Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0122-I/02
Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntagsüberstunden im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gastgewerbe sind die für Sonntagsarbeit ausbezahlten Überstundenzuschläge auch dann gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer kollektivvertraglich ein Ersatzruhetag zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B. in T..,
vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch AD Walter Preindll, betreffend den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999
vom 6. Dezember 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Hinsichtlich
des o. a. Prüfungszeitraumes wird der Berufungswerber nicht
gemäß
§ 82 EStG 1988 in Anspruch genommen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Bei der am 29. November 2000
abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1999 wurde festgestellt, dass
der Berufungswerber, der ein Hotel betreibt, an seine Arbeitnehmer für die
von ihnen geleisteten Sonntagsarbeiten Zuschläge ausbezahlt und
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt
hatte.
Dieser Vorgangsweise stimmte
das Finanzamt im Hinblick auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages für
das Gastgewerbe, wonach Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen
Ersatzruhetag erhalten, nicht zu. Der Ersatzruhetag trete an die Stelle des
Sonntags. Die in Rede stehende Steuerbegünstigung könne daher nur
angewandt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen an seinem
Ersatzruhetag erbringe.
Auf Grund dieser Rechtsansicht
versteuerte das Finanzamt die vom Berufungswerber steuerfrei behandelten
Sonntagszuschläge nach und schrieb dem Berufungswerber mit dem Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 6. Dezember 2000 Lohnsteuer in Höhe von 15.354
S zur Zahlung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68
Abs. 1 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden
Fassung sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S
monatlich steuerfrei.
Im vorliegenden Fall wurden vom
Finanzamt im bekämpften Bescheid keinerlei Bedenken vorgebracht, dass es
sich bei den nachversteuerten Zuschlägen um Überstundenzuschläge
handelt und dass sie für an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt
worden sind. Erst in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2002 zieht das
Finanzamt das Vorliegen von Überstunden insofern in Zweifel, als es
rügt, dass "die Grundaufzeichnungen über den Einsatzplan der
Mitarbeiter ... nicht vollständig aufbewahrt worden" seien.
Diese Bedenken vermag die
nunmehr entscheidende Abgabenbehörde nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass
der Terminus "Grundaufzeichnungen" nicht näher umschrieben wird, legte der
Berufungswerber für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume von den
Arbeitnehmern unterfertigte sogenannte Arbeitsnachweise vor, welche die im
entsprechenden Lohnzahlungszeitraum vom jeweiligen Arbeitnehmer geleistete
Gesamtarbeitszeit ausweisen. Aus diesen Arbeitsnachweisen geht die Anzahl der
geleisteten Überstunden und deren zeitliche Lagerung einwandfrei
hervor.
Das Finanzamt stützte die
Nachversteuerung neben den seiner Meinung nach fehlenden Grundaufzeichnungen auf
die Rechtsansicht, dass Überstundenzuschläge im Gastgewerbe wegen des
kollektivvertraglich vorgesehenen Ersatzruhetages nur dann steuerfrei ausbezahlt
werden könnten, wenn ein Arbeitnehmer an diesem Ersatzruhetag entsprechende
Arbeitleistungen erbringt. Es vertritt somit die Auffassung,
Kollekivvertragsrecht könne den normativen Inhalt des § 68
Abs. 1 EStG 1988 verändern.
Diese Auffassung ist
rechtsirrig (VwGH. vom 17. Dezember 2002, 2000/14/0098). Abgesehen davon,
dass es ausgeschlossen ist, dass zwingende gesetzliche Regelungen durch
Kollektivverträge eine inhaltliche Änderung erfahren, gehören
steuerliche Belange gar nicht zu dem durch § 2 Abs. 1 ArbVG
vorgegebenen Regelungsgehalt von Kollektivverträgen. Kollektivvertragsrecht
vermag den normativen Inhalt des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu
verändern.
Da die in Rede stehenden
Überstundenzuschläge unzweifelhaft für Arbeitsleistungen an
Sonntagen ausbezahlt wurden, hat das Finanzamt die Anwendung des § 68
Abs. 1 EStG 1988 zu Unrecht unterlassen, weshalb wie im Spruch
angeführt zu unterscheiden war.
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-I/02
- Stammnummer
- 2983
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF