Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1983-W/03
Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1983-W/03vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk
und Klosterneuburg vom 15. Mai 2002 (betreffend die Zurückweisung der
Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für
1997 bis 2000 gemäß
§ 273 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 22. Februar 2002 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997
bis 2000 fest.
Die Veranlagungen erfolgten unter Zugrundelegung der
Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung.
Die oben angeführten Bescheide sowie der
Betriebsprüfungsbericht wurden der Berufungswerberin (Bw.) mit
Rückscheinbriefen (RSb) zugesandt.
Aus den im Veranlagungsakt befindlichen Rückscheinen
geht hervor, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2000 am 27. Februar 2002 ein
vergeblicher Zustellversuch durch die Post stattfand. Im Anschluss daran wurden
die Bescheide beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung der Bw. über
die Hinterlegung erfolgte laut den Rückscheinen nicht. Als Beginn der
Abholfrist ist auf den Rückscheinen der 28. Februar 2002
vermerkt.
Hinsichtlich des Betriebsprüfungsberichtes fand am 1.
März 2002 ein ebenfalls vergeblicher Zustellversuch durch die Post statt.
Auch der Betriebsprüfungsbericht wurde anschließend - ohne
Verständigung der Bw. über die Hinterlegung - beim Postamt
hinterlegt.
Da die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide
1997 bis 2000 sowie der Betriebsprüfungsbericht nicht abgeholt wurden,
wurden sie in der Folge dem Finanzamt zurückgestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 (Postaufgabe: 3. Mai 2002)
brachte die Bw. eine Berufung "gegen die Buchungsmitteilungen Nr. 3 und 4" beim
Finanzamt ein. Sie führte darin unter anderem aus, der in den
Buchungsmitteilungen ausgewiesene Rückstand in Höhe von
81.731,88 € sei auf Grund des Umstandes, dass das Unternehmen bis in
das Jahr 2000 überhaupt keine Umsätze getätigt habe, utopisch.
Sie ersuche daher um Übersendung detaillierter Unterlagen.
Das Finanzamt wertete das Schreiben vom 2. Mai 2002 als
Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis
2000 und wies die Berufung mit Bescheid vom 15. Mai 2002 mit der
Begründung, die Berufungsfrist sei bereits am 25. März 2002 abgelaufen
(vom Finanzamt wurde hiebei offenbar irrtümlich der Tag der Postaufgabe
- dies war der 25. Februar 2002 - als Beginn der Berufungsfrist
angenommen), als verspätet zurück.
Der Zurückweisungsbescheid vom 15. Mai 2002 wurde
der Bw. mit Rückscheinbrief (RSb) zugesandt. Aus dem Rückschein ergibt
sich, dass auch am 22. Mai 2002 ein vergeblicher Zustellversuch durch die Post
erfolgte. Im Anschluss daran wurde jedoch laut Rückschein eine
Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt. In
der Folge wurde die Sendung beim Postamt hinterlegt.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15. Mai 2002
erhob die Bw. am 11. Juni 2002 Berufung mit der Begründung, die
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 1997 bis 2000 seien
ihr erst am 6. Mai 2002 zugestellt worden. Die Berufungsfrist könne daher
nicht abgelaufen sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2002 wies
das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide für 1997 bis 2000 seien durch Hinterlegung
bereits am 25. Februar 2002 ordnungsgemäß zugestellt
worden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. am 3.
Juli 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Berufung, die
nicht fristgerecht eingebracht wurde, durch Bescheid
zurückzuweisen.
Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht wurden.
Nach § 109 BAO ist für den Beginn der
Berufungsfrist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben
worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel an
dem Tag, an dem diese zugestellt wurden.
Kann ein Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung
durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der
Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Die Bestimmung, dass der Empfänger von der
Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine
Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen
entfaltet. Eine Heilung des Zustellmangels ist diesfalls lediglich durch
tatsächliches Zukommen nach § 7 Zustellgesetz möglich (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Tz 9 zu § 17 Zustellgesetz; VwGH 26.5.1997,
96/17/0063).
Nach den (unbestrittenen) Berufungsausführungen sind
die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für 1997 bis 2000
der Bw. erst am 6. Mai 2002 tatsächlich zugekommen. Erst zu diesem
Zeitpunkt begann daher die Berufungsfrist zu laufen.
Nach § 273 Abs. 2 BAO kann eine Berufung bereits vor
Bekanntgabe (Zustellung) des betreffenden Bescheides eingebracht werden, wenn
der Abgabepflichtige den Inhalt künftiger Bescheide - wie im
vorliegenden Fall aus den Buchungsmitteilungen - zu kennen glaubt (vgl. zB
VwGH 4.4.1990, 89/13/0190). Nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides
ist erforderlichenfalls mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (vgl.
Stoll, BAO-Handbuch, 657).
Die im gegenständlichen Fall am 3. Mai 2002
eingebrachte (vom Finanzamt zu Recht als solche gewertete) Berufung war daher
sowohl zulässig als auch fristgerecht.
Der Zurückweisungsbescheid vom 15. Mai 2002 war
daher aufzuheben.
Wien, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1983-W/03
- Stammnummer
- 16461
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF