Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1081-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-L/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Karl Fusseis, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau vom 9. November
2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum DB für die Kalenderjahre 1997 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anläßlich einer bei
der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die
Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 wurde nach Beantwortung eines umfangreichen
Fragenkataloges durch die Einschreiterin u.a. festgestellt, dass die an den
wesentlich (100 %) beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen (je
S 1,400.000,-- in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999) nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
9. November 2000 auch der auf die Geschäftsführerbezüge
entfallende Dienstgeberbeitrag (S 189.000,--) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (S 20.160,--) nachgefordert.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht und eingewendet, dass der VwGH nunmehr Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des FLAG und des
Kommunalsteuergesetzes hege, soweit diese Geschäftsführergehälter
in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und zur Kommunalsteuer
einzubeziehen seien. Den Argumenten des VwGH schließe sich die BwIn. an.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23.4.2001 gab das Finanzamt dem Rechtsmittel unter Hinweis auf das VfGH-Erk.
G 109/00 vom 1.3.2001 nicht statt. Der Vorlageantrag, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, richtet sich nur gegen die Einbeziehung der im
Zeitraum 1.3. bis 31.12.1999 ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
in die DB- und DZ- Bemessungsgrundlage. Bereits im
Betriebsprüfungsverfahren sei eingewendet worden, dass am 10.3.1999 eine
Neufassung des Geschäftsführungsvertrages zwischen der BwIn. und dem
Gf. erfolgt sei. Der entsprechende Vertrag sei dem Betriebsprüfer vorgelegt
worden. Die wesentliche Änderung sei im Bereich der
Geschäftsführungsentschädigung erfolgt. Die
Geschäftsführungsentschädigung sei mit Wirkung 1.3.1999 auf rein
erfolgsabhängiger Basis gestaltet worden. Sie setze sich aus einer umsatz-
und einer gewinnabhängigen Tangente zusammen. Fixe Vergütungen
für die Geschäftsführung seien nicht mehr vorgesehen. Für
das Wirtschaftsjahr 2000 sei auf Basis dieser Vereinbarung eine
umsatzabhängige Entschädigung in Höhe von ATS 964.000,-- und eine
gewinnabhängige Entschädigung in Höhe von ATS 606.000,--
errechnet worden. Auch der VfGH habe in seinen jüngsten beiden
Erkenntnissen (1.3.2001, G 109/00 und G 110/00) betont, dass, unter Ausschluss
der Weisungsgebundenheit, kein Fall des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
vorliege, wenn auch die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
nicht mehr erkennbar seien. Dies werde dann als gegeben angesehen, wenn der
wesentlich beteiligte Gesellschafter mit ins Gewicht fallendem realen
Unternehmerwagnis tätig werde. Aus der Gestaltung des
Geschäftsführungsvertrages (keine Fixentschädigung, nur umsatz-
bzw. gewinnabhängige Tangenten) lasse sich die enorme Schwankungsbreite
absehen, der die Geschäftsführungsbezüge unterliegen
könnten. Beantragt wird, die Akontierungen für den Zeitraum 1.3.1999
bis 31.12.1999 aus der Bemessungsgrundlage für DB und DZ auszunehmen, da
die Bezüge nicht unter die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 subsumiert werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Die Tragung der mit der Tätigkeit
verbundenen Auslagen bzw. Spesen oder die Zurverfügungstellung von
Firmenwägen durch die GmbH sprechen auf der Ausgabenseite eindeutig gegen
ein Unternehmerwagnis des Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Hiezu ist festzustellen, dass sich die Berufungswerberin
mit der Fleischwarenerzeugung befasst und die Umsätze seit 1994 bis 2000
kontinuierlich gestiegen sind. Wie aus den Einkommensteuererklärungen des
Gf. hervorgeht, erhielt er in den Kalenderjahren 1997 bis 1999
Geschäftsführervergütungen von jährlich S 1,400.000,--,
welche in monatlichen Teilbeträgen à S 100.000,-- ausbezahlt
wurden. Der Geschäftsführervertrag vom 10.3.1999 enthält
im § 5 die Regelung der Bezüge für die
Geschäftsführertätigkeit ab März 1999. Konkret steht dem Gf.
eine "Umsatzprovision" sowie eine "Gewinntantieme" zu. Die "Umsatzprovision"
beträgt 1,5 % der Bemessungsgrundlage. Als solche wird die Betriebsleistung
im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes herangezogen. Die "Gewinntantieme"
beträgt 5,0 % der Bemessungsgrundlage. Als solche wird das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Sinne des
Rechnungslegungsgesetzes vor Abzug der Gewinntantieme herangezogen. Es wird den
Vertragsparteien freigestellt, ob sie die Berechnung von "Umsatzprovision" und
"Gewinntantieme" monatlich oder einmal jährlich bei Bilanzerstellung
vornehmen. Im letztgenannten Fall hat der Geschäftsführer Anspruch auf
angemessene monatliche Akontierungen. Als angemessen wird bis auf weiteres eine
Akontierung in Höhe von ATS 100.000,--/Monat angesehen. Nach § 6 des
Vertrages hat der Gf. bei Geschäftsreisen Anspruch auf Ersatz seiner
Spesen. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung wird
die Umsatzvergütung des Gf. nach § 7 des Vertrages auf die Dauer von
sechs Monaten fortgezahlt.
Die Neuregelung der Geschäftsführerbezüge
bewirkte laut den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen des Gf., dass
seine Bezüge im Kalenderjahr 2000 S 1,320.900,-- (davon
Umsatztantiemeanteil S 964.900,--) und im Kalenderjahr 2001
S 1.063.900,-- betrugen. Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH
verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl.
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem kam die
Berufungswerberin nach und ersetzte ihrem Geschäftsführer alle
Reisekosten. Dem Geschäftsführer stand auch ein Firmen-PKW zur
Verfügung.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Einkommenseinbußen eines wesentlich beteiligten, in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft eingegliederten
Gesellschafter-Geschäftsführers durch einen Verhinderungsfall (etwa
durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im Verhinderungsfall auf eigene
Kosten für eine Vertretung zu sorgen) ändern nichts an der gegen ein
Unternehmerrisiko sprechenden, für die DB-Pflicht maßgebenden
Erfolgsunabhängigkeit seiner Bezüge (VwGH 28.5.2002, 2001/14/0057).
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Bei Beurteilung des Unternehmerwagnisses ist nicht nur darauf
abzustellen, in welcher Höhe die Einnahmen des Geschäftsführers
vertraglich allenfalls gekürzt werden könnten, sondern auch darauf,
wie wahrscheinlich der Eintritt einer solchen Einnahmenskürzung ist (VwGH
26.6.2001, 2001/14/0103). Die Art der Tätigkeit, die sehr große
Abhängigkeit der Vergütung von den Umsätzen (und nur zu einem
kleinen Teil vom Gewinn) und die geringen Schwankungen der
Geschäftsführervergütungen über einen Zeitraum von vielen
Jahren lassen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall beim
Geschäftsführer kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis gegeben
ist (vgl. VwGH 23.1.2002, 2001/13/0108, 0213). Auch die Einkünfte von
nichtselbständig tätigen Vertretern hängen maßgeblich von
den Umsätzen ab. Ausgabenseitig liegt durch den Ersatz der Reisekosten
zusätzlich zur Geschäftsführervergütung ebenfalls kein
Unternehmerrisiko vor.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto Geschäftsführerbezüge) die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei
monatliche Akontozahlungen geleistet wurden. Derartiges steht nach der
Rechtsprechung des VwGH der Annahme einer "laufenden Entlohnung" nicht entgegen
(vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit seit 1992)
die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer
Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180
spricht nämlich die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-L/02
- Stammnummer
- 4968
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF