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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0071-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen einen potenziell Haftungspflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0071-Z3K/12vom 03.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232) - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht, - bei Vermögensverschleppung, - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Der Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Dem ist entgegne zu halten, dass sich das Zollamt PKW am 5. Dezember 2011 zur Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen konnte, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen waren. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass ein angefochtener Sicherstellungsauftrag im Rechtszug allein darauf zu überprüfen ist, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung - im Gegenstand also am 5. Dezember 2011 - hierfür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Bescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme ist und dass es in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme liegt, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Der Bf war dem Zollamt PKW bereits aus den Ermittlungen der Zollfahndung Linz/Wels bekannt. Innerhalb der Tätergruppe wurde nach den Erkenntnissen des Zollamtes PKW schon vor dem 5. Dezember 2011 der Gewinn aus den illegalen Mineralölgeschäften unter den Beteiligten aufgeteilt. Das Zollamt PKW hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf bei weitem übersteigen würden, zumal sein offiziell einbekanntes Einkommen ca. € 1.100,00 bis € 1.200,00 betragen hat. Dies sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handfeste Anhaltspunkte für eine mögliche Vermögensverschleppung, wenn es dazu noch zu berücksichtigen gilt, dass die Ermittlungstätigkeit des Zollamtes PKW vorzeitig durch eine Indiskretion verraten wurde. Nach der Akten- und Sachlage am 5. Dezember 2011 durfte das Zollamt PKW wegen der wirtschaftlichen Lage des Bf und wegen der oben erwähnten besonderen Umstände dieses Einzelfalles objektiv betrachtet befürchten, dass der Bf Vermögen verschleppen könnte oder gerade dabei ist, es zu verschleppen (vgl. dazu VwGH 6.7.2011, 2008/13/0024). Haben sich Personen um steuerliche Belange nicht gekümmert und gewusst, dass Abgaben hinterzogen werden, dann steht ein Sicherstellungsauftrag mit dem Gesetz im Einklang (vgl. dazu VwGH 20.5.1987, 86/13/0117). Die Umstände, dass der Bf den Dieselkraftstoff nicht finanziert und auch nicht vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht hat, dass er nicht Geschäftsführer der an diesem Dieselkraftstoffgeschäft beteiligten Firmen und auch nicht faktischer Geschäftsführer gewesen sei, muss nicht zwingend bedeuten, dass er deswegen nicht zu einer international agierenden Tätergruppe zu zählen ist. Der Bf bringt vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt weil unangemessen und unbillig, ihn mit allen für ihn negativen Folgen eine zoll- und abgabenbehördlichen Entscheidung, an der (zumindest aktuell) gravierende Zweifel in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht bestünden, in der Form eines Sicherstellungsauftrages zu belasten und dass die diesbezügliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung nicht überzeugen könne. Dem ist zunächst der Inhalt des § 232 BAO, insbesondere dessen Abs. 3, entgegen zu halten. Danach ist eine Sicherstellung sinngemäß gegen potenziell Haftungspflichtige hinsichtlich jenes Betrages möglich, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Ermessen übt die Behörde gemäß Abs. 1 leg. cit. lediglich dahingehend, ob sie einen Sicherstellungsauftrag erlässt oder nicht. Gerade der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es, der fordert, dass Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder beseitigt werden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Abgabenansprüche - auch künftige - ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können. Nichts anderes hat das Zollamt PKW gemacht, als es gegen alle Beteiligten mit Sicherstellungsauftrag vorging. In der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist auch das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben beim Bf begründet. Bei potenziell Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Erst dann wird u.U. auf eine allfällig rechtskräftig festgestellte untergeordnete Rolle des Bf als Beitragstäter Bedacht zu nehmen sein. Der Sicherstellungsauftrag war billig und zweckmäßig. Wegen Unzweckmäßigkeit wird ein Sicherstellungsauftrag beispielsweise unterbleiben müssen, wenn keinerlei Besicherungsmöglichkeiten bestehen, bei Geringfügigkeit der Abgabenschuldigkeit und/oder bei Geringfügigkeit einer zu erlangenden Sicherheit, Umstände die im Gegenstand am 5. Dezember 2011 aus der Sicht des Informations- und Wissenstandes des Zollamtes PKW nicht zugetroffen haben. Der Einwand, dass die Einkommenslage des Bf (gemäß der Beschuldigtenvernehmung ca. € 1.100,00 bis € 1.200,00 netto pro Monat) im angefochtenen Bescheid nicht gebührend berücksichtigt worden sei, ist nicht berechtigt und auch nicht nachvollziehbar, wenn im Sicherstellungsbescheid und in der die Sicherstellung ergänzend begründenden Berufungsvorentscheidung die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung auch darauf, dass die zu besichernden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf bei weitem übersteigen würden, gestützt wurde. Eine Gefährdung oder Erschwerung iSd § 232 Abs. 1 BAO liegt bereits vor, wenn aus der Sicht der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224). In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben ausgehen zu dürfen, gewichtige. Für das Zollamt PKW stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen (Anschlüssen) um eine eng verknüpfte international tätige Tätergruppe handelt. Zur Unterstützung und Verbreiterung der bisherigen Ausführungen wird abschließend noch beispielhaft und teilweise auszugsweise auf Inhalte von Protokollen zur Telefonüberwachung und auf Inhalte von überwachten SMS verwiesen. Zu den Telefonüberwachungsprotokollen: a) Telefonüberwachungsprotokoll vom 27. September 2011 über ein Gespräch zwischen JoK und AlP: Im Gespräch stellte AlP an JoK die Frage, ob ihm der Bf das Kuvert mit € 1.000,00 gebracht habe. JoK hat bestätigt. b) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Gespräch zwischen HaS und ThK: In dem Gespräch geht es u.a darum, dass mitbeteiligten Personen - darunter der Bf - entweder zu wenig oder zu viel bezahlt wird. c) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Gespräch zwischen ThK und dem Bf: In diesem Gespräch geht es u.a darum, was für ein Preis mit Hans ausgemacht war, dass sich der Bf geirrt hätte und dass die Rechnungen die letzten Male auch nicht gepasst hätten. d) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über vier Gespräche zwischen AlP und dem Bf: Bei diesen Gesprächen geht es u.a wieder um die Erstellung von Rechnungen. Der Bf beruhigt damit, er werde die Rechnungen mit den richtigen Preisen neu ausdrucken und sie an HaS gleich durchhauen (Anmerkung: faxen). Sie sollten sich noch wo sehen, da der Bf ein Kuvert zu kriegen hätte. Der Bf möge sich beeilen. Es ging auch noch darum, wo Schlüssel deponiert sind. e) Telefonüberwachungsprotokoll vom 26. November 2011 über ein Gespräch zwischen AlP und dem Bf: Bei diesem Gespräch geht es u.a um Lieferscheine zu Rechnungen die SaS benötige, die sie ab Dezember, nicht jedoch rückwirkend wieder machen werden und dies ihr mit e-mail mitteilen wollen. Zu den SMS-Überwachungsprotokollen: a) SMS vom 15. Juli 2011 von HaS an ThK: "Hi du es geht uns entsprechend. Natürlich vermiss ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. Stemzwerg (Anmerkung: der Bf) behauptet du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht. Lass es dir gut gehen. Wennst wieder da bist werden wir das regeln." b) SMS vom 1. Oktober 2011 von AlP an ThK (auszugsweise): "Wollte mit G wegen Möbeln schauen, natürlich hat er abgesagt, H hab ich gesagt er soll am Nachmittag kurz zu Hansi schaun und die restlichen Papiere holen, er hat auch keine Zeit ... Ich hole mir die Papiere selber auch in Zukunft brauche ich diese Idioten nicht, aber beim Geld aufhalten sind sie die Könige ..." c) SMS vom 1. Oktober 2011 von AlP an FlK / ThK / MaD (auszugsweise): "... Dolli schreib heute bitte die CMR, Flo bitte heute von Hansi am Nachmittag die restlichen Papiere holen und mir bringen, Stemzwergerl (Anmerkung; der Bf) braucht nichts machen (so wie jeden Tag halt auch) ..." Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden. Graz, am 3. August 2012

Normen und Schlagworte

SicherstellungsauftragAnhängigkeit eines Strafverfahrensakzessorischer Abgabenanspruchverbum legale "sinngemäß"noch nicht in Anspruch genommener Haftungspflichtiger.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0071-Z3K/12
Stammnummer
60765
Gültig
03.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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