Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0143-K/07
Rechtswirksame Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-K/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine unötige Erschwerung der Optionsausübung gemäß § 22 Abs 6 UStG 1994 gefährdet in richtlinienkonformer Auslegung den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der LS, Landwirtin, GM, vertreten durch
die TH GmbH, IG, vom 27. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Spittal Villach vom 29. Mai 2006 betreffend Nichtfestsetzung der
Umsatzsteuer für 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) unterhält im OKT einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Schwerpunkt die Ferkelzucht
ist.
Am 6. Oktober des Streitjahres
2005 übermittelte die Bw. (durch ihre steuerliche Vertretung) dem Finanzamt
folgendes Schreiben:
"StNr.
NEU; LS
Meldung
über Betriebseröffnung, Vergabe einer Steuernummer
Hiermit
wird dem Finanzamt mitgeteilt, dass die oa Abgabepflichtige Eigentümerin
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in
GMS, mit einem
Einheitswert von € 1.246, 74 ist und der Gewinn auf Grund der
Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft ermittelt
wird.
Mit
Anfang Dezember 2004 hat die Abgabepflichtige begonnen, eine Ferkelzucht in
ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu installieren. Hiefür wurden bereits
etliche Vorleistungen getätigt und ist beabsichtigt ein größeres
Betriebsgebäude im Jahr 2005 bzw. Anfang 2006 zu
errichten.
Aus
diesem Grund wird beantragt, ein Umsatzsteuersignal ebenfalls auf der StNr
mitzuvergeben, da voraussichtlich von der Umsatzsteuerpauschalierung nicht
Gebrauch gemacht und die Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird.
Mit dem
höflichen Ersuchen um Kenntnisnahme und Vergabe der diesbezüglichen
Steuernummern verbleiben
wir
mit
vorzüglicher Hochachtung"
Dem Fragebogen (Verf 24) über die
Betriebseröffnung, von der steuerlichen Vertretung mittels Telefax am 15.
November 2005 eingereicht, sind nachstehende Angaben der Bw. entnehmbar:
"Tätigkeit/Art der
Einkünfte:
Ferkelzucht
Beginn
der Tätigkeit:
Jänner
2004
Der
voraussichtliche Jahresumsatz beträgt im
Eröffnungsjahr
Betrag in
Euro
Pauschalierung
Der
voraussichtliche Jahresumsatz beträgt im
Folgejahr
Betrag in
Euro
Pauschalierung
Kleinunternehmer/innen
gemäß
§ 6 Abs 1. Z 27 UStG 1994 werden ersucht bekanntzugeben,
ob ein Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
beabsichtigt
ist
X
Ja (wird noch
vorgelegt)
X
Ich beantrage die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, da ich
(voraussichtlich) Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw.
innergemeinschaftlichen Erwerben erzielen werde"
Mittels Schriftsatz vom 20. Feber 2006 erklärte die
Bw. unter Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages gemäß
§ 6 Abs.
3 UStG 1994 den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27)
ab dem Kalenderjahr 2004.
Am 17. Feber 2006 reichte die Bw. für das Streitjahr
2005 (neben der Einkommensteuererklärung) eine Umsatzsteuererklärung
unter Ausweis der Umsätze und Vorsteuern nach den allgemeinen Bestimmungen
des UStG 1994 ein.
Entsprechende
Steuerbescheidewurden im Weiteren vom
Finanzamt nicht erlassen.
Im Zuge einer bei der Bw. im Mai 2006 gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO abgeführten, abgabenbehördlichen
Außenprüfung befand der Prüfer unter Hinweis auf die
einschlägigen Bestimmungen des UStG 1994 (§ 22 Abs. 1 u. 6) und
gleichzeitiger Würdigung des vordargestellten Schreibens der Bw. vom 6.
Oktober 2005 sowie der ebenfalls vordargestellten Angaben der Bw. im
Betriebseröffnungsbogen (Verf 24 vom 15. November 2005) wörtlich, dass
die Erklärung gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 zwar
angekündigt, tatsächlich jedoch bis heute nicht bei der
Abgabenbehörde eingereicht worden sei. Demnach komme für die Bw.
für das Streitjahr 2005 auch nur eine Besteuerung der Umsätze nach der
Bestimmung des § 22 Abs. 1 UStG 1994 (Pauschalierung) in Betracht.
In Anknüpfung hieran erließ das Finanzamt
für das Streitjahr 2005 sodann den in Rede stehenden Bescheid, mittels dem
im Konkreten " das Ansuchen der Bw. vom 17. 2. 2006 betreffend Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2005 abgewiesen und die Umsatzsteuer
für das Kalenderjahr 2005 nicht festgesetzt" wurde.
Dagegen berief die Bw. und führte im
diesbezüglichen Berufungsschriftsatz vom 27. Juni 2006 unter Hinweis auf
das eingangs dargestellte Schreiben vom 6. Oktober 2005 zunächst aus, dass
es sich bei diesem um ein Anbringen im Sinne des § 85 der BAO handle und es
demnach bei der Beurteilung eines derartigen Anbringens primär auf den
Inhalt beziehungsweise das hiemit verbunden erkennbare Ziel und Begehren
ankomme. Im Zweifelsfall dürfe einem derartigen Anbringen der Partei zur
Wahrung der Rechte zudem auch nicht ein Inhalt beigemessen werden, der der
Partei die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme, so die Bw. Entscheidend
sei darüberhinaus auch nicht die zufällige verbale Form, sondern der
wahrnehmbare Inhalt und das zu erschließende Ziel des Parteienschrittes.
Bei Zweifeln über die Bedeutung des Eklärten sei der wahre Wille der
Partei von amtswegen zu erforschen. Jedenfalls dürfe, insbesondere bei
antragsbedürftigen Verwaltungsakten, dem erklärten Willen der Partei -
vom Begehren her - auch keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des
Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden könne. Im Weiteren
führte die Bw. aus, dass sie mit ihrem, dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005
entnehmbaren Antrag, ein Umsatzsteuersignal auf ihrer Steuernummer
mitzuvergeben, bekundet habe, dass sie von der Umsatzsteuerpauschalierung nicht
Gebrauch machen werde und durch Ankreuzen in der Rubrik Kleinunternehmer im
Betriebseröffnungsbogen sowie durch die beantragte Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ebenfalls ihre dahingehenden Absichten
dargelegt habe. Anderenfalls wären all diese Schritte beziehungsweise
Handlungen unsinnig gewesen, so die Bw., und habe ihr demnach das Finanzamt
für das Streitjahr 2005 letztlich auch zu Unrecht die beantragte
Umsatzsteuerveranlagung verwehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 22 Abs. 1 UStG
1994 sieht vor, dass bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern,
die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Soweit diese Umsätze an einen
Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer
für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die
diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in
gleicher Höhe festgesetzt.
Nach § 22 Abs. 6 UStG
1994 kann der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer bis zum Ablauf
des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des Kalenderjahres an nicht
nach den Absätzen 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.
Der Gesetzgeber verlangt sohin eine
form- und fristgebundene Erklärung
des Steuerpflichtigen, woraus hervorgeht, dass dieser auf die
Durchschnittsbesteuerung nach
§ 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994
verzichtet. Es genügt sohin auch nicht, wenn aus anderen Angaben,
wie etwa aus Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen
(VwGH 21.01.2004,99/13/0145), die Absicht des Verzichtes hervorgeht.
Für Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27
sieht das UStG 1994 die Möglichkeit der Besteuerung der Umsätze nach
den allgemeinen Vorschriften vor und kann nach Abs. 3 leg. cit. der Unternehmer,
dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft
des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er
auf die Anwendung der letztgenannten Bestimmung verzichtet.
Das Vorliegen einer Verzichtserklärung letzterer Art
(vom 20. Feber 2006) ist im gegenständlichen Fall aktenkundig.
In Beurteilung des vorliegenden Streitfalles kommt dem
Inhalt des Schriftsatzes der Bw. vom 6. Oktober 2005 entscheidungswesentliches
Gewicht zu, zumal sich nicht übersehen lässt, dass die hiemit von der
Bw. beantragte Vergabe einer Steuernummer unter dem Titel "Meldung über
Betriebseröffnung, Vergabe einer Steuernummer" jedenfalls an einen
konkreten und von der Bw. gezielt auch angesprochenen wirtschaftlichen
Hintergrund anknüpft, nämlich die "begonnene Installierung einer
Ferkelzucht ab Dezember 2004". Unübersehbar ist zudem und vor allem aber,
dass die Bw. in diesem Zusammenhang die "Mitvergabe eines Umsatzsteuersignals"
nicht etwa lediglich ergänzend angesprochen, sondern vielmehr in konkreter
Bezugnahme hierauf ("aus diesem Grund") sowie den Umstand dahingehend bereits
erbrachter Vorleistungen beantragt hat. Das Bild rundet sich, so man sich vor
Augen hält, dass die Bw. gleichzeitig auch ihre Absicht festhielt, "im
Streitjahr 2005 beziehungsweise Anfang 2006 ein größeres
Betriebsgebäude zu errichten". Vom Hintergrund all dessen lässt
sich daher der Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 nach dem Dafürhalten des
unabhängigen Finanzsenates auch nicht als unverbindliche
Absichtserklärung deuten, geschweige denn vom Inhalt her etwa dahingehend
auslegen, dass sich die Bw. hiemit eine endgültige Entscheidung über
die Inanspruchnahme der Regelbesteuerung quasi noch vorbehalten wollte. Vielmehr
ist der in Rede stehende Schriftsatz, der zweifellos ein Anbringen
gemäß
§ 85 BAO darstellt, allein schon von seinem objektiven
Erklärungswert her wohl dahingehend zu interpretieren, dass die Bw. in
Übermittlung desselben die Inanspruchnahme der Regelbesteuerung letztlich
sehr wohl auch angestrebt, beziehungsweise ernsthaft im Auge gehabt
hat. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch
angemerkt, dass sich anderenfalls, wie in der Berufungsschrift nachvollziehbar
angezogen, eine Übermittlung desselben an das Finanzamt,
einschließlich der hierin enthaltenen Hinweise, Angaben und Anträge,
in der Tat wohl auch erübrigt hätte.
An dieser Sicht der Dinge vermag im Übrigen auch der
Umstand, dass die Bw. von der Textierung her im Schriftsatz vom 6. Oktober 2005
das Wort "voraussichtlich" verwendet hat, nichts zu ändern, und zwar aus
nachstehenden Gründen und Überlegungen:
Verbalinterpretativ zielt das Wort "voraussichtlich" auf
künftige Entwicklungen ab. Anhand der Relation zu verwandten Wörtern
(siehe beispielsweise http//wortschatz.uni-leipzig.de/ und die hierin
angeführten Synonyme: höchstwahrscheinlich, vermutlich, wahrscheinlich
etc.) und Wortbedeutungsgruppen (einkalkuliert, erfahrungsgemäß,
erklärlich, planmäßig, vorausgesehen etc.) lässt sich
bereits erkennen, dass sich hiemit im Regelfall nicht Unverbindliches, sondern
vielmehr Geplantes, Wahrscheinliches, Kalkuliertes udgl. verbindet. Sohin
betrachtet, sowie vom Hintergrund dessen, dass die Bw. im angesprochenen
Schriftsatz im Zusammenhang mit der "installierten Ferkelzucht" ihre
diesbezüglichen Pläne, "ein größeres Betriebsgebäude
im Jahr 2005 beziehungsweise Anfang 2006 zu errichten" offengelegt hat, vermag
die angesprochene Verwendung des Wortes "voraussichtlich" auch nicht zum
Nachteil der Bw. durchzuschlagen.
Gleichfalls nicht durchzuschlagen vermag der Hinweis des
Prüfers im Bp-Bericht auf die eingangs angesprochenen
"Pauschalierungs"angaben der Bw. im mit 15. November 2005 eingereichten
Betriebseröffnungsfragebogen. Hiebei hatte der unabhängige Senat zum
Einen zu bedenken, dass diesen Angaben ein ähnliches Gewicht, wie dem
Inhalt des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2005, grundsätzlich nicht zukommt
und die Bw. zum Anderen in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch die Vergabe
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, die Vorlage einer
Verzichtserklärung (betreffend die Kleinunternehmerregelung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) angekündigt und insoweit
jedenfalls auch zu erkennen gegeben hat, dass sie nach einer Versteuerung ihrer
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 strebe.
Unter Bedachtnahme auf den
Vorrang des Gemeinschaftsrechtes
gegenüber nationalem Recht sieht sich der unabhängige Finanzsenat -
auch ungeachtet dessen, dass die Bw. gemeinschaftsrechtliche Aspekte nicht
angezogen hat - letztlich auch noch gehalten, den gegenständlichen
Berufungsfall kurz am Gemeinschaftsrecht, insbesondere an der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, zu
messen.
Diesbezüglich sei zunächst festgehalten, dass
gemäß
Art 25 Abs. 10 der
Sechsten Richtlinie jeder Pauschallandwirt nach den von den Mitgliedstaaten
festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen
das Recht hat, für die Anwendung
der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten
Regelung nach Art 24 Abs. 1 zu
optieren.
Der österreichische Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme
auf Art 249 Abs. 3 EG-Vertrag der Zielvorgabe aus Art 25 Abs. 10 Rechnung
getragen und mit der Bestimmung des § 22 Abs. 6 UStG 1994 ein Optionsrecht
für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer festgeschrieben.
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist
eine fristgerechte Abgabe der Verzichtserklärung. Grundsätzlich steht
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut im Einklang mit der Richtlinie, sie ist
allerdings derart auszulegen, dass sie in richtlinienkonformer Interpretation
dem Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechts entspricht
(Achatz, in:
Achatz/Tumpel (Hrsg.),
EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, 31f).
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die
Mitgliedstaaten, wenn sie von der Befugnis Gebrauch machen, den Umfang des
Optionsrechtes zu beschränken und die Modalitäten seiner Ausübung
festzulegen, die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten
Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer
(Anm: eine unnötige Erschwerung der Ausübung der Option würde in
richtlinienkonformer Interpretation diesen Grundsatz gefährden) und das
Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der
vorgesehenen Befreiungen, beachten (siehe in diesem Zusammenhang auch die
Entscheidung des UFSL vom 27. 11. 2006, RV/0480-L/06 zur rechtswirksamen
Verzichtserklärung gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 und die
darin angeführte Rechtsprechung des EuGH). Unter Bedachtnahme auf
die vorangeführten, gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben schärft sich im
streitgegenständlichen Fall das bisherige Beurteilungsbild, wonach sich die
Erklärung der Bw. vom 6. Oktober 2005 von ihrem Inhalt her als
gehörige Willensäußerung ausnimmt, nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG 1994 zu versteuern und von einer Pauschalierung Abstand
nehmen zu wollen. Ein weitere Befassung hiemit hält der
unabhängige Finanzsenat für entbehrlich und war im Hinblick darauf,
dass der vorangesprochene Schriftsatz, beziehungsweise die vorangesprochene
Erklärung jedenfalls auch vor Ablauf des Streitjahres und sohin innerhalb
der im § 22 Abs. 6 UStG 1994 genannten Frist beim Finanzamt einlangte, dem
Berufungsbegehren insgesamt zu entsprechen.
Da demnach für das Streitjahr vom Finanzamt eine
Umsatzsteuerveranlagung vorzunehmen ist und in Folge dessen nach
Durchführung des im § 161 BAO angeordneten Ermittlungsverfahrens ein
entsprechender Umsatzsteuerbescheid zu erlassen ist, war der angefochtene
Nichtveranlagungsbescheid aufzuheben und sohin letztlich, wie im Spruch
ersichtlich, zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25 Abs. 10 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-K/07
- Stammnummer
- 27866
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF