Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0024-L/03
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-L/03vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Stb., vom
19. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom
27. November 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie den
Säumniszuschlag für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001 nach der am
1. August 2005 y, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
27.11.2002 den Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer iHv. 16.349,24 € in Anspruch
genommen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe iHv. 5.575,82 € sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag iHv. 548,13 € für den Zeitraum 1.1.1999 bis
31.12.2001 nachgefordert. Weiters wurde für die zu wenig abgeführte
Lohnsteuer ein 2 %-iger Säumniszuschlag iHv. 326,98 €
festgesetzt. Die Nachforderung des DB und des Zuschlags zum DB wurde damit
begründet, dass der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer monatliche Bezüge erhalte. Diese Bezüge
seien aber nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB und Zuschlag zum DB
einbezogen worden. Gem. § 41 Abs. 2 FLAG 1967 würden
als Dienstnehmer auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988 gelten. Schulde ein
Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolge die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko und sei er - wenn auch auf Grund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert
(Arbeitsgesellschafter), seien die Gehälter und sonstigen Vergütungen
unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei 100 %-iger
Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG
einzubeziehen. Dabei wurde von folgenden Vergütungen des
Gesellschaftergeschäftsführers ausgegangen: März bis
Dezember 1999 100.000,00 S, Jänner bis Dezember 2000
805.000,00 S, Jänner bis Dezember 2001 800.000,00 S.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Festsetzung von DB zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und gegen die
Festsetzung des Zuschlages zum DB sowie gegen die für diese Festsetzung
herangezogenen Bemessungsgrundlagen von 100.000,00 S für 1999,
805.000,00 S für 2000 und 800.000,00 S für 2001. Beantragt
wird von der Festsetzung des DB und Zuschlag zum DB Abstand zu nehmen bzw. im
Falle der Festsetzung die Bemessungsgrundlagen auf 605.000,00 S für
2000 und 700.000,00 S für 2001 zu berichtigen. Trotz einer
vorangegangenen Niederschrift werde in der Begründung des Bescheides
überhaupt nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt eingegangen,
sondern es werde lediglich Folgendes ausgeführt: Schulde ein
Geschäftsführer seine Arbeitskraft und erfolge die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko und sei er - wenn auch auf Grund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert
(= Arbeitsgesellschafter), seien die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100 %-iger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gem. § 41 FLAG
einzubeziehen. Weiters werde in der Bescheidbegründung ausgeführt,
dass der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer monatliche Bezüge erhalten habe (dies entgegen
der Niederschrift "Zeitabstände der Entlohnung" - schwankende
Höhe). Auch diese Feststellung widerspreche völlig dem vorliegenden
Sachverhalt, da die von der laufenden Buchhaltung unrichtig auf Aufwandskonto
gebuchten Entnahmen völlig unregelmäßig erfolgt seien. Wie aus
den Werkverträgen, welche jährlich neu geschlossen worden seien,
zweifelsfrei hervorgehe, erfolge die Festlegung der
Geschäftsführervergütung jeweils nach den Ergebnissen des
entsprechenden Wirtschaftsjahres (1.3. bis 28. bzw. 29.2.). Unterjährige
Auszahlungen würden unabhängig von deren vorläufigen Verbuchung
Entnahmen auf ein noch nicht feststehendes Geschäftsführerentgelt
darstellen und seien daher als noch nicht zugeflossen im steuerlichen Sinne zu
betrachten. Entsprechend der endgültigen Festlegung und somit nach
Maßgabe des Zuflusses würden diese Vergütungen auch der
Einkommensteuer unterzogen. Darüber hinaus sei angemerkt, dass zu den
Stichtagen folgende Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem wesentlich
beteiligten Geschäftsführer bestanden hätten (29.2.2000 rund
1.487.000,00 S, 28.2.2001 rund 1.874.000,00 S, 28.2.2002 rund
136.000,00 €), sodass die unterjährig getätigten Entnahmen
jeweils mehr als Deckung gefunden hätten. Auf Basis des Werkvertrages
für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wäre ein Betrag von
605.000,00 S als Geschäftsführerentgelt festzusetzen gewesen, da
nach Verbuchung dieses Entgelts kein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit von über 2 Mio. S erreicht worden
sei. Diesem Geschäftsführerentgelt stehe ein kollektivvertraglicher
Mindestbezug eines als Dienstnehmer tätigen Geschäftsführers von
rund 820.000,00 S gegenüber. Dies entspreche einer Entgeltseinbusse
von rund 26 % gegenüber einem angestellten Baumeister zum
Mindesttarif. Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 seien
700.000,00 S als Geschäftsführungsbezug festgesetzt worden. Dem
gegenüber stehe ein kollektivvertraglicher Mindestgehalt von
833.000,00 S für einen angestellten Baumeister. Auch in diesem Jahr
bestehe eine Entgeltseinbusse gegenüber dem angestellten Baumeister zum
Mindesttarif von rund 16 %. Der für das
Geschäftsjahr 2001/2002 abgeschlossene Werkvertrag weise in
Punkt 6 bereits darauf hin, dass die Geltendmachung eines
kollektivvertraglichen Mindestbruttojahresbezuges von rund 63.500,00 €
im beiderseitigen Einvernehmen ausgeschlossen sei. Weiters sehe Punkt 7
vor, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
einen Betrag von 38.138,25 € als vorläufigen
Geschäftsführungsbezug erhalten solle. Bei einem negativen Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei der
Geschäftsführerbezug insoweit zu reduzieren, dass dieses zumindest mit
0 ausgewiesen werden könne. Jedenfalls stehe dem Geschäftsführer
aber ein Honorar von 18.000,00 € zu. Schließlich erhöhe
sich das Geschäftsführungshonorar, wenn nach Verbuchung des
vorläufigen Geschäftsführungsentgeltes ein Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von mehr als
100.000,00 € ausgewiesen werde, um 20.000,00 €, für
alle weiteren 50.000,00 € um je 15.000,00 €. Auf Grund des
Geschäftsergebnisses des Wirtschaftsjahres 2001/2002 habe sich daher
ein Geschäftsführungsentgelt von 58.138,25 € errechnet.
Trotz der hierbei bereits angefallenen Erfolgstangente (EGT über
100.000,00 €) bestehe immer noch eine Entgeltseinbusse gegenüber
einem angestellten Baumeister zum kollektivvertraglichen Mindestbezug. Auch
für das Geschäftsjahr 2002/2003 sei wiederum ein Werkvertrag
abgeschlossen worden. Nach Berechnungen eines vorläufigen Ergebnisses
für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Besprechung im
Dezember 2002 werde es dabei auf Grund der derzeitigen schlechten
Wirtschaftslage im Baugewerbe und darüber hinaus auch auf Grund der
bestehenden Auftragslage zu einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kommen und an den Geschäftsführer
lediglich der im Werkvertrag vorgesehene Mindestbezug von 18.000,00 €
zur Festsetzung gelangen können. Dies stelle gegenüber dem
grundsätzlich vereinbarten Geschäftsführungsentgelt eine Einbusse
von rund 53 % und gegenüber dem kollektivvertraglichen Mindestbezug
gar eine Einbusse von 72 % dar. Anhand der vorliegenden gravierenden
Schwankungen der Geschäftsführungsentgelte und auch dem steten
wesentlichen Abweichungen zu kollektivvertraglichen Mindestbezügen (daher
sei auch die Anmerkung in der Niederschrift bei der Lohnsteuerprüfung unter
"Berechnung der Geschäftsführervergütung" widerlegt) sei das
einnahmenseitige Unternehmerrisiko wohl mehr als determiniert (siehe dazu VwGH
99/14/0255). Darüber hinaus bestehe auch ein ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko. Der wesentlich Beteiligte habe und benütze noch immer
für seine Geschäftsführertätigkeit stets einen eigenen Pkw
wofür kein Schilling bzw. Euro an die GmbH zur Verrechnung gelangt sei. Wie
sich aus der ausgeübten Tätigkeit als Baumeister eindeutig ableiten
lasse, komme es dabei zu nicht unbeträchtlichen Kilometerleistungen
(sicherlich weitgehendste betriebliche Nutzung). Weiters trage der wesentlich
Beteiligte auch sämtliche mit der Kundenwerbung verbundene Kosten aus
eigenem. Weder dafür noch für allfällige
Diätenansprüche, betriebliche Telefonate vom Privatanschluss,
Benützung eines Büroraumes im eigenen Haus usw. würden von der
Firma Auslagenersätze geleistet (siehe auch Niederschrift). Bereits aus der
Tatsache der Selbstkostentragung, wie sie hier auch tatsächlich vorliege,
sei vom VwGH im Erkenntnis 97/13/0169 das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
abgeleitet worden und der Bescheid aufgehoben worden, ohne das dabei auch ein
einnahmenseitiges Risiko, wie es hier zusätzlich vorliege, behauptet worden
wäre. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bereits bei mehreren
Gesprächen der wesentlich Beteiligte darauf hingewiesen worden sei, dass
die hierbei anfallenden Kosten sicherlich über den geltend gemachten
Werbungskostenpauschalen liegen würden und es daher für sinnvoll
gehalten werde, die tatsächlichen Kosten zum Ansatz zu bringen. Er habe
aber aus verwaltungsökonomischen Erwägungen bisher davon abgesehen. In
Folge des dargelegten eindeutigen Vorliegens sowohl eines einnahmen- als auch
ausgabenseitigen Unternehmerrisikos fehle es für die Vorschreibung der
gegenständlichen Abgaben am Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung" und es sei daher die
Vorschreibung bzw. Festsetzung der Beträge an DB und DZ zu Unrecht erfolgt.
Die Berufung beinhaltet auch einen Antrag auf
mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat.
In der am 1. August 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurden vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin seine - auch in
der Berufung angeführten - Argumente hinsichtlich des zeitlichen Zuflusses
der Geschäftsführervergütungen und des Vorliegens eines
Unternehmerwagnisses dargelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Betrag
dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1995, Zl. 95/13/0246,
ausführt, ist es nicht zu bezweifeln, dass der Geschäftsführer
einer Gesellschaft grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht
über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften hat. Ohne ein die
Liquiditätslage der Gesellschaft im maßgebenden Zeitraum konkret
nachvollziehbar darstellendes Sachvorbringen besteht daher kein rechtlicher
Grund dafür, am Zufluss der Beträge an den Geschäftsführer
zu zweifeln. Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 19 EStG 1988, Tz. 3.2 wird im Schrifttum die Meinung
vertreten, dass entsprechend dem Begriff des Zufließens bloße
Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers dann als Zahlung von
Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen sind, wenn letzterer tatsächlich
über die gutgeschriebenen Beträge verfügen kann; dies wird stets
der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn in seinem Interesse beim
Arbeitgeber stehen und bei diesem gutschreiben lässt. Dem ist die
Rechtsprechung gefolgt. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter
ist die Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG
anzusehen, es wäre denn, die Gesellschaft sei illiquid. Auch Doralt
führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19, Tz 30, unter
"Gutschriften" aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften hat; Bezüge des
Geschäftsführers fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die
GmbH zahlungsfähig ist (VwGH 20.6.1990, 89/13/0202 u.a.). Ein Zufluss mit
der Gutschrift erfolgt auch dann, wenn sie mit einer Gegenforderung verrechnet
wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68). Bei Liquidität der Gesellschaft
bewirkt somit auch eine bloße Gutschrift von Arbeitslohn, also auch die
Nichtauszahlung von Arbeitslohn an den am Unternehmen beteiligten
Geschäftsführer, den Zufluss.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, dass
unterjährige Auszahlungen unabhängig von deren vorläufiger
Verbuchung Entnahmen auf ein noch nicht feststehendes
Geschäftsführerentgelt darstellen würden und daher als noch nicht
zugeflossen im steuerlichen Sinn zu betrachten seien, ist auf Grund der
tatsächlichen Verfügungsmacht des Geschäftsführers über
diese Beträge im gegebenem Fall sehr wohl davon auszugehen, dass ihm diese
im betreffenden Zeitraum bereits zugeflossen sind. Eine
Illiquidität der Gesellschaft wurde weder eingewendet, noch geht eine
solche aus der Aktenlage hervor.
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie in
zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für
wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt der
Geschäftsführer der Berufungswerberin seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus.
Somit kann auch vom Vorliegen des Merkmales der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft des wesentlich Beteiligten ausgegangen
werden. Das von der Berufungswerberin als Argument angeführte
Unternehmerrisiko geht mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-L/03
- Stammnummer
- 19734
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF