Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1191-W/05
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen und Krankengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1191-W/05vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unerlässliches Erfordernis eines relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem Grundlohn erfolgt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, S, vertreten durch B, G, vom
13. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21.
und 22. Bezirk vom 4. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) begründete seine gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 fristgerecht eingebrachte Berufung
zunächst damit, dass die Steuerfreiheit gemäß
§ 68
EStG 1988 von Überstundenzuschlägen für die ersten fünf
Überstunden pro Monat bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 590,--
ATS nicht berücksichtigt worden sei, obwohl von ihm regelmäßig
weit über das Höchstmaß hinaus Überstunden geleistet worden
seien, und ihm laut Dienstvertrag ein Überstundenpauschale in Höhe von
8.907,- ATS für 25 monatlich zu leistende Überstunden gewährt
worden sei. Die Nichtberücksichtigung der Steuerfreiheit von
Überstundenzuschlägen stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber
Steuerzahlern dar, deren Überstunden nicht pauschal sondern einzeln
abgegolten würden. Er beantrage daher, die Berücksichtigung des
gesetzlich festgelegten Höchstbetrages für
Überstundenzuschläge in Höhe von 7.090,- ATS (= 590,- x 12)
für das Jahr 2000 und von 4.130,- ATS (= 590,- x 7) für das Jahr
2001.
Darüber hinaus wandte er sich gegen die Besteuerung
der von ihm im Jahr 2001 bezogenen Krankengelder. Laut Auskunft der Wiener
Gebietskrankenkasse seien lediglich jene Krankengelder zu versteuern, die aus
dem Dienstverhältnis resultierten, nicht jedoch solche, die aus der
Arbeitslosenversicherung stammten. An ihn seien für die Zeit vom 28.3.2001
bis 27.11.2001 Krankengelder ausbezahlt worden. Sein Dienstverhältnis sei
per 1.8.2001 beendet worden. Folglich stammten die Krankengelder ab 2.8.2001 aus
der Arbeitslosenversicherung und müssten steuerbefreit sein. Es werde daher
beantragt, sämtliche von der Wiener Gebietskrankenkasse zu Unrecht in Abzug
gebrachten Lohnsteuerabzüge wieder gutzuschreiben. Die diesbezüglichen
Beträge bezifferte der Bw. mit 2.126,45 ATS für den Zeitraum 20.8.2001
bis 31.12.2001, sowie 51,55 ATS für den Zeitraum 28.12.2001 bis
31.12.2001.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher
das Finanzamt bezüglich der Versteuerung der Überstundenzuschläge
auf die Begründung einer die Einkommensteuer 1999 betreffenden
Berufungsentscheidung verwies und hinsichtlich der Versteuerung der
Krankengelder darauf hinwies, dass dem Bw. erst ab dem 22.4.2002 ein
Arbeitslosengeldbezug gewährt worden sei, weshalb die im Jahr 2001
ausbezahlten Krankengelder steuerpflichtig seien, brachte der Bw. fristgerecht
einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin
verwies er hinsichtlich der Versteuerung von Überstundenzuschlägen auf
den gegenüber 1999 veränderten und nicht vergleichbaren Sachverhalt,
da es sich im Gegensatz zu 1999 nicht um nicht bezahlte Überstunden sondern
lediglich um die Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen von
bezahlten und geleisteten Überstunden handle. Hinsichtlich der steuerlichen
Behandlung der Krankengelder beharrte der Bw. darauf, dass diese ab dem 2.8.2001
nicht mehr aus seinem Dienstverhältnis stammten und daher steuerfrei
seien.
Im Rahmen der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
durchgeführten Ermittlungen wurden vom damaligen Dienstgeber des Bw. der
Dienstvertrag vom 21. Dezember 1998, sowie dessen Änderungen und
Ergänzungen vom 26. Juli 1999 mit Wirkung vom 1.8.1999, vom 11. März
2000 mit Wirkung vom 1.4.2000, und vom 23. April 2000 mit Wirkung vom 1.1.2001
sowie die Lohnkonten und Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2000 und 2001
vorgelegt. Von der Wiener Gebietskrankenkasse wurde bestätigt, dass die
Höhe des an den Bw. für den Zeitraum 5.6.2001 bis 21.4.2002
ausbezahlten Krankengeldes anhand der Arbeits- und Entgeltsbestätigung
seines Dienstgebers berechnet worden sei und es sich dabei um einen Bezug aus
der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um eine Ersatzleistung aus der
Arbeitslosenversicherung handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Betreffend Steuerfreiheit von
Überstundenzuschlägen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Während mit dem am 21.12.1998 abgeschlossenen
Dienstvertrag ein Überstundenpauschale in Höhe von 8.907,- ATS
für 25 monatlich zu leistende Überstunden vereinbart wurde, sahen die
mit Wirkung vom 1.8.1999 vereinbarten Änderungen und Ergänzungen vom
26. Juli 1999 zu den Punkten Arbeitszeit und Entgelt u.a. Folgendes vor:
Die wöchentliche Arbeitszeit des Bw. sollte 40 Stunden
betragen. Im Bedarfsfall war der Bw. jedoch verpflichtet Mehrarbeit zu leisten.
Die Einteilung der Normalarbeitszeit oblag dem Arbeitgeber gemäß
§ 19 c Arbeitszeitgesetz unter Beachtung der geltenden
Betriebsvereinbarungen.
Für den Bw. galt der Kollektivertrag für die
Arbeitnehmer von X-Unternehmen. Aufgrund der für ihn vorgenommenen
Einstufung sollte er ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von 55.000,-
ATS bei 14-maliger Verrechnung jährlich erhalten. Allfällige
Mehrleistungen sollten zur Gänze durch das Bruttogehalt inklusive
Urlaubszuschuss und Weihnachtremuneration, sowie alle anderen Entgelte, wie z.B.
Prämien, Boni, Zulagen und entgeltwerte Leistungen abgegolten sein. Eine
weitere Verrechnung von Überstunden sollte nicht erfolgen.
Laut Dienstvertragsänderung vom 11. März 2000 mit
Wirkung zum 1.4.2000 sollte der Bw. ein monatliches Gesamtgehalt von brutto
57.000,- ATS bei 14-maliger Verrechnung jährlich und zusätzlich eine
variable Erfolgsprämie in Höhe von jährlich 70.000,- ATS
erhalten. Die Neufestlegung dieser Erfolgsprämie sollte zumindest
jährlich jeweils bis zum 31.3. jedes Kalenderjahres entsprechend der
internen Richtlinie erfolgen und konnte dieser gemäß zwischen keiner
Erfolgsprämie und einem Höchstwert von 30% über dem Richtwert
liegen. Allfällige Mehrleistungen sollten zur Gänze durch den
überkollektivvertraglichen Teil des Gesamtgehalts inklusive Urlaubszuschuss
und Weihnachtsremuneration, sowie alle anderen Entgelte, wie z.B. Prämien,
Boni, Zulagen und endgeltwerte Leistungen abgegolten sein. Eine Verrechnung von
Überstunden sollte daher nicht erfolgen. Die
Dienstvertragsänderung vom 23. April 2000 sah bei sonstiger Übernahme
sämtlicher in der Dienstvertragsänderung vom 11. März 2000
festgelegten Punkte mit Wirkung 1.1.2001 eine Erhöhung des monatlichen
Gesamtgehaltes auf 58.000,- ATS vor.
Der Bw. erhielt von Jänner bis März 2000 ein
monatliches Bruttogehalt in Höhe von 55.475,- ATS und von April bis
Dezember 2000 monatlich 57.000,- ATS zuzüglich einer monatlichen
Prämie von 5.000,- ATS, sowie im Mai und November 2001 einen
Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration von jeweils 57.000,- ATS und
sonstige Sonderzahlungen von jeweils 3.750,- ATS. Im Jahr 2001 wurde von
Jänner bis Juli ein laufendes monatliches Bruttogehalt von 4.215,02 €
sowie bis inklusive März 2001 eine Prämie in Höhe von 254,35
€ in Ansatz gebracht, wobei es jedoch wegen des Krankenstandes des Bw. zu
Abzügen kam. Ab April 2001 entfiel die Gewährung einer Prämie.
Überstunden wurden vom Bw. im Jahr 2000
regelmäßig in monatlich unterschiedlichem Ausmaß im Jahr 2001
nur mehr vereinzelt geleistet. Der Bw. befand sich vom 14.2.2001 bis 6.4.2001
und vom 5.6.2001 bis 21.4.2002 im Krankenstand, das Dienstverhältnis wurde
mit 1.8.2001 aufgelöst.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Bw.
abgeschlossenen Dienstvertrag und dessen von ihm unterzeichneten
Änderungen, dem von seinem Arbeitgeber erstellten Lohnkonto und dem
Arbeitszeitnachweis und ist folgendermaßen rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 EStG 1988 in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind zusätzlich zu den in
§ 68 Abs. 1 leg. cit. genannten Zuschläge für die ersten
fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des
Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.
Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht
erfasst werden, sind sie § 68 Abs. 3 EStG 1988 zufolge nach dem
Tarif zu versteuern.
Als Überstunde gilt gemäß
§ 68 Abs. 4
EStG 1988 jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde.
Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
1. gesetzlicher Vorschriften,
2. von Dienstordnungen der
Gebietskörperschaften,
3. aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für
seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
abgeschlossen worden sind,
6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen
einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
festgesetzt wird oder die
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit.
Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der
Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten
wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage
ergibt.
Als Überstundenzuschläge gelten die durch die
Vorschriften im Sinne der Z 1 bis 6 leg. cit. festgelegten Zuschläge oder
die im Sinne der Z 7 leg. cit. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten
Zuschläge.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt die Steuerbegünstigung für
Überstundenzuschläge nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und
zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten
Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige
Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden
bezahlten Zuschläge feststehen. Vom erstgenannten dieser Erfordernisse kann
nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich
fundierte Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der
Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen ist (vgl. u.a VwGH
24.5.1993, 92/15/0037 sowie 29.1.1998, 96/15/0250).
Im Zusammenhang mit
Überstundenpauschalvergütungen hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass eine solche für den Bereich des Abgabenrechtes
jedenfalls nur dann Anerkennung finden kann, wenn sie in wirtschaftlich
fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall,
die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich
bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt, wobei sich
die gleich bleibenden Verhältnisse überdies auch auf die zeitliche
Lagerung von "Normalüberstunden" und "qualifizierten Überstunden"
(Sonntags-, Feiertags- und Nachtüberstunden) erstrecken müssen.
Unerlässliches Erfordernis eines relevanten
Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die
Anzahl der in der Gesamtstundenleistung enthaltenen und zu leistenden
Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der
Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung
der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch
die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt
und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem
Grundlohn erfolgt (vgl. VwGH 29.1.1998, 96/15/0250 und die dort zitierte
Literatur und Judikatur)
Im gegenständlichen Fall wurde entgegen den
diesbezüglichen Angaben des Bw. in den oben zitierten
Dienstvertragsänderungen im Widerspruch zum ursprünglich
abgeschlossenen Dienstvertrag festgelegt, dass mit dem Monatsgehalt
allfällige Mehrleistungen abgegolten sein sollten. Das Gehalt stellte einen
Gesamtbezug dar, für Überstunden wurden keine besonderen Entgelte
ausbezahlt.
Eine solche Vereinbarung erlaubt jedoch die Herausrechnung
der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschläge für
Überstunden nicht, weil ihr das genaue Ausmaß der zu leistenden
Überstunden und in weiterer Folge der Überstunden mit erhöhtem
Zuschlag nicht entnommen werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber, dass aus
dieser Vereinbarung nicht errechnet werden kann, in welcher Höhe der
Grundlohn festgelegt worden ist. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages und der
Betriebsvereinbarung können die Festlegung der vom Dienstnehmer
geschuldeten Gesamtstundenanzahl und sohin der Anzahl der zu erbringenden
Überstunden in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen
nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrages freisteht, zugunsten
des Dienstnehmers von den genannten Regelungen abzuweichen. Insbesondere
können die Vertragsparteien den Grundlohn mit einem höheren Betrag
vereinbaren, als er in Normen des kollektiven Arbeitsrechtes festgelegt ist.
Wenn nicht festgelegt ist, in welchem Ausmaß Normalarbeitszeit und
Überstunden - mit normalem Zuschlag einerseits und mit erhöhtem
Zuschlag andererseits - zu erbringen sind, ist es nicht möglich, die
Höhe des Grundlohnes zu eruieren (vgl. VwGH 29.1.1998, 96/15/0250, sowie
25.11.1999, 97/15/0206 und 26.1.2006, 2002/15/0207).
Auch die Aufzeichnung über geleistete Überstunden
ersetzt eine entsprechende Vereinbarung nicht, ist es doch mangels Festlegung
einer Gesamtstundenleistung nicht möglich, aus den geänderten
Dienstverträgen den Grundlohn zu berechnen. Würden die jeweils
tatsächlich geleisteten Überstunden der Berechnung zugrunde gelegt,
wäre der Grundlohn schwankend, was, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dem Begriff eines solchen
Lohnes widersprechen würde.
Schon aus diesem Grund kann dem Begehren des Bw. nicht
gefolgt werden, auf einen Teil der in den geänderten Dienstverträgen
festgelegten Monatsgehälter die Begünstigung des § 68 EStG
1988 für Überstundenzuschläge zur Anwendung zu bringen.
2.) Betreffend Besteuerung von Krankengeldern im Jahr
2001
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. befand sich u.a. in der Zeit vom 5.6.2001 bis
21.4.2002 im Krankenstand und bezog in diesem Zeitraum Bezüge aus der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des an ihn ausbezahlte
Krankengeldes wurde anhand einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung seines
Dienstgebers berechnet. Sein Arbeitsverhältnis wurde mit 1.8.2001
aufgelöst. Arbeitslosengeld wurde vom Bw. erst ab 22.4.2002 bezogen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
diesbezüglichen Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse sowie des
AMS und ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gem. § 122 Abs. 1 lit. a Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Versicherte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der
Versicherungsfall (der Eintritt der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit)
während der Versicherung eingetreten ist (§ 120 leg. cit.). Die
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt,
wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden
hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der
Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für
den Anspruch gegeben sind.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988
zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) auch Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung.
Von der Einkommensteuer befreit sind § 3 Abs. 1 Zif.5
lit. a EStG 1988 zufolge das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und
die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen.
Der Bw. vertritt die Ansicht, dass das von ihm ab dem
2.8.2001 bezogene Krankengeld eine steuerfreie Ersatzleistung für das
Arbeitslosengeld sei, da er ab diesem Zeitpunkt in keinem
Beschäftigungsverhältnis gestanden und somit arbeitslos gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eintritt des
Versicherungsfalles bereits während seines Dienstverhältnisses
eingetreten ist und damit Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin
bestand. Die vom Bw. im Zeitraum 20.8.2001 bis 21.4.2002 bezogenen Krankengelder
stammten daher eindeutig aus der gesetzlichen Krankenversicherung und wurden
dementsprechend auch anhand der Bezüge des Bw. bemessen.
Sie konnten auch deshalb keine Ersatzleistung für
Arbeitslosengeld sein, da § 7 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 zufolge die Arbeitsfähigkeit eine Voraussetzung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld darstellt. Gemäß
§ 8. Abs.1 leg. cit. ist nur
arbeitsfähig , wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig
im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§
255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
Da der Bw. im Zeitraum 20.8.2001 bis 21.4.2002 aufgrund
seiner Krankheit jedoch nicht arbeitsfähig im Sinne der oben genanten
Bestimmungen war, hatte er für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Dementsprechend konnten die ausbezahlten Krankengelder auch
keine Ersatzleistungen dafür darstellen.
Somit ist festzuhalten, dass sich der Anspruch des Bw. auf
den Bezug von Krankengeld rechtlich auf die weiterwirkende Pflichtversicherung
und nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld gründet, weswegen auch die
an ihn ausbezahlten Krankengelder steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des
§ 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988 darstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 1 lit. a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
ÜberstundenpauschalvergütungGesamtstundenleistungFestlegung der Anzahl der zu leistenden ÜberstundenGrundlohnkein Herausschälen möglichKrankengeldArbeitslosengeldErsatzleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1191-W/05
- Stammnummer
- 35924
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF