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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0496-I/03

Sonntagszuschläge im Gastgewerbe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zu diesem Beitrag und Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige nach §§ 99, 100 und 101 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 vom 11. August 2000 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen: | Lohnsteuer-Abfuhrdifferenzen - Gutschrift | € | - 7.841,04 | Lohnsteuer-Fehlberechnungen - Nachforderung | € | 3.993,88 | Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen - Nachforderung |   € |   1.971,31 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Gutschrift | € | - 201,30 | BE §§ 99, 100, 101 EStG 1988 | € | 7.122,30 Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 wurde dem Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit Bescheid vom 11. August 2000 unter anderem an Lohnsteuer ein Betrag von € 29.152,78 auf Grund der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen vorgeschrieben. Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete sich der Berufungswerber gegen diese Nachversteuerung. Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2002 gab die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/14/0007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Berufung gilt daher wiederum als unerledigt. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei. Der Berufungswerber unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung erkannt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt wurden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, 4. November 2003

Normen und Schlagworte

SonntagszuschlägeÜberstundenzuschlägeErsatzruhetagGastgewerbe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0496-I/03
Stammnummer
6560
Gültig
04.11.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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