Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1622-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1622-L/02vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Franz Spitzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau/Inn vom
21. Mai 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1998 bis
21.12.2000 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (80 %) beteiligten Gf.
bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde mit Abgabenbescheid vom 21. Mai 2001 der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 57.285,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 5.891,00)
nachgefordert.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
berufen. Der Gf. sei zu 80 % am Gesellschaftskapital beteiligt und übe im
Unternehmen eine beherrschende Stellung aus. Es habe bisher immer nur einen
mündlichen Geschäftsführervertrag gegeben. Nach der jüngsten
Judikatur würden dann Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft eingegliedert sei und ein
Unternehmerwagnis dabei fehle. Ganz wesentlich komme es auch auf das
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers an, nämlich inwieweit er
seine Einnahmen und Ausgaben mitgestalten könne. Im vorliegenden Fall
würden sehr stark schwankende Bezüge des Gf. vorliegen, welche sich
aus dem wechselnden Geschäftserfolg ableiten würden. Während das
Entgelt in der schwierigen Umstrukturierungsphase nach dem Gesellschafterwechsel
(1998) bewusst niedrig gehalten worden sei, sei eine stürmische
Aufschwungphase mit stark steigenden Verkaufszahlen erfolgt. Diese
Umsatzsteigerungen hätten im Jahr 1999 zu einer Anpassung der Bezüge
an ein Normalniveau geführt, zumal die Liquidität dazu vorhanden
gewesen sei. Ein angestellter fremder Geschäftsführer wäre bei
vergleichbarem Zeiteinsatz aber sicher nicht zufrieden gewesen und hätte
vermutlich seine Tätigkeit beendet. Aus seiner Sicht seien auch die
höheren Bezüge im Jahr 1999 immer noch stark von der Ertrags- und
Liquiditätssituation des Unternehmens abhängig gewesen. Wie sich im
Nachhinein herausgestellt habe, hätten die Erträge im Jahr 1999 nicht
mit der Umsatzentwicklung mithalten können. Insbesonders hätten sich
Forderungsausfälle und nicht verrechenbare Leistungen sehr ungünstig
auf das Jahresergebnis ausgewirkt. Die logische Konsequenz daraus sei gewesen,
neben anderen Einsparungspotenzialen bei den
Geschäftsführerbezügen anzusetzen und diese ab dem Jahr 2000 so
lange zu ermäßigen, bis diese schwierige Phase überstanden
gewesen sei und endlich Gewinne erwirtschaftet werden könnten. Bei der
Gestaltung der Ausgaben des Geschäftsführers habe dieser ebenfalls ein
namhaftes Risiko getragen. Die BwIn habe dem Gf. wohl gleich bleibende
Teilzahlungen für seine Fahrtkosten gewährt, jedoch unabhängig
von seinen gefahrenen Kilometern und von seinem tatsächlichen Aufwand an
Kfz-Kosten. Die Obergrenze für den Kostenbeitrag sei bei 30.000 km gelegen.
Tatsächlich habe der Gf. jeweils um einige tausend Kilometer mehr mit
seinem PKW für seine Geschäftsführertätigkeit bei der BwIn.
zurückgelegt. Der Mehraufwand sei von ihm selbst zu tragen gewesen.
Darüber hinaus seien bei ihm laufend Ausgaben angefallen, wie
Bewirtungsspesen, Werbegeschenke, Spenden und Repräsentationskosten,
Telefongebühren im Privatbereich usw., welche er aus seinem Bezug habe
finanzieren müssen, die aber nicht belegbar seien. Die logische Folge
daraus sei, dass seitens des Gf. sehr wohl ein gravierendes Unternehmerwagnis
vorgelegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Durch den vom
bevollmächtigten Vertreter fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag gilt
das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Hiezu ist festzustellen, dass dem Gf. im Kalenderjahr 1998
ein Geschäftsführerbezug von S 164.750,--, im Kalenderjahr 1999
ein solcher von S 310.790,64 und im Kalenderjahr 2000 ein solcher von
S 183.781,33 zugeflossen ist, obwohl der handelsrechtliche Verlust im
Kalenderjahr 1998 S 502.614,-- im Kalenderjahr 1999 S 860.310,--
betragen hat und erst im Kalenderjahr 2000 ein handelsrechtlicher Gewinn von
S 602.217,-- erwirtschaftet wurde. Die Behauptung, wonach sich der Bezug
des Gf. vom Geschäftserfolg ableiten würden, entspricht nicht den
Tatsachen, weil im Jahr des größten Verlustes die höchste
Geschäftsführervergütung ausbezahlt wurde. Außerdem
wäre dieser Einwand nach den Ausführungen des VwGH in den
Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2001/15/0062 und vom 27.8.2002, 2002/14/0068 nur
dann von Bedeutung, wenn ein konkret nachvollziehbarer Zusammenhang der
Bezüge des Gf. mit den wirtschaftlichen Parametern der BwIn. zur
Darstellung gebracht wird, was aber nicht erfolgt ist. Zusätzlich zur
obgenannten Vergütung hat die Rechtsmittelwerberin auch die
Sozialversicherungsbeiträge des Gf. getragen.
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Prüfungsfeststellungen
wurden dem Gf. auch Reiseaufwendungen ersetzt, und zwar S 245.385,65 im
Kalenderjahr 1998, S 172.936,38 im Kalenderjahr 1999 und S 181.936,87
im Kalenderjahr 2000. Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf. für
die Kalenderjahre 1998 bis 2000 ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit im Kalenderjahr 1998
Betriebsausgaben von S 51.205,--, im Kalenderjahr 1999 solche von unter
S 1.000,-- und im Kalenderjahr 2000 solche von S 26.040,-- erwachsen,
welche im Hinblick auf die Höhe der Ersätze als geringfügig
anzusehen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Die
vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers lassen noch keinen Rückschluss
auf ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203
v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v. 28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002,
2002/15/0136).
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen monatlich ausbezahlt wurden. Nach der
Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls eine "laufenden Entlohnung" vor (vgl.
Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 28.8.1997) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
4. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1622-L/02
- Stammnummer
- 10703
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF