Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0496-I/03
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zu diesem Beitrag und
Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige nach
§§ 99, 100 und 101 EStG 1988 für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 vom
11. August 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die
Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen:
|
Lohnsteuer-Abfuhrdifferenzen -
Gutschrift
|
€
|
-
7.841,04
|
Lohnsteuer-Fehlberechnungen -
Nachforderung
|
€
|
3.993,88
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen - Nachforderung
|
€
|
1.971,31
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag - Gutschrift
|
€
|
-
201,30
|
BE §§ 99, 100, 101
EStG 1988
|
€
|
7.122,30
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1999 wurde dem Berufungswerber auf Grund der
Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit Bescheid vom
11. August 2000 unter anderem an Lohnsteuer ein Betrag von €
29.152,78 auf Grund der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen
vorgeschrieben.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete sich der Berufungswerber gegen
diese Nachversteuerung. Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2002 gab die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge. Dieser Bescheid
wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2003/14/0007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die
Berufung gilt daher wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Der Berufungswerber unterhielt
in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte
Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen
Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem
anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an
den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in der oben angeführten Entscheidung erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und
damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen
gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-I/03
- Stammnummer
- 6560
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF