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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0624-S/07

Keine Rechtswirksamkeit eines Bescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0624-S/07vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Dippold-Haas & Partner Steuerberatungs OEG, 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 23/II, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die gegenständlichen Feststellungsbescheide wurden vom Finanzamt am 31. August 2007 erlassen, an die berufungswerbende Miteigentumsgemeinschaft adressiert und an Frau M.R. zugestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch unstrittig Herr F.R. die gegenüber der Abgabenbehörde gemäß § 81 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person. Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO). Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung namhaft Gemachten zugestellt, so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam, und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen der Gesellschafter und auch nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde (Ritz, BAO³, § 101 RZ 8). Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Da die gegenständlichen Bescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung rechtlich nicht existent wurden (vgl. VwGH 29.5.1995, 93/17/0318), war spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 28. August 2008

Normen und Schlagworte

ZustellungZustellungsbevollmächtigterZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0624-S/07
Stammnummer
36528
Gültig
28.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF