Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0358-I/02
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-I/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen als Nachweis für geleistete Überstunden nur mangelhafte Aufzeichnungen (keine Angaben über die zeitliche Lagerung, lediglich Dienstpläne in Verbindung mit Kalendereintragungen für Urlaubstage, Krankenstandstage und Zeitausgleich) vor, kann das Finanzamt die steuerfrei belassenen Überstundenzuschläge nachversteuern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Mag. Reinhard Obholzer, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Schwaz betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82
EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung schrieb das Finanzamt dem Haftungspflichtigen
bescheidmäßig einen Betrag von € 2.817,96 zur Haftung und
Zahlung vor. Diese Nachforderung resultierte aus der Ansicht des
Lohnsteuerprüfers, nach der über die im Betrieb des
Haftungspflichtigen tatsächlich geleisteten Überstunden keine genauen
Aufzeichnungen vorliegen würden. Aus diesem Grund wären die steuerfrei
belassenen Überstundenzuschläge im Schätzungswege im Ausmaß
von 25% der Besteuerung zu unterziehen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung vertrat der Steuerpflichtige durch seinen steuerlichen
Vertreter die Auffassung, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
und dem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben
wäre. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid lägen
im Unternehmen sehr wohl genaue Aufzeichnungen darüber auf, wann die
jeweiligen Mitarbeiter unter Bezugnahme auf den aktenkundigen Dienstplan
anwesend gewesen und zu welchen Zeitpunkten Urlaube bzw. freie Tage konsumiert
worden wären oder Krankenstände bestanden hätten. Letztendlich
gäben diese Aufzeichnungen auch Auskunft darüber, wann
Überstundenleistungen erfolgt seien. Diese Unterlagen wären dem
Prüfer als Beweismittel angeboten worden, dieser habe jedoch davon keinen
Gebrauch gemacht. Aus der Nichtannahme der angebotenen Beweismittel und der
Tatsache, dass vor Bescheiderlassung weder dem Steuerpflichtigen noch seinem
Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Feststellungen des
Lohnsteuerprüfers bzw. zur Vorlage aufklärender Beweismittel gegeben
worden sei, resultiere ein Verstoß gegen das Parteiengehör
gemäß
§ 115 BAO, weshalb der Haftungs- und Abgabenbescheid
allein aus diesem Grund aufzuheben sei.
Mit Schreiben vom 3. Dezember
2001 stellte das Finanzamt klar, dass entgegen den Behauptungen in der Berufung
die in Rede stehende Lohnsteuerprüfung ausschließlich in den
Räumlichkeiten des Haftungspflichtigen stattgefunden habe. Weiters
hätte dieser am 8. Oktober 2001 erklärt, dass mit Ausnahme der
Wochenpläne keine weiteren Arbeitsaufzeichnungen bzw. Nachweise über
geleistete Überstunden vorhanden seien. Seitens des Prüfers wäre
aus diesem Anlass darauf hingewiesen worden, dass Wochenpläne allein den
Nachweis tatsächlich geleisteter Überstunden nicht erbringen
könnten. Somit wäre dem Berufungswerber sehr wohl Gelegenheit gegeben
worden zur Thematik "geleistete Überstunden" Stellung zu nehmen, weshalb
ein Verstoß gegen § 115 BAO im Gegenstandsfalle nicht zu erblicken
sei. Letztlich werde um Vorlage der in der Berufung angesprochenen genauen
Unterlagen ersucht.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes nahm der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers wie folgt
Stellung:
Die Lohnsteuerprüfung
hätte nach den Ausführungen des Berufungswerbers keineswegs
ausschließlich in seinen Räumlichkeiten stattgefunden. Vielmehr habe
sich das Prüfungsorgan nur am Tag des Prüfungsbeginnes und am 8.
Oktober 2001 für einige Stunden in den Betriebsräumlichkeiten
aufgehalten. Am Tag des Prüfungsbeginnes habe der Prüfer ersucht, die
zu prüfenden Lohnverrechnungsunterlagen mitnehmen zu dürfen, da er
diese im Amt prüfen wolle. Der Berufungswerber habe dazu seine Zustimmung
gegeben.
Zudem werde bestritten, dass
der Berufungswerber Gelegenheit gehabt hätte zur Thematik "geleistete
Überstunden" Stellung zu nehmen bzw. aufklärende Beweismittel
vorzulegen. Diese Gelegenheit werde aber nunmehr durch den gegenständlichen
Vorhalt geboten, weshalb die entsprechenden Unterlagen in Kopie überreicht
würden. Aus diesen Kalenderaufzeichnungen sei zu ersehen, dass für
jeden Mitarbeiter Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Urlaub, Krankheit, Anwesenheit,
Überstundentag und sonstige Abweichungen vom Dienstplan präzise
aufgezeichnet seien, sodass in Verbindung mit den dem Prüfungsorgan auch
vorliegenden Dienstplänen die zeitliche Lagerung jeder Überstunde
genau nachgewiesen werden kann. Zudem würden die Dienstpläne striktest
eingehalten. Insoweit es durch nicht planbare Ereignisse (zB Krankheit, Urlaub,
ua) zu Abweichungen gekommen sei, wären diese aus diesen Dienstplänen
zu entnehmen. Sollten bezüglich der Einhaltung von Dienstplänen sowie
Vollständigkeit der beiliegenden Unterlagen noch Zweifel bestehen,
könne darüber hinaus jederzeit an Hand von Bonierungsstreifen der
Nachweis geführt werden, dass die Dienstpläne striktest eingehalten
würden, da aus diesen Bonierungsstreifen sowohl Kellner als auch zeitliche
Lagerung der Tätigkeit hervorgingen.
Mit Schreiben vom 8. Feber 2002
verfasste das Finanzamt ein neuerliches Schreiben und ersuchte um Bekanntgabe,
ob neben den übermittelten "Kalenderaufzeichnungen" und Dienstplänen
weitere Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen würden. Zudem wurde auf die in
der ersten Vorhaltsbeantwortung angeführten Tagesaufzeichungen Bezug
genommen und um Vorlage dieser Aufzeichnungen für eine bestimmte
Dienstnehmerin gebeten.
Die Beantwortung dieses
Vorhaltes erfolgte mit Schriftsatz vom 22. März 2002. Darin wurde
ausgeführt, dass die in Beantwortung des ersten Vorhaltes
übermittelten "Kalenderaufzeichnungen" die nunmehr neuerlich monierten
Arbeitszeitaufzeichnungen darstellen würden. Zudem wurde darauf
hingewiesen, dass das Gesetz kein Gebot der Überstundenaufzeichnung durch
die Dienstnehmer enthalte und somit eine solche auch nicht notwendig sei.
Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch die täglich
fortgeführten Kalenderaufzeichnungen in Verbindung mit der aus den
Dienstplänen hervorgehenden zeitlichen Lagerungen der Tagesarbeitszeiten
ausreichende Aufzeichnungen für eine steuerbegünstigte Behandlung der
Überstundenzuschläge vorhanden wären.
In der mit 9. April 2002
erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt nicht in
Abrede, dass im Unternehmen des Berufungswerbers im Prüfungszeitraum
Überstunden angefallen seien. Die Begünstigung von
Überstundenzuschlägen komme jedoch nur in Betracht, wenn die genaue
Anzahl und die zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich
geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über
den sonstigen Lohn hinaus bezahlten Vergütungen feststünden. Auch wenn
die Form des Nachweises im Gesetz nicht festgelegt sei, werde bei einer Vielzahl
von Überstunden in mehreren Jahren der Nachweis in aller Regel nur durch
zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden können, aus denen
hervorgehe, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer
die Überstunden leiste. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges müsse jederzeit aus den Aufzeichnungen, Lohnkonten,
Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Komme der
Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nicht nach und wäre die Behörde
außer Stande die Grundlagen für die Berechnung der Lohnsteuer an Hand
der vorgelegten Aufzeichnungen zu ermitteln, sei die Behörde zur
Schätzung berechtigt, was im gegenständlichen Fall zu einer
Nachversteuerung von 25% der bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschläge führte. Weder im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung noch im fortgesetzten Berufungsverfahren
hätten Unterlagen, Aufzeichnungen oder andere Nachweise erbracht werden
können, welche eine gänzliche Steuerfreiheit der ausbezahlten
Überstundenzuschläge gerechtfertigt hätten.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge
insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Nach dieser Gesetzesbestimmung
können bestimmte Zulagen und Zuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen bis zu einem monatlichen Freibetrag steuerfrei behandelt werden.
Dies stellt zweifelsfrei eine steuerliche Begünstigung dar, für die
derjenige, der diese Begünstigung in Anspruch nimmt, den Nachweis zu
führen hat, dass die Inanspruchnahme zu Recht erfolgte. Das hat der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht;
beispielsweise sei dazu angeführt VwGH 22.1.1992, 91/13/0066, nach dem in
einem ausschließlich auf Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichteten Verfahren (im angeführten Fall § 68 EStG 1988 betreffend)
der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in
den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Dies gilt einerseits für den
Fall, dass ein Steuerpflichtiger selbst das Verfahren führt und eigene
Dispositionen trifft, aber natürlich auch für den Fall, dass ohne
Zutun des eigentlichen Steuerschuldners im Bereich des Steuerabzugs vom
Arbeitslohn abgabenrechtliche Dispositionen betroffen werden. In diesem Fall
trifft die erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflicht den Arbeitgeber als
Haftenden.
Unter diesem Gesichtspunkt ist
der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Berufungswerber betrieb in den
berufungsgegenständlichen Jahren ein gastgewerbliches Unternehmen und
beschäftigte zahlreiche Arbeitnehmer. Bei den an diese Arbeitnehmer
ausbezahlten Arbeitslöhnen behandelte der Berufungswerber beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn bestimmte Bestandteile als steuerfreie Zuschläge für
Überstunden. Die Möglichkeit der steuerfreien Behandlung bestimmter
Zulagen und Zuschläge eröffnet § 68 EStG 1988 bis zu einem
monatlichen Höchstbetrag. Hinsichtlich Überstunden bestimmt § 68
Abs. 4 EStG 1988, dass jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete
Arbeitsstunde als Überstunde gilt. Das Ausmaß der Normalarbeitszeit
wird bestimmt durch
gesetzliche
Vorschriften,
Dienstordnungen
der Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich
genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften öffentlichen
Rechts,
eine
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten
festgelegte Arbeitsordnung,
Kollektivverträge
oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besondererkollektivvertraglicher
Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
Betriebsvereinbarungen,
die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen
Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden oder
die
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern allgemein übliche Arbeitszeit. Als Überstunde gilt
jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder
durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der
verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage
ergibt.
Als
"Überstundenzuschläge" gelten die durch die oben angeführten
ersten sechs Vorschriften festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der
letztgenannten Variante innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten
Zuschläge.
Aus diesen Bestimmungen ist
zweifelsfrei ableitbar, dass eine begünstigte (steuerfreie) Behandlung von
Zuschlägen für Überstundenleistungen im Regelfall (mit Ausnahme
der hier nicht entscheidenden Regelung des § 68 Abs. 7 EStG 1988) nur unter
der Voraussetzung möglich ist, dass tatsächlich
Überstundenleistungen erfolgt sind, diese grundlohnmäßig
abgegolten wurden und zusätzlich Zuschläge für diese
Arbeitsleistungen bezahlt wurden. Dabei ist die Tatsache der Leistung von
Überstunden und deren zeitliche Lagerung gleich wie das Faktum der
zusätzlichen Entlohnung nachzuweisen. Dies ergibt sich aus der Literatur
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Band III C
Kommentar, § 68 EStG 1988, Rz 4.3.3 und 5.5, Orac-Verlag, Wien) und der
dort angeführten Rechtsprechung.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Berufungswerber im Zuge des
Verwaltungsverfahrens vorgelegten Aufzeichnungen ausreichen die gesetzlichen und
durch die Judikatur herausgearbeiteten Vorgaben hinsichtlich der
Nachweisführung bei steuerfreier Auszahlung von
Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
erfüllen.
Tatsache ist, das seitens des
Berufungswerbers nicht behauptet wird, das er mit seinen Arbeitnehmern
Pauschalabgeltungen für Überstundenleistungen vereinbart hat. Vielmehr
gibt er an die tatsächlich geleisteten Überstunden
grundlohnmäßig und mit einem (nach § 68 EStG 1988 steuerfrei
behandelten) Zuschlag angegolten zu haben. Diesbezüglich sei eingangs auf
die Judikatur verwiesen:
Die Steuerbegünstigung von
Überstundenzuschlägen kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl
und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die
genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit
den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge
feststehen (vgl. bspw. VwGH 6.6.1978, 638/78, VwGH 27.1.1982, 13/1786/80, VwGH
2.7.1985, 85/14/0031 und VwGH 16.9.1986, 86/14/0089).
Arbeitszeiten im Betrieb sind
kein Nachweis über geleistete Überstunden, auch wenn noch weitere
Aufzeichnungen über Urlaube, Ausfall und dgl. vorliegen und an Hand von
Arbeitsverträgen und allgemeinen Geschäftszeiten in Verbindung mit
Dienstplänen und Lohnkonten dargestellt wird, dass Überstunden
vergütet werden, so lange kein Beweis für die tatsächliche
Leistung von Überstunden erbracht wird (VwGH 29.6.1982,
14/1727/78).
Es genügt nicht die
Rekonstruierbarkeit geleisteter Überstunden, erforderlich ist ein exakter
Nachweis über die genaue Zahl und zeitliche Lagerung der einzelnen von den
einzelnen Arbeitnehmern konkret geleisteten Überstunden (VwGH 26.1.1982,
81/14/0196).
Den Nachweis werden in aller
Regel nur zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen vermögen, aus denen
hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer
Überstunden leistete. Nachträgliche Zeugenaussagen und
Bestätigungen der Arbeitnehmer können diese Aufzeichnungen im
Allgemeinen nicht ersetzen; gleiches gilt für eine nachträgliche
Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden. Scheinen in
Überstundenabrechnungen nur die Tage und die Zahl der an den einzelnen
Tagen geleisteten Überstunden auf und wird die zeitliche Lagerung der
Überstunden an den einzelnen Tagen erst im Berufungsverfahren
rekonstruiert, kann das nicht als Nachweis der zeitlichen Lagerung von
Überstunden angesehen werden (VwGH 2.7.1985, 85/14/0031).
Unbestritten steht im
vorliegenden Fall fest, dass der Berufungswerber im Verwaltungsverfahren keine
gesonderten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten
Überstunden vorlegen konnte. Vielmehr beschränkte sich seine
Einlassung darauf, dass es in seinem Betrieb Dienstpläne gäbe, die
"striktest eingehalten" (Vorhaltsbeantwortung vom 17. Jänner 2002)
würden. Zusätzlich ergäbe sich aus von ihm geführten
Kalenderaufzeichnungen, ob ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag seinen
Dienst versehen hätte oder nicht. Aus dem Zusammenspiel dieser Beweismittel
lasse sich die Richtigkeit der Versteuerung der Überstundenzuschläge
einwandfrei feststellen. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits oben
angeführt, ersetzen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allgemeine
Arbeitszeiten im Betrieb auch dann entsprechende Überstundenaufzeichnungen
nicht, wenn noch weitere Aufzeichnungen über Urlaube, Ausfall und dgl.
vorliegen und an Hand von Arbeitsverträgen und allgemeinen
Geschäftszeiten in Verbindung mit Dienstplänen die Leistung von
Überstunden glaubhaft gemacht werden kann.
Abgesehen davon kann auch an
Hand dieser Unterlagen nicht zweifelsfrei von einer tatsächlichen
Überstundenleistung an Sonn- und Feiertagen bzw. während der Nacht
ausgegangen werden. Wie bereits eingangs zitiert können nämlich
Überstundenzuschläge nur dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
besteuert werden, wenn sie zu diesen Zeiten geleistet werden. Aus den
vorgelegten Dienstplänen ist jedoch die zeitliche Lagerung der
Überstunden in den Jahren 1997, 1998 und 1999 überhaupt nicht
ersichtlich, da darin lediglich für bestimmte Arbeitnehmer
Gesamtarbeitsstunden ausgewiesen sind, die über das Ausmaß von 40
Arbeitstunden pro Woche hinausgehen. An welchem Tag oder an welchen Tagen
Überstundenleistungen erbracht wurden, ist nicht nachvollziehbar. Dies
wäre aber von entscheidender Bedeutung, da nur zu bestimmten Zeiten
geleistete Überstunden einer begünstigten Besteuerung nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 zugänglich sind. Im Dienstplan 99/2000 "Service/Zi." und
"Küche" sind zur Normalarbeitszeit von 40 Stunden
Überstundenleistungen im Ausmaß von 8 bzw. 8,25 Stunden vermerkt,
wiederum ohne Angabe, wann diese Überstunden geleistet werden sollen. Der
Berufungswerber hatte während des Verwaltungsverfahrens ausreichend
Gelegenheit entsprechende Beweismittel vorzulegen, diese jedoch mit Ausnahme der
Vorlage der Dienstpläne bzw. Kalenderaufzeichnungen nicht wahrgenommen.
Zusätzliche Aufzeichnungen wurden aktenkundig nicht geführt. Es steht
somit fest, dass allein auf Grund der Tatsache, dass aus den vorgelegten
Aufzeichnungen die zeitliche Lagerung allfällig geleisteter
Überstunden - im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungswerbers -
nicht ersichtlich ist und Hinweise auf allfällige
Überstundenleistungen erst bei der Berechnung des
Urlaubsabfindungsanspruches in den Kalenderaufzeichnungen angeführt sind,
eine Besteuerung nach § 68 EStG mangels entsprechendem Nachweis der
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigungsvorschrift nicht möglich ist. Es ist nämlich
unmöglich zu unterscheiden, ob es sich bei den - behaupteten -
Überstundenleistungen um solche handelt, die an Wochentagen außerhalb
der Nachtzeit oder zu "begünstigten" Zeiten an Sonn- und Feiertagen bzw.
während der Nacht geleistet wurden und welche der behaupteten
Überstunden nach § 68 Abs. 1 und welche nach § 68 Abs. 2 EStG
1988 besteuert wurden. Eine nachträgliche Überprüfung durch das
Finanzamt wird dadurch und durch die kaum leserlichen Aufschreibungen auf den
einzelnen Kalenderblättern jedenfalls nahezu unmöglich
gemacht.
Zudem geht aus diesen
Kalenderblattaufschreibungen bei weitem nicht für alle Arbeitnehmer, die
Überstundenentlohnungen erhalten haben, hervor, dass und zu welchen Zeiten
Überstunden geleistet worden sein sollen. So lässt sich aus den
Vermerken jedoch ableiten, dass Überstunden keinesfalls
ausschließlich zu nach § 68 Abs. 1 EStG begünstigten Zeiten
erbracht wurden. Trotzdem wurden zB im Zeitraum Jänner bis März 2000
Überstundenzuschläge im Ausmaß von wesentlich mehr als S 590,00
monatlich steuerfrei belassen. Eine Aufteilung in "§68 Abs. 1 -" und "68
Abs. 2 - Überstunden" ist aus den vorgelegten Aufzeichnungen nicht
ersichtlich.
Auch ist einer vom Finanzamt
angefertigten Zusammenstellung zu entnehmen, dass im Zeitraum Jänner bis
März 2000 an neun Personen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
steuerfrei ausbezahlt wurden, während auf den Dienstplänen dieser Zeit
lediglich acht Personen mit Überstundenleistungen angemerkt sind. Es wurden
somit für neun Personen Überstunden abgerechnet, obwohl laut
Anmerkungen zum Dienstplan nur acht Personen Überstunden
leisteten.
Weiters scheinen in den
Kalenderaufzeichnungen bei vielen Arbeitnehmern auch Tage mit dem Vermerk "ZA"
auf. Da sich dies wohl nur auf arbeitsfreie Tage in Verwendung von angesparten
Zeitguthaben (Zeitausgleich) beziehen kann, stellt sich die weitere Frage, wann
diese Zeitguthaben angespart wurden, wenn doch aus dem - nach Angaben des
Berufungswerbers - striktest eingehaltenen Dienstplan hervorgeht, dass
regelmäßig entlohnungsmäßig abgegoltene Überstunden
geleistet wurden. Selbst wenn sich diese Unklarheiten im Nachhinein durch
entsprechende Beweisaufnahmen vielleicht aufklären lassen würden, was
aber nicht wahrscheinlich und nach der Rechtsprechung auch nicht ausreichend
ist, da aktenkundig keine weiteren Aufzeichnungen geführt wurden, spricht
auch diese Tatsache gegen eine exakte und zeitnahe Erfassung und Arbrechnung
jeder einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunde.
Zusammenfassend lässt sich
somit feststellen, dass der Berufungswerber während des
Verwaltungsverfahrens in keinster Weise ausreichende Unterlagen vorlegen konnte,
welche Aufschluss über zumindest die zeitliche Lagerung geben und auch in
keiner Weise nachgewiesen wurde, dass entsprechende Überstunden auch
tatsächlich im angegebenen Ausmaß geleistet wurden. Wenn aber nicht
feststeht, ob überhaupt und wenn ja an welchenTagen und zu welchen
Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, kann von
einem entsprechenden Nachweis keine Rede sein, weshalb die Nachversteuerung dem
Grunde nach zu Recht erfolgte. Das Finanzamt hat der - seiner Auffassung nach
bestehenden - Tatsache, dass im Betrieb des Berufungswerbers tatsächlich
Überstundenleistungen erbracht worden seien dadurch Rechnung getragen, dass
es aus der Summe der nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelten
Überstundenzuschläge lediglich 25% im Schätzungswege
steuerpflichtig behandelt hat. Dies obwohl nach der Rechtsprechung bei
mangelhaften oder fehlenden Aufzeichnungen auch die Nachversteuerung
sämtlicher ausbezahlter und steuerfrei belassener
Überstundenzuschläge möglich wäre. Gegen diesen Prozentsatz,
die Bemessungsgrundlage und den angewendeten Durchschnittssteuersatz wurden im
Zuge des Berufungsverfahrens keine Einwendungen erhoben, weshalb
diesbezüglich keine weiteren Begründungen erfolgen
müssen.
Abschließend sei noch
festgehalten, dass es keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt, wenn
die Abgabenbehörde eine Lohnsteuerprüfung nicht oder nicht
ausschließlich in den Räumlichkeiten des zu Prüfenden
durchführt, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in den
Schriftsätzen des Berufungswerbers ins Leere gehen. Tatsache ist jedoch,
dass einem Steuerpflichtigen nach § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur
Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Der
Grundsatz des Parteiengehörs gehört zu den fundamentalen
Grundsätzen des Rechtsstaates (VwGH 27.2.1995, 94/16/0159). Eine
allfällige - zumindest behauptete - Verletzung des Parteiengehörs
durch den Lohnsteuerprüfer stellt jedoch keinen absoluten Verfahrensmangel
dar und wurde seitens des Finanzamtes durch ein ausgedehntes Vorhalteverfahren,
in dem dem Berufungswerber ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage
allfälliger Beweismittel geboten wurde, saniert.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-I/02
- Stammnummer
- 3896
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF