Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1147-W/03
Nachversteuerung von Überstundenzuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1147-W/03vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 3. September 2001 der Bw.,
gegen den Bescheid vom 2. August 2001 des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan folgende
Feststellung: für den Geschäftsführer MS (in der Folge:
Arbeitnehmer) seien in den Kalenderjahren 1999 und 2000 mtl. S 4.940,00 als
100%-ige Überstundenzuschläge zwölfmal jährlich
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei gelassen
worden. Auf Grund der Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten
Überstunden (zeitliche Lagerung) sei eine steuerfreie Begünstigung
nicht gegeben.
Das Finanzamt schloss sich dieser Feststellung an und zog
die Bw. mit dem gegenständlichen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer
in Höhe von S 59.280,00 heran.
Dieser Feststellung ist die Bw. in der Berufung wie folgt
entgegen getreten: der Arbeitnehmer sei als leitender Angestellter in der
Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eigenverantwortlich
und als Vertreter des Gesellschafters tätig gewesen. Er habe seine
Arbeitsleistung an Hand von monatlichen Tätigkeitsberichten dokumentiert.
Die mit ihm vereinbarte Pauschale für Nach- bzw. Sonntagsarbeit sei
aufgrund der geleisteten Mehrarbeit an Sonntagen im Rahmen der
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen gemäß
§ 68
Abs. 1 EStG behandelt worden. In der Stellungnahme vom
18. März 2002 hat die Bw. ihr Berufungsvorbringen noch wie folgt
ergänzt: der Arbeitnehmer sei Geschäftsführer gewesen und damit
nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes unterlegen. Die
Arbeitszeiteinteilung sei durch die Erfordernisse seiner Funktion als
Geschäftsführer bestimmt worden. Der Arbeitnehmer sei daher auch
häufig an Samstagen und Sonntagen seinen Verpflichtungen als
verantwortlicher Geschäftsführer nachgekommen. Um die
Steuerbegünstigung für Nacht- bzw.
Sonntagsüberstundenzuschläge zu rechtfertigen, habe der Dienstnehmer,
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, Aufzeichnungen geführt.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
13. März 2003 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass aus den dem Finanzamt
vorgelegten Tagesberichten die zeitliche Lagerung dieser
Sonntagsüberstunden (Beginn und Ende der Arbeitszeit) nicht hervorgehe und
darin auch nicht das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger
Arbeitszeiten nachgewiesen werde.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten: es sei richtig, dass in den vorgelegten Tagesberichten
die zeitliche Lagerung der Sonntagsüberstunden nicht enthalten gewesen sei,
da alle an Sonntagen geleisteten Überstunden als qualifizierte
Überstunden zu werten seien. Der Nachweis der zeitlichen Lagerung von
qualifizierten Überstunden sei nur dann erforderlich, wenn diese an
Werktagen (Montag bis Samstag) erbracht werden. Das betriebliche Erfordernis
lasse sich aus dem Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers als
Geschäftsführer ableiten. Neben den üblichen Tätigkeiten
eines Geschäftsführers sei der Dienstnehmer im Wesentlichen für
die Entwicklung und Verwertung von Immobilien verantwortlich gewesen, bei der
eine kundenorientierte, nicht nur an Werktage gebundene, Arbeitszeit notwendig
gewesen sei.
Dem der Berufungsbehörde vorliegenden
Anstellungsvertrag zufolge erhält der Arbeitnehmer neben seinem Grundbezug
(14 mal jährlich) noch folgende Bezüge: einen monatlichen
Pauschalbetrag (12 mal jährlich), mit dem "alle geleisteten
Überstunden (Montag bis Samstag, 5.00 - 20.00 Uhr) mit einem Zuschlag von
50% abgegolten" sind; und " für darüber hinaus geleistete
Überstunden an Sonntagen und in der Nacht (20.00 Uhr bis 5.00 Uhr) werden
pro Monat 15 Stunden mit einem Zuschlag von 100%" mit einem Betrag in einer
näher bezeichneten Höhe (12 mal jährlich) zusätzlich
bezahlt.
Dem der Berufungsbehörde ebenfalls vorliegenden
Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2000 zufolge hat der
Arbeitnehmer an folgenden Tagen bzw. zu folgenden Zeiten Überstunden
geleistet (vorauszuschicken ist, dass Angaben zu Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit fehlen; angegeben ist nur die Gesamtanzahl an
Arbeitsstunden pro Tag und - gegebenenfalls - wie viele Stunden davon auf
Überstunden mit einem 50%-igem Zuschlag [5 Uhr bis 20 Uhr] und auf
Überstunden mit einem 100%-igen Zuschlag [20 Uhr bis 5 Uhr und Sonntage]
entfallen): Montag bis Freitag Überstunden mit einem 50%-igen Zuschlag;
fallweise wurden Montag bis Freitag auch Überstunden mit einem 100%-igen
Zuschlag geleistet, jedoch nie mehr als 1 oder 2 Stunden pro Tag (Ausnahme:
3. Oktober 2000, an diesem Tag sind den Aufzeichnungen zufolge 6
Stunden mit einem 100%-igen Zuschlag geleistet worden); an den Samstagen wurden
- entgegen dem Vorbringen der Bw. (Stellungnahme vom
18. März 2002) - keine Überstunden geleistet; an den
Sonntagen wurden regelmäßig Überstunden (mit einem 100%-igen
Zuschlag) geleistet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idF vor Inkrafttreten des BGBl I 2001/59
sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertages- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S
monatlich steuerfrei.
Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für
die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von
höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S
monatlich, steuerfrei (§ 68 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988
gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3
Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr
erbracht werden müssen.
Die steuerliche Behandlung der
Überstundenzuschläge hängt davon ab, ob die Überstunden
einerseits an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (§ 68
Abs. 6 EStG 1988) oder andererseits außerhalb dieser Zeiten erbracht
werden. Da § 68 Abs. 1 EStG 1988 neben den auf 5 Stunden
eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden"
(§ 68 Abs. 2 leg. cit.) eine eigene Steuerbegünstigung
normiert, ist zwischen "Normalüberstunden" (Überstunden zu Tageszeiten
an Werktagen) und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden
an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden. Wenn "normale
Überstunden" vorliegen, besteht diese Begünstigung nur darin, dass
gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 die Zuschläge
für die ersten 5 Überstunden pro Monat im Ausmaß von 50% des
Überstundengrundlohnes, höchstens aber S 590,00 monatlich,
steuerfrei sind. Wenn Zuschläge für an Sonntagen, Feiertagen oder zur
Nachtzeit erbrachte Überstunden vorliegen, sind die Zuschläge
gemäß
§ 68 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen des
Freibetrages von monatlich S 4.940,00 steuerfrei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss in Anbetracht der dem § 68 Abs. 1
EStG 1988 zu Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu
begünstigen, die gezwungen sind, zu den im § 68 Abs. 1
leg. cit. angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen, auch der
zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten die
Tätigkeiten zu erbringen, nachgewiesen werden, hätten es doch sonst
Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte
Besteuerung des Arbeitslohnes durch Verlagerung der
Überstundentätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen
(VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/15/0207, vom
28. Oktober 2004, Zl. 2000/15/0054, vom
31. März 2004, Zl. 2000/13/0073). Der Verwaltungsgerichtshof
führt in diesem Zusammenhang weiters aus, dass immer dann, wenn es in einem
Verfahren um die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, der
Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der
eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei
und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann.
Da als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens drei Stunden gelten (§ 68 Abs. 6 EStG 1988), liegen
schon im Hinblick darauf, dass sich die (Überstunden)Nachtarbeit des
Arbeitnehmers auf eine Stundenanzahl von einer bzw. zwei Stunden
beschränkt, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der mit
diesen Nachtarbeitsüberstunden ausbezahlten Zuschläge nicht vor. Das
allgemein gehaltene Vorbringen der Bw. - der Arbeitnehmer übe die Funktion
eines Geschäftsführers aus, unterliege nicht dem Arbeitszeitgesetz und
hätte seine Arbeitszeit kundenorientiert zu gestalten - lässt keinen
Grund erkennen, der eine (Überstunden)Tätigkeit an Samstagen (zur
Gänze) ausschließt bzw. darauf schließen lässt, der
Arbeitnehmer wäre aus betrieblichen Gründen gezwungen gewesen, seine
(Überstunden)Leistungen an Sonntagen und in der Nacht zu erbringen. Die
Berufungsbehörde erachtet es daher als nicht erwiesen, dass zwingende
betriebliche Gründe für die Erbringung von sogenannten qualifizierten
Überstunden (an Sonntagen und in der Nachtzeit) vorlagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1147-W/03
- Stammnummer
- 30279
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF