Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1336-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1336-L/02vom 16.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch F. X. Priester GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
19. Oktober 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1998 - 2000
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80.219,--
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5.829,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1998 -
2000
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8.478,72
|
616,17
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Wie im vorherigen Prüfungszeitraum wurde auch bei
einer bei der Berufungswerberin über die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2000
durchgeführten Lohnsteuerprüfung festgestellt, dass die an den
wesentlich (100 %) beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom 19.
Oktober 2001 der auf die Geschäftsführerbezüge entfallende
Dienstgeberbeitrag (S 68.069,-- = 4,5 % von S 1,512.650,--) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 7.196,-- = 0,48 % von
S 1,297.650,-- plus 0,45 % von S 215.000,--) nachgefordert.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Dem Gf. stehe es auf Grund seiner Stimmrechte in der Generalversammlung
frei, jederzeit für eine Vertretung im Sinne handelsrechtlicher Normen zu
sorgen. Bei den Einkünften des Gf. handle es sich in den
gegenständlichen Jahren um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er bürge
für sämtliche Kredite seines Unternehmens mit seinem privaten
Vermögen. Da die gesamte Leitung des Unternehmens auf den Schultern des Gf.
laste und der wirtschaftliche Erfolg weitestgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, dem Fleiß und der Ausdauer, sowie dem persönlichen
Geschick des Gf. abhängig sei, könne ein Unternehmerwagnis hier wohl
nicht angesprochen werden. Der Umstand, dass verschiedene mit der Tätigkeit
verbundene Aufwendungen nicht ersetzt würden, spräche ebenfalls
dafür. Für die Behauptungen, der Gf. erhalte als wesentlich
beteiligter Geschäftsführer einen Geschäftsführerbezug,
welcher gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG der Dienstgeberbeitragspflicht
unterliege, finde sich keine Begründung.
Mit dem am 24. Mai 2004 nachweislich zugestellten Schreiben
des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Mai 2004 wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, innerhalb von vier Wochen zu nachstehenden
Punkten Stellung zu nehmen: Nach § 289 Abs. 2 BAO könne die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abändern. Laut den Feststellungen des Finanzamtes würden sich
die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag durch die
Zurechnung von Energie und PKW um jährlich S 45.000,-- (siehe
BP-Bericht 1998 bis 2000) erhöhen. Außerdem betrage die
Geschäftsführervergütung 1999 laut den Angaben in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 S 1,197.650,-- (zuzüglich der oben
genannten Hinzurechnungen) und nicht wie der Lohnsteuerprüfer festgestellt
habe S 1,062.650,--. Dadurch erhöhe sich die Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag auf S 80.219,-- und an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
auf S 8.478,72. Betrachte man die handelsrechtlichen Gewinne der
Kalenderjahre 1998 (S 5,580.920,--), 1999 (S 3,869.454,--) und 2000
(S 2,809.011,--) und die zugeflossenen Geschäftsführerbezüge
(ohne Sachbezüge), falle auf, dass kein konkret nachvollziehbarer
Zusammenhang zwischen den Bezügen des Geschäftsführers mit den
wirtschaftlichen Parametern vorliege.
Dieser Vorhalt wurde bis heute nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Hiezu ist festzustellen, dass dem Gf. im Kalenderjahr 1998
ein Geschäftsführerbezug incl. Sachbezüge von S 280.000,--,
im Kalenderjahr 1999 ein solcher von S 1,242.650,-- und im Kalenderjahr
2000 ein solcher von S 260.000,-- zugeflossen ist, obwohl die
handelsrechtlichen Gewinne im Kalenderjahr 1998 S 5,580.920,-- im
Kalenderjahr 1999 S 3,869.454,-- und im Kalenderjahr 2000
S 2,809.011,-- betragen haben. Im Vordergrund des Unternehmerwagnisses
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmensschwankungen trifft. Dabei kann von solchen Schwankungen der
Vergütungen auf ein Risiko des Geschäftsführers aber nur dann
geschlossen werden, wenn nach den Ausführungen des VwGH in den
Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2001/15/0062 und vom 27.8.2002, 2002/14/0068 ein
konkret nachvollziehbarer Zusammenhang der Bezüge des Gf. mit den
wirtschaftlichen Parametern der BwIn. zur Darstellung gebracht wird, was aber
trotz Aufforderung nicht erfolgt ist. Vom Geschäftsführer frei
verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH
19.12.2001, 2001/13/0086).
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Prüfungsfeststellungen
wurden dem Gf. auch Reiseaufwendungen (Nächtigungskosten) ersetzt. Weiters
stand ihm für dienstliche Fahrten ein Fahrzeug der Berufungswerberin zur
Verfügung. Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf. für die
Kalenderjahre 1998 bis 2000 ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm bei den als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärten
Geschäftsführerbezügen neben den
Sozialversicherungsbeiträgen keine das 6 %ige Pauschale übersteigenden
Ausgaben erwachsen sind. Ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko ist im
Prüfungszeitraum nicht vorgelegen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Die
vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers lassen noch keinen Rückschluss
auf ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203
v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v. 28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002,
2002/15/0136).
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen beinahe monatlich ausbezahlt wurden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls eine "laufenden Entlohnung"
vor (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 20.2.1986) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Dass im
gegenständlichen Fall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen,
ergibt sich erstens aus der Spezialbestimmung des § 22 Z. 2 EStG 1988,
zweitens wurden die Geschäftsführerbezüge in den
Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärt und drittens würde bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das
vom Gf. in Anspruch genommene 6 %ige Betriebsausgabenpauschale nicht zustehen.
Wie im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 21.
Mai 2004 unwidersprochen ausgeführt, erhöhen sich die
Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag durch die
Zurechnung von Energie und PKW um jährlich S 45.000,--. Außerdem
beträgt die Geschäftsführervergütung 1999 laut den Angaben
in der Einkommensteuererklärung 1999 S 1,197.650,-- zuzüglich der
oben genannten Hinzurechnungen und nicht wie der Lohnsteuerprüfer
festgestellt hat S 1,062.650,--. Laut beiliegendem Berechnungsblatt
erhöhen sich dadurch die Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen auf S 80.219,-- und an Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag auf S 8.478,72.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
16. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1336-L/02
- Stammnummer
- 11381
- Gültig
- 16.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF