Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2005-W/04
Rechtswirksamer Verzicht auf die Besteuerung gemäß § 22 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2005-W/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf die Pauschalbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 kann ein Land- und Forstwirt wirksam für ein Kalenderjahr nur dann verzichten, wenn er schriftlich gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 erklärt, die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern und diese formgebundene Mitteilung beim Finanzamt bis zum Ende des betreffenden Veranlagungsjahres eingelangt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Z, vertreten durch FG,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Y, vom 24. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes M , vertreten durch R, vom 22. Jänner
2004 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Juni 2003 und Juli
2003 bis Oktober 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume Juni 2003 und
Juli 2003 bis Oktober 2003 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gewerbetreibender und
Landwirt.
Für Juni 2003 sowie Juli, August, September und
Oktober 2003 machte der Bw. in seiner Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern im
Zusammenhang mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit
geltend.
Das Finanzamt führte für den Zeitraum Juni 2003
bis Oktober 2003 gemäß
§ 151 Abs 3 BAO eine
Umsatzsteuersonderprüfung durch.
Die Prüfung stellte gemäß Tz 1 der
Niederschrift vom 19. Jänner 2004 über die Schlussbesprechung
folgendes fest:
Im Jahr 2003 sei ein Stallgebäude errichtet worden,
welches zu rund 10% gewerblich genutzt werde. Die Vorsteuer sei für das
gesamte Gebäude geltend gemacht worden.
Gemäß
§ 22 UStG könne der Unternehmer
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses
Kalenderjahres an nicht nach den Abs 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung
binde den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Der
angeführte Differenzbetrag resultiere daraus, dass bis zum Tag der
Sonderprüfung keine diesbezügliche Erklärung beim Finanzamt
eingebracht worden sei und anerkannte die Vorsteuern betreffend die
Landwirtschaft nicht.
Das Finanzamt setzte am 22. Jänner 2004 im Sinne der
Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung die Umsatzsteuer fest, wobei
es jene Werte, die die Landwirtschaft betrafen, nicht
berücksichtigte.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde
ausgeführt: "Der Bw. betreibt einen Handel mit Waren aller Art.
Daneben hat er auch eine Landwirtschaft. Er hat sich entschlossen ab dem Jahr
2003 auch für diesen Landwirtschaftsbetrieb zur Umsatzsteuer
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG zu optieren, damit die Umsätze daraus
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden
sollen.
Um eventuell offene Fragen bezüglich einer eigenen
Steuernummer bzw. Abgabenkontos zu klären, wurde von seiten der
Steuerberaterin bereits im Dezember 2002 Kontakt mit Herrn A (Referat B)
aufgenommen. Bei der Besprechung kamen sie überein, dass es genüge,
wenn die Umsätze aus der Landwirtschaft in den laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen des Gewerbebetriebes der Firma Bw. aufgenommen
würden, da diese bereits zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Darüber
hinaus wurde besprochen, dass ein Ansuchen nicht zu stellen wäre, sondern
dass lediglich eine Mitteilung an das Finanzamt genüge, dass ab 2003 die
Umsätze aus der Landwirtschaft des Bw. nach den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.
Um diese Angelegenheit erledigt zu wissen, habe die
Steuerberaterin gleichzeitig mit der UVA 12/2002 ein Schreiben mit dieser
Mitteilung an das Finanzamt geschickt. Eine Kopie liegt bei. Zusätzlich hat
die Mitarbeiterin der Kanzlei auf den UVAs für 01/2003 und 2/2003 auf der
letzten Seite auch noch einen Vermerk bezüglich der Besteuerung der
landwirtschaftlichen Umsätze ab 2003 gemacht. Bei der Übermittlung der
Voranmeldungen mittels Finanzonline traten jedoch zu Beginn Probleme in der Form
auf, dass die letzten Seiten der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
übermittelt wurden. Es wird nun ersucht den geschilderten Sachverhalt zu
würdigen und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer
für 06/2003 und 7-10/2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze
aus Land- und Forstwirtschaft nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden und somit auch die Vorsteuern
Berücksichtigung finden."
Dieser Berufung wurde eine Kopie eines Schreibens vom
14.1.2003 der Steuerberaterin mit folgendem Inhalt beigelegt:
Betreffs: Bw. , Mitteilung wegen UVA ab 1/03
"Wie bereits telefonisch
besprochen wird folgendes mitgeteilt:
Herr
Bw. betreibt in
C neben seinem Gewerbebetrieb auch eine
Landwirtschaft. Ab Jänner 2003 werden die Umsätze aus dieser
Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des USt-Gestzes versteuert. Da
Herr D schon Unternehmer ist, wird
jedoch nur eine Umsatzsteuervoranmeldung für Steuernummer
XXXX erstellt."
Weiters ist eine Ablichtung einer Abgabebestätigung
nachgereicht worden.
Diese Abgabebestätigung ist an das Finanzamt L Referat
B gerichtet.
In dieser Abgabebestätigung wird der Name Bw., die
Adresse und die Steuernummer XXXX handschriftlich angeführt. Zur
Umsatzsteuervoranmeldung wird Monat 12 (12 handschriftlich) und das Jahr 2002
(2002 handschriftlich) angeführt.
Weiters ist handschriftlich angefügt : Mitteilung wg.
UVA ab 01/03.
Die Schrift der Ziffern für Monat und Jahr 01/03 ist
nicht absolut ident mit der Schrift für Name, Adresse, Steuernummer, Monat
und Jahr 12; 2002.
Weiters ist eine Ablichtung einer Beilage zur
Umsatzsteuervoranmeldung für den Jänner 2003 beigelegt.
Dort wurde in der Zeile für Verwendung eines Guthabens
die Übertragung angekreuzt und schriftlich eingefügt:
"Die Umsätze aus der Landwirtschaft
werden ab 01/03 nach den allgemeinen Vorschriften des USt-Gesetzes
versteuert."
In einer Stellungnahme zur Berufung führt der
Betriebsprüfer aus:
"Das Schreiben vom
14.1.2003 ist beim Finanzamt nicht eingegangen und auch nicht in der Akte
abgelegt.
Die
Abgabebestätigung wird von der Einlaufstelle abgestempelt und im Original
an den Steuerberater zurückgesandt.
Der Vermerk "Mitteilung
wg. UVA ab 01/03" wurde vermutlich nachträglich hinzugefügt. (Anderer
Schriftzug, anderer Kugelschreiber).
Eine UVA 01/03 wurde
nicht eingebracht, auch eine Beilage zur UVA 01/03 befindet sich nicht in der
Akte.
Im Zuge der Prüfung
angesprochen auf das Fehlen des Verzichtes auf § 22 UStG wurde von der
Steuerberaterin erklärt, sie hätte mit dem
Referatsmitarbeiter im Jänner 2003
diesbezüglich telefoniert, sie hatte auch einen Aktenvermerk über das
Telefonat und eine Fotokopie des § 22 dabei. Das der Berufung beigelegte
Schreiben über den Verzicht des § 22 UStG, datiert mit 14.1.2003
wurde dem Prüfer nicht gezeigt bzw. auch nicht
vorgelegt."
In einer schriftlichen Stellungnahme von Herrn A führt
dieser aus:
"Ich kann mich auf das
mit Kanzlei F geführte Telefonat
erinnern, wo von mir die Aussage getätigt wurde, dass eine Mitteilung auf
Verzicht der Landwirtschaftspauschalierung erforderlich ist, wie in dem
Schreiben vom 19.2.2004 der Kanzlei F
angeführt wird. Diese Mitteilung ist meines Wissens nie im
Referat
eingetroffen."
In einem Vermerk wurde festgehalten, dass laut Finanzkasse
für 01/03 keine UVA übermittelt wurde, für 02/03 eine UVA
elektronisch übermittelt wurde, jedoch ohne U 31!
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt.
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung seien
die vom Bw. (nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt und
gewerblicher Händler) erklärten Erlöse der Landwirtschaft aus dem
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen ausgeschieden, und die abziehbare
Vorsteuer im Ausmaß der, für die Errichtung eines Stallgebäudes
geltend gemachten Vorsteuerbeträge, gekürzt, da zum Zeitpunkt der
Prüfung (12.1.2004) keine schriftliche Erklärung (gemäß
§ 22 Abs 6 UStG) vorgelegen sei, mit der der Bw. auf die land- und
forstwirtschaftliche USt-Pauschalierung verzichtet hätte.
Gegen die oa. USt-Festsetzungsbescheide wurde Berufung
eingelegt und von der steuerlichen Vertreterin wie folgt
begründet:
Im Zuge eines Telefonates mit Herrn A (Referat ) im
Dezember 2002 wurde besprochen, dass für den Verzicht auf die
landwirtschaftliche USt-Pauschalierung eine schriftliche Mitteilung erforderlich
sei. Mit der UVA für Dezember 2002 wurde diese Mitteilung (eine Kopie wurde
der Berufung beigelegt) an das Finanzamt geschickt. Das gehe auch aus der vom FA
abgestempelten Abgabebestätgiung (wurde im Original vorgelegt) hervor.
Zusätzlich wurden auf den UVAs für Jänner und Februar 2003,
jeweils auf der letzten Seite der U31 (eine Kopie für 1/03 wurde ebenfalls
der Berufung beigelegt), Vermerke bezüglich der Besteuerung der ldw.
Umsätze ab 2003 gemacht.
Dem Antrag des Bw. auf Versteuerung der Umsätze aus
Land- und Forstwirtschaft ab Jänner 2003 nach den allgemeinen Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes und somit auch den Vorsteuerabzug zuzulassen, wird
nicht stattgegeben.
Gemäß
§ 22 Abs 6 UStG kann der Unternehmer
bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem FA schriftlich
erklären, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden will. Fakt ist, dass zum Zeitpunkt der
Umsatzsteuersonderprüfung im Jänner 2004 eine Erklärung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG nicht vorhanden und auch nicht aktenkundig
war. Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfer die Steuerberaterin in deren
Kanzlei auf die fehlende Mitteilung aufmerksam gemacht. Daraufhin legte die
Steuerberaterin dem Prüfer eine Aktennotiz über ein mit dem FA,
Referat Herr A, geführtes Telefonat und eine Kopie des § 22 UStG, in
der auch die entsprechenden Textpassagen zu der erforderlichen
Verzichtserklärung mit Textmarker gekennzeichnet waren, vor. Aber die der
Berufung beigelegte Mitteilung (datiert mit 14.1.2003) hat sie zu diesem
Zeitpunkt nicht vorgelegt. Dies geschah erstmalig mit der Berufung!
Der Zusatz auf der vom FA abgestempelten
Abgabebestätigung f.d.UVA 12 /2002 "Mitteilung wg. UVA ab 01 03" -
mit Textmarker gelb markiert - könnte nachträglich und eventuell
auch von einer anderen Person geschrieben worden sein; z.B. Schreibweise der
Ziffer "3"!
Die UVA 12/2002 ist im V-AKT abgelegt; es ist bzw. war
auch, soweit dies noch erkennbar ist kein weiteres Schreiben
angeheftet.
Für Jänner 2003 wurde keine UVA eingereicht. Es
erfolgte eine Zahlung mit Verrechnungsweisung i.H.v. € 92,95. Für
Februar 2003 wurde die UVA elektronisch eingereicht; die Beilage U31, auf der
laut Berufung auch die entsprechende Mitteilung stand, wurde nicht
überspielt.
Auf Grund obiger Ausführungen war die Berufung
abzuweisen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass
die als Anwendungsvoraussetzung für die Versteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG für nichtbuchführungspflichtige Landwirte
erforderliche Erklärung auf Verzicht der LDW-USt-Pauschalierung nicht bis
zum 31.12.2003 beim FA eingereicht wurde.
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
07-10/2003 und 06/2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt:
Im Vorlageantrag wurden die Ausführungen der
Berufungsschrift im wesentlichen wiederholt und ergänzt, dass es bei der
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen mittels Finanzonline anfangs
Probleme gab, die letzten Seiten der Umsatzsteuervoranmeldungen
bedauerlicherweise nicht übermittelt wurden, was die Kanzlei jedoch nicht
hatte feststellen können.
Über Ersuchen der Steuerberaterin im Vorlageantrag zur
näheren Erläuterung des Sachverhaltes um Vorsprache wurde ein
Erörterungstermin gemäß
§ 279 BAO
durchgeführt.
In diesem Erörterungstermin wurde seitens der
Steuerberaterin Frau F und des Vertreters des Finanzamtes Herrn G folgendes
vorgebracht:
Frau F führte folgendes aus: Die
Abgabebestätigung vom 14.1.2003 sei von der selben Mitarbeiterin, von H,
ausgefüllt worden. Es könne durchaus sein, dass einerseits die UVA
12/2002 und der handschriftlich angefügte Satz "Mitteilung wegen UVA ab
01/2003" aber nicht zum selben Zeitpunkt notiert worden seien.
In der Kanzlei mache jeweils eine Mitarbeiterin die Post,
im gegenständlichen Fall erledigte die Post H .
Als die USO-Prüfung im Jänner 2004
durchgeführt worden sei, sei sie persönlich gerade aus dem Krankenhaus
gekommen und sei nur ganz kurz in ihrer Kanzlei gewesen. Da es ihr nicht sehr
gut gegangen sei, musste sie abends wieder das Krankenhaus aufsuchen.
Während ihrer Anwesenheit in der Kanzlei wurde die USO-Prüfung des
Jahres 2003 für Herrn D durch den Betriebsprüfer Herrn K in ihrer
Kanzlei durchgeführt. Herr K wollte von ihr persönlich Unterlagen
bezügl. der Landwirtschaft des Herrn D vorgelegt haben. Sie habe die
Unterlagen in mehreren Ordnern aufbewahrt.
Herrn K seien eine Aktennotiz über ein Telefonat mit
Herrn A des FA L und eine Kopie eines Kommentars zu § 22
Abs 6 UStG 1994 ausgefolgt worden. In ihren Unterlagen sei die Mitteilung
wegen des Verzichtes auf die Regelbesteuerung gemäß
§ 22
Abs 6 UStG 1994 in dem Ordner mit den UVAs und sei hinter der UVA für
Dezember 2002 abgelegt worden. Auf Grund ihres schlechten
gesundheitlichenZustandes konnte sie die USO-Prüfung nicht die ganze Zeit
mitverfolgen.
Herr G vom FA M führte aus, dass während der
USO-Prüfung nie die Kopie der Mitteilung wegen des Verzichtes auf die
Regelbesteuerung vorgelegt worden sei. Im FA sei nie eine Mitteilung eingelangt,
bevor die USO-Prüfung durchgeführt worden sei. Auch auf Befragen der
Einlaufstelle konnte nichts näheres erfahren werden.
Im Zuge der USO-Prüfung wurde der Eindruck gewonnen,
dass die Steuerberaterin sich zwar erkundigt habe, wie sie auf die
USt-Pauschalierung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG 1994
rechtswirksam verzichten könne, dass aber auf eine Abgabe einer Mitteilung
vergessen worden sei. Erst im Zuge der USO-Prüfung im Jänner 2004 sei
dies der Kanzlei bewusst geworden.
Dem FA sei eine Kopie der Mitteilung auf Verzicht der
Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG 1994 erst im
Zuge der Berufung gegen die auf Grund der USO-Prüfung erlassenen
Umsatzsteuerfestsetzungen vorgelegt worden.
Herr G stimmte zu, dass durchaus ein zweites Schreiben
mittels einer Büroklammer an die UVA 12/2002 angeheftet gewesen sein
hätte können, es aber nicht nachvollziehbar sei, um welches Schreiben
es sich gehandelt habe.
Zu diesem Sachverhalt wurde die Zeugin H
vernommen:
Über Befragen gab die Zeugin bekannt:
Ihre Tätigkeit bestehe darin, dass sie die Buchhaltung
und die Lohnverrechnung für die Klienten der Kanzlei mache. Sie mache erst
in zweiter Linie Sekretariatsarbeiten, sie mache auch die Post, wenn die
zuständige Kollegin verhindert sei oder sehr viel Arbeit habe.
Im Jänner 2003 habe sie regelmäßig die Post
bearbeitet.
Wenn Post an das Finanzamt verschickt wird, wird eine
Abgabebestätigung mitgeschickt, die das Finanzamt abgestempelt
zurückschickt. Seit ihrer Tätigkeit bei Frau F sei ihrer Erinnerung
nach auf die Abgabe der Abgabebestätigung noch nie vergessen worden und
wurde diese Abgabebestätigung auch jedes Mal vom Finanzamt
retoumiert.
Über Vorhalt der Ablichtung der Abgabebestätigung
im Akt, gibt H bekannt, dass die Handschrift auf der Abgabebestätigung ihre
sei. Sie habe sowohl die Anmerkung für die UVA 12/02 als auch den Satz
über die Mitteilung geschrieben.
An dem Tag, als sie die Umsatzsteuervoranmeldung 12/02
für Herrn D gemacht habe, habe sie danach die Abgabebestätigung
für Herrn D bezüglich der UVA 12/02 ausgefüllt, so wie sie es
immer gemacht habe.
Bevor ihr Dienst an diesem Tag zu Ende gewesen sei, habe
sie den Postausgang für diesen Tag gemacht, so wie es jeden Tag gemacht
werde.
Der Postausgangsablauf ist so organisiert, dass es ein
Postkistchen mit Ausgangspost gibt, in dem jeder die Ausgangspost hineinlegt.
Bei der Eingabe des Postausganges in die Postausgangsliste kontrollierte die
Zeugin, ob alle Schriftstücke auf der Abgabebestätigung verzeichnet
waren oder, ob eine Abgabebestätigung noch geschrieben werden musste.
Bezüglich der Abgabebestätgung wegen der UVA 12/02 des Herrn D an das
Finanzamt L sah die Zeugin, dass einerseits die von ihr gemachte UVA für
Herrn D und andererseits das Schreiben bezüglich der Mitteilung wegen
§ 22 UStG in der Postausgangskiste war. Das Schreiben bezüglich der
UVA 12/02 habe die Zeugin gemacht, das Schreiben wegen der Mitteilung
gemäß
§ 22 UStG habe Frau F verfasst und wurde in den
Postausgangskorb gelegt. Diese Mitteilung bezüglich § 22 UStG war noch
nicht auf der Abgabebestätgung für die UVA 12/02 vermerkt und es gab
auch noch keine eigene Abgabebestätigung. Daraufhin fügte die Zeugin
handschriftlich auf die Abgabebestätigung für das Finanzamt L
bezüglich der UVA 12/02 des Herrn D noch den Vermerk bezüglich der
Mitteilung wegen § 22 UStG an. Danach heftete sie die verschiedenen
Unterlagen mit den jeweiligen Abgabebestätigungen mit einer
Büroklammer zusammen, steckte alles in das Kuvert an das Finanzamt, und
danach brachte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Postausgangsstücke zur
Post. Die Zeugin könne sich aber nicht mehr erinnern, wer dies an jenem Tag
gemacht habe.
Bei der Umsatzsteuersonderprüfung vor einem Jahr hatte
die Zeugin Kontakt mit dem Betriebsprüfer Herrn K . Soweit sie sich
erinnern kann, hat sich Herr K bezüglich der Unterlagen des Herrn D auch an
die Zeugin gewandt, da ihrer Erinnerung nach Frau F krank war. Sie könne
sich nicht mehr erinnern, welche konkreten Unterlagen sie Herrn K gegeben
habe.
Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob Herr K konkret
nach einer Ablichtung der Mitteilung gemäß
§ 22 UStG gefragt
habe. Das es Probleme wegen dieser Mitteilung gegeben habe, sei ihr nach der
Umsatzsteuersonderprüfung im Zuge des weiteren Verfahrens
aufgefallen.
Das Finanzamt gab nach Übermittlung einer
Niederschrift der Zeugeneinvernahme bekannt, dass den Ausführungen der
Zeugeneinvernahme nichts hinzufügen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. eine Verzichtserklärung auf
die Besteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG 1994 in der Form abgegeben
hat, dass seine Mitteilung, seine landwirtschaftlichen Umsätze nach den
allgemeinen Grundsätzen des UStG versteuern zu wollen für das Jahr
2003 rechtzeitig beim Finanzamt in der erforderlichen Form eingelangt
ist.
Folgendes steht auf Grund des bisherigen Verfahrens
fest:
Die steuerliche Vertreterin erkundigte sich beim
zuständigen Finanzamt, wie sie den Verzicht auf die Regelbesteuerung
für die landwirtschaftlichen Umsätze des Bw. für das Jahr 2003
rechtswirksam veranlassen könne.
Sie bekam die Auskunft, dass eine Mitteilung an das
Finanzamt erforderlich sei.
Unbestritten von seiten der Steuerberaterin und seitens des
Finanzamtes ist, dass ein Verzicht auf die Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs 6 UStG 1994 eine formgebundene Mitteilung ist, die bis zum Ende
des betreffenden Veranlagungszeitraumes, im gegenständlichen Fall des
Kalenderjahres 2003, beim Finanzamt eingelangt sein muss.
Beim zuständigen Finanzamt war bis zur Berufung gegen
die Umsatzsteuerfestsetzungen keine dementsprechende Mitteilung im
Veranlagungsakt vorhanden.
Die Steuerberaterin legte im Berufungsverfahren und im
Erörterungstermin ein Original einer einer Abgabebestätigung vor, das
in Form eines Formulares gehalten ist.
Diese Abgabebestätigung ist ein Vordruck, in der
handschriftlich das Finanzamt, die Referatsnummer, der Name des
Abgabepflichtigen, die Adresse des Abgabepflichtigen, die Steuernummer des
Abgabepflichtigen, die Umsatzsteuervoranmeldung in Ziffer das Monat und in
Ziffer das Jahr anführt.
Handschriftlich wurde weiters angefügt: Mitteilung wg.
UVA ab 01/03.
Diese Abgabebestätigung trägt einen
Eingangsstempel des Finanzamtes L mit Einlangungsdatum 15.1.2003.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002
trägt den Stempel Postaufgabe 14.1.2003 und den Eingangsstempel des
Finanzamtes L mit Datum 15.1.2003.
Auf der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 ist
ein Abdruck einer Büroklammer erkennbar, es ist jedoch nicht erkennbar,
welches Schriftstück diese Büroklammer festhielt.
Am Finanzamt ist keine Mitteilung wegen § 22 Abs 6
UStG für das Jahr 2003 aufliegend.
Strittig ist, ob die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG
mit der UVA 12/2002 abgegeben worden ist und somit für das Jahr 2003
rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt ist. Unstrittig ist, dass so eine
Mitteilung für das Jahr 2003 nicht im Veranlagungsakt vorhanden
ist.
Zur Feststellung, ob die Mitteilung wegen § 22 Abs 6
UStG abgesandt worden und dann dem Finanzamt L zugekommen ist, wurde die
Kanzleikraft der Steuerberaterin als Zeugin vernommen. Die Zeugin gab in ihrer
Einvernahme bekannt, dass sie diese Mitteilung im Jänner 2003 im Postweg an
das Finanzamt übermittelt habe.
Dieser Sachverhalt ist nun zu würdigen.
Da die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG nicht beim
Finanzamt aufliegt, ist zu prüfen, ob sie je abgeschickt worden und dem
Finanzamt zugekommen ist (vgl in diesem Sinne VwGH vom 21.1.2004, Zl
99/13/0145). Die Beweislast, dass die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG dem
Finanzamt zugekommen ist, trägt der Bw..
Zukommen kann eine Mitteilung nur dann, wenn sie vorher
abgeschickt bzw. abgesendet worden ist.
Zu der Frage, ob je eine Mitteilung seitens der Kanzlei
abgesandt worden ist, wurde die damals zuständige Kanzleikraft als Zeugin
einvernommen.
Die Zeugin gab in einer Befragung gemäß
§
169 BAO durch die Referentin zu Protokoll:
Im fraglichen Zeitraum habe sie regelmäßig die
Post in der Kanzlei gemacht. Der Ablauf sei so organisiert, dass bei Post an das
Finanzamt eine Abgabebestätigung mitgeschickt werde. Ihrer Erinnerung nach
sei auch noch nie auf das Mitsenden der Abgabebestätigung vergessen worden.
Die Abgabebestätigungen seien auch jedes Mal vom Finanzamt retouniert
worden.
Die Zeugin bestätigt weiters, dass die Handschrift auf
der im gegenständlichen Fall relevanten Abgabebestätigung ihre
sei.
Der Postauslauf sei so organisiert, dass es einen
Postausgangskorb gäbe, in den jeder Mitarbeiter die Ausgangspost
hineinlege. Bei der Eingabe des Postausganges in die Postausgangsliste
kontrolliere die Zeugin dann, ob alle Schriftstücke auf der
Abgabebestätigung verzeichnet seien oder ob eine Abgabebestätigung
geschrieben werden müsse.
Auch im Jänner 2003 habe die Zeugin die Post gemacht.
Im gegenständlichen Fall habe sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für
den Bw. gemacht. Die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG habe die steuerliche
Vertreterin persönlich gemacht und sei diese Mitteilung unabhängig von
der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002 in den Postausgangskorb gelegt
worden. Im Zuge der Bearbeitung der Ausgangspost sei der Zeugin aufgefallen,
dass auf der Abgabebestätigung, die den Bw. betraf, bis zu diesem Zeitpunkt
nur die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002 vermerkt gewesen sei. Sie habe
dann handschriftlich noch die Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG
angefügt. Danach habe sie die Unterlagen für den Bw. (die UVA 12/2002
und die Mitteilung wegen § 22 UStG sowie die Abgabebestätigung mit
einer Büroklammer) zusammengeheftet. Dann habe sie alles in das Kuvert an
das Finanzamt gesteckt und eine Mitarbeiterin der Kanzlei brachte die
Postausgangsstücke zur Post.
Diese Aussage tätigte die Zeugin mit ihren eigenen
Worten ohne sich zu widersprechen. Glaubwürdig legte sie den
Büroablauf dar. Glaubhaft schilderte sie in einem wie die verschiedenen
Schriftstücke auf der Abgabebestätigung vermerkt wurden und die
betreffenden Schriftstücke in ein Kuvert gegeben wurden und zur Post
gebracht worden sind.
Die Originalabgabebestätigung betreffend der UVA
12/2002 und der Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG
erhielt vom zuständigen Finanzamt den Eingangsstempel vom
15. Jänner 2003. Ebenso wurde auch die UVA 12/2002 mit 15.
Jänner 2003 abgestempelt und auf der UVA 12/2002 noch der Postaufgabetag
mit 14. Jänner 2003 durch das Finanzamt vermerkt.
Die Eingangsstempel des Finanzamtes mit 15. Jänner
2003 liegen unbestritten vor.
Schlüssig lässt sich daraus schließen, dass
sowohl die UVA 12/2002 als auch das Schreiben wegen der Mitteilung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG im Postweg beim Finanzamt am
15. Jänner 2003 eingelangt sind, da sie zusammen in einem Kuvert
an das Finanzamt abgeschickt worden sind und nie ein Hinweis auf eine
Beschädigung des Kuverts vorhanden war.
Es ist davon auszugehen, da im ganzen Verfahren nie etwas
anderes behauptet oder festgestellt worden ist, dass der Eingangsstempel auf der
Abgabebestätigung korrekt und richtig ist. Dies bedeutet, da auf Grund der
Zeugenaussage die Tatsache feststeht, dass die Vermerke inklusive der Anmerkung
wegen § 22 Abs 6 UStG vor dem Eintreffen beim Finanzamt geschrieben worden
sind, dass die Einlaufstelle des Finanzamtes bestätigt hat, dass die
Schriftstücke die auf der Abgabebestätigung (UVA 12/02 und Mitteilung
wegen § 22 UStG) angeführt sind, beim Finanzamt eingelangt
sind.
Nun kommt es wie oben ausgeführt (vgl VwGH 21.1.2004,
Zl 99/13/0145) auf das Einlangen beim Finanzamt als Behörde und nicht
darauf an, ob ein Schriftstück im Finanzamt in der richtigen Abteilung
einlangt und dort auch auffindbar ist.
Der einzig strittige Punkt war schließlich, ob eine
Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG im Jänner 2003 beim Finanzamt
eingelangt ist.
Dieser Nachweis ist dem Bw. gelungen. Auf Grund der
glaubwürdigen Zeugenaussage der Kanzleikraft wurde die UVA 12/2002 mit der
Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG gemeinsam in einem Kuvert abgeschickt. Die
unterschiedliche Schrift erklärte die Zeugin schlüssig und logisch mit
dem Kanzleiablauf. Daher war die Abgabebestätigung richtig, da auch sonst
kein Hinweis auf eine nachträgliche Änderung auf dieser
Bestätigung erkennbar war. Dieses Kuvert langte beim Finanzamt samt Inhalt
ein und erhielt die Abgabebestätigung den Eingangsvermerkstempel des
Finanzamtes. Es wurde seitens des Finanzamtes kein Vermerk angefügt, dass
die Abgabebestätigung nicht dem Inhalt des Kuverts entsprach. Es ist daher
aus diesen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Mitteilung
wegen § 22 Abs 6 UStG beim Finanzamt eingelangt.
Da auf Grund dieser Feststellungen feststeht, dass diese
Mitteilung wegen § 22 Abs 6 UStG dem Finanzamt im Jänner 2003
zugekommen ist, kann der Bw. seine landwirtschaftlichen Umsätze für
das Jahr 2003 nach den allgemeine Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes
versteuern.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Umsätze, innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die
Vorsteuer aus dem Gewerbebetrieb des Bw. und aus der Landwirtschaft des Bw.
werden für Juni 2003 bis Oktober 2003 in folgenden Beträgen für
die Umsatzsteuerfesetsetzung festgestellt.
Die angefochtenen Bescheide berücksichtigten
gemäß der Begründung, die sich aus Betriebsprüfungsbericht
genauer ergibt, die Beträge, die die Landwirtschaft betreffen nicht. Die
Höhe und Richtigkeit der vom Bw. erklärten Umsätze und Vorsteuern
waren hinsichtlich ihrer Richtigkeit nie strittig. Lediglich, welche Werte zu
beücksichtigen seien, war strittig.
Die Umsätze und Vorsteuern aus der Landwirtschaft sind
aber gemäß der Berufungsentscheidung, dass die Mitteilung
gemäß
§ 22 Abs 6 UStG rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt ist,
zu berücksichtigen.
Die Umsätze und Vorsteuern für den Gewerbebetrieb
und die Landwirtschaft wurden vom Bw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst
und bekanntgegeben. Da die Beträge per se von der Betriebsprüfung
nicht beanstandet wurden, wird von ihrer Richtigkeit ausgegangen und werden die
maßgebenden Werte, wie in den beiliegenden Berechnungsblättern
festgestellt, festgesetzt.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2005-W/04
- Stammnummer
- 17810
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF