…1988. Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z…
…und die zugeflossenen Geschäftsführerbezüge (ohne Sachbezüge), falle auf, dass kein konkret nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den Bezügen des Geschäftsführers mit den wirtschaftlichen Parametern vorliege. Dieser Vorhalt wurde bis heute nicht beantwortet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle…
…Unternehmerwagnis dabei fehle. Ganz wesentlich komme es auch auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers an, nämlich inwieweit er seine Einnahmen und Ausgaben mitgestalten könne. Im vorliegenden Fall würden sehr stark schwankende Bezüge des Gf. vorliegen, welche sich aus dem wechselnden Geschäftserfolg ableiten würden. Während das Entgelt…
…Gf. laut Werkvertrag vom 10.2.1996 berechtigt sei, für jedes Geschäftsjahr ein Entgelt (in jeweils von der Gesellschafterversammlung festzulegender Höhe) in Rechnung zu stellen. Bezogen auf den Jahresgewinn des Unternehmens habe der Gf. zB in den Jahren 1998 und 1999 (1998 Jahresgewinn der BwIn…
…1988. Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z…
…werde, ein Honorarakonto zu entnehmen. Bei der Auszahlung dieser Beträge sei jedoch die Liquiditätslage des Unternehmens zu beachten. Wie in den prüfungsgegenständlichen Jahren ersichtlich, seien die Bezüge des Gf. durchaus unterschiedlich gewesen: 1994: S 300.000,--, 1995: S 1,200.000,--, 1996: S 300.000,--…
…Bei der Auszahlung dieser Beträge sei jedoch die Liquiditätslage des Unternehmens zu beachten. Wie in den beiden prüfungsgegenständlichen Jahren ersichtlich, seien die Bezüge des Gf. durchaus unterschiedlich und hätten 1997: S 453.540,-- und 1998: S 380.000,-- betragen. Wie aus den Gesellschafterbeschlüssen ersichtlich sei…
…Vorliegen einer "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweisende Beschäftigung. Die Entlohnung für die nicht berufungsgegenständliche Zeit bis 31.1.1999 habe laut Vereinbarung in monatlich regelmäßigen Zahlungen in Höhe von S 100.000,00 (ohne sonstige Bezüge) bestanden. Dazu sei der Sachbezug Firmen-PKW gekommen…
…Der Gf. erhalte auf Grund seiner Tätigkeit für die BwIn. einen Gewinnanteil, der rein als Akontierung auf den Gewinnanteil gestaltet sei und damit keineswegs einen "fixen" Bezug darstelle. Das Entnahmerecht sei nicht einmal für sich allein betrachtet ein Indiz für eine Dienstnehmerähnlichkeit. Derartige Vereinbarungen seien…
…| Abschreibungen | 731.779 | 540.101 | 572.957 | 564.270 | 539.485 | 482.520 | Gf.-Bezug | 941.879 | 681.800 | 343.300 | 569.600 | 468.600 | 650.930 | Summe | 2…
…Geschäftsführungsbezüge unterliegen könnten. Beantragt wird, die Akontierungen für den Zeitraum 1.3.1999 bis 31.12.1999 aus der Bemessungsgrundlage für DB und DZ auszunehmen, da die Bezüge nicht unter die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 subsumiert werden könnten. Über…
…die Ermittlung einer erfolgsabhängigen Vergütung anhand geeigneter kostenverursachungsgerechter Faktoren, keine Gewährung eines Fixbezuges, Übernahme eines Verlustrisikos sowie grundsätzlich schwankende Bezüge. Mit der Anwendung dieses Modells zur Vermeidung einer Lohnnebenkostenpflicht könnten jedoch gewisse ertragsteuerliche Risiken verbunden sein. Sollte nämlich die Gestaltung der Entlohnung als fremdunüblich angesehen…
…Dienstverhältnisses". Mag. WL habe das volle Unternehmerrisiko getragen, er habe schwankende Bezüge bezogen und habe eine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Wenn die höchstgerichtliche Rechtsprechung nunmehr nur mehr die Eingliederung in den betrieblichen Organismus durch Innehabung der Geschäftsführung als entscheidend ansehe, sei darauf zu verweisen, dass…
…Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht gegeben sei. Hätte somit die Nichtgewährung eines Fixbezuges, die Übernahme eines Verlustrisikos oder aber schwankende Bezüge nachgewiesen werden können, sei eine DB-/DZ-Pflicht auf Grund dieses Erkenntnisses nicht gegeben gewesen. Durch dieses Erkenntnis und das Erfüllen der vorab…
…Faktoren, keine Gewährung eines Fixbezuges, Übernahme eines Verlustrisikos sowie grundsätzlich schwankende Bezüge) fehlen. Am 13.1.2005 versandte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates an die steuerliche Vertretung der Bw. ein Fax folgenden Inhaltes: Sie haben am 8.5.2003 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid, der…
…die Ermittlung einer erfolgsabhängigen Vergütung anhand geeigneter kostenverursachungsgerechter Faktoren, keine Gewährung eines Fixbezuges, Übernahme eines Verlustrisikos sowie grundsätzlich schwankende Bezüge. Mit der Anwendung dieses Modells zur Vermeidung einer Lohnnebenkostenpflicht könnten jedoch gewisse ertragsteuerliche Risiken verbunden sein. Sollte nämlich die Gestaltung der Entlohnung als fremdunüblich angesehen…
…Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht gegeben sei. Hätten somit die Nichtgewährung eines Fixbezuges, die Übernahme eines Verlustrisikos oder aber schwankende Bezüge nachgewiesen werden können, so sei eine DB-/DZ-Pflicht auf Grund dieses Erkenntnisses nicht gegeben. Durch dieses Erkenntnis und das Erfüllen der vorab…
…und auch tatsächlich umgesetzt wurde. Auch völlig schwankende provisionsabhängige Bezüge können ein Unternehmerrisiko begründen (VwGH 18.12.2002, 2001/13/0093), wobei hier zu einem Fixum erfolgsabhängige Bezüge getreten sind. Allerdings treten nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018)…
…zu. Im Hinblick auf den Punkt "Sonstige Bezüge" führte die steuerliche Vertretung ergänzend aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) vom 20. Oktober 1987 vorübergehende Lohnzulagen und zeitlich schwankende Einkommensteile durch angemessene Pauschalbeträge erfasst werden könnten…
…§ 41 FLAG einzubeziehen. Weiters werde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer monatliche Bezüge erhalten habe (dies entgegen der Niederschrift "Zeitabstände der Entlohnung" - schwankende Höhe). Auch diese Feststellung widerspreche völlig dem vorliegenden Sachverhalt, da die von der laufenden Buchhaltung…