Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1555-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1555-L/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. Juli 2000, betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 1997 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1997 bis
31.12.1999 wurde ua. festgestellt, dass die an den wesentlich (70 %) beteiligten
Gf. ab Februar 1999 bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser
Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom 20.7.2000 auch der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 35.280,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 3.763,00)
nachgefordert. Die Bemessungsgrundlage für die Nachforderung wurde wie
folgt errechnet: Geschäftsführervergütungen ab Februar
1999 S 700.000,00 plus KFZ-Sachbezug 1999 S 84.000,00 =
S 784.000,00.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Gf. sei an der BwIn
mit 70 % beteiligt. Wie aus dem Geschäftsführer-Werkvertrag (vom
4.1.1999) hervorgehe, sei das Geschäftsführungshonorar
erfolgsabhängig und betrage 1,5 % des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Abzug der Geschäftsführungskosten.
Dem Gf. treffe somit sehr wohl ein Unternehmerwagnis. Da es einem
Geschäftsführer nicht zugemutet werden könne, bis zur
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, somit länger als ein
Jahr ohne jegliche finanzielle Mittel auszukommen, sei vertraglich vereinbart
worden, dass der Gf. monatliche a-conto-Zahlungen in Höhe von
höchstens S 100.000,00 anfordern könne. Von diesem Recht habe der
Gf. auf Grund des guten Geschäftsganges der Gesellschaft von Februar bis
August 1999 Gebrauch gemacht. Weiters sei vertraglich festgelegt, dass
allfällige Überzahlungen nach endgültiger Feststellung der
Jahresbemessungsgrundlage zurückzuerstatten seien. Im Übrigen habe der
Gf. sämtliche Spesen, die im Rahmen der Geschäftsführung anfallen
würden sowie die auf sein Honorar entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Allfällige
"Auslagenersätze" würden als a-conto-Zahlungen auf das
erfolgsabhängige Jahreshonorar gelten. Auf Grund des ausschließlich
am Erfolg der Gesellschaft orientierten Geschäftsführer-Honorars
treffe dem Gf. das Unternehmerwagnis, weshalb die Betätigung abgesehen von
der fehlenden Weisungsgebundenheit auch sonst infolge freier Zeiteinteilung,
Arbeitsortbestimmung und Vertretungsmöglichkeit nicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweise. Der Umstand, dass während eines Teiles
des Geschäftsjahres (Februar bis August) das Honorar in monatlichen
Teilbeträgen (à S 100.000,00) zugeflossen sei, sei für sich
allein noch kein Beweis für das Fehlen eines Unternehmerrisikos, wenn die
Höhe des Gesamthonorars vom Erfolg der Gesellschaft abhängig sei und
darüber hinaus die bereits oben erwähnten Einschränkungen sowie
die Befristung des Werkvertrages auf jeweils ein Jahr gegeben seien. Der VwGH
habe in seinem Erkenntnis vom 15.7.1998, 97/13/0169 sogar für den Fall,
dass das vorweg fix vereinbarte Jahreshonorar in gleich bleibenden monatlichen
Teilbeträgen ausbezahlt werde, das Vorliegen eines Werkvertrages
bestätigt, weil die Urlaubs-, Krankheits- und Vertretungsregelung, das
Tragen der Reisekosten durch den Geschäftsführer sowie die
jährlichen Neubegründungen des "Anstellungsverhältnisses" auf das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses auf Seiten des Geschäftsführers
hindeuten würden. Die bloß laufende "Gehaltszahlung" sei für
sich allein also noch kein Indiz für das Vorliegen einer "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweisende Beschäftigung. Die
Entlohnung für die nicht berufungsgegenständliche Zeit bis 31.1.1999
habe laut Vereinbarung in monatlich regelmäßigen Zahlungen in
Höhe von S 100.000,00 (ohne sonstige Bezüge) bestanden. Dazu sei
der Sachbezug Firmen-PKW gekommen. Ab 1.2.1999 habe es von Februar bis August
(also nicht während des ganzen Geschäftsjahres) monatliche
a-conto-Zahlungen nach Maßgabe des Geschäftsführer-Werkvertrages
mit Anrechnung auf das erfolgsabhängige Jahreshonorar gegeben. Die
Entlohnung sei ausschließlich erfolgsabhängig gewesen, dazu sei noch
der Sachbezug für den Firmen-PKW gekommen. Allfällige
Auslagenersätze seien zwecks Erfassung in der Erfolgsrechnung vorerst
ebenfalls über das Aufwandskonto gebucht worden, würden jedoch auf das
erfolgsabhängige Jahreshonorar angerechnet. Der
Geschäftsführer-Werkvertrag sei jeweils im Vorhinein für ein
Geschäftsjahr abgeschlossen bzw. durch Gesellschafterbeschluss um jeweils
ein Jahr verlängert worden. Beantragt wird, für die auf das
erfolgsabhängige Geschäftsführungshonorar anzurechnenden
a-conto-Zahlungen von Februar bis August 1999 keinen Dienstgeberbeitrag zum
§ 41 FLAG samt Zuschlag festzusetzen, da die Voraussetzungen
gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG nicht gegeben seien.
In der ausführlich begründeten abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6.2.2002 wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass
dem Gf. im Jahre 1999 eine Geschäftsführervergütung von
S 800.000,00 und im Jahre 2000 eine solche von S 1.083.000,00
zugeflossen sei. Vor Erstellung des Geschäftsführerwerkvertrages
(1998) habe sie S 1.200.000,00 betragen. Daher könne beim Gf. ein
relevantes Unternehmerrisiko nicht unterstellt werden, weil eine laufende
jährliche, wenn auch nicht monatliche Entlohnung vorliege, die keine
massiven Einnahmensschwankungen ausweise.
In dem eingebrachten Vorlageantrag, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin Folgendes aus: Die BwIn. habe mit dem Gf. im Vorhinein einen
für das künftige Geschäftsjahr gültigen
Geschäftsführungs-Werkvertrag abgeschlossen und darin ein
Geschäftsführungshonorar von 1,5 % des EGT vor Abzug der
Geschäftsführungskosten vereinbart. Sei das EGT des Folgejahres aus
vorher nicht absehbaren Ursachen niedrig, so sei auch das
Geschäftsführungshonorar niedrig oder sogar NULL. Die im Laufe des
Jahres (zu viel) erhaltenen à conto Zahlungen seien zurückzuzahlen.
Könne hingegen das EGT gesteigert werden, werde auch das Honorar steigen.
Das Wagnis der Verschlechterung aber auch die Chance der Verbesserung treffe den
Geschäftsführer. Das Ergebnis hänge vom künftigen Engagement
des Geschäftsführers und von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens ab und sei daher im Vorhinein nicht absehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Das in der Berufung zitierte VwGH-Erk. v. 15.7.1998,
97/13/0169, ist hier deshalb nicht anwendbar, weil dem der Sachverhalt einer an
der GmbH nicht beteiligten
Geschäftsführerin zu Grunde liegt und folglich nach § 47 Abs. 2
EStG dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Weisungsgebundenheit großes
Gewicht beizumessen ist. Im vorliegenden Fall hingegen ist die strittige Person
an der GmbH wesentlich (70 %) beteiligt, sodass nach der oben zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken ist.
Hiezu ist festzustellen, dass sich der Gewinn der
Berufungswerberin laut Handelsbilanz in den Jahren 1997 bis 2002 wie folgt
darstellte: 1997: S 71,404.384,--, 1998: S 77,905.189,--, 1999:
S 62,271.296,--, 2000: S 66,358.143,--, 2001: S 74,045.028,-- und
2002: € 5,488.329,34 = S 75,521.057,--. Die Gf.-Vergütung betrug
1998 S 1,200.000,-- plus PKW-Sachbezug S 84.000,--. Im Kalenderjahr
1999 erhielt der Gf. acht Mal (Jänner bis August) einen monatlichen Bezug
von S 100.000,-- ausbezahlt. Wie aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 ersichtlich, kommt zur zugeflossenen
Geschäftsführervergütung von S 800.000,-- noch der Sachbezug
PKW in Höhe von S 84.000,--. Im Kalenderjahr 2000 betrug der
Geschäftsführerbezug S 1,083.000,-- plus PKW-Sachbezug von
S 84.000,--. Die 2001 zugeflossene Geschäftsführervergütung
machte S 1,838.500,-- und diejenige des Jahres 2002 € 133.751,-- (=
S 1,840.453,80) aus. An Betriebsausgaben wurden in all den genannten Jahren
nur das 6 %ige Pauschale nach § 17 EStG sowie die Zahlungen an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers - in
seiner Stellung als Geschäftsführer - zulassen (Erk. vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Dass im vorliegenden Fall der Geschäftsführerbezug an
die Höhe von 1,5 % des von der Berufungswerberin erzielten Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abzug der
Geschäftsführungskosten gebunden war, bedeutet nach den VwGH-Erk. v.
30.10.2003, 2003/15/0089 u.v. 26.2.2004, 2001/15/0192, sohin noch nicht, dass
auf der grundsätzlich von der Sphäre der Gesellschaft getrennt zu
sehenden Ebene des Geschäftsführers ein Unternehmerwagnis gegeben war.
Die Gestaltung der Geschäftsführervergütung ist auch nicht
vergleichbar mit derjenigen, die dem Erkenntnis des VwGH v. 29.1.2003,
2002/13/0186 zu Grunde lag, insbesondere deshalb, zumal sich in dem bezogenen
Erkenntnis (in dem es auch tatsächlich in einem Jahr zum Ausfall des
Geschäftsführerbezuges kam) der Geschäftsführerbezug
gleichsam als der Gewinn (allenfalls Verlust) aus der Summe der vom
Geschäftsführer realisierten Projekte darstellte. Nach den in den
Jahren 1998 bis 2002 maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen ist
eine Teilhabe an "geschäftlichen Verlusten" der BwIn auch nicht erkennbar.
Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf. ist ersichtlich, dass ihm (neben
den Sozialversicherungsbeiträgen) keine das 6 %ige Pauschale
übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit erwachsen sind. In der Tragung der auf den
Geschäftsführerbezügen lastenden
Sozialversicherungsbeiträgen ist nach ständiger Judikatur kein
relevantes Unternehmerwagnis zu sehen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und den im vorigen Absatz zitierten Erk., kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei im
Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) acht Akontozahlungen à S 100.000,--
geleistet wurden. Somit liegt nach der Rechtsprechung des VwGH eine "laufenden
Entlohnung" vor (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167 u. 26.2.2004,
2001/15/0192).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 6.3.1985) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(Erk. d. VwGH v. 10.5.2001, 2001/15/0061).
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1555-L/02
- Stammnummer
- 10078
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF