Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0047-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-I/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zuschläge für an Sonntagen im Gastgewerbe geleistete Arbeitsstunden sind auch dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt, wenn für die Sonntagsarbeit Wochenruhe oder ein Ersatzruhetag gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
B-Straße in K, vertreten durch Mag. Peter Klena gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kitzbühel, vertreten durch AD Johann Dreml, betreffend
Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Oktober 1998 vom
22. März 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die
Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen:
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Lohnsteuer -
Nachzahlung
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€
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218,02
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Dienstgeberbeitrag -
Nachzahlung
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€
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74,71
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag - Nachzahlung
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€
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8,87
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
11. März 1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Oktober 1998 wurde der
Berufungswerberin auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit
Bescheid vom 22. März 1999 ein Betrag von insgesamt
S 52.219.- an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und Zahlung
vorgeschrieben. Diese Nachforderung bestand zum überwiegenden Teil aus der
Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an
Sonntagen.
Mit der - durch eine seitens
des Finanzamtes gewährte Fristverlängerung - rechtzeitig gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung vom 31. Mai 1999 wendete sich die
Berufungswerberin gegen die Nachversteuerung der Überstundenzuschläge.
Die Begründung für die Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem
Kollektivvertrag für das Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen
Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte und somit der Ersatzruhetag an die
Stelle des Sonntags trete und Überstundenzuschläge nur an diesem Tag
nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im
Gesetz keine Deckung. Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung
resultierende Nachforderung in Höhe von S 48.069.- zu
berichtigen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Die Berufungswerberin
unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und
beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch
an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde
an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die
Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs
zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat
nunmehr im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung
von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und
damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen
gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-I/02
- Stammnummer
- 2948
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF