…und als Vertreter des Gesellschafters tätig gewesen. Er habe seine Arbeitsleistung an Hand von monatlichen Tätigkeitsberichten dokumentiert. Die mit ihm vereinbarte Pauschale für Nach- bzw. Sonntagsarbeit sei aufgrund der geleisteten Mehrarbeit an Sonntagen im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt worden…
…festgestellt, dass der Berufungswerber, der ein Hotel betreibt, an seine Arbeitnehmer für die von ihnen geleisteten Sonntagsarbeiten Zuschläge ausbezahlt und gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt hatte. Dieser Vorgangsweise stimmte das Finanzamt im Hinblick auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe, wonach…
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…zu sichern, ist ebenfalls nicht als Begründung für die betrieblichen Notwendigkeit geeignet, die beschrieben Tätigkeiten auf einen Sonntag zu verlagern und damit die Steuerbefreiung der 100 %igen Zuschläge für die Sonntagsarbeit geltend zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 5. März 2008
20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988) Rz 1152: Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte Freibetrag von 600 Euro (bis 2023: 540 Euro) (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein…
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…Zuschläge ihrer Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit im Rahmen der Lohnverrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 als steuerfrei. 1.2. Nach einer Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002, mit welchem es die Bw. hinsichtlich der Zuschläge für die Sonntagsarbeit…
…wurden. Diese Honorare wurden vom Prüfer den nichtselbständigen Einkünften zugeordnet und der Lohnsteuer unterworfen sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Zum anderen wurden für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 bisher steuerfrei abgerechnete Zuschläge für Sonntagsarbeit von monatlich 360,- Euro…
…gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 (Zuschläge ua. für Sonntagsarbeit) in Höhe von CHF 780,59 [2 Monate x € 360,00 Höchstbetrag) = € 720,00 : 0,922371 = CHF 780,59] steuerfrei behandelte. In einem Schreiben, welches mit 26. Oktober 2016 datiert war…
…2006 und am 13.11.2006 seitens der Finanzämter Braunau und Linz erteilter Auskünfte "eine zweite Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis 2006" verlangte, weil er in diesen Jahren Sonntagsarbeit geleistet und hiefür Zuschläge erhalten habe, welche von seinem Arbeitgeber der Steuerpflicht unterworfen worden seien…
…Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. April 2009 solle abgeändert werden. Die Zulage für Nachtarbeit, der Überstundenzuschlag (25 %) sowie der Zuschlag für Sonntagsarbeit (100 %) seien gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln. Die Kosten für die Arbeitsplatzsuche in Höhe von 705,38 €, die Kosten für Familienheimfahrten…
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Sonntagszuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Sonntagszuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …
…dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach …