Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0303-K/06
Zahlungen aus einer schlagend gewordenen Bürgschaftsübernahme als agB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-K/06vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Land- und ForstwirtG, vertreten
durch Weger&Comp Steuerberatung GmbH, S, vom 18. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, dieses vertreten durch HR Mag. Thomas
Bürger, vom 30. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein
Land- und Forstwirt, ermittelt seinen Gewinn aufgrund freiwilliger
Buchführung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Der
Gewinnermittlung liegt dabei ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. April bis 31.
März) zugrunde. In seiner Einkommensteuererklärung für 2004
beantragte der Bw. ua.die Berücksichtigung von Zahlungen aus dem Titel
einer zu Gunsten seines Neffen CK eingegangenen und in weiterer Folge schlagend
gewordenen Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von € 15.078,60
als außergewöhnliche Belastung.
Im Einkommensteuerbescheid
blieb den begehrten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagt.
Begründet wurde dies mit dem Argument, dass im gegenständlichen Fall
das für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung
erforderliche Tatbestandselement der "Zwangsläufigkeit" nicht vorliegen
würde.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass sein Neffe im Jänner 2002
ein Café-Pub Lokal in Y eröffnet habe, welches er jedoch in Folge
des schlechten Geschäftsfortganges und der Höhe der übernommenen
Geschäftsverbindlichkeiten bereits im Herbst 2002 schließen habe
müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Bankkredite in Ausnutzung
gestanden; Weitere finanzielle Mittel, welche CK zur Deckung seines
Lebensunterhaltes sowie den seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen
zweijährigen Sohnes dringend benötigt habe, seien nicht vorhanden
gewesen. Sein Neffe habe mit seiner Familie eine Mietwohnung in Y bewohnt,
für die er angesichts seiner prekären finanziellen Situation auch den
Mietzins nicht mehr aufbringen habe können.
Die X-Bank habe CK auf dessen
Betreiben hin im September 2002 ein Darlehen gewährt. Dabei habe die Bank
die Kreditzusage von seiner (Bw.) Mithaftung als Bürge und Zahler
abhängig gemacht. Mit der zugezählten Darlehenssumme habe sein Neffe
ua. die anerlaufenen Mietzinsrückstände für die Mietwohnung
abgetragen. Überdies habe das Darlehen als notwendige
Überbrückungshilfe bis zur Erlangung einer anderen
Erwerbstätigkeit gedient.
CK habe seinen Vater bereits im
frühen Kindesalter durch einen tragischen Verkehrsunfall verloren und sei
vor einigen Jahren auch dessen Mutter verstorben. Es bestand sohin für ihn
(Bw.) als nächsten Angehörigen die unmittelbare sittliche
Verpflichtung seinem Verwandten in dieser Notsituation beizustehen. Darüber
hinaus habe er sich auch aus rechtlichen Gründen einer Bürgenstellung
nicht entziehen können, zumal bereits die familiäre Beistandspflicht
eine solche Hilfestellung postuliere.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Villach vom 4. November 2003, Az S-03, sei über das
Vermögen seines Neffen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet
worden, welches nach rechtskräftiger Bestätigung des am 25. Februar
2004 angenommenen Zahlungsplanes aufgehoben worden sei.
Da sein Neffe die
Darlehensraten nicht aufbringen habe können, sei er (Bw.) von der
Darlehensgeberin (X-Bank) aufgrund seiner Bürge-und-Zahler-Haftung in
Anspruch genommen worden und habe schlussendlich die aushaftende Darlehenssumme
samt Nebenkosten in Höhe von insgesamt € 15.078,60 am 11. Juli
2003 zur Abdeckung gebracht. Die Bürgschaftsverpflichtung zugunsten seines
Neffen habe er ausschließlich aus dem Grunde übernommen, damit dieser
die für ihn und seine Familie bedrohliche finanzielle Notlage bis zu
Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit überbrücken habe
können. Keinesfalls diente die Bürgschaftserklärung der Abwendung
eines drohenden Insolvenzverfahrens.
Im Zuge weiterer
Sachverhaltsermittlungen wurde CK zur gegenständlichen Thematik am
22. Mai 2007 einvernommen. Dabei gab dieser mitunter Nachstehendes zu
Protokoll:
"1.
Darlehen X-Bank vom
6.9.2002:
Da ich aufgrund meiner
damaligen wirtschaftlichen Lage in argen finanziellen Schwierigkeiten war und
keinen Kredit mehr bekam, habe ich meinen Onkel ersucht, mir aus dieser
finanziellen Notsituation zu helfen. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich
einen Kreditvertrag mit der x-Bank
unterschrieben habe, ansonsten hätte ich die Unterlagen noch aufbewahrt.
Der Geldbetrag wurde mir vom Onkel auf mein Konto überwiesen.
Getilgt
wurden mit diesem Geld meine privaten Mietrückstände und die
Lebenserhaltungskosten für mich und meine
Familie.
[..]
Mit Vorhalt vom 30. Mai 2007
wurde dem Bw. die Aussagen seines Neffen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig
wurde diesem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Bw. wurde zudem
ersucht, den gesamten Schriftverkehr hinsichtlich des strittigen Darlehens,
Konto Nr. 123 (Antrag, Überweisungsbelege usw.) sowie den
Bürgschaftsvertrag vom 11. September 2002 zur Vorlage zu bringen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung
führte der Bw. aus, es bleibe - unbeschadet des Umstandes, dass sich sein
Neffe nicht mehr daran erinnern könne - ein Faktum, dass dieser als
Kreditnehmer der X-Bank für den Einmalbarkredit zu Kontonummer 123 in
Höhe von € 14.534,57 die bezughabende Krediturkunde vom 11.
September 2002 rechtsverbindlich unterzeichnet habe. Ebenso entspreche es den
tatsächlichen Gegebenheiten, dass er (Bw.) rechtsgültig als
"Bürge und Zahler" den zu Grunde liegenden Kreditvertrag mitunterfertigt
habe.
Zum Beweis für die
Richtigkeit seines Vorbringens brachte der Bw. eine Ausfertigung des zwischen
der X-Bank und dem Kreditnehmer CK abgeschlossenen Kreditvertrages in Ablichtung
zur Vorlage. Darin wird ua. festgehalten, dass die Laufzeit des Darlehens 60
Monate betrage. Die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten sollte in 59
monatlichen Pauschalraten in Höhe von je € 290,00 beginnend ab
dem 20. Oktober 2002 erfolgen. Unter dem Punkt "Sicherheiten" wurde
einvernehmlich festgehalten, dass der Bw. die Bürgschaft für den
gegenständlichen Kredit als "Bürge und Zahler" gemäß
§ 1357 ABGB lt. gesonderter Vereinbarung übernehmen sollte.
Vorgelegt wurde weiters eine Ablichtung des nämlichen
Bürgschaftsvertrages, mit welchem der Bw. zur Sicherstellung aller
Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus
der Inanspruchnahme des Kredites bzw. Darlehens erwachsen, die Haftung als
"Bürge und Zahler" übernommen hat.
Der Bw. führte in seiner
Vorhaltsbeantwortung ferner aus, dass die Ratenzahlungen seines Neffen von
Beginn an schleppend erfolgt seien. Gleichzeitig legte dieser die seitens der
kreditierenden Bank ergangenen Mahnschreiben vor. Der Bw. ergänzte, dass er
mit Schreiben vom 30. Mai 2003 von der X-Bank schlussendlich aufgefordert worden
sei, den aushaftenden Kredit seines Neffen abzudecken, andernfalls die
Durchsetzung des durch die Fälligstellung der Darlehenssumme entstandenen
Rückzahlungsanspruches im Klagswege erfolgen würde.
Mit Datum 11. Juli 2003 habe
der Bw. den gesamten Rückstand in Höhe von € 15.078,60 auf
dem Kreditkonto des CK abgedeckt.
Der Bw. betonte nochmals, dass
das gegenständliche Darlehen ausschließlich der Tilgung bestehender
Rückstände an Wohnungsmieten sowie zur Bestreitung der
allernotwendigsten Lebenshaltungskosten während der Zeit der
Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit seines Neffen bis hin zur
Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit gedient habe. Aus diesem Grunde sei
die strittige Belastung zwangsläufig erwachsen, zumal er sich dieser aus
tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen habe
können.
Die Amtspartei nahm im Zuge der
Einsichtnahme in die entsprechenden Konkursakten eine Auswertung der
Forderungsanmeldungen des Schuldenregulierungsverfahrens S-03 vor. Dabei wurde
festgestellt, dass aufgelaufene Mietzinsrückstände für den
Zeitraum Juni 2002 bis Jänner 2003 (8 Monatsmieten á
€ 737,92) für die Privatwohnung des CK in Y, "B-Straße" von
der Bestandgeberin, der B-GmbH in L, als Konkursforderung angemeldet wurden. Als
Titel hiefür diente ein rechtskräftiges Versäumungsurteil des
Bezirksgerichtes Y vom 7. März 2003. Als weitere Konkursforderung der
genannten Bestandgeberin für die besagte Mietwohnung wurden die für
den Zeitraum Februar bis Juni 2003 anerlaufenen Mietzinsrückstände in
Höhe von € 3.689,60 samt Nebenkosten zur Anmeldung gebracht. In
Ansehung einer weiteren unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten
Forderung belief sich die zur Anmeldung gebrachte Gesamtforderung der
Bestandgeberin gegenüber ihrem Bestandnehmer und Schuldner CK auf
€ 15.220,95.
Ebenso brachte der
Verpächter der Geschäftslokalität P in Y, Dipl.Ing. M, den seit
Juni 2002 nicht mehr beglichenen Pachtzins in Höhe von
€ 17.589,04 zur Anmeldung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung kann jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2), nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzung
erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst eine Belastung dem
Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg.cit. dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Für die Übernahme einer Bürgschaft
können stets nur sittliche Gründe maßgeblich sein.
Tatsächliche Gründe kommen schon rein begrifflich nicht in Betracht,
rechtliche Gründe scheiden aus, weil eine Rechtspflicht zur Übernahme
einer Bürgschaft nirgends ersichtlich ist (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer Kommentar, Bd. III C, § 34, Einzelfälle).
Die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen
als außergewöhnliche Belastung ist durch das Gesetz auf seltene
Fälle beschränkt, weil § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck
geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, die die verschiedensten Ursachen
haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen
(VwGH 3.7.1962, 799/60; VwGH 13.10.1987, 86/14/0007; VwGH 6.11.1991, 89/13/0093
und VwGH 2.3.1993, 93/14/0018).
Sollten Zahlungen aus Anlass einer eingegangen und
schlagend gewordenen Bürgschaft als außergewöhnliche Belastung
steuerliche Anerkennung finden, so haben gemäß einhelliger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nachstehende Voraussetzungen bzw.
Kriterien in kumulativer Weise vorzuliegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2003,
98/13/0072):
1. Es ist
erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
2. Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbstständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
3. Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
4. Es besteht
keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von
Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
5. Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Im gegenständlichen Berufungsfall liegt nachstehende
Faktenlage vor:
Tatsache ist - dies lässt sich aus den Konkursakten
eindeutig entnehmen - dass CK sämtliche Zahlungen sowohl privater als auch
betrieblicher Natur ab Juni 2002 eingestellt hat. Zum Zeitpunkt der
Darlehensaufnahme, sohin im September 2002, war der Neffe des Bw. jedenfalls
nicht mehr kreditwürdig, sodass eine Darlehensvergabe ohne Besicherung
durch einen tauglichen Bürgen (bzw. einer allfälligen Sachhaftung)
seitens des Kreditinstitutes versagt geblieben wäre. Dass der Bw. über
die finanzielle Schieflage seines Neffen im Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftserklärung Bescheid wusste bzw. wissen musste, ist
offensichtlich und wurde dies auch gegenüber dem kreditierenden Institut
erklärt. Aktenkundig ist weiters, dass sich die aus der
Unternehmertätigkeit von CK angehäuften offenen
(Geschäfts-)Verbindlichkeiten auf rd. 2,0 Mio. öS beliefen.
Bereits auf Grund dieser massiven Verschuldung musste es
für den Interzedenten im Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung klar gewesen sein, dass sein Neffe, der zudem als
Alleinerhalter eine Familie zu ernähren hatte, die vereinbarten
Rückzahlungsraten in Höhe von € 290,- monatlich wohl kaum
aufbringen werde können. Aus der Aktenlage geht diesbezüglich hervor,
dass CK tatsächlich nur eine Kreditrate zur Rückzahlung gebracht
hatte. Der Bw. habe nach Ansicht des erkennenden Senates bereits im Zeitpunkt
der Abgabe der Bürgschaftserklärung ernstlich damit rechnen
müssen, dass dieser aufgrund eines zu erwartenden Terminverlustes innerhalb
kurzer Zeit als Bürge und Zahler in Anspruch genommen werde.
Der Bw. bringt vor, dass das gegenständliche durch
seine Bürgenstellung besicherte Darlehen keinesfalls dazu gedient habe, den
drohenden Konkurs abzuwenden, sondern einzig und allein um die aufgelaufenen
Mietzinsrückstände zu tilgen sowie die notwendigen
Lebenshaltungskosten während der Zeit der Beschäftigungs- und
Einkommenslosigkeit seines Neffen und dessen Familie zu bestreiten.
Dass mit dem Darlehen Mietzinsrückstände getilgt
worden wären, entspricht jedoch nicht der Aktenlage. Wie aus den
Konkursakten zu entnehmen ist, blieb CK sowohl Mietzinszahlungen für das
Geschäftslokal als auch solche für die private Wohnung den jeweiligen
Bestandgebern schuldig. So wurde ua. von der Bestandgeberin der Privatwohnung
"B-Straße" - diese Wohnung diente dem Bw. und seiner Familie laut
Meldeauskunft in der Zeit vom 12.12.2001 bis zum 15.07.2003 als Hauptwohnsitz -
Mietzinsrückstände betreffend die Zeiträume Juni 2002 bis
Jänner 2003 und Februar 2003 bis Juni 2003 als Konkursforderung in voller
Höhe angemeldet. Was die Mietzinsrückstände für den Zeitraum
Juni 2002 bis Jänner 2003 anbelangt, so lag diesbezüglich bereits ein
Exekutionstitel in Form eines rechtskräftigen Urteils des BG Villach vom 7.
März 2003 vor. Die - behauptete - Abdeckung von Mietzinsverbindlichkeiten
erfolgte damit offensichtlich nicht.
Wenn der Bw. ins Treffen führt, das Darlehen habe
mitunter auch zur Begleichung der Lebenshaltungskosten seines Neffen sowie
dessen Familie gedient, so erweist sich dieses Vorbringen bereits in Ansehung
der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als nicht
zielführend. Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige können als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht geltend gemacht
werden; ausgenommen sind Aufwendungen, die beim Empfänger selbst eine
außergewöhnliche Belastung wären (bspw. Krankheitskosten; vgl.
Doralt, EStG Kommentar, § 34 Tz
43). Derartiges trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Nach Ansicht des
erkennenden Senates macht es für steuerliche Belange keinen Unterschied, ob
die an den nahen Angehörigen erbrachten Unterhaltsleistungen in direkter
Form, etwa in Form einer Geldzuwendung, geleistet werden, oder aber, wie im
vorliegenden Fall, in Form einer Bürgschaftsübernahme, mit deren
Einlösung der Bürge jederzeit rechnen muss. Eine Nivellierung dieser
beiden Sachverhalte im Lichte des § 34 EStG 1988 ist bereits aus dem Grunde
geboten, um hintan zu halten, dass Steuerpflichtige die Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 durch Eingehen von Interzessionen für
insolvente Verwandte unterlaufen und damit aushebeln.
Darüber hinaus steht dem Berufungsbegehren auch
nachstehender Aspekt entgegen: Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur liegt
eine existenzbedrohende Notlage nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich erscheint, sondern
erst dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten kann. Diese Voraussetzung
trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu. Fakt ist, dass CK sowohl vor
der rund ein Jahr währenden gewerblichen Tätigkeit als auch danach
nichtselbständig tätig war. Dass im Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme für den Bw. substanzielle Gründe
vorgelegen hätten, welche die Annahme zuließen, dass CK eine
unselbständige Tätigkeit nie wieder ausüben werde (können),
wurde nicht vorgebracht und ergeben sich hiefür auch keinerlei
Anhaltspunkte.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bürgschaftsteuerliche Absetzbarkeit von BürgschaftszahlungenBürgschaftsübernahme zugunsten naher AngehörigerBürge-und-Zahleraußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-K/06
- Stammnummer
- 30660
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF