Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/05
Der Nachlass von betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten, die umgründungsbedingt ins Privatvermögen übernommen wurden, stellt nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Z 2 EStG dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/05vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungswerberin (Bw.) hat bei einem Umgründungsvorgang Bankverbindlichkeiten zurückbehalten. Diese Verbindlichkeiten wurden von der Bank im Jahr 1999 nachgelassen. Strittig ist, ob der Erlass dieser Verbindlichkeiten zu Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit iSd § 32 Z 2 EStG führt oder nicht.
Die Bw. vertritt die Rechtsansicht, dass eine Besteuerung eines (teilweisen) Schuldnachlasses gemäß § 32 Z 2 EStG nur bei Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit erfolgen könne und eine Einbringung eines Betriebes nach Art. III UmgrStG weder eine Betriebsaufgabe noch eine Betriebsveräußerung sei. Dem steht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates allerdings entgegen, dass nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts eine Einbringung einen Tauschvorgang darstellt, der ertragsteuerlich als Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist.
Lehre (vgl. bspw. Doralt, EStG-Kommentar, § 32, Tz 77/1 u. Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Band B, § 16, Tz 88) und Verwaltungspraxis (BMF Erlass vom 22. August 1997, in RDW 1997/12, S 767) gehen davon aus, dass Aufwandszinsen für betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, die umgründungsbedingt ins Privatvermögen übernommen werden, nachträgliche Ausgaben iSd § 32 Z 2 EStG darstellen. Konsequenterweise muss daher ein Erlass dieser Verbindlichkeit nachträgliche Betriebseinnahmen auslösen und zu nachträglichen Einkünften führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CS., vom 21. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 13. April 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer
sowie Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog gewerbliche
Einkünfte aus einem Textilhandel.
Anlässlich einer im März 2004 stattgefundenen und
die Jahre 1999 - 2001 umfassenden Betriebsprüfung stellte die Prüferin
fest (Details können aus der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 12. März 2004 [= Anlage I zum
BP-Bericht 7. April 2004] entnommen werden):
Mit 1. Jänner 1999 sei die Einbringung der Einzelfirma
in die neu gegründete C-GmbH erfolgt. Die Schlussbilanz zum 31. Dezember
1998 des Einzelunternehmens sei als Grundlage für die Einbringungsbilanz
herangezogen worden. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten habe
zum 31. Dezember 1998 5,274.576,45 S betragen. In diesem Betrag sei auch
ein Kredit der R, Kontonummer 2.001.527 in Höhe von 1,412.358,42 S
enthalten gewesen. Wie aus dem Konto-Auszug Nr. 4/001 hervorgehe, seien
1,210.574,69 S als Forderungsabschreibung 1999 von der Bank getilgt worden.
In der Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1999 scheine dieses Kreditinstitut
nicht mehr unter den Passiven auf. Da nach § 12 UmgrStG
spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages ein positiver
Verkehrswert vorliegen müsse, können Verbindlichkeiten im
Privatvermögen zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gelte
durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des
Einbringungsstichtages getätigte Einlage im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3
UmgrStG. Der Erlass der Bankverbindlichkeit in Höhe von 1,210.574,69 S
führe im Jahr 1999 bei der Bw. zu nachträglichen Betriebseinnahmen.
§ 32 Z 2 EStG diene dazu, Einkünfte, die erst nach Beendigung der
betrieblichen Tätigkeit anfallen, aber einen engen Zusammenhang zum Betrieb
aufweisen, noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen. Der
nachträgliche Eingang während der betrieblichen Tätigkeit
abgeschriebener Forderungen, der Erlass ehemaliger betrieblicher
Verbindlichkeiten seien nach der Lehre und Rechtsprechung als positive
nachträgliche steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen (bspw. VwGH
23.1.1997, 93/15/0043).
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend der Feststellung der Betriebsprüfung am 13. April
2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999.
Gegen den Wiederaufnahmebescheid sowie den im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1999 wurde
am 23. Juni 2004 eine Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt,
dass Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit nach Lehre
und Rechtsprechung nur dann vorliegen würden, wenn die Einkunftsquelle
veräußert oder aufgeben worden sei. Gegenständlich liege aber
weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vor. Der
bisher geführte Einzelbetrieb sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 nach
Art. III UmgrStG in die C-GmbH eingebracht worden. Nachdem gemäß
§ 12 Abs. 1 UmgrStG das Vermögen einen positiven Verkehrswert
aufzuweisen habe, sei die Verbindlichkeit der R in Höhe von
1,412.358,42 S nicht in die Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1999
aufgenommen worden. Durch die Nichtaufnahme der Verbindlichkeit sei diese dem
Privatvermögen der Bw. zuzurechnen. Die Zurückbehaltung von
Verbindlichkeiten werde der Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern
gleichgestellt und sei daher einem Entnahmetatbestand ebenbürtig. Entnahmen
seien gemäß
§ 6 Abs. 3 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Die
Zurückbehaltung der Bankverbindlichkeit sei folglich eine Entnahme aus dem
Betriebsvermögen, ein nach dieser Entnahme erfolgter Wegfall sei daher der
Privatsphäre der Bw. zuzurechnen und für steuerliche Belange nicht zu
berücksichtigen. Vergleichsweise seien auch Wertänderungen von
Aktivposten bei Entnahmen steuerlich unbeachtlich. Gemäß
§ 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG könne sich die Zurückbehaltung nur auf
Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten beziehen, die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Einbringungsvertrages noch vorhanden gewesen seien. Der
Einbringungsvertrag sei am 30. September 1999 abgeschlossen worden, die
Vereinbarung über den Schulderlass am 15. Jänner 1999 getroffen
worden. Die Voraussetzung für einen endgültigen Schulderlass durch die
R sei jedoch unter einigen Bedingungen erfolgt (ua: Aufleben der aushaftenden
Kreditsalden, wenn bis 31.12.2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet werden
sollte; die Nachlassgewährung verfällt bei Nichterfüllung einer
bestehenden Ratenverpflichtung). Der Schulderlass der Bank sei daher erst
zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der dafür gesetzten
Voraussetzungen, also mit 31. Dezember 2003 und nicht mit 31. Dezember 1998
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 wurde
die Berufung abgewiesen. Gemäß
§ 32 Z 2 EStG
gehörten zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 - 3 EStG. Nach § 32 Z 2 EStG seien nur Einkünfte aus
einer "ehemaligen Tätigkeit" zu erfassen. Eine ehemalige Tätigkeit
liege dann vor, wenn die (frühere) Einkunftsquelle veräußert
oder aufgegeben worden sei. Durch die Übertragung des Einzelbetriebes auf
die Körperschaft sei eine Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG
erfolgt. Die Tätigkeit bzw. die Einkunftsquelle als Einzelunternehmer sei
mit 31. Dezember 1998 aufgegeben bzw. beendet worden. Werde nun
anlässlich der Einbringung eines Betriebes in eine Körperschaft eine
Verbindlichkeit zurückbehalten, dann seien die Zinsen aus der
zurückbehaltenen Verbindlichkeit nachträgliche Betriebsausgaben, wenn
für das Zurückbehalten der Verbindlichkeiten ein wirtschaftlicher
Grund vorliege und diese Verbindlichkeit planmäßig getilgt werde. Ein
wirtschaftlicher Grund liege insbesondere dann vor, wenn die Verbindlichkeit zur
Beseitigung einer Überschuldung zurückbehalten werde. Die
Verbindlichkeit sei laut Berufungsvorbringen zurückbehalten worden damit
zum Einbringungsstichtag das Vermögen einen positiven Verkehrswert
aufweise. Zinsen der zurückbehaltenen Verbindlichkeit, die nach der
Übernahme ins Privatvermögen anfallen würden, seien somit
nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Z 2 EStG,
andererseits führe ein Erlass dieser Verbindlichkeiten konsequenterweise zu
nachträglichen Betriebseinnahmen. Die Vereinbarung über den
Schuldnachlass sei am 15. Jänner 1999 getroffen worden. Die
Forderungsabschreibung der Bank sei auf dem Bankkonto mit Datum 1. Jänner
bzw. 15. Jänner 1999 in Höhe von 1,210.574,99 S erfolgt. Der
Nachlass dieser Verbindlichkeit führe somit im Jahr 1999 zu
nachträglichen Betriebseinnahmen im Sinne des § 32 Z 2 EStG.
Mit gleichem Datum wurde mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen. Neu hervorgekommen
sei die Tatsache, dass die im Zuge der Einbringung des Einzelbetriebes in eine
Körperschaft zurückbehaltene Verbindlichkeit, die ins
Privatvermögen übernommen worden sei, im Jahr 1999 nachgelassen worden
sei. Diese Tatsache sei im Betriebsprüfungsverfahren neu hervorgekommen und
habe einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, weshalb eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
zulässig gewesen sei.
Am 6. Oktober 2004 wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung vom 21. Juni 2004 gegen den Wiederaufnahmebescheid und
Einkommensteuerbescheid 1999, jeweils vom 13. April 2004 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Der steuerliche
Vertreter verwies noch einmal darauf, dass Voraussetzung für die
Besteuerung eines Wegfalls von ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten eine
Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung sei. Die Einbringung eines
Betriebes nach Art. III UmgrStG sei weder eine Betriebsaufgabe noch eine
Betriebsveräußerung. Daher könne auch ein Wegfall von
Bankverbindlichkeiten nicht nach § 32 Z 2 EStG zu versteuern sein. Sollte
bei einer Entnahme einer Verbindlichkeit eines Fremdwährungskredites ein
Kursverlust eintreten, so sei dieser Kursverlust ebenfalls wie ein Kursgewinn
einkommensteuerlich unbeachtlich, nachdem sich derartige Veränderungen im
Privatvermögen bewegen würden. Es sei auch eine Begründung offen
geblieben, warum die Besteuerung im Jahr 1999 erfolgen solle, wenn ein
endgültiger Schuldnachlass erst nach Erfüllung verschiedener Kriterien
zum 31. Dezember 2003 gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hat bei einem Umgründungsvorgang
Bankverbindlichkeiten zurückbehalten. Diese Verbindlichkeiten wurden von
der Bank im Jahr 1999 nachgelassen.
Strittig ist, ob der Erlass dieser Verbindlichkeiten zu
Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z 2
EStG führt oder nicht.
Unstrittig ist, dass der Einzelbetrieb mit Wirkung vom 1.
Jänner 1999 nach Art. III UmgrStG in die C-GmbH eingebracht wurde. Nachdem
gemäß
§ 12 Abs. 1 UmgrStG zum Einbringungsstichtag das
Vermögen einen positiven Verkehrswert aufzuweisen hat, wurde die
Verbindlichkeit der R in Höhe von 1,412.358,42 S nicht in die
Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1999 aufgenommen, sondern ins
Privatvermögen übernommen. Die Vereinbarung über den
Schuldnachlass wurde am 15. Jänner 1999 getroffen. Der Einbringungsvertrag
wurde am 30. September 1999 abgeschlossen.
Wie die Bw. zutreffend ausführte kann sich
gemäß
§ 16 Abs. 5 lit. 3 UmgrStG die Zurückbehaltung nur
auf Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten beziehen, die beim Abschluss des
Einbringungsvertrages noch vorhanden sind. Die Nachlassgewährung
bzw. der Verzicht auf die Restschuld war von der R an einige Kriterien
geknüpft (ua: Aufleben der aushaftenden Kreditsalden, wenn bis 31.12.2003
ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte; die Nachlassgewährung
verfällt bei Nichterfüllung einer bestehenden
Ratenverpflichtung). Der Verzicht auf das aushaftende Restobligo wurde
jedoch mit Abschluss der Vereinbarung am 15. Jänner 1999 auf beiden Seiten
schlagend. Der unabhängige Finanzsenat hält dazu fest, dass
Verträge mit auflösenden Bedingungen allgemein mit Vertragsabschluss
wirksam werden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates war die
nachgelassene Bankschuld am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages gar
nicht mehr vorhanden. Da diese Verbindlichkeit im Rückwirkungszeitraum (1.
Jänner - 30. September 1999) bereits ausgeschieden ist, konnte der
betreffende Geschäftsfall nicht mehr durch eine rückwirkende Entnahme
in das Privatvermögen verlagert werden (vgl.
Hügel/Mühllehner/Hirschler, UmgrStG-Kommentar, § 16, Rz
136). Für die steuerliche Behandlung des Nachlasses von ehemaligen
betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten auf Seiten der Bw. ist dieser Umstand
aber nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Weiters wird von der Bw. die Rechtsansicht vertreten, dass
eine Besteuerung eines (teilweisen) Schuldnachlasses gemäß
§ 32
Z 2 EStG nur bei Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit erfolgen könne und eine Einbringung eines Betriebes nach
Art. III UmgrStG weder eine Betriebsaufgabe noch eine
Betriebsveräußerung sei.
Nach Doralt (EStG-Kommentar, § 32, Rz 60) werden nur
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit unter § 32 Z 2 EStG
erfasst. Eine "ehemalige Tätigkeit" liegt vor, wenn die Einkunftsquelle
veräußert oder aufgegeben worden ist.
Wird anlässlich der Einbringung eines Betriebes in
eine Körperschaft eine Verbindlichkeit zurückbehalten, dann sind nach
herrschender Lehre die Zinsen aus der zurückbehaltenen Verbindlichkeit
nachträgliche Betriebsausgaben, wenn für das Zurückbehalten ein
wirtschaftlicher Grund vorliegt (vgl. bspw. Doralt, aaO., § 32, Tz 77/1 u.
Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Band B, § 16, Tz
88).
Lehre und Verwaltungspraxis (BMF Erlass vom 22. August
1997, in RDW 1997/12, S 767) gehen davon aus, dass Aufwandszinsen für
betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, die umgründungsbedingt ins
Privatvermögen übernommen werden, nachträgliche Ausgaben im Sinne
des § 32 Z 2 EStG darstellen.
Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Bw. nach einer
erfolgten Umgründung beim Einbringer von einer "ehemaligen Tätigkeit"
gesprochen werden kann.
Die von der Bw. vertretene Rechtsansicht, wonach die
Einbringung eines Betriebes weder eine Betriebsaufgabe noch eine
Betriebsveräußerung darstellt, kann aus folgenden Gründen
widerlegt werden: Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts
stellt die Einbringung einen Tauschvorgang dar, der ertragsteuerlich als
Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist. In § 6 Z 14
lit. b EStG wird diese Tauschfiktion für die Einlage oder Einbringung von
Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft grundsätzlich
aufrechterhalten, wenn die Einlage oder Einbringung nicht unter das UmgrStG
fällt oder das UmgrStG dies vorsieht. Damit ist eine unmittelbare
Verknüpfung zwischen der Tauschfiktion des § 6 Z 14 EStG einerseits
und den Bestimmungen des UmgrStG andererseits hergestellt. Auf diese Weise ist
klargestellt, dass eine Ausnahme von der Gewinnrealisierung infolge
Verwirklichung der Tauschfiktion des § 6 Z 14 EStG lediglich auf Grundlage
des UmgrStG möglich ist (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn,
UmgrStG-Kommentar³, § 12, Tz 22).
Nicht geteilt wird auch die Rechtsauffassung der Bw.,
wonach die Entnahme der Bankverbindlichkeit aus dem Betriebsvermögen dazu
führt, dass diese Verbindlichkeit der privaten Sphäre zuzurechnen und
ein erfolgter Wegfall für steuerliche Belange unmaßgeblich
sei. Betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, die
umgründungsbedingt vom Einbringer zurückbehalten werden, ändern
ihre Eigenschaft als betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten insbesondere dann
nicht, wenn das Zurückbehalten der Verbindlichkeit zur Beseitigung einer
Überschuldung als Umgründungshilfe erfolgt (vgl. BMF vom 22. August
1997, in RDW 1997/12, S 767). Die Verbindlichkeiten bleiben mit der
betrieblichen Sphäre verhaftet. Nach der Rechtsprechung kann eine
Verbindlichkeit nicht mit steuerlicher Wirkung umgewidmet werden. Der einmal
entstandene wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch bloße
Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden (vgl. VwGH
30.9.1999, 99/15/0106). Allgemein wirkt eine betriebliche Veranlassung
von Verbindlichkeiten solange fort, als Aktiva nicht vorhanden sind bzw. nicht
verwertet werden können oder nicht realisierbare Forderungen
gegenüberstehen (vgl. Doralt, aaO., § 32, Tz 75).
Aus steuerrechtlicher Sicht erscheint es nur konsequent zu
sein, wenn einerseits Zinsen aus einer Verbindlichkeit zu nachträglichen
Betriebsausgaben führen und andererseits ein Erlass der gleichen
Verbindlichkeit nachträgliche Betriebseinnahmen auslöst.
Nichts zu gewinnen ist für die Bw., wenn sie
zutreffenderweise anführt, dass Wertänderungen von Aktivposten nach
Entnahmen steuerlich unbeachtlich seien. Bei entnommenen Wirtschaftsgütern,
die ehemals dem Betrieb gedient haben, liegen im Falle einer nachträglichen
Wertänderung keine nachträglichen Einkünfte vor. Die
Begründung liegt darin, dass die private Nutzungsmöglichkeit die
Verbindung zum seinerzeitigen Betrieb trennt (vgl. Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 32, Tz. 11.4).
§ 32 Z 2 EStG hat die Funktion, die Steuerwirksamkeit
von Ereignissen, die in einem engen Zusammenhang mit der seinerzeitigen
Betriebsführung stehen, aber erst nach Beendigung der betrieblichen
Betätigung anfallen, zu sichern.
Eine aus dem Nachlass einer ehemals betrieblichen
Verbindlichkeit resultierende Betriebsvermögensvermehrung ist somit im
Sinne des § 32 Z 2 EStG als "positive nachträgliche Einkünfte"
steuerpflichtig (vgl. VwGH 24.5.1993, 92/15/0041 u. 23.1.1997,
93/15/0043).
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der
unabhängige Finanzsenat somit zum Ergebnis, dass durch den Nachlass der
Bankverbindlichkeiten nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 32 Z
2 EStG vorliegen.
Neben dem Sachbescheid wurde auch der
Wiederaufnahmebescheid angefochten. In der Berufungsvorentscheidung setzte sich
das Finanzamt mit der Berufung auseinander und vertrat die Ansicht, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war. Für das Finanzamt ist im
Betriebsprüfungsverfahren die Tatsache neu hervorgekommen, dass die im Zuge
der Einbringung des Einzelbetriebes in die Körperschaft
zurückbehaltene Verbindlichkeit im Jahr 1999 nachgelassen wurde.
Die Bw. hat sich im Vorlageantrag auf den Antrag
beschränkt, über die Berufung zu entscheiden, ohne auf die
Feststellungen der Berufungsvorentscheidung zu erwidern.
Wenn dies auch zulässig ist (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Band 3, S 2718), so ist eine Berufungsvorentscheidung, die
über die Begründung des Erstbescheides hinausgeht, als Vorhalt
anzusehen (vgl. Stoll, aaO., S 2713 mwN sowie VwGH 24.3.1994, 93/16/0163). Eine
derartige Berufungsvorentscheidung erzeugt daher die Bedeutung einer nicht zu
beseitigenden Rechtstatsache, mit der die Wirkung verbunden ist, dass der Partei
der Wissens- und Meinungsstand zum Sachverhalt und zu den Rechtsfragen
rechtswirksam zur Kenntnis langt, worauf diese - soweit geboten - einzugehen
hat. Unwidersprochen gebliebene Feststellungen der Berufungsvorentscheidung
bleiben in ihrer Bedeutung als Behördenerklärung existent und
erfüllen das Gebot des Parteiengehörs im Sinne des § 115 Abs. 2
BAO. Unter diesem Aspekt ist es weiters zulässig, auf die als zutreffend
erkannte Begründung der - wenn auch außer Wirksamkeit tretenden -
Berufungsvorentscheidung Bezug zu nehmen, wodurch die Begründung dieses
anderen Bescheides zum Bestandteil der Begründung der Berufungsentscheidung
wird (vgl. Stoll, aaO., S 2713 ff).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu Recht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ErlassBankschuldenEinbringungUmgründungehemalige TätigkeitZurückbehaltungBetriebsaufgabeBetriebsveräußerungTauschTauschfiktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/05
- Stammnummer
- 19329
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF