Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0016-F/03
Für Überstundenzuschläge steht die Steuerfreiheit dann nicht zu, wenn der Grundlohn in Form von Zeitausgleich abgegolten worden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-F/03vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WS, G, S 22, vertreten durch
Mag. Sylvia Frick, Steuerberaterin & Wirtschaftstreuhänderin,
6832 Röthis, Schulgasse 28, vom 14. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer,
vom 6. November 2002 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 nach der am 4. Mai 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt:
|
543.075,00
S
39.466,79 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten
|
573.643,28
S
-
3.600,00 S
|
570.043,00
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
570.043,00
S
|
Sonderausgaben:
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung,
Genussscheine und junge
Aktien
Steuerberatungskosten
Kirchenbeitrag
|
-
6.497,00 S
- 4.746,00
S
- 1.000,00 S
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG
1988)
Pauschbeträge
nach der Verordnung über
außergewöhnliche
Belastungen
wegen eigener Behinderung
|
-
3.324,00
S
-11.400,00 S
|
Einkommen
|
543.075,00
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
172.171,00
S
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Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
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Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
750,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
167.421,00
S
|
Steuer sonstige Bezüge
wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 8.500,00 S mit
6%
|
4.754,03
S
|
Einkommensteuer
|
172.175,03
S
|
Ausländische
Steuer
|
-
31.826,20 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
140.349,00
S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Liechtenstein. Laut dem Lohnausweis für das Streitjahr erhielt er von
seiner Arbeitgeberin ua. Überstundenzuschläge (50% für Arbeiten
an Samstagen bzw. 100% für Arbeiten an Sonntagen) in Höhe von
866,40 SFr bzw. 4.468,80 SFr ausbezahlt. In seiner Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 begehrte er, diese
gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu
behandeln.
Das Finanzamt behandelte die strittigen
Überstundenzuschläge nicht gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei, mit der Begründung, dass die
Steuerfreiheit, nicht gegeben sei, da die Überstunden durch Zeitausgleich
abgegolten worden seien. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die
Zuschläge neben dem Grundlohn ausbezahlt würden.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen Berufung vom 14. November 2002
brachte die im Spruch genannte steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers im
Wesentlichen Folgendes vor: Die Begründung, dass die Steuerfreiheit
für die Zuschläge für geleistete Überstunden und Sonn- und
Feiertagsarbeit deshalb nicht zustehe, da gegenständlich der Grundlohn in
Form von Zeitausgleich abgegolten worden sei, sei nicht durch den Gesetzestext
gedeckt. Dem Gesetz sei in keiner Weise zu entnehmen, dass die
Grundvergütung pekuniär erfolgen müsse.
Das Finanzamt wies die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2003 (siehe
zusätzliche Bescheidbegründung) als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 begehrte
die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im
Vorlageantrag wiederholte sie im Wesentlichen ihr
Berufungsvorbringen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 begehrte die
steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers nachträglich unter Vorlage
einer amtsärztlichen Bestätigung, die Pauschbeträge betreffend
die 50%ige Erwerbsminderung und wegen Krankendiätverpflegung
(Zuckerkrankheit) als aussergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Was die Ausführungen in der am 4. Mai 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung anlangt, wird auf die
ausführliche Niederschrift verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Überstundenzuschläge: Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzuschläge sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge sind gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 sind - zusätzlich zu
Abs. 1 - Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im
Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt
höchstens jedoch 590,00 S (43,00 € monatlich), steuerfrei.
Zuschläge für Samstagsarbeit können grundsätzlich nur nach
Maßgabe des § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei
bleiben.
Aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und
Zuschläge" ergibt sich, dass die Voraussetzungen für deren (teilweise)
Steuerfreiheit grundsätzlich nur dann erfüllt sind, wenn sie neben dem
Stunden-, Grund- oder Akkordlohn, sei es mit einem festen Betrag oder in
Prozentsätzen des Arbeitslohnes, gewährt werden. Man kann diese
Voraussetzung als funktionelle Bedingung bezeichnen, die als Grundvoraussetzung
für alle in § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und
Zuschläge Geltung hat. Solche Zulagen und Zuschläge können daher
ihrer Funktion nach nur Bestandteile des Arbeitslohnes sein. Der Begriff des
Zuschlags setzt auch voraus, dass für die zuschlagsfähige
Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes
Entgelt für die mit der Überstundenarbeit bzw. Sonntags- und
Feiertagsarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstunden
verbundenen Erschwernis dazugeschlagen wird (vgl. zB
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz 7 zu § 68).
Das Entgelt für Überstunden besteht
regelmäßig aus dem Grundlohn, der auch für jede
Normalarbeitszeitstunde bezahlt wird, und einem Mehrarbeitszuschlag, der
dafür bezahlt wird, dass die Arbeitsleistung außerhalb der
üblichen Arbeitsstunden erbracht wird. Es muss also für jede
Überstunde zunächst ein Betrag bezahlt werden, den der Arbeitnehmer
auch als Entlohnung für eine Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit
erhält; wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus einen Betrag für die
Überstunde erhält, kann dieser Mehrbetrag als Zuschlag für
Mehrarbeit (Überstundenzuschlag) gelten. Wird die Überstunde durch
Zeitausgleich abgegolten, der Überstundenzuschlag hingegen ausgezahlt, dann
ist eine Steuerfreiheit nicht gegeben, weil die Voraussetzung für die
Steuerfreiheit der im § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge
nur dann vorliegt, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Grundlohn
bezahlt werden (vgl. zB Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar,
Tz 4.2 zu § 68 EStG 1988).
Eine begünstigte (steuerfreie) Behandlung von
Zuschlägen für Überstundenleistungen bzw. Sonntags- und
Feiertagsarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstunden
ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass tatsächlich
Überstundenleistungen erfolgt sind, diese grundlohnmäßig
abgegolten wurden und zusätzlich Zuschläge für diese
Arbeitsleistungen bezahlt wurden. Sofern ein Grundlohn nicht geleistet wird, was
bei Gewährung von Zeitausgleich der Fall ist, kann es daher keine
Steuerfreiheit für den Überstundenzuschlag geben. Begünstigten
Zuschlägen für Überstunden bzw. Zuschlägen für
Sonntags- und Feiertagsarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstunden muss in jedem Falle ein steuerpflichtiger Grundlohn
gegenüberstehen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates beruht
die Gesetzesinterpretation der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers,
nämlich, dass auf Grund des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Aussage
hinsichtlich der Art der Abgeltung des Grundlohnes trifft, die
Überstundenzuschläge bei Abgeltung des Grundlohnes in Form von
Zeitausgleich steuerfrei behandelt werden können, auf einem zu weiten
Normverständnis. Der Gesetzgeber hat in § 68 EStG 1988 zwar
nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Zuschläge für
Überstunden bzw. Sonntags- und Feiertagsarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstunden nur dann steuerlich begünstigt
behandelt werden können, wenn diese Arbeiten grundlohnmäßig
(also in Geld) abgegolten sind, dennoch hat sich aus der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Verwaltungspraxis entwickelt, dass
Zuschläge nur dann steuerfrei behandelt werden können, wenn die
geleisteten Überstunden zunächst nach den normalen Lohnsätzen
abgegolten sind (vgl. zB VwGH 9.5.1978, 1605/75; VwGH 24.9.1996,
94/13/0237; VwGH 29.1.1998, 96/15/0250; VwGH 24.11.1999,
99/13/0028). Das Höchstgericht hat in seinen Entscheidungen
festgehalten, dass die Steuerbegünstigung für
Überstundenzuschläge nur in Betracht kommt, wenn die genaue Anzahl und
zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten
Überstunden und die genaue Höhe der
dafür über das sonstige
Arbeitsentgelt
hinaus mit den Entlohnungen über diese Überstunden bezahlten
Zuschläge feststehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof
verwendete steuerrechtliche Begriff des Arbeitsentgeltes wird in
§ 25 EStG 1988 definiert. Unter Entgelt wird steuerrechtlich
jede Art von Bezügen und Vorteilen verstanden. Die Begriffe "Bezüge"
und "Vorteile" umfassen alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem
Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig
zufließen, zB Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen,
Tantiemen, Sachbezüge, freiwillige Sozialleistungen usw. Zeitausgleich aber
stellt mangels Zufluss von Geld oder eines entgeltlichen Vorteiles keine
Entlohnung (kein Arbeitsentgelt) im Sinne des Steuerrechts dar. Zum
Vorbringen der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach die seiner Ansicht nach mögliche Variante,
dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen der
Überstundenvergütung einen Sachbezug als Grundlohn erhalte, ein
Hinweis darauf sei, dass das Gesetz auch dann die Steuerfreiheit für
Überstundenzuschläge vorsehe, wenn der Grundlohn nicht in Geld
abgegolten werde, ist zu sagen, dass es laut österreichischem
Arbeitszeitgesetz nicht möglich ist, den Grundlohn für
Überstunden in Form von Hingabe von Sachbezügen abzugelten. Eine
solche Form von Abgeltung von Überstunden kann auch nicht im Rahmen von
Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen
vereinbart werden (vgl. zB
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=1&DocID=173994&StID=95656&DstID=0;
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=1&DocID=173995). In
Anbetracht dieser Rechtslage aber auch unter Beachtung der steuersystematischen
und sozialpolitischen Bedeutung des § 68 EStG 1988, die
überwiegend darin liegt, dem Arbeitnehmer einen
finanziellen Ausgleich für die
besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit
Überstunden bzw. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind
(vgl. Hermann/Heuer/Raupach, § 3b EStG Anm. 4)
bringt der vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Begriff "Arbeitsentgelt" klar
zum Ausdruck, dass Überstunden - um bezahlte Überstundenzuschläge
steuerfrei behandeln zu können - stets zunächst
grundlohnmäßig in Geld abzugelten sind.
2) Pauschbeträge
für Erwerbsminderung und
Krankendiätverpflegung: Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen,
wenn er durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
außergewöhnliche Belastungen hat, ein Freibetrag zu (Abs. 3 leg.
cit.). Gemäß
§ 35 Abs. 2 leg. cit. ist die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der für die
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Gemäß
§ 35 Abs. 3 leg. cit. ist bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 45% bis 54% jährlich ein Freibetrag in Höhe
von 3.324,00 S (243,00 €) zu
gewähren. Gemäß
§ 35 Absatz 7 EStG 1988 kann der
Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im
Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten, sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
einer Behinderung im Sinne des Abs. 3 führen. Nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, über
außergewöhnliche Belastungen sind Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung bei Zuckerkrankheit ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten pro Kalendermonat mit 950,00 S
(69,00 €) zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 begehrte die
steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers unter Vorlage einer
amtsärztlichen Bestätigung vom 11. Mai 2004, worin
bestätigt wird, dass der Berufungswerber seit dem Jahre 2001 zu 50%
erwerbsgemindert sei und seit mehr als fünf Jahren
Krankendiätverpflegung wegen seiner Zuckerkrankheit benötige, die
Pauschbeträge betreffend die 50%ige Erwerbsminderung und wegen
Krankendiätverpflegung als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 35 EStG 1988 anzuerkennen. Diese Pauschbeträge waren
folglich antragsgemäß [3.324,00 S oder 243,00 €
jährlich (50%ige Erwerbsminderung) und 950,00 S oder 69,00 €
monatlich, ds. 11.400,00 S oder 828,00 € jährlich
(Krankendiätverpflegung)] zu berücksichtigen.
Gesamthaft gesehen war daher - auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-F/03
- Stammnummer
- 22356
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF