Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0392-L/05
Fehlende Rechtswirksamkeit einer Erledigung, die im Konkursverfahren an Gemeinschuldnerin gerichtet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-L/05vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im noch offenen Konkursverfahren ist der vom Gericht bestellte Masseverwalter gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 80 BAO. Daher vermögen die als Bescheide intendierten, jedoch an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigungen der Abgabenbehörde keine Rechtswirksamkeit zu entfalten.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 5. Dezember 2003 und den
Vorlageantrag vom 11. Mai 2005 des Mag. JH als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der Firma O. GmbH, N, N. 39, gegen die
Erledigungen des Finanzamtes Vöcklabruck vom 4. November 2003 und
7. April 2005 betreffend Umsatzsteuer 2002 beschlossen:
1. Die
Berufung wird gemäß
§
273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
2. Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 276 Abs 4 iVm
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
1. Festgestellter
Sachverhalt
Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom
10. Mai 2002, AZ xxx, wurde über das Vermögen der
O. GmbH der Konkurs eröffnet und Herr Mag. JH zum Masseverwalter
bestellt.
Laut Auszug aus der Insolvenzdatei vom
10. Juli 2007 ist der Konkurs noch nicht aufgehoben. Der
Masseverwalter ist daher nach wie vor gesetzlicher Vertreter der
Gemeinschuldnerin im Sinne des § 80 BAO.
Am 4. November 2003 erließ das Finanzamt
nach einer Betriebsprüfung eine als Umsatzsteuerbescheid 2002
intendierte Erledigung, die folgendermaßen adressiert war:
"O.
GmbH
z. H. Mag. JH.
Rstraße
20
G"
Dagegen erhob der Masseverwalter fristgerecht
Berufung.
Mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten
Erledigung vom 7. April 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dieses Schreiben war wiederum an die O. GmbH zu Handen des
Masseverwalters gerichtet.
Darauf hin beantragte der Masseverwalter mit Schreiben vom
11. Mai 2005 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufung wurde am 19. Mai 2005 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
2. Rechtliche
Würdigung
Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen
der O. GmbH wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das der
Gemeinschuldnerin zu dieser Zeit gehört oder das sie während des
Konkurses erlangt, deren freier Verfügung entzogen
(§ 1 Abs 1 KO). Der Masseverwalter ist für die
Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse der Gemeinschuldnerin beschränkt sind - gesetzlicher
Vertreter der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 80 BAO (VwGH
08.02.2007, 2006/15/0373; 02.03.2006, 2006/15/0087; 02.07.2002, 2002/14/0053).
Auch in einem Abgabeverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der
Masseverwalter an die Stelle der Gemeinschuldnerin, soweit es sich um Aktiv-
oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher
während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der
insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen (VwGH
08.02.2007, 2006/15/0373; 02.03.2006, 2006/15/0087; 18.09.2003, 2003/15/0061;
22.10.1997, 97/13/0023).
Eine Erledigung kann folglich gegenüber der
Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden.
Vielmehr ist eine wirksame Erledigung ausschließlich an den Masseverwalter
und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen
(VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087).
Im vorliegenden Fall richteten sich sowohl die Erledigung
des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2002 vom 4. November 2003
als auch jene vom 7. April 2005 ("Berufungsvorentscheidung") an die
Gemeinschuldnerin. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin
gerichteten Erledigungen an den Masseverwalter sind diese dem Masseverwalter
gegenüber jedoch nicht wirksam geworden, womit sowohl die als
Umsatzsteuerbescheid 2002 als auch die als Berufungsvorentscheidung
intendierten Erledigungen des Finanzamtes als
nicht rechtswirksam erlassen anzusehen
sind.
Nach
§ 243 BAO sind Berufungen
nur gegen Bescheide zulässig, nicht jedoch gegen Erledigungen, die trotz
ihrer Bezeichnung keine rechtswirksamen Bescheide darstellen. Hiezu normiert
§ 273 Abs 1 lit a BAO
die Pflicht der Abgabenbehörde, eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Somit war die
Berufung vom 5. Dezember 2003 gegen die als
Umsatzsteuerbescheid 2002 intendierte Erledigung der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 4. November 2003 als unzulässig
zurückzuweisen.
§ 276 Abs 4 BAO
bestimmt die sinngemäße Anwendung des
§ 273 Abs 1 für
verspätete oder unzulässige Vorlageanträge. Da sich auch der
Vorlageantrag vom 11. Mai 2005 gegen eine nicht wirksame Erledigung
richtet, war auch dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Linz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gemeinschuldnernicht wirksam erlassenfehlende Bescheidqualitätkeine RechtswirksamkeitMasseverwaltergesetzlicher Vertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-L/05
- Stammnummer
- 29423
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF