…50,91 | Zuschläge 25% für 5 Stunden | 18,50 | 254,57 Somit ist im gegenständlichen Fall nur ein Überstundenzuschlag von S 50,91 pro Stunde der Mehrarbeit angefallen und somit ein Betrag von S 254,57 pro Monat als steuerfreier Überstundenzuschlag anzusetzen…
…stellt keine Konkretisierung neuer Tatsachen dar, da bereits im Lohnausweis 1999 der Betrag in Höhe von 65.451,00 S als steuerfreie Überstundenzuschläge geltend gemacht wurde und die Tatsache, dass das Überstundenguthaben erst im Dezember 1999 ausbezahlt wurde für sich betrachtet auf die Frage der…
…laut "Aktennotiz" des steuerlichen Vertreters soll diese am 12.7.2010 erfolgt sein - brachte dieser vor, dass steuerfreie Überstundenzuschläge von € 727,50 sowie einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt € 2.110,76 im Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hätten. Ebenso sei der beantragte Pauschbetrag nach …
…Nach den im Prüfungsbericht dokumentierten Feststellungen konnten in allen Prüfungsjahren steuerfreie Überstundenzuschläge aufgrund mangelhaft geführter Unterlagen nur zum Teil anerkannt werden und blieben im Jahr 2006 Aushilfen unversteuert. Weiters wurden Abfuhrdifferenzen aufgrund der Jahreslohnkontensummen ermittelt. Von den Abfuhrdifferenzen entfallen folgende Beträge auf die Monate 7…
…monatlich, steuerfrei (§ 68 Abs. 2 leg. cit.). Gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Die steuerliche Behandlung der Überstundenzuschläge hängt davon ab, ob…
…und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 leg. cit. sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 43,00 € monatlich, steuerfrei…
…und dass - da der Dienstnehmer leitender Angestellter sei - die Bestimmungen des Arbeitszeit - und des Arbeitsruhegesetzes keine Anwendung finden. Von der Bw. wurden für den Dienstnehmer A bei der laufenden Lohnverrechnung Überstundenzuschläge steuerfrei belassen. Diese Zuschläge betragen laut Lohnzettel im Kalenderjahr 1999 S 11.060,00…
… 3b EStG Anm. 4) bringt der vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Begriff "Arbeitsentgelt" klar zum Ausdruck, dass Überstunden - um bezahlte Überstundenzuschläge steuerfrei behandeln zu können - stets zunächst grundlohnmäßig in Geld abzugelten sind. 2) Pauschbeträge für Erwerbsminderung und Krankendiätverpflegung: Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen…
…von 40 % als steuerfreie Zulagen" (bis zum HB) ausgeschieden werde, nicht bekannt ist. In diesem Zusammenhang wird noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) generell hohe Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie auch für Überstundenzuschläge stellt (vgl…
…und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Bei den in § 67 Abs. 11 EStG 1988 genannten Personen (insbesondere Grenzgänger) sind gemäß § 68 Abs. 8 EStG 1988 die obgenannten Zulagen/Zuschläge im gleichen Außmaß steuerfrei…
…EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis zu einem im Gesetz genannten Betrag monatlich steuerfrei. Unter Schmutzzulagen sind nach dessen Abs. 5 jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer…
…Überstunden sondern lediglich um die Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen von bezahlten und geleisteten Überstunden handle. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Krankengelder beharrte der Bw. darauf, dass diese ab dem 2.8.2001 nicht mehr aus seinem Dienstverhältnis stammten und daher steuerfrei seien. Im Rahmen der von…
…worden ist. Mangels geleisteter Überstunden sei daher der (steuerfrei belassene) Überstundenzuschlag in den betreffenden Monaten nachzuversteuern. 2) Tagesgelder JJ Im Jahre 1996 habe die Bw. an diesen Dienstnehmer ua. auch für jene Tage ein Taggeld in Höhe von S 240,00 (steuerfrei) ausbezahlt, an denen…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Die nach § 68 EStG begünstigten Zulagen und Zuschläge müssen zusätzlich zu dem nicht…
…zusätzliche Bescheidbegründung (Verf67) vom 5. Dezember 2012] und andererseits betreffend die strittige Pikettvergütung - unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2009 - Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit iHv 875,00 sFr und Überstundenzuschläge iHv 1.291,41 sFr steuerfrei beließ; gleichzeitig bestätigte das Finanzamt im Übrigen…
…geleisteten Überstunden keine genauen Aufzeichnungen vorliegen würden. Aus diesem Grund wären die steuerfrei belassenen Überstundenzuschläge im Schätzungswege im Ausmaß von 25% der Besteuerung zu unterziehen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat der Steuerpflichtige durch seinen steuerlichen Vertreter die Auffassung, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des…
…und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. | (2) | Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei. | (3…
…Gesamttageszahl/Jahr (360 Tage) und brachte sodann die daraus ermittelten Prozentsätze auf den erklärten Einkünftebetrag (39.212,57 €) zur Anwendung, wodurch sich oben bezifferter steuerfreier bzw. steuerpflichtiger Einkünftebetrag für 2004 errechnete. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für 2004 erhob der steuerliche Vertreter nach Fristverlängerung am 24…
…Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 in Höhe von 2.045,64 €: | Gefahrenzulage (17,78 €/Monat) | 213,36 € | Erschwerniszulage (66,69 €/Monat) | 800,28 € | Überstundenzuschläge (86 €/Monat) | 1.032,00 € Sonstige steuerfreie…
…der LStR Rz 1143 kommt der Prüfer in diesem Beiblatt zum Schluss, dass die im Sinne des § 68 Abs 1 ESTG 1988 steuerfrei belassenen Überstundenzuschläge nachversteuert werden mussten, da die erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden bzw. der zwingende betriebliche Grund nicht nachgewiesen werden konnte. Auf…