Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1407-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1407-L/02vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Gerhard Steinberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
25. Jänner 2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1994 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1. 1. 1994 bis
31. 12. 1998 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (laut Firmenbuch ab
Mai 1997 50 % und ab November 1997 100 %) beteiligten Gf. bezahlten
Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Das Tätigkeitsgebiet des Gf.
sei im Wesentlichen gleich wie vor der Übernahme der übrigen Anteile
am Stammkapital geblieben. Neben den laufenden Honoraren seien dem
Geschäftsführer auch die Reiseaufwendungen ersetzt worden. Auf Grund
dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom 25. Jänner 2000
der auf die Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 37.509,--) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 4.001,--)
nachgefordert.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte
Berufung. Der Gf. sei bis 1997 zu 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt
gewesen. Mit Juli 1997 habe er die restlichen 75 % übernommen und sei seit
diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter-Geschäftsführer der BwIn.. Das
Fehlen der Merkmale a) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und
b) Unternehmerrisiko würde gegen eine DB- und DZ-Pflicht sprechen.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei beim Gf.
nicht gegeben, weil er weisungsungebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der
Geschäftsführertätigkeiten gewesen sei. Er besitze vollkommen
freie Einteilungsmöglichkeiten seiner Arbeitszeit, sei somit an keine feste
Arbeitszeit gebunden. Überstunden würden ihm nicht vergütet. Der
Gf. habe keinen Urlaubsanspruch und auch keinen auf Abfertigung. Er sei
hinsichtlich der Organisation und Durchführung seiner Tätigkeiten
vollkommen selbständig. Im Krankheitsfall bestehe für den
Geschäftsführer kein Anspruch auf Entgeltleistung. Auch könne er
sich jederzeit vertreten lassen. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos
seien die Bezüge des Gf. ab dem Geschäftsjahr 1997 alleine
abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Wie aus den
beiliegenden Kopien der Gesellschafterbeschlüsse für 1997 und 1998
hervorgehe, sei der Bezug des Gf. an das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gebunden. Die
Geschäftsführervergütung werde anlässlich der Feststellung
des Jahresabschlusses endgültig bemessen, wobei jedoch dem Gf. während
des Geschäftsjahres die Möglichkeit eingeräumt werde, ein
Honorarakonto zu entnehmen. Bei der Auszahlung dieser Beträge sei jedoch
die Liquiditätslage des Unternehmens zu beachten. Wie in den beiden
prüfungsgegenständlichen Jahren ersichtlich, seien die Bezüge des
Gf. durchaus unterschiedlich und hätten 1997: S 453.540,-- und 1998:
S 380.000,-- betragen. Wie aus den Gesellschafterbeschlüssen
ersichtlich sei, hätte der Gf. für das Jahr 1998 bereits ein
Honorarvolumen von S 1,2 Millionen zur Verfügung gehabt. Bedingt durch
das Nichterreichen der betrieblichen Vorgaben bzw. der gesteckten Ziele, habe
der Gf. lediglich einen Betrag von S 380.000,-- im Geschäftsjahr 1998
als Geschäftsführerbezug erhalten. Aus dieser Gestaltung in diesen
beiden Jahren sei sehr wohl die Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg eindeutig
ersichtlich. Unternehmerrisiko liege immer dann vor, wenn der finanzielle Erfolg
sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite selbst gestaltet werden
könne. Neben der angeführten erfolgsabhängigen Entlohnung und der
Nichtgewährung der Vergütungen im Nichtleistungsfall (Krankheit,
Urlaub), habe der Gf. auch die mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben
selbst zu tragen. So würden von ihm u.a. die
Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Ausgaben selbst bestritten.
Im angeschlossenen Gesellschafterbeschluss vom 17.4.1998 wird
hinsichtlich der Geschäftsführerentlohnung Folgendes ausgeführt:
"Die im Fremdvergleich angemessen zu dotierende Entlohnung für die
Erfüllung des Auftrages zur Geschäftsführung beträgt maximal
60 % des EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit), vor
Geschäftsführervergütung, der Gesellschaft. Sie wird
anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses für das vergangene
Geschäftsjahr endgültig bemessen. Für das Geschäftsjahr 1997
wird die auf diese Weise zu bemessende Geschäftsführervergütung
mit S 453.540,-- endgültig festgelegt. Für das Geschäftsjahr
1998 steht dem Geschäftsführer ein Honorar von S 1,200.000,00 zur
Verfügung, über welches er pro Kalenderquartal mit jeweils maximal
einem Viertel dieses Betrages unter Berücksichtigung der
Liquiditätslage der Gesellschaft selbst während des Jahres disponieren
kann." Der Punkt "Geschäftsführerentlohnung" im
Gesellschafterbeschluss vom 5. 8. 1999 hat grundsätzlich den gleichen
Wortlaut, nur wurde die Geschäftsführervergütung für das
Kalenderjahr 1998 mit S 380.000,-- endgültig festgelegt.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2001 als unbegründet ab. Ein
relevantes Unternehmerwagnis könne beim Gf. nicht unterstellt werden, weil
eine laufende jährliche, wenn auch nicht monatliche Entlohnung vorliege,
die keine massiven Einnahmensschwankungen mit einer Reduzierung des Bezuges auf
weniger als die Hälfte ausweise, in der Tragung der auf den
Geschäftsführerbezügen lastenden SV-Beiträgen laut
VwGH-Rechtsprechung kein relevantes Unternehmerwagnis zu sehen sei und das
Fehlen eines Anspruches auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nicht mit dem Unternehmerwagnis, sondern mit dem sozial gestalteten Arbeitsrecht
und mit der auf Grund gesellschaftlicher Beziehung fehlenden
Weisungsgebundenheit zusammenhänge.
Durch den Vorlageantrag, in dem auf die Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen wurde, gilt das Rechtsmittel
wiederum als unerledigt.
Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
17. März 2004, nachweislich zugestellt am
23. März 2004, mit dem die BwIn. eingeladen wurde, innerhalb von
vier Wochen an Hand des Zahlenwerkes der Buchhaltung rechnerisch nachvollziehbar
bekannt zu geben, wie die Geschäftsführervergütung in den Jahren
1997, 1998 und 1999 jeweils ermittelt worden sei, wurde bis heute nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Hiezu ist festzustellen, dass dem Gf. im Kalenderjahr 1997
ein Geschäftsführerbezug von S 453.540,-- und im Kalenderjahr
1998 ein solcher von S 380.000,-- zugeflossen ist, obwohl sich der
handelsrechtliche Gewinn von S 98.674,-- im Kalenderjahr 1997 auf
S 176.378,-- im Kalenderjahr 1998 erhöht hat. Die Behauptung, wonach
der Bezug des Gf. an das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gebunden sei, ist nach den Ausführungen des
VwGH in den Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2001/15/0062 und vom 27.8.2002,
2002/14/0068 nur dann von Bedeutung, wenn ein konkret nachvollziehbarer
Zusammenhang der Bezüge des Gf. mit den wirtschaftlichen Parametern der
BwIn. zur Darstellung gebracht wird. Aus der Nichtbeantwortung des Vorhaltes des
unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2004 ist zu
schließen, dass keine konkreten Kriterien vorliegen, nach welchen die
Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge bemessen
wurde.
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Prüfungsfeststellungen
wurden dem Gf. auch die Reiseaufwendungen ersetzt. Aus den
Einkommensteuererklärungen des Gf. für die Kalenderjahre 1997 und 1998
ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit neben den Sozialversicherungsbeiträgen keine das
6 %ige Betriebsausgabenpauschale übersteigende Ausgaben erwachsen sind.
Sozialversicherungsbeiträge fallen aber nicht unter die für ein
Unternehmerwagnis sprechenden Ausgaben, da diese in fester Relation zu den
Einnahmen stehen und daher kein Wagnis darstellen (VwGH 25.11.1999,
99/15/0188).
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Die
vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v.
28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002, 2002/15/0136). Zu der Frage der
Kostentragung im Vertretungsfall ist nach dem VwGH 30.4.2003, 2001/13/0320 daran
zu erinnern, dass es bei der Beurteilung der Frage nach einem Unternehmerwagnis
auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Aus den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen des Gf. ist zu schließen, dass
Vertretungskosten für eine längere Abwesenheit im
Prüfungszeitraum nicht angefallen sind.
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei pro
Kalenderjahr in der Regel mehrere Akontozahlungen geleistet wurden. Somit liegt
nach der Rechtsprechung des VwGH eine "laufenden Entlohnung" vor (vgl. Erk.
29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 5.1.1994) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
13. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1407-L/02
- Stammnummer
- 10544
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF