Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0664-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-L/02vom 05.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Fuchs-Mayer-Revisions und WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 27.12.1999, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
Jänner 1996 bis Dezember 1998 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
1996 - 1998
|
78.554,00
|
5.708,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1996 - 1998
|
8.379,00
|
608,93
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1996 bis
31.12.1998 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten
Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde mit Abgabenbescheid vom 27.12.1999 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 64.058,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 6.833,00)
nachgefordert. Die Bemessungsgrundlage für die Nachforderung wurde wie
folgt errechnet: Geschäftsführervergütungen 1996
S 650.930,00 plus 1997 S 289.485,00 u. 1998 S 402.105,00 plus
KFZ-Sachbezug 1996 - 1998 S 81.000,00 = S 1,423.520,00.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich 1.
gegen die Berücksichtigung eines Sachbezuges für die Benützung
des PKW durch den Gf. und 2. gegen die generelle Abgabenpflicht
(hinsichtlich DB und DZ) von einem 100 %igen
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Zu 1. Der Gf. sei zu 100 % an der Berufungswerberin
beteiligt und besorge die Agenden eines Geschäftsführers. Er erziele
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß
§ 22 EStG. Die für den Bereich der Lohnsteuer
maßgebliche Sachbezugsbewertung sei daher nicht anwendbar. Weiters sei
festzuhalten, dass der Gf. für die private Mitbenützung des
Firmenkraftwagens jährlich einen Betrag von ATS 12.000,00 an die
Rechtsmittelwerberin bezahle, was seiner privaten Mitbenutzung in etwa
entspreche. Diese Kostenbeteiligung sei dem Betriebsprüfer bereits zur
Kenntnis gebracht worden.
Zu 2. Hervorzuheben sei der Umstand, dass dem Gf. auf Grund
der erfolgsabhängigen Entlohnung ein Unternehmerrisiko zukomme. Wie aus der
Beilage ersichtlich sei, hätte der Geschäftsführerbezug in den
Jahren 1995 bis 1999 zwischen ATS 486.000,00 und ATS 695.000,00 geschwankt.
Dies seien Schwankungen in einer Größenordnung zwischen 30 und 40 %,
die sehr wohl ein Unternehmerwagnis zum Ausdruck bringen würden. Aus der
Beilage sei ebenfalls ersichtlich, dass die Höhe des 2%igen
umsatzabhängigen Geschäftsführerbezuges im Vergleich vom
EGT-abhängigen eher bescheiden ausfalle. Damit werde zum Ausdruck gebracht,
dass bei hohen Verlustsituationen der Geschäftsführerbezug nur mehr in
Höhe der 2 %igen Umsatzprovision zustehen würde. Die Folge wäre
eine Reduzierung des Geschäftsführerbezuges auf unter 30 % des
bisherigen. Auf Grund der vorliegenden Vertragsgestaltung sei daher sehr wohl
von einem Unternehmerwagnis beim Gf. zu sprechen. Darüber hinaus gebe es
verfassungsrechtliche Bedenken.
In der ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung vom 7.4.2000 gab das Finanzamt dem Begehren
hinsichtlich des Punktes 1 statt und setzte die Abgabennachforderung an DB mit
S 60.413,00 und diejenige an DZ mit S 6.444,00 fest. Hinsichtlich des
Punktes 2 führte es u.a. aus, dass die Entlohnung im Prüfungszeitraum
für das Jahr 1996 noch durch 12 monatlich gleich bleibende Vergütungen
und zwei zusätzliche Vergütungen in derselben Höhe
(S 46.495,00) und ab 1997 auf Grund eines Umlaufbeschlusses,
erfolgsabhängig in der Form erfolgt sei, dass eine Entschädigung
für die Besorgung der Geschäftsführertätigkeit in der
Höhe von 2 % des Umsatzes zuzüglich 30 % des erzielten Cashflow
vor Geschäftsführerentlohnung vereinbart worden sei. Da eine genaue
Berechnung erst mit Erstellung des Jahresabschlusses möglich sei, sei eine
monatliche Akontierung in der Höhe von S 13.000,00 (12 x) erfolgt. Die
Geschäftsführerbezüge hätten in den Jahren 1995 bis 1998
zwischen S 486.000,00 und S 695.000,00 geschwankt. Bei einer hohen
Verlustsituation würde aber trotzdem zumindest die 2 %ige Umsatzprovision
zustehen, was bedeute, dass der Geschäftsführerbezug nur nach oben und
nicht nach unten (Minimum = 2 % des Umsatzes) abweichen könne. Im
Übrigen sei es auch bei leitenden Angestellten nicht unüblich, dass
zusätzlich Erfolgsprämien (Provision, Gewinnausschüttung) gezahlt
würden. Weiters würde auch die Zurverfügungstellung eines
Firmenautos und die Tragung der Kosten für die gewerbliche
Sozialversicherung durch die Berufungswerberin gegen ein Unternehmerwagnis
sprechen. Der Gf. habe zwar keinen arbeitsrechtlichen
Gebührenurlaubsanspruch gehabt, sei aber trotzdem zwischen sechs und acht
Wochen pro Jahr auf Urlaub gewesen.
In dem eingebrachten Vorlageantrag, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin Folgendes aus: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass keine
sonstigen schriftlichen Verträge, die ein Schulden der Arbeitskraft
ausschließen würden, vorhanden seien. Der Umlaufbeschluss, in welchem
unter anderem auch die ergebnisabhängige
Geschäftsführerentlohnung festgelegt worden sei, enthalte folgende
Regelung: Der Gf. werde die Geschäftsführungsaufgaben bestmöglich
besorgen. Er sei dabei an keine Arbeitszeit und an keine bestimmte
Anwesenheitszeit im Betrieb gebunden. Urlaubsanspruch stehe ihm keiner zu; er
könne sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben - jedoch auf eigene
Kosten - von einem Dritten vertreten lassen. Diese Bestimmung lege sehr wohl
fest, dass er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Dritten auf eigene
Kosten bedienen könne und daher ein Schulden der Arbeitskraft entgegen den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht vorliege. Zum
Unternehmerrisiko werde übersehen, dass die Entlohnung auf ganze ATS
160.000,00 im Jahr im Falle einer Verlustsituation absacken würde, wodurch
gerade das Unternehmerrisiko zum Ausdruck komme. Weiters müsse auch
berücksichtigt werden, dass sich die Umsätze auch nach unten bewegen
könnten und dadurch wiederum die Geschäftsführungsvergütung
vermindert werden würde. Die VwGH-Erk. v. 27.7.1999, 99/14/0136 u.v.
21.12.1999, 99/14/0255 würden zum Ausdruck bringen, dass bei Vorliegen
eines Unternehmerrisikos keine DB- und DZ-Pflicht gegeben sei. Dass die
Geschäftsführerbezüge nur geringfügigen Schwankungen
unterliegen würden, könne im vorliegenden Fall nicht vorliegen, da zum
Beispiel im Jahr 1996 der Geschäftsführerbezug ATS 695.492,00 betragen
und im Jahr 1998 auf ATS 468.636,00 herabgefallen sei. Dies entspreche einer
Reduzierung um 33 % bzw. im umgekehrten Fall von ATS 468.000,00 auf ATS
695.000,00 einer Erhöhung um 48 %. Auch die Vertretungsmöglichkeit
nicht auf Kosten der Gesellschaft sondern auf Kosten des
Geschäftsführers bringe ein Unternehmerwagnis mit sich.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 teilte der UFS der
Berufungswerberin mit, dass laut Umlaufbeschluss vom 1.3.1997 auch die
Pflichtbeiträge nach dem GSVG für den Gf. von der Rechtsmittelwerberin
bezahlt würden. Diese seien bisher nicht in die DB- und
DZ-Beitragsgrundlage einbezogen worden. Um Bekanntgabe der Höhe der
genannten Pflichtbeiträge in den Kalenderjahren 1996 bis 2002 wurde
ersucht. Laut den übermittelten Aufstellungen seien dem Gf. in den
nachstehend genannten Jahren folgende Gesamtbezüge (ohne übernommene
Pflichtbeiträge nach dem GSVG) zugestanden: 1996: S 695.492,00, 1997:
S 469.220,00, 1998: S 486.636,00, 1999: S 569.634,--, 2000: S 343.294,--
und 2001: S 681.783,00. Im Gegensatz dazu würden in den Beilagen zu
den Einkommensteuererklärungen des Gf. nur folgende Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit (ohne übernommene
Pflichtbeiträge nach dem GSVG) aufscheinen: 1996: S 650.930,00, 1997:
S 289.485,00, 1998: S 402.105,00, 1999: S 569.600,00 und 2000:
S 317.300,00. Um Darlegung der Gründe für die Differenzen wurde
ersucht.
Dazu teilte die bevollmächtigte Vertreterin mit, dass
die "Differenzen" zwischen den Geschäftsführerbezügen der
Rechtsmittelwerberin und den Einnahmen als Gf. darauf zurückzuführen
seien, dass die Berufungswerberin ein Wirtschaftsjahr habe (1. März bis 28.
Februar) und die Einnahmen vom Gf. naturgemäß nach dem Kalenderjahr
(1.1. bis 31.12.) zu erfassen seien. In den Jahren 1996 und 1997 sei der
Umlaufbeschluss noch nicht gültig gewesen, weil dieser erst mit 1.3.1997
unterschrieben worden sei und daher erst ab dem Wirtschaftsjahr 1.3.1997 bis
28.2.1998 seine Wirkung habe entfalten können. Aus der im Anschluss
wiedergegebenen Beilage, betreffend die Berechnung der erfolgsabhängigen
Geschäftsführervergütung, sei ersichtlich, dass sich zB. die
Vergütung 2002 gegenüber dem Jahr 1997 verdoppelt habe, was eindeutig
als Unternehmerrisiko eingestuft werden könne.
|
Wirtschaftsjahr
|
2001/02
|
2000/01
|
1999/2000
|
1998/99
|
1997/98
|
1996/97
|
EGT
|
886.810
|
464.350
|
- 321.981
|
211.517
|
32.340
|
-101.575
|
Abschreibungen
|
731.779
|
540.101
|
572.957
|
564.270
|
539.485
|
482.520
|
Gf.-Bezug
|
941.879
|
681.800
|
343.300
|
569.600
|
468.600
|
650.930
|
Summe
|
2.560.468
|
1.686.251
|
594.276
|
1.345.387
|
1.040.425
|
1.031.875
|
davon 30 %
|
768.140
|
505.875
|
178.283
|
403.616
|
312.128
|
309.563
|
Umsatz
|
8.687.041
|
8.795.409
|
8.250.562
|
8.300.904
|
7.825.429
|
7.982.884
|
davon 2 %
|
173.741
|
175.908
|
165.011
|
166.018
|
156.509
|
159.658
|
Gesamtbezug
|
941.881
|
681.783
|
343.294
|
569.634
|
468.636
|
469.220
Die im jeweiligen Kalenderjahr des Prüfungszeitraumes
entrichteten GSVG-Beiträge wurden in der Vorhaltsbeantwortung in folgender
Höhe bekannt gegeben: 1996: S 125.786,60, 1997: S 137.214,20,
1998: S 140.130,50, 1999: S 142.363,73, 2000: S 123.420,66 und 2001:
S 144.738,99.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Hiezu ist festzustellen, dass der Gf. im Kalenderjahr 1996
laut den unwidersprochenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
einen monatlichen Geschäftsführerbezug von S 46.495,-- 14 x
ausbezahlt erhalten hat. In diesem Jahr liegt keinesfalls ein Unternehmerwagnis
vor. Der genannte Betrag wurde auch noch in den Monaten Jänner und Februar
1997 ausbezahlt.
Für die Zeit ab 1.3.1997 gilt der mit diesem Tag
datierte Umlaufbeschluss. Danach bezieht der Gf. künftig als
Entschädigung für seine Geschäftsführertätigkeit 2 %
des Umsatzes zuzüglich 30 % des erzielten Cashflow vor
Geschäftsführerentlohnung (EGT + AfA +
Geschäftsführerentlohnung). Er ist berechtigt, im Laufe des Jahres 2 %
des Vorjahresumsatzes als Akonto zu entnehmen. Anlässlich der
Bilanzerstellung wird eine genaue Abrechnung vorgenommen. Weiters wird
vereinbart, dass der Gf. einen firmeneigenen Mittelklassewagen auch für
Privatfahrten benützen darf. Außerdem werden die Pflichtbeiträge
nach dem GSVG von der Gesellschaft bezahlt.
Laut Firmenbuch betreibt die Berufungswerberin ein
Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel mit Elektro-, Radio-,
Fernseh-, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräten sowie sonstigen
Elektrogeräten, einschläg. Zubehör und Installationsmaterial.
Weiters ist sie als Radio- und Fernsehtechniker tätig und betreibt
antennen- und drahtgebundene Übertragungseinrichtungen zur Verbreitung von
Informationen, insbesondere von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. Vergleicht man
die oben angeführten Umsatzzahlen des Unternehmens über den Zeitraum
1997 bis 2001 ist eine kontinuierliche Entwicklung nach oben gegeben, was bei
einem Kabelfernsehunternehmen der Realität entspricht. Der vom Umsatz
abhängige Anteil der Geschäftsführervergütung machte im
Wirtschaftsjahr 1997/98 S 156.509,00 aus und steigerte sich bis zum
Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf S 175.908,00. Auch die von der
Rechtsmittelwerberin übernommenen GSVG-Pflichtbeiträge des Gf.
betrugen in den Kalenderjahren 1996 bis 2000 zwischen S 123.420,66 und
S 142.363,73, sodass der Gf., unabhängig vom Gewinn, mit einer relativ
stabilen Geschäftsführervergütung von ca. S 300.000,00
jährlich rechnen konnte. Dazu erhielt er noch eine Entschädigung in
Höhe von 30 % des erzielten Cashflow vor
Geschäftsführerentlohnung (EGT + AfA +
Geschäftsführerentlohnung). Wie aus obiger Aufstellung ersichtlich,
bewegte sich dieser weitere Bezugsbestandteil im Zeitraum 1997 bis 2001 zwischen
S 178.283,00 und S 505.875,00. Die weiteren Betriebsergebnisse
können nicht mehr herangezogen werden, weil sie sich vom
Prüfungszeitraum schon sehr weit entfernen und weiters der Gf. laut
Firmenbuch seine Funktion im September 2002 beendet hat.
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Umlaufbeschluss stand dem Gf.
ein firmeneigener Mittelklassewagen zur Verfügung. Aus den
Einkommensteuererklärungen des Gf. für die Kalenderjahre 1996 bis 1999
ist weiters ersichtlich, dass ihm bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit neben den Sozialversicherungsbeiträgen keine Ausgaben erwachsen
sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Die
vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v.
28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002, 2002/15/0136). Der vorliegende Fall ist
keinesfalls mit dem des VwGH-Erk. vom 29.1.2003, 2002/13/0186 zu vergleichen,
weil eine rein erfolgsabhängige
Vergütung fehlt. Zu der Frage der Kostentragung im Vertretungsfall
ist nach dem VwGH 30.4.2003, 2001/13/0320 daran zu erinnern, dass es bei der
Beurteilung der Frage nach einem Unternehmerwagnis auf die tatsächlichen
Verhältnisse ankommt. Aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen des Gf. ist zu schließen, dass
Vertretungskosten im Prüfungszeitraum nicht angefallen sind, obwohl der Gf.
pro Jahr zwischen 6 und 8 Wochen auf Urlaub war.
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei pro
Kalenderjahr in der Regel zwölf Akontozahlungen geleistet wurden. Somit
liegt nach der Rechtsprechung des VwGH eine "laufenden Entlohnung" vor (vgl.
Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 15.3.1979) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom
7.4.2000 ausgesprochen, dass die vom Prüfer vorgenommene Einbeziehung des
PKW-Sachbezuges in die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ nicht dem
Gesetz entspricht, weil der Gf. der BwIn jährlich einen Betrag von
S 12.000,-- für die Privatnutzung entrichtet hat. Dem schließt
sich der UFS an.
Wie der UFS der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom
17.10.2003 mitgeteilt hat, wurden die von der Berufungswerberin
übernommenen Pflichtbeiträge des Gf. nach dem GSVG bisher nicht in die
DB- und DZ-Beitragsgrundlage einbezogen. Dies widerspricht der Rechtsprechung
des VwGH (vgl. Erk. 26.3.2003, 2001/13/0092). Somit sind auch die 1996
(S 125.786,60), 1997 (S 137.214,20) und 1998 (S 140.130,50)
entrichteten GSVG-Beiträge in die Bemessungsgrundlage für den DB und
DZ einzubeziehen. Die bisherige Bemessungsgrundlage (ohne KFZ-Sachbezug) von
S 1,342.520,00 (S 650.930,-- + S 289.485,-- + S 402.105,00)
erhöht sich daher um S 125.786,60 plus S 137.214,20 plus
S 140.130,50 auf S 1,745.651,30. Damit beträgt die Nachforderung
an Dienstgeberbeitrag S 78.554,-- (4,5 % von S 1,745.651,30) und an
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 8.379,00 (0,48 % von
S 1,745.651,30). Diesbezüglich wird auf § 289 Abs. 2 BAO
verwiesen.
Es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, 5.
Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisEntlohnung nach Umsatz- und Gewinnschwankende Bezügeübernommene GSVG-Beiträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-L/02
- Stammnummer
- 7838
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF