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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0048-I/02

Sonntagszuschläge im Gastgewerbe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-I/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, J-Straße in W, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch AD Walter Preindl, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 vom 18. August 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen: | Lohnsteuer - Nachzahlung | € | 0,00 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Nachzahlung | € | 624,19 Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Als Ergebnis einer am 3. August 1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 wurde der Berufungswerberin auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit Bescheid vom 18. August 1999 ein Betrag von insgesamt S 189.863.- an Lohnsteuer und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Die Nachforderung an Lohnsteuer bestand ausschließlich aus der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen. Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 14. September 1999 wendete sich die Berufungswerberin gegen die Nachversteuerung der Überstundenzuschläge. Die Begründung für die Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung. Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende Nachforderung in Höhe von S 181.274.- zu berichtigen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei. Die Berufungswerberin unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen. Die Finanzverwaltung vertrat nunmehr im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht verändern. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt wurden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Innsbruck, 17. März 2003  

Normen und Schlagworte

SonntagszuschlägeÜberstundenzuschlägeErsatzruhetagGastgewerbe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0048-I/02
Stammnummer
3099
Gültig
17.03.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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