Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0624-S/07
Keine Rechtswirksamkeit eines Bescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0624-S/07vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Dippold-Haas
& Partner Steuerberatungs OEG, 8600 Bruck an der Mur, Koloman
Wallisch-Platz 23/II, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die gegenständlichen Feststellungsbescheide wurden vom
Finanzamt am 31. August 2007 erlassen, an die berufungswerbende
Miteigentumsgemeinschaft adressiert und an Frau M.R. zugestellt. Zum damaligen
Zeitpunkt war jedoch unstrittig Herr F.R. die gegenüber der
Abgabenbehörde gemäß
§ 81 BAO namhaft gemachte
vertretungsbefugte Person.
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, sind einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3
BAO). Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der
Personenvereinigung namhaft Gemachten zugestellt, so wird der Bescheid
überhaupt nicht wirksam, und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch
gegen irgendeinen der Gesellschafter und auch nicht gegen denjenigen, dem das
Schriftstück zugestellt wurde (Ritz, BAO³, § 101 RZ 8).
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Berufungen
gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind gemäß
§ 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Da die
gegenständlichen Bescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung
rechtlich nicht existent wurden (vgl. VwGH 29.5.1995, 93/17/0318), war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0624-S/07
- Stammnummer
- 36528
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF