Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0256-K/06
DB-/DZ-Festsetzung, Mängel im Bescheidspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-K/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T.B.M.GesmbH, V,UStr.53, vertreten
durch Dr. Josef Pickerle, Buchprüfer und Steuerberater, 9500 Villach,
Bahnhofstraße 8, vom 20. Juni 2006 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit
Jonach, vom 24. Mai 2006 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 2001 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Fa. T.B.M.GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand Beratungs- und Managementleistungen
sind. An der Bw. ist S.P. (in der Folge S.P.) zu 100% beteiligt und hat dieser
seit 11. Oktober 2001 auch die Geschäftsführung der Bw. inne.
Bei der Bw. fand im Jahre 2006 eine den Zeitraum 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993,
BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese folglich in der Höhe von
€ 39.897,00/2001, € 127.000,00/2002, € 40.000,00/2003 und
€ 60.000,00/2005 der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes und erließ gegenüber der Bw. am 24. Mai 2006
unter Zugrundelegung der Feststellungen der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung einen zusammengefassten Bescheid, in dem die Nachzahlung
an Dienstgeberbeiträgen mit insgesamt € 12.010,37 (davon für 2001
€ 1.795,37, für 2002 € 5.715,00, für 2003 1.800,00 und
für 2005 € 2.700,00) und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag mit
insgesamt € 1.120,97 (davon für 2001 € 167,57, für 2002
€ 533,40, für 2003 € 168,00 und für 2005 € 252,00)
festgesetzt wurde.
Der Spruch dieses zusammengefassten Bescheides hat
folgenden Inhalt:
"Haftungs- und Abgabenbescheid über den
Prüfungszeitraum 1.1.2001 - 31.12.2005
|
Festsetzung des Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen/ somit verbleiben zur
Nachzahlung
|
€ 12.010,37/S
165.266,29
|
Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag/ somit verbleiben zur Nachzahlung
|
€ 1.120,97/S
15.424,88
Die Lohnsteuer/der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen/der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag/der Ersatz bzw.
die Rückzahlung von ausbezahlter Familienbeihilfe war(en) bereits
fällig. Die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende(n)
Frist(en) ist/sind der gesondert zugehenden Buchungsmittelung zu
entnehmen."
In seinem Bericht vom 23. Mai 2006 führte der
Prüfer zu diesen Feststellungen aus, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis
vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, in Abänderung seiner bisherigen
Judikatur ausgesprochen habe, dass für die Einstufung der Einkünfte
wesentlich (zu mehr als 25%) beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 22 EStG 1988 nur mehr der
Umstand der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens
entscheidende Bedeutung zukomme.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006, beim Finanzamt eingelangt am
20. Juni 2006, erhob die Bw. im Wege ihres steuerlichen Vertreters gegen den
angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte sie
aus, dass sich das Berufungsbegehren gegen die laut Lohnsteuerprüfung
nachzuerhebenden DB- und DZ-Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 des
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers S.P. richte.
Die Nacherhebung sei mit dem VwGH-Erkenntnis 2003/13/0018 vom 10. November 2004
begründet worden. Die Lohnsteuerprüfung habe sich auf den Zeitraum
2001 bis 2005 bezogen. Genau in diesem Zeitraum sei es, was die Erhebung von
Lohnnebenkosten für wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer betreffe, zu einer zweimaligen
Änderung der Rechtsprechung gekommen. Durch das VwGH-Erkenntnis
2002/13/0189 vom 29. Jänner 2003 sei es erstmals zu einer ausjudizierten
Entscheidung, welche eine DB- bzw. DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers falsifiziert habe, gekommen. Dieses
Erkenntnis sehr vor, dass eine DB-/DZ-Pflicht bei erfolgsabhängiger
Vergütung und somit Vorliegen eines Unternehmerrisikos sowie laufender,
wenn auch nicht unbedingt monatlicher Entlohnung und Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus nicht gegeben sei. Hätten somit die
Nichtgewährung eines Fixbezuges, die Übernahme eines Verlustrisikos
oder aber schwankende Bezüge nachgewiesen werden können, so sei eine
DB-/DZ-Pflicht auf Grund dieses Erkenntnisses nicht gegeben. Durch dieses
Erkenntnis und das Erfüllen der vorab genannten Tatbestandsmerkmale durch
die Bw. erachte der steuerliche Vertreter eine DB- und DZ-Pflicht als nicht
gegeben. Auch im Falle der Bw. seien die oben genannten Kriterien erfüllt,
das S.P. auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer wohl in
den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei, für diese
Betätigung jedoch eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten habe.
Da sich durch das VwGH-Erkenntnis vom 10. November 2004 die Tatbestandsmerkmale
betreffend die Zuordnung zur DB- und DZ-Pflicht geändert hätten,
könne eine DB-/DZ-Nachverrechnung auch erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Einziges verbleibendes Kriterium sei demnach die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes, welche bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne jeden Zweifel gegeben sei.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, inwiefern ein Steuerpflichtiger
beziehungsweise im vorliegenden Fall ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund der sich immer wieder
ändernden Rechtslage noch auf die jeweils geltende Rechtslage vertrauen
könne. Durch die zweimalige Änderung der Tatbestandsmerkmale im
Zusammenhang mit der Lohnnebenkostenpflicht der
Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb kurzer Zeit sehe der
steuerliche Vertreter eine Gefährdung des Vertrauensgrundsatzes. Dieser
Grundsatz solle Steuerpflichtige vor einer nachträglichen Änderung
ihrer im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage erworbene Rechtsposition oder
getroffene Disposition schützen. Es stelle sich daher die Frage, ob durch
die zweimalige Änderung der DB-/DZ-Tatbestandsmerkmale nicht in diesen
Vertrauensgrundsatz eingegriffen worden sei. Auf Grund eben genannter Aspekte
beurteile der steuerliche Vertreter ein Vorliegen der DB- bzw. DZ-Pflicht wie
folgt:
|
Zeitraum
|
DB-/DZ-Pflicht
|
2001 bis 2003
|
DB-/DZ-Pflicht sei auf Grund des
VwGH-Erkenntnisses vom 29. Jänner 2003 nicht gegeben Nachforderung
bestehe zu Unrecht
|
Ab 2004
|
Durch das Erkenntnis vom 10. November 2004
bestehe DB-/DZ-Pflicht auf Grund der
Tatbestandsmerkmalsveränderung Anerkenntnis der Nachforderung
für das Jahr 2005 Anerkenntnis der DB-/DZ-Pflicht für
künftige ausbezahlte Bezüge
Der steuerliche Vertreter beantrage die DB- und
DZ-Beiträge laut Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24. Mai 2006 wie folgt
zu berichtigen:
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge in €
|
DB laut Prüfung
|
DB berichtigt
|
DZ laut Prüfung
|
DZ berichtigt
|
2001
|
39.897,00
|
1.795,37
|
0,00
|
167,57
|
0,00
|
2002
|
127.000,00
|
5.715,00
|
0,00
|
533,40
|
0,00
|
2003
|
40.000,00
|
1.800,00
|
0,00
|
168,00
|
0,00
|
2004
|
Keine
Abfuhrdifferenzen
|
2005
|
DB-/DZ-Nachforderung wird entsprechend der
Lohnsteuerprüfung anerkannt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 198
Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben,
den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner
Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer
Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt
sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe
über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuld.
Gemäß
§ 93 Abs.
2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Erfordernisse des § 93 BAO
sind die Bezeichnung als Bescheid, der Bescheidspruch, die Begründung und
die Rechtsmittelbelehrung. Der Spruch ist die Willenserklärung der
Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt
muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. Ritz,
BAO3, § 93 Tz 5).
§ 201 BAO hat in den
Streitjahren folgenden Wortlaut:
"Abs. 1: Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgaben mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Abs. 2: Die Festsetzung kann
erfolgen
1. von
Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn
der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn
kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden,
4. wenn
sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht
richtig erweist, oder
5. wenn
bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die
Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
Abs. 3: Die Festsetzung hat zu
erfolgen
1. wenn
der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des
selbst zu berechnenden Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn
bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
Abs. 4: "Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres
(Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (sowie der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) sind selbst zu berechnende Abgaben (vgl. Ritz,
BAO3, Kommentar,
§ 201 Tz 4).
Festsetzungsbescheide
gemäß
§ 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch
jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198
Abs. 2 BAO ergeben.
Die Bescheide über die die
Festsetzung der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag haben jedenfalls
die im Spruch die in den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO normierten
Bestandteile zu enthalten.
Die zusammengefasste
Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nur für
ein Kalenderjahr erfolgen (vgl. Ritz,
BAO3, § 201 Tz
43). Die Zusammenfassung der Abgabenansprüche in einer Summe und in einem
Bescheid (im vorliegenden Fall für insgesamt vier Kalenderjahre) ist daher
nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes haben Festsetzungsbescheide (wie alle Abgabenbescheide)
darüber hinaus die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die
Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu
niedrig erweist (vgl. Erkenntnisse vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0174, und vom
15. Dezember 2004, Zl. 2002/13/0118).
Diese gesetzlich
angeführten Anforderungen erfüllt der angefochtene Bescheid nicht,
weil darin jeweils nur die vom Lohnsteuerprüfer festgestellten
Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
einer Summe enthalten sind (im Prüfungsbericht vom 23. Mai 2006 finden sich
diesbezüglich lediglich die Nachforderungen aufgeschlüsselt auf die
Jahre 2001 bis 2003 und 2005).
Die Begründung eines
Bescheides kann zwar als Auslegungsbehelf eines Bescheidspruches, über
dessen Inhalt Zweifel bestehen, herangezogen werden (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1998, Zl. 96/16/0135), vermag aber
einen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bescheidspruch nicht
zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid, mit
dem die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2005 festgesetzt wurden, leidet somit an
Mängeln, deren Sanierung durch den unabhängigen Finanzsenat nicht
vorgenommen werden kann, weil die Änderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2
BAO ("nach jeder Richtung") durch die Sache begrenzt ist. Die Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001, Zl.
2001/16/0490).
Aus den angeführten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DB-/DZ-FestsetzungInhalt eines AbgabenfestsetzungsbescheidesMängel im Bescheidspruchkeine Sanierung durch UFS möglich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-K/06
- Stammnummer
- 31926
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF