Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0059-F/03
Überstundenzuschläge, Fahrtkosten, Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-F/03vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Rainer Rangger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 11.
September 2002, StrNr 214/3101 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie Einkommensteuer
für das Jahr 1999 und Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 1999 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben. Das Einkommensteuerverfahren
tritt in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat.
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird teilweise Folge
gegeben. Die Einkommensteuer für 2001 wird mit 9.106,25 €
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen als Grenzgänger bei der
Firma D in R beschäftigt.
Im Lohnausweis für das Jahr 1999 waren steuerfreie
Überstundenzuschläge in Höhe von 7.745,75 sFr
(=65.451,00 S) ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 2. August 2000 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 1999 mit 113.592,00 S festgesetzt. Die steuerfreien
Überstundenzuschläge wurden in der beantragten Höhe vom Finanzamt
Bregenz anerkannt.
Im Lohnausweis für das Jahr 2001 waren steuerfreie
Überstundenzuschläge in Höhe von 1.555,50 sFr
(=13.922 S) ausgewiesen.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2001 wurde der Berufungsführer mit Vorhalt des Finanzamtes Bregenz vom
9.7.2002 aufgefordert Kopien aller Monatsabrechnungen
2001, Bankbeleg über die Auszahlung des 13. und 14.
Monatsgehaltes, Arbeitszeiterfassung
2001, Jahreslohnbestätigung 2000, Kopien der
Monatsabrechnungen und Zeiterfassung 1999 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 31.7.2002 legte der Berufungsführer
dem Finanzamt Bregenz die Kopien aller Monatsabrechnungen 2001 sowie einen
Bankauszug der Raiffeisenbank R für das Jahr 2001 sowie Aufzeichnungen
über die Erfassung der Nachtüberstunden vor. Weiters teilte er mit,
dass laut Vereinbarung im November 2001 50 Nachtstunden mit 100% Zuschlag
ausbezahlt worden seien. Für die restlichen Überstunden sei
Zeitausgleich genommen worden. Für die Jahre 1999 und 2000 sei alles offen
gelegt worden und diese Steuerbescheide seien bereits rechtskräftig.
Mit Erinnerung vom 21.8.2002 wurde ihm unter Androhung
einer Zwangsstrafe in Höhe von 360 € eine Nachfrist gesetzt die
Jahreslohnbestätigung 2000 und Kopien der Monatslohnabrechnungen und
Arbeitszeiterfassung 1999 vorzulegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass aus der
eingereichten Arbeitszeiterfassung für 2001 nicht ersichtlich sei, welche
Überstunden ausbezahlt worden sind bzw welche als Zeitausgleich konsumiert
wurden. Für den Fall, dass kein entsprechender Nachweis erbracht werde,
könne der im Lohnausweis ausgewiesene Zuschlag nicht als steuerfreier Bezug
nach § 68 EStG anerkannt werden.
Mit Schreiben vom 9.9.2002 legte der steuerliche Vertreter
des Berufungsführers den Lohnausweis 2000, das Lohnjournal betreffend 1999,
den Lohnausweis 1999 und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die
ausbezahlten Nachtstunden für 1999 und 2001 dem Finanzamt Bregenz vor. Der
Lohnausweis für das Jahr 1999 ist bereits mit der Steuererklärung
für das Jahr 1999 am 31. Juli 2000 beim Finanzamt Bregenz eingebracht
worden. Im Lohnjournal betreffend 1999 sind die erfolgten Zahlungen auf die
einzelnen Monate aufgegliedert. Aus dem Lohnjournal geht insbesondere hervor,
dass die als steuerfrei behandelten Überstundenzuschläge in Höhe
von 7.752,75 sFr im Monat Dezember 1999 ausbezahlt worden sind. Aus der
Bestätigung über die ausbezahlten Nachtstunden geht hervor, dass dem
Berufungsführer im Jahr 1999 313 geleistete Überstunden mit 100%
Zuschlag ausbezahlt wurden. Die restlichen Überstunden wurden mit
Zeitausgleich verrechnet. Weiters geht aus dieser Bestätigung hervor, dass
im Jahr 2001 50 Nachtstunden mit 100% Zuschlag ausbezahlt und die restliche
Überstunden mit Zeitausgleich verrechnet wurden.
Mit Bescheid vom 11.9.2002 wurde das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wiederaufgenommen. Als Begründung wurde ausgeführt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 (4) BAO, weil
Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurde im
wiederaufgenommenen Verfahren mit 10.224,41 € festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt:
"Die
Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 500.000 S
überdies nach der oben angeführten Formel
eingeschliffen.
Als
Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 8,45 S
zugrundegelegt.
Durch die
Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw von Schilling in Euro kann
es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen.
Für das Jahr 1999
war eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) Bundesabgabenordnung
durchzuführen, da Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit lediglich bis ATS 4.940,-- pro Monat steuerlich begünstigt
sind. Laut Lohnjournal 1999 wurden jedoch im Dezember Zuschläge von ATS
65.451,00 ausbezahlt - es wurde eine entsprechende Kürzung
vorgenommen."
Mit Bescheid vom 11.9.2002 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 mit 9.651,39 € festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt:
"Die
Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 500.000 S
überdies nach der oben angeführten Formel
eingeschliffen.
Als
Umrechnungskurs für den Schweizer Franken wurden 8,95 S
zugrundegelegt.
Durch die
Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw von Schilling in Euro kann
es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.
Bei der
Gesetzesbestimmung des § 68 Einkommensteuergesetz handelt es sich um eine
ausgesprochene Begünstigungsbestimmung. Derjenige, der die
abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat das Vorliegen
der Voraussetzungen nachzuweisen. Da trotz Aufforderung kein exakter Nachweis
vorgelegt werden konnte, welche Stunden als Überzeit ausbezahlt wurden,
konnten keine steuerfreien Bezüge nach § 68 EStG berücksichtigt
werden.
Pauschalspesen
stellen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Bezug dar. Der Spesenersatz
von sFr 3.600,00 war als laufender Bezug zu versteuern.
Von den
Anschaffungskosten eines Computers sind mindestens 40% Privatanteil
auszuscheiden - die Nutzungsdauer beträgt generell 4 Jahre. Die beantragten
Werbungskosten wurden auf ATS 2.394,00 gekürzt."
In der Berufung gegen den Bescheid vom 27.9.2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, dass die Nichtanerkennung der Überstundenfreiheit von
monatlich 4.940,00 S für die Monate Jänner bis November 1999 zu
Unrecht erfolgt sei, da die Steuerfreiheit von Überstundenzuschläge
durch die spätere Auszahlung nicht gehindert werde. Des weiteren vertrete
er die Rechtsansicht, dass keine Wiederaufnahmegrund vorhanden sei, da keine
neuen Tatsachen hervorgekommen seien.
In der Berufung gegen den Bescheid vom 27.9.2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, dass er hinsichtlich der Begünstigung nach § 68 EStG
auf die Ausführungen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
verweise. Auch hier vertrete er die Rechtsansicht, dass die Begünstigung
monatlich in Ansatz zu bringen sei. Ebenso werde darauf verwiesen, dass die
Unterlagen betreffend die einzelnen Monate dem Finanzamt vorlägen.
Bezüglich der Pauschalspesen sei zu bemerken, dass es sich beim
Spesenersatz SFR 3.600,00 um eine Abgeltung von gefahrenen Kilometern für
betrieblich veranlasste Fahrten zu Kunden handle.
Der Berufung war ein Schreiben des Arbeitgebers des
Berufungsführers beigefügt, wonach der Berufungsführer seit
Januar 2001 für betrieblich veranlasste Fahrten zu Kunden mit seinem
Privatwagen sFr 300,00 pro Monat erhalte. Weiters war eine Aufstellung über
die Fahrten zu den Kunden beigefügt, die das Datum der Reise, den Namen des
Kunden, den Ort des Kunden und die Anzahl der gefahrenen Kilometer
beinhaltet.
Mit Vorhalt vom 13.11.2002 wurde der Berufungsführer
ersucht,
"bekanntzugeben,
wie sich für 1999 die Beträge 7.752,10 Überzeit und Überzeit
100% frei 7.745,75 bzw für 2001 2x 1555,50 (Grundlohn, Zuschlag, Anzahl der
Stunden) zusammensetzen. Es wird ersucht, den konkreten Nachweis für die
Zuschläge für Nacht- u. Sonn- u. Feiertagsarbeit zu erbringen. Es wird
ersucht, die Arbeitszeiterfassungen für das Jahr 1999, h.a.
vorzulegen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.12.2002 teilte der
Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz mit, dass bereits im Schreiben vom
9.9.2002 die Überstunden für das Jahr 1999 nachgewiesen worden seien.
Das Detail der Stundenabrechnungen für das Jahr 1999 sei bei der Firma
nicht mehr vorhanden. Das Detail hinsichtlich der Überstunden für das
Jahr 2001 sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden. Er möchte
diesbezüglich noch auf den Bescheid 2001 vom 11.9.2002 hinweisen, worin die
Überstunden nicht angezweifelt worden seien. Auf Grund seiner Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27.9.2002 seien jetzt die notwendigen
Details angefordert worden.
Das Finanzamt Bregenz hat die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 mittels Berufungsvorentscheidungen vom 22.1.2003 als
unbegründet abgewiesen, weil bei Sachverhalten deren Wurzeln im Ausland
liegen und die Abklärung des Sachverhaltes in Ermangelung eines
Rechtshilfeabkommens nicht möglich ist, eine verstärkte
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bestehe. Die Mitwirkungspflicht sei in
dem Maße höher als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Es bestehe somit eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Da trotz
Vorhalteverfahren die Voraussetzungen gemäß
§ 68 Abs 1 und 2
EStG 1988 nicht nachgewiesen worden seien, hätte die Begünstigung
für Überstunden nicht anerkannt werden können. Die beigebrachten
Aufstellungen der Fahrten zur Geltendmachung der Werbungskosten seien nicht
geeignet um Fahrten glaubhaft zu machen. Mangels Nachweis hätten die
Kundenfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Im Erörterungstermin vom 4.2.2004 haben sich der
steuerliche Vertreter des Berufungsführers und der Vertreter des
Finanzamtes darauf geeinigt, dass die Überstundenzuschläge laut
Vorhalt vom 17.11.2003 berechnet werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten haben sich
der steuerliche Vertreter des Berufungsführers und der Vertreter des
Finanzamtes darauf geeinigt, dass die vorgelegten Aufzeichnungen hinsichtlich
Fahrtkosten mit den Tagesrapporten nicht übereinstimmen und dass die
Kilometer anhand der Tagesrapporte einvernehmlich mit 2.094 Kilometer
geschätzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 und
Einkommensteuer für das Jahr 1999:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Auch die Wiederaufnahme von
Amts wegen ist daher nur aus den gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen
zulässig. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen
konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche
herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die
gemäß
§ 305 Abs 1 für die Entscheidung über die
Wiederaufnahme zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache, über
die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine
Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs 1 BAO
zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt
herangezogenen Gründen sein kann, also jener wesentlichen
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den
Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz
gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der
Sache über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der
als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen
Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die Berufungsinstanz darf die
Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom
Finanzamt nicht herangezogen wurden. Sie darf nur die gleichen Umstände
(die gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung
unterziehen (vgl. Erkenntnis vom 26. April 1957, VwSlg. 4338 A/1957). Aufgabe
der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist daher, ob dieses das Verfahren
aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch,
ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig
gewesen wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache
erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue
Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus
anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Liegt der vom Finanzamt
angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor, muss die Berufungsbehörde daher
den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos
beheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde
entdeckte andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen)
Wiederaufnahme heranzieht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in
der Begründung des Wiederaufnahmebescheides lediglich das Hervorkommen von
neuen Tatsachen die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden,
behauptet, hat es aber unterlassen diese Tatsachen zu konkretisieren. Die
Ausführungen in der Begründung des wiederaufgenommenen
Einkommensteuerbescheides für 1999, wonach die Wiederaufnahme
durchzuführen war, da Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und
Nachtarbeit lediglich bis ATS 4.940,-- pro Monat steuerlich begünstigt
sind, laut Lohnjournal 1999 jedoch im Dezember Zuschläge von
ATS 65.451,00 ausbezahlt wurden, stellt keine Konkretisierung neuer
Tatsachen dar, da bereits im Lohnausweis 1999 der Betrag in Höhe von
65.451,00 S als steuerfreie Überstundenzuschläge geltend gemacht wurde
und die Tatsache, dass das Überstundenguthaben erst im Dezember 1999
ausbezahlt wurde für sich betrachtet auf die Frage der Steuerfreiheit
keinen Einfluss hat. Da sohin die Wiederaufnahme des Verfahrens für das
Jahr 1999 zu Unrecht erfolgte, tritt das Einkommensteuerverfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Einkommensteuer
für das Jahr 2001:
Gemäß
§ 68 Abs 1 EStG sind Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich
steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs 2 EStG sind zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für die
ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens
50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich,
steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs 3 EStG sind Zuschläge soweit sie nicht durch § 68 Abs 1
EStG erfaßt werden, nach dem Tarif zu versteuern.
Gemäß
§ 68 Abs 4 EStG gilt als Überstunde gilt jede über die
Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt
jene Arbeitszeit, die auf Grund
1. gesetzlicher
Vorschriften,
5. von
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
7.
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit.
Als
Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche
übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die
sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt. Als
Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Z
1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7 innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein
gewährten Zuschläge.
Gemäß
§ 68 Abs 6 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr
und 7 Uhr erbracht werden müssen.
Gemäß
§ 68 Abs 8 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei den im §
67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern,
sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs.
1 bis 6 vorliegen.
Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass
bei Sachverhalten deren Wurzeln im Ausland liegen und die Abklärung des
Sachverhaltes in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens nicht möglich ist,
eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht, kann
hinsichtlich den Überstundenzuschlägen nicht gefolgt werden, da
bezüglich Zuschlägen gemäß
§ 68 EStG ein
Verwaltungsabkommen (AÖF 84/1998) zwischen Österreich und der Schweiz
besteht, das es dem Finanzamt ermöglicht zu überprüfen ob die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieser Zulagen gegeben sind. In
Artikel 5 dieses Abkommens ist vorgesehen, dass falls die Auskünfte des
Grenzgängers bzw seines Arbeitgebers nicht ausreichend sind, ein
Verständigungsverfahren durchgeführt wird.
Die Zuschläge des § 68 EStG stehen monatlich zu.
Werden die Freibeträge in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, dann
kann daher der Differenzbetrag weder in einem späteren Monat noch bei der
Veranlagung verwertet werden.
Die Steuerbegünstigung für
Überstundenzuschläge kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und
zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten
Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige
Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen über diese Überstunden
bezahlten Zuschläge feststehen; außerdem muss wegen der
unterschiedlichen Begünstigung zwischen "Normalüberstunden" und
"qualifizierten" Überstunden unterschieden werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
dem Finanzamt Bregenz die monatlichen Lohnabrechnungen für das Jahr 2001
vorgelegt. Weiters hat der Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz
Aufzeichnungen über seine während der Nachtstunden geleisteten
Aussendienste vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass der Berufungsführer
folgende Überstunden geleistet hat:
|
Monat
|
Überstunden
|
Nachtarbeit
|
Nachtarbeit
die in den Überstunden Deckung findet
|
Überstunden-zuschlag
in sFr
|
Überstunden-zuschlag
in ATS
|
Überstunden-zuschlag
gemäß
§ 68 Abs 2 in ATS
|
Jänner
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
Februar
|
6,5
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
590
|
März
|
2,5
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
348
|
April
|
18,0
|
4,25
|
4,25
|
132,21
|
1.183
|
590
|
Mai
|
9,75
|
5,0
|
5,0
|
155,55
|
1.392
|
590
|
Juni
|
0,0
|
22,5
|
0,0
|
0,0
|
0
|
0
|
Juli
|
0,0
|
13,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
0
|
August
|
24,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
590
|
September
|
0,0
|
5,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
0
|
Oktober
|
14,5
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
590
|
November
|
16,75
|
7,75
|
7,75
|
241,10
|
2.158
|
590
|
Dezember
|
25,0
|
0,0
|
0,0
|
0,0
|
0
|
0*
|
Summe ohne Dezember
|
92,0
|
57,5
|
17,0
|
528,86
|
4.733
|
3.888
* Im Dezember wurden zwar
Überstunden geleistet, aber es erfolgte keine Auszahlung von
Zuschlägen.
Der Überstundenzuschlag hat sFr 31,11 (= ATS 278,43)
pro Überstunde in der Nachtarbeitszeit betragen. Der Berufungsführer
hat daher die Voraussetzungen für steuerfreie Ausbezahlung von
Überstundenzuschlägen für Nachtarbeitszeiten gemäß
§ 68 Abs 6 EStG in Höhe von ATS 4.733 erbracht. Da aus den monatlichen
Lohnausweisen klar hervorgeht, dass der Berufungsführer Zuschläge nur
für Überstunden, nicht aber für Nachtarbeit, die keine
Überstunden darstellt, erhalten hat, können dem Berufungsführer
nur die oa Zuschläge für in der Nacht geleistete Überstunden
steuerfrei belassen werden.
Neben den Zuschlägen für Sonntags- Feiertags- und
Nachtarbeit und den mit diesen Arbeiten zusammenhängenden
Überstundenzuschlägen sind zusätzlich steuerfrei die
Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im
Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, höchstens jedoch
590 S monatlich. Es können daher weitere 3.888 S als steuerfreie
Zuschläge nach § 68 Abs 2 EStG behandelt werden.
Werden Überstunden für das laufende Jahr
nachgezahlt, dann bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerfreiheit
für Überstundenzuschläge gemäß
§ 68 Abs 1 und 2
EStG im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden auch bei einer späteren
Auszahlung der Überstundenentgelte erhalten. Kommt es zu einem teilweisen
Zeitausgleich geleisteter Überstunden und wird der restliche Teil der
Überstundenentgelte ausbezahlt, ist davon auszugehen, dass vorrangig die
steuerlich nicht begünstigten Überstunden in Form von Freizeit
ausgeglichen werden. Durch den teilweisen Zeitausgleich und die
nachträgliche Auszahlung der Überstunden hat sich daher an der
Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge nichts geändert.
Pauschalersätze des Dienstgebers für nicht
nachgewiesene Fahrten des Dienstnehmers sind den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen; sie fallen nicht unter den vom
Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmetatbestand, da gerade bei ihnen einerseits der
Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen, der dem Dienstgeber zur
Feststellung des Anspruches auf eine Vergütung zu erbringen ist, fehlt,
andererseits aber auch eine genaue Abgrenzung dieser vom Dienstgeber zu
leistenden Zahlungen von den übrigen für Arbeitsleistungen gezahlten
Beträgen fehlt. Für alle in § 26 EStG angeführten
Arbeitgeberleistungen gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet
werden muss. Es ist daher jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise
dem Grunde nach durch entsprechende Belege zu erbringen. Vom Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer zur Ersatz von Fahrtkosten gewährte Pauschalien gehören
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da die
Reisekostenersätze dem Berufungsführer pauschal gewährt wurden,
sind diese steuerpflichtig. Verrechnungspflichtige Pauschalien der genannten Art
sind hingegen steuerfrei, wenn sie mit einwandfreien Nachweisen, die die
Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der
tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken erlauben, belegt
sind. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das
Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen
sind. Kein einwandfreier Nachweis liegt vor, wenn die Aufzeichnungen keine
Angaben über den jeweils verwendeten PKW, über die Anfangs- und
Endkilometerstände von Dienstfahrten enthalten. Da die vorgelegten
Aufzeichnungen über die beruflichen Fahrten des Berufungsführers den
vom Berufungsführer vorgelegten Tagesrapporten widersprechen, sind die vom
Berufungsführer vorgelegten Aufzeichnungen über die Fahrtkosten nicht
glaubhaft. Da es aber glaubhaft ist, dass der Berufungsführer mit seinem
eigenen PKW berufliche Fahrten unternommen hat, wurden die Fahrtkosten
entsprechend der im Erörterungstermin durchgeführten einvernehmlichen
Schätzung auf Grund einer Basis von 2.094 Kilometern mit 10.261,00 S
festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 berechnet sich
daher wie folgt:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
570.184,00
|
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
-69.052,00
|
Werbungskosten mit Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
10.261,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
490.871,00
|
Viertel der Aufwendungen für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genusscheine und junge
Aktien
|
10.000,00
|
Kirchenbeitrag
|
1.000,00
|
Einkommen
|
479.871,00
|
Die Einkommensteuer beträgt
|
|
0% für die ersten 50.000
|
0,00
|
21% für die weiteren 50.000
|
10.500,00
|
31% für die weiteren 200.000
|
62.000,00
|
41% für die weiteren 179.900
|
73.759,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-337,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-750,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
141.172,00
|
Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der darauf
entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
|
4.090,80
|
Einkommensteuer
|
145.262,80
|
Ausländische Steuer
|
-19.958,00
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
125.304,80
|
Festgesetzte Einkommensteuer in €
|
9.106,25
Feldkirch,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-F/03
- Stammnummer
- 8028
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF