Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0252-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-I/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82 EStG 1988,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1998 vom 23. Mai 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgaben betragen:
|
Lohnsteuer - Nachzahlung auf
Grund von Abfuhrdifferenzen
|
€
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1.020,76
|
Dienstgeberbeitrag -
Nachzahlung auf Grund von Abfuhrdifferenzen
|
€
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934,65
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag - Nachzahlung auf Grund von Abfuhrdifferenzen
|
€
|
118,67
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
18. Mai 2001 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 wurde der
Berufungswerberin auf Grund der Feststellungen der Lohnsteuerprüfer mit
Bescheid vom 23. Mai 2001 ein Betrag von insgesamt
€ 7.208,56 an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und
Zahlung vorgeschrieben. Die Nachforderung an Lohnsteuer bestand - abgesehen von
Abfuhrdifferenzen - ausschließlich aus der Nachversteuerung von bisher
steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen
an Sonntagen.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 26. Juni 2001 wendete sich
die Berufungswerberin gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Die Begründung für die
Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das
Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag
erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und
Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung.
Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende
Nachforderung zu berichtigen.
Die Berufung wurde nach
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und fristgerecht eingebrachtem
Vorlageantrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Die Berufungswerberin
unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und
beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch
an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde
an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die
Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs
zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von
Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und
damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen
gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Die verbleibenden
Nachforderungsbeträge resultieren aus Abfuhrdifferenzen, wobei für die
Monate November und Dezember 1996 insgesamt zu hohe Beträge an Lohnsteuer
(€ 145,35) und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (€ 72,67) vom Finanzamt festgesetzt wurden, was zu
entsprechenden Gutschriften zu führen hatte und im Monat Oktober 1997 die
Lohnabgaben irrtümlich auf die falsche Steuernummer gemeldet wurden, was zu
Nachforderungen an Lohnsteuer (€ 1.166,11), Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (€ 1.007,32) und Zuschlag zu
diesem Beitrag (€ 118,67) führte. Saldiert ergeben sich daher die im
Spruch angeführten Beträge.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-I/02
- Stammnummer
- 3637
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF