Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/04
Betriebsprüfungsfeststellungen, Umsatzzuschätzung wegen Anschaffung eines Mercedes, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-W/04vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen D.M., (Bf.) vertreten durch Posch und Partner OEG,
Effizient Steuerberatung, 1120 Wien, Murlingengasse 58/1/6, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Juli 2004 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk, vertreten durch Mag. Uhl, vom 17. Juni 2004,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
I) Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid betreffend die
Anlastung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Zeitraum 7-12/2002
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben aufgehoben.
II) Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
zudem wie folgt abgeändert:
Es besteht der Verdacht, dass D.M. vorsätzlich als
faktischer Geschäftsführer der M.GesmbH durch
Bestimmungstäterschaft bewirkt habe, dass
1) für 1999 eine unrichtige Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung eingereicht wurde und dadurch unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bewirkt wurde, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden 1999 Umsatzsteuer in Höhe von S 320.000.00,
Körperschaftsteuer in Höhe von S 124.806,00,
2) dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder
teilweise nicht entrichtet wurden Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von S
333.333,00
und er dadurch zu 1) das Vergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 , 3 lit. a i.V. 11 FinStrG und nach 2) das Vergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. b i.V. 11 FinStrG begangen
hat.
III) Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 hat das Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich als de facto
Geschäftsführer und für steuerliche Belange Verantwortlicher der
M.GesmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw. Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden, folgende
Abgabenverkürzungen bewirkt habe:
1999 Umsatzsteuer in Höhe von S 319.995,00,
Körperschaftsteuer in Höhe von S 124.805,00, Kapitalertragsteuer in
Höhe von S 333.320,00
und vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für 7-12/2002 in
Höhe von S 153.771,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach §
33 Abs.1, 3 lit. b und § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Juli 2004, in welcher vorgebracht
wird, dass dem Bescheid eine Begründung fehle, warum der Bf. als de facto
Geschäftsführer anzusehen sei. Er sei nie handelsrechtlicher
Geschäftsführer oder Gesellschafter gewesen, sondern habe lediglich im
Zeitraum 5. Juli 1999 bis 10. Oktober 2002 als Maurer bei der
verfahrensgegenständlichen GesmbH gearbeitet. Er sei auch nie in
kaufmännische Angelegenheiten der Firma involviert gewesen.
Die M.GesmbH sei von der Exfrau des Bf., die auch als
handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen wurde, zusammen mit
Herrn I.P. gegründet worden. Die Mutter des Bf. habe sich mit einer
Kapitaleinlage beteiligt und der Firmensitz sei am Wohnsitz des Bf. gewesen. Die
kaufmännische Abwicklung der Baustellen und die Zusammenarbeit mit den
Subunternehmen habe ausschließlich I.P. gemacht.
Am 9. September 1999 sei die Tochter des Bf. geboren
worden, was seine Gattin bewogen habe als Geschäftsführerin
auszuscheiden, wobei sie de facto bereits in der gesamten zweiten Hälfte
des Jahres 1999 kaum mehr in der Firma tätig gewesen sei. I.P. habe alle
Geschäftsanteile übernommen und sei als Geschäftsführer
eingetragen worden. Der Geschäftssitz sei in diesem Zusammenhang an den
ehemaligen Wohnsitz des Bf. verlegt worden und I.P. habe die Wohnung für
die GesmbH quasi als Untermieter genutzt.
Da I.P. im Jahr 2002 ohne Bekanntgabe seines neuen
Aufenthaltes Österreich verlassen habe, habe der Bf. selbst seine Abmeldung
bei der Gebietskrankenkassa veranlasst. Der Bf. bestreite als Machthaber der
Gesellschaft fungiert zu haben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten und nach lit. b FinStrG, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt)wurden.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde nahm die Feststellungen der
für die Jahre 1998 bis 2000 abgehaltenen Betriebsprüfung, die im
Bericht vom 15. September 2003 dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach dem im Arbeitsbogen x erliegenden Firmenbuchauszug
fungierte der Bf. in der Firma M.GesmbH im Prüfungszeitraum weder als
Gesellschafter noch als Geschäftsführer. Seine Gattin, Da.M. hielt 25
% der Geschäftsanteile und seine Mutter, J.M. 75 %. Da.M. fungierte
zugleich bis 16. Februar 2000 als handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Ab 16. Februar 2000 übernahm I.P. 100% der Geschäftsanteile und die
handelsrechtliche Geschäftsführung. Als Firmensitz scheint
zunächst der Wohnsitz der Geschäftsführerin in z auf. Am 20.
März 2000 wurde die Verlegung des Firmensitzes an die Adresse y dem
Finanzamt bekannt gegeben.
Unter TZ 16 des Prüfungsberichtes wird zu den
Überlegungen, weswegen der Prüfer zu dem Schluss gekommen ist, dass
der Bf. als Machthaber der Firma anzusehen ist, ausgeführt, dass seine
Gattin als Motiv für die Gründung der GesmbH angegeben habe, dass sie
eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich erlangen wollte und
dass sie kaum der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, weswegen der Bf.
die Dolmetscherfunktion übernommen habe. Der Bf. sei zudem am 1. Oktober
2002 im Zuge der Betriebsbesichtigung an der Firmenadresse in y angetroffen
worden und der Mietvertrag für diese Wohnung sei am 1. Dezember 1999 mit
ihm geschlossen worden, wobei dem Hausverwalter der handelsrechtliche
Geschäftsführer I.P. und die M.GesmbH nicht bekannt gewesen
sei.
Zur Befragung des Bf. am 1. Oktober 2002 (NS Seite 184 ff
des Arbeitsbogens) wird weiter ausgeführt, dass er angegeben habe, dass
seine Gattin nichts mit der faktischen Geschäftsführung zu tun gehabt
habe. Die Geschäfte seien schlecht gegangen. Er habe im Zuge einer
Tätigkeit bei der Firma H. I.P. kennen gelernt, welcher die Firma um
S 250.000,00 übernommen habe. I.P. sei jeweils mit dem Bus nach
Österreich gekommen und habe die Ausgangsrechnungen der Firma auf seinem
Laptop geschrieben
Weitere Erhebungen ergaben, dass ein BMW 520 i und ein
Mercedes S 320 CDI auf den Bf. zugelassen waren. Dazu gab der Bf. an, dass ihm
der BMW im November 1998 von seinem Vater geschenkt worden sei und er den
Mercedes seit Mai 2000 vorübergehend von seinem Vater überlassen
bekommen habe. Die Rechnung des Mercedes vom 3. Mai 2000 lautet auf den Bf., es
wird ein Rechnungsbetrag in der Höhe von S 961.094,74 ausgewiesen und die
Übernahme mit "Betrag dankend erhalten" bestätigt (Seite
187 des Arbeitsbogens). Auf Seite 205 des Arbeitsbogens erliegt dazu eine am 12.
Februar 2003 übersetzte Erklärung des Du.M., datiert mit 10. Mai 2000,
vor, wonach er festhält den Mercedes im Wert von S 1 Mio zu kaufen und
seinem Sohn vorübergehend (auf ein bis drei Jahre) zu
überlassen.
Du.M. wurde am 28. Februar 2003 einvernommen (NS Seite 249
ff des Arbeitsbogens). Du.M. hat demnach 2001 in Gauting (Deutschland) eine
Firma M.1GesmbH gegründet, die jedoch der Finanz gegenüber keinerlei
Gewinne deklarierte. Nach den im Rechtshilfeweg erlangten Auskünften und
seinen eigenen Angaben hat Du.M. in Deutschland seit 1998 kein Einkommen und
lebt von seinem Stammkapital.
Der Prüfer zog aus den Aussagen und Ermittlungen den
Schluss, dass der Bf. bis zur Firmenbucheintragung von I.P. als Machthaber der
M.GesmbH anzusehen ist.
Für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 16. Februar 2000
bestätige der Bf. selbst, dass seine Gattin keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung hatte.
Auf Grund des ungeklärten Vermögenszuwachses von
S 961.095,00 für die Anschaffung des Mercedes und der gänzlich
fehlenden Buchhaltung und Belegsammlung wurden die Besteuerungsgrundlagen nach
§ 184 BAO geschätzt.
Der Prüfer ging davon aus, dass dem Bf. im Mai 2000
rund S 1.000.000,00 zur Verfügung gestanden seien und dieser Betrag aus
bisher nicht erklärten Umsätzen der M.GesmbH stammen
müsse.
Nach der Berechnung betrug der Rohertrag laut internem
Betriebsvergleich 62,84 % des Umsatzes. Daraus ergibt sich hochgerechnet eine
Umsatzzuschätzung von S 1.600.000,00, welche dem Jahr 1999 zugerechnet und
dem Normalsteuersatz unterworfen wurde (USt S 320.000,00).
Die Schätzung des Gewinnes erfolgte ebenfalls auf
Basis des ungeklärten Vermögenszuwachses, unter Berücksichtigung
des internen Betriebsvergleiches des Jahres 1999 (Köst 1999 S
124.806,00).
Der Umsatz laut Teilschätzung wurde incl. Umsatzsteuer
und Kest außerbilanzmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung
dem Gewinn hinzugerechnet (Kest 1999 S 333.333,00).
Laut einer Kontrollmitteilung wurde am 21. Dezember 2002
eine Rechnung an die Firma S.KEG ausgestellt, wobei ein Teilbetrag von €
67.052,00 bisher nicht erklärt worden war. Daraus resultiert nicht
entrichtete Umsatzsteuer in der Höhe von € 11.175,53.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung der M.GesmbH weist
Umsätze in der Höhe von S 536.073,52 und eine Umsatzsteuerzahllast in
der Höhe von S 88.434 aus.
In der Körperschaftsteuererklärung 1999 wird ein
Verlust von S 136.423,00 angegeben. Die Erklärungen wurden am 9. Oktober
2000 eingereicht und führten zu einer antragsgemäßen
Veranlagung, die Bescheide stammen vom 20. Oktober 2000.
Auf Seite 145 des Arbeitsbogens wird die Einkunftslage des
Bf. der Jahre 1997 bis 2000 wie folgt angegeben:
|
Zeitraum
|
Einkommen aus
|
Betrag
|
1.1. bis 11.2.1997
|
Arbeitslosengeld
|
7.211
|
12.2. bis 31.12.1997
|
nichtselbstständige Arbeit
P.Bau
|
119.861
|
1.1. bis 30.11.1998
|
P.Bau
|
88.549
|
3.12 bis 31.12.1998
|
Arbeitslosengeld
|
6.160
|
1.1. bis 14.3.199
|
Arbeitslosengeld
|
15.505
|
15.3.99 bis 4.7.99
|
nichtselbstständige Arbeit IBau
|
53.795
|
22.6.99
|
Bauarbeiter Urlaubs-Abfertigungsk.
|
1.072
|
5.7. bis 31.12.99
|
nichtselbstständige Arbeit
M.GesmbH
|
101.850
|
1.1. bis 31.12.00
|
M.GesmbH
|
209.817
I.P. konnte im Zuge der Prüfung nicht befragt werden,
sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Er ist 1940 geboren, daher befindet er sich
nunmehr in einem Alter, in dem von einem Ruhestandsantritt ausgegangen werden
kann.
Nach den Angaben von I.G. und Z.K., die beide als
Dienstnehmer der M.GesmbH fungierten, haben sie Lohnzahlungen von Ilija Pejic
erhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu dem
Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Bestimmungstäterschaft für die
für das Jahr 1999 ermittelten Verkürzungsbeträge ein
begründeter Tatverdacht gegeben ist.
Die M.GesmbH wurde mit dem Kapital der Gattin und Mutter
des Bf. gegründet, beide Personen fungierten als Gesellschafterinnen. Der
Firmensitz war zunächst am Wohnsitz der als Geschäftsführerin
eingetragenen Gattin des Bf, und wurde Ende 1999 an eine von dem Bf. angemietete
Wohnung verlegt.
Bei der bekannten Einkommenslage des Vaters des Bf. und des
Bf. ist eine Anschaffung eines Autos im Wert von S 1. Mio im Tatzeitraum nicht
vorstellbar. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind daher die
Feststellungen der Betriebsprüfung auch für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens heranzuziehen, da eine Finanzierung des Autoankaufes nach
der allgemeinen Lebenserfahrung nur aus nicht erklärten Umsätzen der
GesmbH erfolgt sein kann. Es besteht demnach der begründete Verdacht, dass
der Bf. vorsätzlich die Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen 1999
durch den Steuerberater verursacht hat.
Dass I.P. nicht als Geschäftsführer tätig
war, lässt sich im Lichte der Aussagen der Dienstnehmer von ihm
Lohnzahlungen erhalten zu haben, nicht erweisen, daher war der
Einleitungsbescheid betreffend der Anlastungen für das Jahr 2002
aufzuheben.
Aus Anlass der Beschwerdeentscheidung war der
Bescheidspruch zu korrigieren und die Umrechnungsfehler zu beheben. Die
Höhe der strafbestimmenden Wertbetrages ist im Beschwerdeverfahren nicht
bekämpfbar, da lediglich ein Tatverdacht einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung - in welcher Höhe auch immer gegeben sein
muss, daher war die "verbösernde" Abänderung des
strafbestimmenden Wertbetrages im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung
möglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BetriebsprüfungsfeststellungenUmsatzzuschätzung wegen Anschaffung eines MercedesHöhe des strafbestimmenden Wertbetrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/04
- Stammnummer
- 23581
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF