist (bei
Ganztagsbeschäftigten stellen ein Tag pro 5 Arbeitstage ebenfalls 20%
dar). All dies wurde auch im Rahmen einer Tagung, die sich unter anderem
speziell mit der Besteuerung von Dienstnehmern im Bereich des DBA
Österreich-Schweiz beschäftigt hat, von Hofrat Dr.
Tu von der Finanzlandesdirektion
Vorarlberg so dargestellt. Am Podium saßen unter anderem Ministerialrat
Dr. Loukota vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen
und Herr Andreas KB von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung. Unter den Zuhörern waren etliche
Finanzbeamte aus Vorarlberg und Tirol. Die Veranstaltung hat übrigens in
Bg
stattgefunden.
Eine
Anfragebeantwortung der FLD Vorarlberg (854-6/97), die aufgrund einer Anfrage
unserer Kanzlei ergangen ist, bestätigt, dass die zum DBA Deutschland
getroffenen Aussagen auch auf das DBA Liechtenstein anzuwenden sind. Unter
anderem wird dort aber auch ausgeführt: Wenn also im Anfragefall
Übernachtungen des im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht nur
ausnahmsweise am Schweizer Arbeitsort erfolgen, dann geht die
Grenzgängereigenschaft verloren. Dazu gibt es auch ein Urteil des BFH vom
16.3.1994 (SWI 1994, 340) zum DBA Deutschland-Schweiz, der 30 Tage als die
Grenzgängereigenschaft nicht beeinträchtigend ansieht und für den
"sich die 45-Tage-Regelung noch im Rahmen einer zulässigen Auslegung halten
dürfte". Es sieht 45 Tage aber somit als Obergrenze, die die Behörde
verlangen kann, an. In der Anfragebeantwortung wird von der FLD weiters
ausgeführt: Aufgabe des Steuerpflichtigen wird es sein, die
Freistellungsvoraussetzungen (zB durch polizeiliche Meldung, Steuerbescheinigung
etc.) glaubhaft zu
machen.
Hinweisen möchten
wir noch auf die Ansicht der FLD Vorarlberg vom 30.8.1985, 1098-2/1985, nach der
die Grenzgängerbewilligung der stärkste Beleg für das
üblicherweise arbeitstägliche Pendeln darstellt. Im Umkehrschluss
stellt dann natürlich das Vorliegen einer unbeschränkten
Niederlassungsbewilligung auch ein starkes Indiz für das mehrmalige
Verbleiben in der Schweiz dar, zumal die Schweizer Fremdenpolizei die
Voraussetzungen für das Vorliegen der C-Bewilligung ebenfalls
überprüft. Weiters ist im Zuge dessen auch die Entfernung des
Arbeitsortes von der Grenze zu überprüfen. In der Praxis gibt es zur
Schweiz keine einheitliche Entfernungsregel, weil iSd FLD-Ansicht eine
vorhandene Grenzgängerbewilligung unabhängig von der Entfernung zur
Anwendung der Grenzgängerbesteuerung führt. Bei Herrn
X liegt jedoch gerade keine
Grenzgängerbewilligung
vor.
Zur
Vorgangsweise:
Am Telefon ist
angeklungen, dass wir auf den ersten Vorhalt sehr wenig geantwortet hätten:
Im ersten Vorhalt war angeführt, dass der Wohnsitz des Herrn
X angeblich
Y sei, obwohl der Gattin ein
Einfamilienhaus in Z gehöre.
Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass Herr
X tatsächlich von
Z in die Schweiz pendle. Im Zuge des
Vorhaltsverfahrens wurde Herr X
aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und die Steuererklärungen seit 1997
auszufüllen. Stellung genommen haben wir auf eineinhalb Seiten. Wir haben
auch Nachweise, die nicht angefordert waren, beigelegt. Im Zuge dessen haben wir
höflich angefragt, ob im Sinne der Verwaltungsökonomie ein
Ausfüllen der Steuererklärungen unterbleiben könne. Da wir dazu
keine gegenteilige Antwort erhielten, sind wir davon ausgegangen, dass auch aus
Sicht der Finanzbehörde die Abgabe und Bearbeitung von
Steuererklärungen erst sinnvoll ist, wenn die Frage der Steuerpflicht
geklärt ist.
Gerade um den
Unwegsamkeiten von Schriftsätzen aus dem Weg zu gehen, habe ich telefonisch
ein Gespräch angeregt, bei dem offene Punkte gemeinsam besprochen
hätten werden können. In der Begründung zu den
Einkommensteuerbescheiden wird nun versucht, uns ein Nicht-mitwirken-Wollen zu
unterstellen. Am 11.11.2002 habe ich versucht Herrn
Wa zu erreichen, der auf den Vorhalten
als Unterzeichner und als einzige Ansprechperson ausgewiesen war. Es wurde mir
mitgeteilt, dass er die ganze Woche ortsabwesend sei. Als ich nach einer
Stellvertretung fragte, bekam ich die Antwort, dass diese derzeit nicht
erreichbar sei. Daraufhin nahm ich am 12.11.2002 Kontakt auf, und fragte unter
Angabe des Namens (Steuernummer war noch keine vergeben) und unter Verweis auf
den zweiten Vorhalt und die dort gesetzte Frist nach, ob es möglich sei,
die Frist insofern zu erstrecken, als ich gerne zuvor telefonisch Kontakt
aufgenommen hätte. Geantwortet wurde mir, dass das kein Problem darstellen
dürfte. Da das bisher im Umgang mit Ergänzungsersuchen üblich
war, nahm ich es als glaubwürdige Antwort an. Am Montag, den 18.11.2002
(also am ersten Arbeitstag, an dem Herr
Wa wieder im Amt war) nahm ich
telefonisch Kontakt auf und fragte Herrn
Wa an, ob es möglich wäre,
dass ich mit den Unterlagen zu einem Gespräch vorbeikommen könnte. Er
gab mir zu erkennen, dass er nicht die richtige Ansprechperson sei und dass ich
mit Herrn Dr. Be Kontakt aufnehme
müsse. Da ich Herrn Dr. Be an
diesem Tag nicht mehr erreichte, erledigte ich dies am Vormittag des 19.11.2002.
Auch Herrn Dr. Be fragte ich, ob
es für ihn - da wir uns ja im Sachverhaltsermittlungsstadium befänden
- nicht angenehmer sei, wenn wir uns zu einem Gespräch zusammensetzen
würden, anstatt in diesem Verfahrensstadium ausschließlich
Schriftsätze auszutauschen, bei denen zwischen Frage und Antwort immer
wieder Zeit vergeht. Ein Gespräch wurde abgelehnt. Vereinbart wurde, dass
wir bis Ende der Woche Zeit hätten, den Vorhalt schriftlich zu
beantworten.
Weshalb die
Behörde diese drei Tage nicht mehr zuwarten konnte, ist mir nicht
erklärlich. Jedenfalls leitete sie noch am selben Tag ein
Finanzstrafverfahren ein. Der Einleitungsbescheid wurde an Frau
X am Donnerstag, den 21.11.2002
ausgehändigt. Nachdem ich telefonisch davon in Kenntnis gesetzt wurde, habe
ich Herrn Dr. Be davon
verständigt, dass ich gerne den Wortlaut des Einleitungsbescheides, der ja
verfahrensrechtlich keine Kleinigkeit darstellt, zur Kenntnis nehmen
möchte, bevor ich unser umfassendes Schreiben an das Finanzamt absende und
bat ihn diesbezüglich um Verständnis. Am Freitag, den 22.11.2002 wurde
der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 zugestellt. Am Dienstag, den
26.11.2002 nahm ich betreffend des Vorladungstermines, der im Zuge des
Einleitungsbescheides bekannt gegeben wurde, mit Frau
BF Kontakt auf, und fragte, ob sie
dabei auch das Abgabenverfahren behandeln werde. Sie deutete mir an, dass sie
lediglich das Finanzstrafverfahren bearbeite und dass ich bezüglich des
Abgabenverfahrens mit der Veranlagungsabteilung Kontakt aufnehmen müsse.
Als ich versuchte, Herrn Dr. Be
nochmals zu erreichen, wurde ich mit Herrn Dr.
BK verbunden. Ergebnis des Telefonates
war, dass die Angelegenheit am 4.12.2002 besprochen
werde.
Nichtsdestotrotz wurden
Ende der besagten Woche Herrn X
Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2001 mit einer umfangreichen
fünfseitigen Begründung und ein Vorauszahlungsbescheid für das
Jahr 2003, datiert auf den 26. und 27.11.2002 zugestellt. Dort wird unter
anderem ausgeführt, dass wir signalisierten, an der Aufklärung des
Sachverhaltes nicht mitzuwirken und uns nicht mehr gemeldet hätten. Ich
weiß nun wirklich nicht, was für eine Ablauforganisation bei der
Behörde vorherrscht. Offensichtlich ist dort die emotionale Motivation so
groß, dass in diesem Fall alle anderen Arbeiten nebensächlich
erscheinen und täglich nur auf Schriftstücke oder Anrufe von uns
gewartet wird. Anders lässt es sich nicht erklären, dass Anrufe am
18.11.2002, 19.11.2002, ein Fax am 21.11.2002 und Anrufe am 26.11.2002 und
27.11.2002 als Nichts-von-sich-Hören-Lassen bezeichnet werden können.
Ich nehme an, dass die Behörde nicht auch am Wochenende auf uns gewartet
hat.
Übrigens wird Herr
X auch jetzt noch für das Jahr
2001 von der Behörde im FinanzOnline-Dienst, nach dem ja nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen die Wirtschaftstreuhänder die von
ihnen abzugebenden Steuererklärungen verwalten sollen, immer noch als
"keine Erklärung abzugeben" geführt. Offensichtlich hat die
Behörde hier doch die Verwaltungsökonomie vor Augen, auf die wir im
ersten Schreiben verwiesen haben. Dennoch haben wir in allen Telefonaten
angedeutet, dass auf die geringste Andeutung der Behörde hin natürlich
sofort Steuererklärungen erstellt würden. In der Begründung zu
den Bescheiden schreibt die Behörde nun, es wäre am 3.10.2002 nochmals
ein Schreiben erfolgt mit der Aufforderung Steuererklärungen für die
Jahre ab 1992 abzugeben. Auf diesen Tag datiert ist uns nur der zweite Vorhalt
bekannt, in dem mit keiner Silbe auf Steuererklärungen hingewiesen
wird.
Zur Schweizer
Steuerbelastung:
Weiters
möchten wir darauf hinweisen, dass Herr
X bereits in der Schweiz seine
Einkünfte versteuert hat. Sollte die Finanzbehörde der Auffassung
sein, dass die Einkünfte in Österreich zu besteuern sind, so
beantragen wir im Namen unseres Mandanten die Durchführung eines
Verständigungsverfahrens.
Die
Behörde unterstellt zwar in der Begründung der
Einkommensteuerbescheide, Herr X habe
sich einerseits in der Schweiz bereits erkundigt und dort andererseits die
Auskunft erhalten, er bekäme keine Steuern zurück. Erstens hat Herr
X sich dort nicht erkundigt und
zweitens ist genau diese Frage, falls es zu einer österreichischen
Besteuerung kommen sollte, Gegenstand eines
Verständigungsverfahrens.
Zur
Höhe der
Schätzung:
Abgesehen davon,
dass anhand der noch einzureichenden Steuererklärungen samt der Beilagen
andere Einkünfte anzusetzen sind, möchten wir trotz voller Anerkennung
der bei Schätzungen notwendigen Ungenauigkeiten doch darauf hinweisen, dass
alleine durch den der Behörde an sich bekannten Grenzgängerkurs ganz
andere Schwankungen im Einkommen liegen, als dies die Behörde angenommen
hat.
Zur Frage der
Verjährungsfrist bzw. des offensichtlich unterstellten
Vorsatzes:
Bisher fehlt zur
Frage der Verjährungsfrist jegliche Aussage. Aus den Bescheiden 1995 und
1996 schließen wir, dass die Behörde von hinterzogenen Abgaben
ausgeht. Auch wenn die Behörde die Beurteilung, ob hinterzogene Abgaben
vorliegen, ohne Bindung an ein Finanzstrafverfahren selbst treffen kann, muss
sie dennoch nach den im Finanzstrafrecht geltenden Kriterien vorgehen.
Insbesondere ist somit neben dem objektiven Merkmal einer Abgabenverkürzung
(dazu bereits oben) auch das subjektive Merkmal des Vorsatzes zu prüfen.
Dieser Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben. Ansonsten gilt die
verlängerte Verjährungsfrist nicht. Aus den folgenden
Ausführungen geht hervor, dass Herr
X zum damaligen Zeitpunkt keineswegs
einen Vorsatz gehabt hat.
Wie
bereits einleitend ausgeführt hatte Herr
X früher keinen Wohnsitz in
Österreich. Er wohnte und arbeitete ausschließlich in der Schweiz.
Zur Zeit als er seine spätere Gattin kennen lernte, wohnte und arbeitete er
im Raum C. Dennoch zog er zu dieser
Zeit nach Lx (also nicht in die
Nähe seiner Gattin). Dies änderte sich auch nicht bei der Geburt des
ersten Kindes. Die Ehe der Familie X
war von Anbeginn an eine Wochenendbeziehung. In der Folge stellten sich auch in
der Ehe Probleme ein, die ein arbeitstägliches Heimkehren an den
Familienwohnsitz auch aus privater Motivation
ausschlossen.
Im
Einleitungsbescheid wird nun argumentiert, der Familienwohnsitz wäre nur
10 Minuten weiter als der Schweizer Wohnsitz. Selbst wenn dem so wäre,
wäre das unerheblich. Entscheidend wäre nicht der Grund, weswegen Herr
X nicht an seinen Familienwohnsitz
zurückkehren würde, sondern ausschließlich die Tatsache, dass er
nicht zurückkehrt. Weiters ist bei den angewendeten Routenplanern nicht
berücksichtigt, dass sowohl durch die Stadt
G als auch an der Grenze einerseits
Zeiten verloren gehen und dass andererseits auf den Schweizer
Bundesstraßen, die durch kleinere Ortschaften führen, erheblich Zeit
gewonnen werden kann. Weiters ist zu erwähnen, dass die von Herrn
X tatsächlich verwendete Strecke
von den Routenplanern nie vorgeschlagen wird. Dazu haben wir einen Ausdruck
beigelegt, bei dem wir dem Routenplaner die Verbindungsstraße
Yx -
Sn vorgegeben haben. Wenn man die
tatsächlich verwendete Strecke heranzieht und weiters berücksichtigt,
dass die direkten Dorfverbindungsstraßen von
Yx nach
W erstens sehr gut ausgebaut und
zweiten sehr wenig befahren sind, kommt man realistisch auf eine Zeit von
ca. 20 Minuten. Im Gegensatz dazu muss man bei der Route nach
Z einerseits durch die sehr stark
befahrene Stadt G mit jeder Menge
Ampeln und einigen Stauzonen fahren und andererseits auch über das Zollamt,
wo man erfahrungsgemäß auch größere Wartezeiten in Kauf
nehmen muss. Auch auf der dann folgenden Strecke Höchst -
Z ist der Verkehr oft nur sehr
zähfließend. Diese Route ist damit nur sehr schwer unter
45 Minuten zu bewerkstelligen. Daher benötigt man für die Route
W -
Yx also im Durchschnitt etwa nur halb
so lange wie für die Route W -
Z.
Abgesehen
von der Fahrtdauer ist aber der noch größere Vorteil der Route
W -
Yx die immense Kostenersparnis.
Dadurch, dass die Entfernung ebenfalls nicht einmal halb so groß ist,
ergibt sich bei 8 Fahrten pro Woche (Montag und Freitag nur je einmal
gerechnet, da am Montag Morgen und am Freitag nach Dienst immer die Heimfahrt
nach Z erfolgte, Dienstag bis
Donnerstag 2 mal gerechnet) eine Kostenersparnis von ca. ATS 4.000,00 pro
Monat.
Die Ausführung im
Einleitungsbescheid, Herr X habe im
Schreiben vom 9.8.2002 angegeben, er fahre nur am Wochenende und vielleicht noch
einmal zusätzlich unter der Woche nach Hause, ist nicht richtig. Einerseits
gab es am 9.8.2002 kein Schreiben von Herrn
X an die Behörde, sondern ein
Ergänzungsersuchen, das von der Behörde an Herrn
X gesandt wurde. In der
zugehörigen Vorhaltbeantwortung hat Herr
X angegeben, dass er aus verschiedenen
Gründen nicht regelmäßig an seinen österreichischen Wohnort
zurückkehrt.
Bei der
Glaubwürdigkeit verweist die Behörde weiters auf den jung
verheirateten Vater, und unterstellt, dass es gerade bei einem solchen nicht
glaubwürdig erscheint, dass er nicht jeden Abend nach Hause kehrt. Dabei
übersieht die Behörde jedoch, dass Herr
X gerade als jung verheirateter Vater
von der Familie noch weiter weg gezogen ist (von
C nach
Lx). Erst später ist er wieder in
die Nähe der Familie
gezogen.
Schlussendlich geht die
Behörde davon aus, dass Herr X den
ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hätte, um der
österreichischen Besteuerung zu entgehen. Dass dem nicht so ist, belegen
die obigen Ausführungen. Herr X
ist immer davon ausgegangen, dass seine Vorgangsweise rechtmäßig ist.
Er hatte früher einen Wohnsitz in
Lx, er verlegte diesen nach
Yx und fuhr zwar hin und wieder auch
während der Woche nach Hause, aber nicht so regelmäßig, dass er
sich als Grenzgänger fühlte. Dies belegt ja auch sein sonstiges
Verhalten. Schließlich hätte er sonst nicht über all die Jahre
bei der Finanzbehörde auch um Differenzzahlung betreffend der
Familienbeihilfe angesucht (was laut dem Telefonat vom 19.11.2002
ausschlaggebend für die Ermittlungen gewesen sei). Auch hätte er sich
so verhalten, dass die Behörde selbst nicht so viele Daten erhalten
hätte. Und hätte er wirklich einen Vorsatz gehabt, hätte er
sicherlich eine umfangreiche Dokumentation über die von ihm in der Schweiz
verbrachten Zeiten erstellt. Weiters hätte er auch im Zuge des
Vorhaltsverfahrens andere Verfahrensschritte gesetzt. All das belegt, dass Herr
X die ganze Zeit davon ausgegangen ist,
dass er in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Nur weil die Behörde
nun argumentiert, sie kenne die 45-Tage-Regel nicht und Herr
X sei in Österreich
steuerpflichtig, auch zu unterstellen, Herr
X hätte von vornherein einen
Vorsatz gehabt, ist unzulässig. Auch wenn die Behörde somit aufgrund
ihrer Interpretation zu einem steuerlich anderen Ergebnis kommen sollte,
fühlte sich Herr X niemals im
Unrecht. Herrn X fehlte für den
Vorsatz jedenfalls die Wissentlichkeit; ansonsten wäre zu prüfen, ob
er mit seiner Auslegung einem Irrtum unterlegen ist. Zu berücksichtigen ist
dabei sicherlich auch, dass die Grundregel aller von Österreich
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist, dass die Besteuerung in jenem
Staat durchzuführen ist, in dem die Tätigkeit erfolgt. Das gilt auch
mit der Schweiz. Lediglich eine Ausnahmeregel gesteht dem
Ansässigkeitsstaat bei eindeutigen Grenzgängern wiederum das
Besteuerungsrecht zu.
Auch in
Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes müssen wir auf die
Anfragebeantwortung der FLD Vorarlberg (854-6/97) verweisen: Dort wird von der
FLD - wie erwähnt ausgeführt: "Aufgabe des Steuerpflichtigen wird es
sein, die Freistellungsvoraussetzungen (zB durch polizeiliche Meldung,
Steuerbescheinigung etc.) glaubhaft zu machen. Wenn nun die Behörde mit den
von uns vorgelegten Nachweisen nicht zufrieden ist, und daraus eine
Abgabepflicht begründen sollte, kann sie aber dennoch, da Herr
X sich an die bisher vertretenen Regeln
gehalten hat, nicht auch noch einen Vorsatz
unterstellen.
Hauptargument in
der Frage des Vorsatzes dürfte nach dem Aufbau der Bescheidbegründung
der Anruf des Bekannten des Herrn X
sein: Da dieser Anruf nicht als Vertreter des Herrn
X erfolgte, kann ihm kein juristisches
Gewicht beigemessen werden. Die Behörde versucht aber offensichtlich
anzudeuten, dass Herr X durch die
Beauftragung eines Dritten seinen Vorsatz offen gelegt habe. Dass dem nicht so
ist, belegt die Tatsache, dass Herr X
uns gegenüber nie in diese Richtung agierte. Weiters handelt es sich nicht
um einen Bekannten des Herrn X, sondern
um einen Bekannten seiner Gattin. Diese hat sich bei besagtem Bekannten, der
früher Fa war, lediglich
erkundigt, wie solche Finanzverfahren ablaufen. Der Bekannte hatte jedoch nie
Einblick in den steuerlichen Sachverhalt und hatte auch keinerlei
diesbezüglichen Kontakt mit Herrn
X selbst. Mag sein, dass ein ehemaliger
Fa in die Angelegenheit mehr
hineininterpretiert hat als der Realität entspricht (ähnlich wie die
Behörde). Keineswegs kann dieses Verhalten jedoch Herrn
X zugerechnet
werden.
Und übrigens:
Selbst wenn Herr X zwischen dem ersten
und dem zweiten Vorhalt den Entschluss gefasst hätte, eventuell
vorzuschreibende Abgaben möglichst niedrig zu halten, begründet das
keinen Vorsatz im geforderten Sinne. Denn der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat
vorliegen. Ein verspäteter Vorsatz wäre
unbeachtlich.
Dass Herr
X keinen Vorsatz hatte, belegt auch
seine Reaktion auf den ersten Vorhalt. In der Vernehmung am 4.12.2002 wurde
seitens der Behörde diesbezüglich erwähnt, Herrn
X sei die Tragweite des Verfahrens
offensichtlich nicht bewusst gewesen. Wenn ihm dies aber im Sommer 2002
nicht bewusst war, dann kann keineswegs zum Zeitpunkt einer eventuellen
Abgabenverkürzung ein Vorsatz vorgelegen sein. Auch hier gilt: Wenn Herr
X den Vorsatz jetzt hätte,
wäre dies keine Abgabenhinterziehung. Vorsatz muss - wie gesagt - zum
Tatzeitpunkt gegeben sein.
Ein
letztes Indiz für den Vorsatz war für die Behörde die
polizeiliche Nichtmeldung: Wenn es Herrn
X damit darum gegangen wäre, bei
der Finanzbehörde nicht aktenkundig zu werden, hätte er keineswegs
Anträge auf Ausgleich der Familienbeihilfe oder Eingaben betreffend den
Einheitswert bei der Behörde selbst eingebracht. Die polizeiliche
Nichtmeldung erfolgte ausschließlich hinsichtlich des
Präsenzdienstes. Zum Zeitpunkt, zu dem Herr
X nach Ansicht der Behörde
meldepflichtig gewesen wäre, wäre bei einer Meldung automatisch eine
Einberufung durch das Bundesheer erfolgt. Wäre es um das Nichtaufscheinen
betreffend der Steuerpflicht gegangen, hätte Herr
X sich eher polizeilich gemeldet,
keinesfalls aber mehrere und jährliche Anbringen bei der Finanzbehörde
selbst eingebracht.
Zur
Aussetzung der
Einhebung:
Abschließend
beantragen wir die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen
Beträge.
Zu den vorgelegten
Unterlagen:
Einige Unterlagen
wurden bereits anlässlich der Besprechung am 4.12.2002 überreicht.
Diesem Schriftsatz haben wir die Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 2001
beigelegt mit den jeweiligen Beilagen und dem Jahreslohnausweis. Weiters liegt
bei ein vom Schweizer Arbeitgeber erstelltes Übersichtsblatt über die
Bezüge seit 1995, aus dem insbesondere die sonstigen Bezüge
ersichtlich sind. Zu den Sonderausgaben verweisen wir bezüglich der
Kirchensteuer auf den bereits vorgelegten Schweizer Steuerbescheid, mit dem auch
die Kirchensteuer miteingehoben wurde. Betreffend der Schweizer
Krankenversicherung haben wir eine Aufstellung beigelegt und noch vorhandene
Versicherungsbestätigungen, aus denen sich die in der Aufstellung
ausgewiesenen Beträge
ergeben.
Beigelegt haben wir
weiters zwei Abwicklungsformulare betreffend der Ausgaben für
Wohnraumschaffung ab 1996. Im Jahr 1995 hatte Frau
X bereits eine private
Krankenversicherung. Da wir lediglich die Bestätigung des Jahres 1997
ausfindig machen konnten, haben wir den dort ausgewiesenen Betrag auf ATS
5.000,00 abgerundet.
Betreffend
des Pendlerpauschales möchten wir erwähnen, dass wir auf den uns zur
Verfügung stehenden Routenplanern jeweils mehr als 40 km für die
Strecke W -
Z ausgewiesen bekamen (Twix Route
42,1 km; Microsoft Autoroute
41,3 km).
Am 4.12.2002
wurden seitens der Behörde noch einige Unterlagen angesprochen.
Diesbezüglich haben wir eine Bestätigung des Schweizer
Unterkunftgebers über Größe und Ausstattung der Wohnung
beigelegt. Zu erwähnen ist weiters, dass auch die Schweizer
Ausländerbehörde grundsätzlich Kontrollen bezüglich des
Wohnsitzes anstellt. Konkret war diesbezüglich auch in Anwesenheit des
Unterkunftgebers eine Nachschau betreffend der Wohnung und eine Befragung durch
das Amt für Ausländerfragen aus
Tg am 25.10.1997, was Herr
B ebenfalls bestätigt hat. Belege
über Hausrat konnten wir leider nur wenige beilegen, weil die Wohnung
einerseits möbliert ist und weil Herr
X andererseits bei Bezug der Wohnung in
Yx den Hausrat und andere
Gegenstände aus seinem komplett bestehenden Haushalt in
Lx mitgenommen hat. Insbesondere die
angesprochenen Gegenstände, wie Besteck und ähnliche Dinge, hatte er
ja bereits in drei verschiedenen Wohnungen in der Schweiz. Außerdem werden
solche Belege in der Regel nicht über mehrere Jahre
aufgewahrt.
Beim
I existieren leider keine weiteren
Protokolle. Laut Aussage des I werden
solche nie angefertigt. Beigelegt haben wir jedoch eine Bestätigung eines
von Frau X damals in der Angelegenheit
einer möglichen Ehescheidung aufgesuchten Anwaltes."
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 wurde vom
Finanzamt Bg der Antrag des Berufungswerbers auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens im Sinne des § 25 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/03
- Stammnummer
- 40355
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF