Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0674-S/07
Keine Rechtswirksamkeit einer nur per Telefax übermittelten Erledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0674-S/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sepp
Niederberger, Wirtschaftstreuhänder, 5090 Lofer, Lofer 223, gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend
Normverbrauchsabgabe für August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Im Betrieb des Berufungswerbers (Bw.) fand eine
Außenprüfung über die Jahre 2003 - 2005 statt, in deren Zuge
festgestellt wurde, dass die Befreiung des § 3 Abs. 3 NoVAG
für das im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeug Chrysler Voyager
nicht anzuerkennen sei. Demgemäß erließ das Finanzamt am
18. Juli 2007 einen Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für August 2005. Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum
31. August 2007 Berufung erhoben, wobei im Betreff dieses Schreibens
angeführt wurde, die Berufung richte sich gegen den NoVA-Bescheid vom
18.7.2007, erstmals zugestellt per FAX am 7.8.2007.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über Befragen der Referentin teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. mit, dass nach Abschluss der Außenprüfung nur die
Buchungsmitteilung über die NoVA-Vorschreibung zugesendet worden sei, nicht
aber der NoVA-Bescheid. Über Urgenz des Steuerberaters sei der Bescheid
dann vom Finanzamt dem Steuerberater mittels Telefax am 7. August 2007
übermittelt worden. Es sei dies die erste und einzige Zustellung des
Bescheides gewesen. Der steuerliche Vertreter übermittelte dem
Unabhängigen Finanzsenat eine Ausfertigung des gegenständlichen
Bescheides.
Der dargestellte Sachverhalt ist folgender rechtlichen
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist auch eine Berufung gegen einen
mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Ritz,
BAO³, § 273 TZ 6 sowie die dort angeführte
Judikatur).
Dem § 97 Abs. 1 BAO zufolge werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
gemäß lit.a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in
besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Soweit in der BAO nicht anderes
bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen
(§ 98 BAO).
Da § 97 BAO nicht explizit vorsieht, dass der
Inhalt schriftlicher Erledigungen anstatt durch Zustellung einer schriftlichen
Ausfertigung auch mittels Telefax bekannt gegeben werden kann und bis dato auch
keine die Verwendung von Telekopierern zulassende, auf § 97
Abs. 3 zweiter Satz BAO gestützte Verordnung des BMF existiert, ist
eine solche Zustellungsart im Anwendungsbereich der BAO daher unzulässig
(Ritz, BAO³
§ 97 TZ 14).
Die rechtliche Existenz einer behördlichen Erledigung
setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe
entfaltet eine Erledigung keine Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst
mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Behördliche Erledigungen, die mittels Telefax bekannt gegeben werden,
stellen demnach absolut nichtige Verwaltungsakte dar (Ritz, BAO³
§ 97
TZ 7, 14; Gassner in SWK 2005, S 379).
Im übrigen ist die Übermittlung der Erledigung
mittels Telefax an den steuerlichen Vertreter erfolgt. Dieser ist aber nicht der
Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes, weil er keine Zustellvollmacht
innehat. Auch aus diesem Grund ist keine rechtsgültige Zustellung erfolgt.
Dem Veranlagungsakt des Finanzamtes kann nicht entnommen werden, dass der
gegenständliche NoVA-"Bescheid" dem Bw. als Empfänger zu irgendeinem
Zeitpunkt tatsächlich im Original zugekommen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die als Bescheid
intendierte Erledigung des Finanzamtes mangels einer für den Bw.
rechtswirksamen Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist und sie damit
auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte.
Somit war die gegenständliche Berufung als
unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
5. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0674-S/07
- Stammnummer
- 31805
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF