Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1471-W/02
Nachversteuerung von Überstundenzuschlägen, Reisekostenersätzen (Tagesgeldern) und Kfz-Sachbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1471-W/02vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. Februar 2000 der Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom 24. Jänner 2000
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende
Feststellungen:
1) Überstundenzuschläge GZ
Dieser Dienstnehmer habe mit Beginn seiner Tätigkeit
im Jänner 1997 neben dem Grundgehalt ein Überstundenpauschale für
10 Überstunden erhalten. Aus den Stundenaufzeichnungen sei ersichtlich,
dass in den Monaten Jänner bis April 1997 lediglich die Normalarbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden geleistet worden ist. Mangels geleisteter
Überstunden sei daher der (steuerfrei belassene) Überstundenzuschlag
in den betreffenden Monaten nachzuversteuern.
2) Tagesgelder JJ
Im Jahre 1996 habe die Bw. an diesen Dienstnehmer ua. auch
für jene Tage ein Taggeld in Höhe von S 240,00 (steuerfrei)
ausbezahlt, an denen sich dieser am Dienstort in G aufgehalten habe. Dies gehe
aus dem Fahrtenbuch hervor (Spalte "Zweck der Reise": ZENTRALE), welche als
Grundlage für die Abrechnung der Reisekosten gedient habe.
3) Kfz-Sachbezug
Den in der Beilage zum Prüfbericht namentlich
genannten Arbeitnehmern (Außendienstmitarbeitern und anderen Angestellten)
habe die Bw. für Dienstreisen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung
gestellt. Aus den Fahrtenbüchern gehe hervor, dass die Arbeitnehmer die
Firmenfahrzeuge auch für private Fahrten, nämlich für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, verwendet hätten. Hinsichtlich
dieser Privatfahrten sei ein Sachbezug anzusetzen.
Das Finanzamt hat sich diesen Feststellungen angeschlossen
und einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Diesen Feststellungen ist die Bw. in der Berufung bzw. in
ihrer Stellungnahme vom 10. Jänner 2000 wie folgt entgegen
getreten:
1) Überstundenzuschläge GZ
Bei den vom Prüfungsorgan eingesehenen Unterlagen
handle es sich offensichtlich um eine Anwesenheitsliste. Tatsächlich habe
Herr GZ in diesem Zeitraum wesentlich mehr Überstunden geleistet, da eine
neue Produktionsanlage installiert worden sei und nicht nur die längere
Anwesenheit sondern auch Einweisungen beim Hersteller stattgefunden hätten.
Die notwendigen Beweise - so die Bw. weiter - werde sie beibringen
(Stellungnahme vom 10. Jänner 2000).
2) Tagesgelder JJ
Dazu halte die Bw. fest, dass bei Herrn JJ in seiner
Position und Tätigkeit nicht von einem Dienstort gesprochen werden
könne. Nachdem Herr JJ auch mit der Kontrolle dieser Positionen betraut
gewesen sei, nehme die Bw. an, dass es sich bei der Bezeichnung um einen Zielort
gehandelt habe. Man werde Herrn JJ davon in Kenntnis setzen und um eine
Stellungnahme bitten (Stellungnahme vom
10. Jänner 2002).
In weiterer Folge hat Herr JJ zu diesem Punkt wie folgt
Stellung genommen: Im Unternehmen der Bw. übe er die Tätigkeit eines
Außendienstmitarbeiters aus. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung sei es
notwendig gewesen, den Kontakt zwischen der Zentrale und der Tätigkeit vor
Ort (Kunden, Händler, Architekten, Baustellen etc.) zu koordinieren. Dies
habe auch immer wieder den Besuch in der Zentrale erforderlich gemacht, wo er
sich jedoch nur kurzzeitig (stundenweise) aufgehalten habe und danach seine
Aufgabenstellung als Außendienstmitarbeiter bei seinen Kunden
durchgeführt habe. Weiters sei es auch vorgekommen, dass er von der
Zentrale mit Service- oder Monteuren auf Baustellen, Messeaufbauten etc.
mitgefahren sei. Nach Einsicht ins Fahrtenbuch - dieses liege zurzeit beim
Prüfer - könne er jederzeit die Situation nachvollziehen und
Stellung nehmen.
3) Kfz-Sachbezug
Dazu bringt die Bw. vor, "dass die einzelnen
Außendienstmitarbeiter sehr wohl oft zum Firmensitz fahren mussten um sich
zur Erfüllung ihres Aufgabenbereiches mit entsprechenden Unterlagen zu
versorgen bzw. auch an Ort und Stelle Termine zu vereinbaren". Der
Berufung angeschlossen hat die Bw. Erklärungen sämtlicher vom Ansatz
eines Sachbezuges betroffener Arbeitnehmer, in denen diese den in der Berufung
dargelegten Sachverhalt bestätigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Überstundenzuschläge GZ
Gemäß
§ 68 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Zuschläge für die ersten
fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des
Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich,
steuerfrei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt die Steuerbegünstigung von
Überstundenzuschlägen nach der genannten Gesetzesbestimmung ua. nur
dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im
Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden feststeht (VwGH vom
31. März 2004, Zl. 2000/13/0073, mit weiteren
Judikaturhinweisen).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides
(Beilage zum Prüfbericht) hat das Finanzamt ua. auch ausgeführt, dass
die Bw. die von ihr in der Stellungnahme vom 10. Jänner 2000
angesprochenen Beweise über die tatsächlich geleisteten
Überstunden nicht beigebracht hat. In weiterer Folge hat die Bw. zu diesem
Punkt weder in der Berufung Stellung genommen - dort hat sie lediglich auf
ihre Stellungnahme vom 10. Jänner 2000 verwiesen - noch hat
sie im weiteren Verlauf des Verfahrens die von ihr angesprochenen Beweise
vorgelegt.
Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes erachtet es auch
die Berufungsbehörde als nicht erwiesen, dass Herr GZ im fraglichen
Zeitraum tatsächlich Überstunden geleistet hat. Der Berufung war daher
in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
2) Tagesgelder JJ
Gemäß
§ 26 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören Beträge, die aus Anlass
einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine
Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten,
tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher
Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (siehe VwGH vom 22. April 1992,
Zl. 87/14/0192, und die dort angeführten Literatur- und
Judikaturhinweise) gilt auch für die Reisekostenersätze im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 der Grundsatz, dass sie nachzuweisen
sind. Beim Ersatz durch Pauschbeträge - wie dies bei § 26
Z 4 EStG 1988 der Fall ist - hat dieser Nachweis durch Belege
dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Pauschalreisekostenentschädigungen dürfen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 als steuerfrei behandelt werden. Unter einem
Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach
der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt
und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der
Dienstreise eventuell gekürzten Tagesgelder des § 26 Z 4
lit b EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das
Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen
und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Die Leistung des Arbeitgebers
ist der Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine
solche Konkretisierung muss bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede
einzelne Dienstreise zu Grunde liegen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber
vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit
ersichtlich und leicht nachprüfbar sein.
Der Feststellung des Prüfungsorgans, dass die Bw. an
Herrn JJ auch an jenen Tagen, an denen im Fahrtenbuch - auf Grund dieser
Eintragungen wurden die Tagesgelder ausbezahlt - als Zweck der Reise
"ZENTRALE" vermerkt ist, Tagesgelder steuerfrei ausbezahlt hat, ist die Bw. im
gesamten Verfahren nicht entgegen getreten. In seiner Stellungnahme führt
Herr JJ dazu - kurz zusammengefasst - aus, dass er sich immer nur
kurzzeitig (stundenweise) in der Zentrale aufgehalten habe danach wieder im
Außendienst tätig geworden sei. Dieses Vorbringen steht jedoch nicht
im Einklang mit jenen Aufzeichnungen, die die Bw. der steuerfreien Auszahlung
von Tagesgeldern zu Grunde gelegt hat. Aus den Fahrtenbüchern ist
nämlich nicht ersichtlich, dass Herr JJ an jenen Tagen, an denen er in der
Zentrale tätig geworden ist, auch Außendienst verrichtet hätte.
Mag Herr JJ an diesen Tagen tatsächlich auch im Außendienst
tätig gewesen sein, so erachtet die Berufungsbehörde das Vorliegen
einer Dienstreise, welche - insbesondere vor dem Hintergrund des
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988 - einen Anspruch auf
die (steuerfreie) Auszahlung von Tagesgeldern vermittelt, als nicht
erwiesen.
Die Bw. wurde daher zu Recht zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen und die Rechtsfolgen hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7 und 8 HKG) gezogen. Der Berufung
war daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu
versagen.
3) Kfz-Sachbezug
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der
Folge: Sachbezugs-VO, ist dann, wenn für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen. Die Anschaffungskosten
umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Dem eindeutigen Wortlaut der Sachbezugs-VO (§ 4
Abs. 1) zufolge umfasst die Privatnutzung, für die ein Sachbezug
anzusetzen ist, auch die Verwendung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt hat die
nunmehr mit Berufung angefochtene Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer
und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag damit begründet,
dass die Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte verwendet haben. Die Bw. hat in der Berufung und in den
dieser angeschlossenen Erklärungen der Arbeitnehmer diesen Sachverhalt
bestätigt. Somit hat die Bw. den Tatbestand des § 4 Abs. 1
Sachbezugs-VO verwirklicht.
Die Bw. wurde daher zu Recht zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen und die Rechtsfolgen hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7 und 8 HKG) gezogen. Die Berufung
erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet
3) Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung
Nach § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
in der hier anzuwendenden Fassung vor dem AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002, ist eine mündliche Verhandlung nur vor
dem Berufungssenat vorgesehen, in dessen Zuständigkeit die vorliegende
Angelegenheit mangels Aufzählung im Katalog des § 260 Abs. 2
BAO in der genannten Fassung nicht fällt. Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
ZuschlägeÜberstundenÜberstundenzuschlägeReisekostenersätzeDienstreiseTagesgelderKraftfahrzeugSachbezugPrivatnutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1471-W/02
- Stammnummer
- 19239
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF