Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0557-I/04
Wiedereinsetzungsantrag einer nach Eintragung der Umwandlung (§ 5 UmwG) im Firmenbuch erloschenen GmbH.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0557-I/04vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Norbert
Huber, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom
10. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
11. Oktober 2004 betreffend Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung (§
308 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Die
Berufungswerberin (Bw.), die in S. ein Hotel betrieben hat, behandelte
Zuschläge ihrer Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit im Rahmen der
Lohnverrechnung für die Jahre 1996 bis 2000 als steuerfrei.
1.2. Nach einer
Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002, mit welchem es die Bw. hinsichtlich
der Zuschläge für die Sonntagsarbeit, soweit diese über das in
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 festgelegte Ausmaß hinausgingen, zur
Haftung für Lohnsteuer heranzog.
1. 3. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 26. 3. 2003 beschloss die Bw. die Umwandlung
der Gesellschaft m. b. H. gemäß
§ 5 UmwG unter gleichzeitiger
Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter der Firmenbezeichnung M.
Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG. Die Umwandlung sowie Auflösung
und Löschung der Bw. wurde am 3. 6. 2003 zu FN 123456 g in das Firmenbuch
eingetragen.
1.4. Am 15. 10.
2003 langte beim Finanzamt ein mit 1. 10. 2003 datierter Schriftsatz des
anwaltlichen Vertreters der Bw. ein, mit welchem die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand infolge Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 9. 7. 2002 beantragt wurde. Unter einem wurde die
versäumte Handlung nachgeholt und ein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO gestellt.
1.5. Mit dem an
die Bw. gerichteten Bescheid vom 11. 10. 2004 wies das Finanzamt den
Wiedereinsetzungsantrag ab.
1.6. Mit
Schriftsatz vom 10. 11. 2004 brachte der anwaltliche Vertreter im Namen der Bw.
eine Berufung gegen die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung mit Bescheid vom
11. 10. 2004 ein. Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.
2. 1. Dazu hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwogen: Das Bundesgesetz über die
Umwandlung von Handelsgesellschaften idF BGBl Nr. 304/1996 sieht die
Möglichkeit einer errichtenden Umwandlung durch Übertragung des
Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende
Personengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge vor. Mit Eintragung der
Umwandlung in das Firmenbuch entsteht die neue Personengesellschaft und erlischt
die umgewandelte Kapitalgesellschaft (§ 5 Abs. 5 iVm
§ 2 Abs. 2 Z 2 UmwG).
Art. II §
7 Abs. 2 UmgrStG bestimmt die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer in
eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft.
2.2. Im
Berufungsfall ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 1. 10. 2003 von der durch
Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch am 3. 6. 2003 erloschenen
Bw. gestellt worden. Dieser kam als rechtlich nicht mehr existenter GmbH keine
Rechts- und Handlungsfähigkeit iSd § 79 BAO und folglich auch
keine Berechtigung zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mehr zu. Der die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagende Bescheid vom
11. 10. 2004 ist an die Bw. gerichtet und damit ins Leere gegangen,
weil nach der Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine KG Bescheide, auch
wenn sie die GmbH beträfen, rechtswirksam nur mehr gegenüber der KG
als Rechtsnachfolgerin erlassen werden können (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO/3, § 19, E 5 und 28).
2.3. Nach
§ 243 BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassene Bescheide anfechtbar. Im Streitfall liegt aber kein Bescheid vor, weil
die angefochtene Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet wurde, auch wenn die
Erledigung an sich Bescheidcharakter aufweist. Die Berufung war daher
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 273, Tz 6).
Von der
Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde
gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO abgesehen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0557-I/04
- Stammnummer
- 22784
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF