…Nr. 84/2005, vom urkundlichen Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung befreit, ihnen kommt also, wie auch im Berufungsfall der XX GmbH, weiterhin die Befugnis einer rechtswirksamen Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung zu. Auch die Berechtigung zur Ausübung der in § 2 WTBG, idF BGBl. I Nr. 84…
…mangels Nichtvorliegen einer inländischen Abgabestelle des Bf. zu Recht erfolgte. Die Zustellung der Strafverfügung vom 30. 9.2010 an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgte daher rechtmäßig und rechtswirksam, die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23…
…auch derzeit noch - in Deutschland gehabt. Die Bescheidzustellung an die Anschrift der betagten Mutter des Bw. (sie war im Jahr 2001 76 Jahre alt) sei mangels einer entsprechenden Bevollmächtigung nicht zulässig und daher nicht rechtswirksam gewesen. Der Bw. habe den Einkommensteuerbescheid 1997 auch tatsächlich nicht…
…den Jahren 1990 bis 1995 die Bildung eines steuerfreien Betrages gem. § 28 Abs. 5 EStG 1988 in Höhe der jeweils erklärten Einnahmenüberschüsse grundsätzlich rechtswirksam erfolgte und bejahendenfalls, ob eine Nachversteuerung der steuerfrei gebildeten Beträge im Sinne des § 116 Abs. 2 EStG 1988 durchzuführen ist. Gem…
…der Eindruck gewonnen, dass die Steuerberaterin sich zwar erkundigt habe, wie sie auf die USt-Pauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 rechtswirksam verzichten könne, dass aber auf eine Abgabe einer Mitteilung vergessen worden sei. Erst im Zuge der USO-Prüfung im Jänner 2004 sei…
…ob die Verständigung über die Hinterlegung der Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003 rechtswirksam erfolgt ist. Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Hinterlegung wären die gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2003 eingebrachten Vorlageanträge vom Finanzamt nicht zurückzuweisen gewesen. Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit…
…Der vom Bf. abgegebene Rechtsmittelverzicht sei daher - ganz abgesehen von der Versäumung der Widerrufsfrist gemäß § 154 FinStrG - wegen Unterlaufens eines wesentlichen Irrtums rechtsunwirksam und ungültig, sodass dem Bf. unabhängig von der Versäumung der Widerrufsfrist gemäß § 154 FinStrG die mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 16…
…hat im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärung in weiterer Folge in den Streitjahren die sich aus einer derartigen Erklärung ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen - Versteuerung der Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und Geltendmachung der Vorsteuern im Zusammenhang mit den Investitionen in den Stallbereich…
…der vorgesehenen Befreiungen, beachten (siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des UFSL vom 27. 11. 2006, RV/0480-L/06 zur rechtswirksamen Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und die darin angeführte Rechtsprechung des EuGH). Unter Bedachtnahme auf die vorangeführten, gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben schärft…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren Mitglieder Mag. Dr. Ingrid Fehrer, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler über die Berufungen der Bw, 5310 Mondsee, Straße 40, vertreten durch Mondsee…
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Antragstellung eine Frist von immerhin drei Monaten einräumt. Die berufungswerbende Gesellschaft hätte daher bei Erhalt der strittigen Bescheide weit mehr als zwei Monate Zeit gehabt, einen fristgerechten Antrag zu stellen. Ausgehend von dem Tag (6…
…BAO3, § 273 Tz 6). Mangels Bescheidqualität des angefochtenen "Wiederaufnahmsbescheides" vom 25. Jänner 2005 ist die dagegen gerichtete Berufung vom 28. Februar 2005 somit unzulässig. Im Übrigen wäre der Berufung im Falle des Vorliegens eines rechtswirksamen Wiederaufnahmsbescheides ohnedies stattzugeben, dh. der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos aufzuheben gewesen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 15. Mai 2002 (betreffend die Zurückweisung der Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 1997 bis 2000 gemäß § 273 BAO…
…muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter ist der Bescheid diesem gegenüber nicht wirksam geworden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 18.09.2003, 2003/15/0061). Da die…
…muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter ist der Bescheid diesem gegenüber nicht wirksam geworden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 18.09.2003, 2003/15/0061). Da die…
…wirksam geworden, womit sowohl die als Umsatzsteuerbescheid 2002 als auch die als Berufungsvorentscheidung intendierten Erledigungen des Finanzamtes als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen sind. Nach § 243 BAO sind Berufungen nur gegen Bescheide zulässig, nicht jedoch gegen Erledigungen, die trotz ihrer Bezeichnung keine rechtswirksamen Bescheide darstellen. Hiezu…
…vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003). Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und dem Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Dippold-Haas & Partner Steuerberatungs OEG, 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 23/II, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998…
…ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes mangels einer für den Bw. rechtswirksamen Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist und sie damit auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Somit war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Salzburg, am 5…
…Der Lauf der Berufungsfrist beginnt somit am 2.10.2012, die zuvor vorgenommene Zustellung war nicht rechtswirksam. Beweis: Meldebestätigung vom 24.10.2011 Inhaltlich wird zum Einkommensteuerbescheid 2010 ausgeführt, dass der Berufungswerberin die darin ermittelten € 181.991,84 an Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht nachvollziehbar…