Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0107-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-I/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zuschläge für an Sonntagen im Gastgewerbe geleistete Arbeitsstunden sind auch dann nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt, wenn für die Sonntagsarbeit Wochenruhe oder ein Ersatzruhetag gewährt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
J-Straße in K, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel, vertreten durch AD Johann Dreml,
betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 vom
25. September 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos ausgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
18. September 2000 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 wurde dem
Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit
Bescheid vom 25. September 2000 ein Betrag von insgesamt
S 62.218.- (€ 4.521,56) an Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung
nach § 82 EStG 1988 vorgeschrieben. Diese Nachforderung bestand
ausschließlich aus der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Zuschlägen für Arbeitsleistungen an Sonntagen.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 25. Oktober 2000 wendete
sich der Berufungswerber gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Die Begründung für die
Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das
Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag
erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und
Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung.
Es werde daher beantragt, die ausschließlich aus dieser Nachversteuerung
resultierende Nachforderung zu berichtigen bzw. den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Der Berufungswerber unterhielt
in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte
Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen
Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem
anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an
den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat
nunmehr im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung
von Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich vor Kurzem mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Berufungswerbers hervorgehen und damit
feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet
wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-I/02
- Stammnummer
- 2990
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF