Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1288-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1288-L/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Mag. Hans Öhlinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
7. April 2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Kalenderjahre 1996 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit
vom 1.1.1996 bis 31.12.1999 wurde - nach Beantwortung eines umfangreichen
Fragenkataloges durch die Einschreiterin - festgestellt, dass die an den
wesentlich (50 %) beteiligten Gf. bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom 7. April 2000 der
auf die Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 112.050,--) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 11.952,--)
nachgefordert.
Dagegen wurde durch den
bevollmächtigten Vertreter berufen. Bei der Rechtsmittelwerberin sei es so,
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl seine Einnahmen als
auch seine Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen könne, zumindest so
weit maßgeblich, dass er damit auf Fälle mit irgendeinem Unternehmer,
der sein Unternehmen als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer
Personengesellschaft betreibe, vergleichbar wäre.
In der ausführlich
begründeten abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 12.10.2001 führte
das Finanzamt u.a. aus, dass der Gf. laut Werkvertrag vom 10.2.1996 berechtigt
sei, für jedes Geschäftsjahr ein Entgelt (in jeweils von der
Gesellschafterversammlung festzulegender Höhe) in Rechnung zu stellen.
Bezogen auf den Jahresgewinn des Unternehmens habe der Gf. zB in den Jahren 1998
und 1999 (1998 Jahresgewinn der BwIn. S 311,00, 1999 Jahresgewinn
S 1,260.967,00) eine vom Jahresgewinn oder Jahresverlust des Unternehmens
ziemlich unabhängige jährliche Vergütung von S 640.000,00 im
Jahre 1998 und S 650.000,00 im Jahre 1999 erhalten. Die Reisekosten des Gf.
seien laut Vertrag durch die BwIn. getragen worden.
Durch den vom
bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Vorlageantrag, in dem auf die
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen wurde, gilt das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Hiezu ist festzustellen, dass der Gf. laut
Lohnsteuerprüfungsbericht folgende Geschäftsführerbezüge
ausbezahlt erhalten hat: 1996: S 360.000,00 1997: S 840.000,00 1998:
S 640.000,00 und 1999: S 650.000,00. Laut den vorgelegten Konten Nr.
5901 "Geschäftsführerbezüge" erfolgte die Auszahlung in zwei bis
12 Teilbeträgen pro Kalenderjahr. Der Verlust laut Bilanz 1996 betrug
S 149.806,00. Dass dem Gf. dennoch für dieses Jahr eine
Geschäftsführervergütung ausbezahlt wurde, steht im Widerspruch
zu Punkt IV des Werkvertrages vom 10.2.1996, wonach dem Gf. im Falle der
Erwirtschaftung eines Verlustes durch die Berufungswerberin kein Entgelt
zustehen soll. Für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 ergab sich ein
Bilanzgewinn in folgender Höhe: 1997: S 160.936,00, 1998:
S 311,00 und 1999: S 1,260.967,00. Entsprechend § 1014
ABGB ist die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen
zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100).
Laut Werkvertrag vom 10.2.1996, Punkt IV, hatte die Berufungswerberin die
Reisekosten des Gf. zu tragen. Aus den Einkommensteuererklärungen des Gf.
für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 ist weiters ersichtlich, dass ihm bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit neben den
Sozialversicherungsbeiträgen keine Ausgaben erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Von solchen Schwankungen der Vergütungen könnte nur
dann auf ein Risiko des Geschäftsführers geschlossen werden, wenn ein
Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern
(insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht, was bei
Gegenüberstellung der Bezüge mit dem Bilanzgewinn nicht der Fall ist.
Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe
seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086). Zu der
Frage der Kostentragung im Vertretungsfall ist nach dem VwGH 30.4.2003,
2001/13/0320 daran zu erinnern, dass es bei der Beurteilung der Frage nach einem
Unternehmerwagnis auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Aus den
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen des Gf. ist zu schließen,
dass Vertretungskosten im Prüfungszeitraum nicht angefallen
sind.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto Geschäftsführerbezüge) die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei
jährlich zwei bis zu zwölf Akontozahlungen geleistet wurden.
Derartiges steht nach der Rechtsprechung des VwGH der Annahme einer "laufenden
Entlohnung" nicht entgegen (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Daher hat der am 10.2.1996 abgeschlossene
Werkvertrag keine Bedeutung.
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 2.10.1990) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Gf. als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1288-L/02
- Stammnummer
- 7165
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF