Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0067-G/06
Rechtswirksamkeit eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) bei verstorbenen Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-G/06vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (§ 188 BAO) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden kann. Solche Nichtbescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte) liegen beispielsweise vor, wenn ein namentlich genannter Beteiligter, dem Einkünfte zugerechnet werden, nicht mehr existiert (zB Nennung des Namens des Verstorbenen an Stelle der Verlassenschaft bzw. an Stelle des Erben) (vgl. Ritz, SWK 20/21/2006 (S 618) und die dort angeführte Judikatur).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der X GmbH u. Mitges., Adresse,
vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H.,
1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom 25. Februar 2005
und 28. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 25. Jänner 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1995 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1995 entschieden:
Die Berufungen werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Der angefochtene "Wiederaufnahmsbescheid" vom
25. Jänner 2005 ist an die "Firma X AG und die an ihr 1995 beteiligt
gewesenen atypisch stillen, in der Beilage A (14 Seiten) namentlich
aufgezählten Gesellschafter" ergangen.
Laut erwähnter Beilage A "ergeht ..."
"der Bescheid, mit welchem das Feststellungsverfahren für das
Kalenderjahr 1995 wieder aufgenommen wird, ... (auch) an ...
[namentliche Anführung der Gesellschafter
auf 14 Seiten] ... alle in ihrer Eigenschaft als ehemalige stille
Gesellschafter der Fa. X AG u. Mitges."
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Februar 2005.
2.
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
Der angefochtene "Feststellungsbescheid" vom
25. Jänner 2005 ist ebenfalls an die "Firma X AG und die an ihr 1995
beteiligt gewesenen atypisch stillen, in der Beilage A (14 Seiten)
namentlich aufgezählten Gesellschafter" ergangen.
Laut erwähnter Beilage A "ergeht ..."
"der Feststellungsbescheid ... (auch) an ...
[namentliche Anführung der Gesellschafter
auf 14 Seiten] ... alle in ihrer Eigenschaft als ehemalige stille
Gesellschafter der Fa. X AG u. Mitges."
Weiters heißt es im Bescheidspruch (ua.):
"Hinsichtlich der Einkünfteverteilung von weiteren
114.748.221,30 S auf die übrigen (ehem. stillen) Gesellschafter: s.
Beilage B (14 Seiten). Diese Beilage B stellt einen Teil des Bescheidspruches
dar" [dort (ua.) namentliche
Anführung der Gesellschafter samt Steuernummern, Finanzämtern,
steuerlichen Ergebnissen, etc].
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. Februar 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der
Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO hat der Bescheid,
wenn eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt ist, an diejenigen zu ergehen, denen in den
Fällen des § 191 Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Diese Regelungen gelten auch für Abänderungen der
dort genannten Feststellungsbescheide, weiters auch für diesbezügliche
Wiederaufnahmsbescheide (vgl. Ritz,
BAO3, § 191
Tz 2).
Laut Aktenlage ist die berufungswerbende
Mitunternehmerschaft derzeit noch nicht beendigt (vgl. Stellungnahme des
Finanzamtes vom 28. August 2006).
Davon ausgehend wird zunächst festgestellt, dass der
angefochtene "Wiederaufnahmsbescheid" vom
25. Jänner 2005 entgegen § 191 Abs. 1 lit. c
BAO nicht an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bzw.
Mitunternehmerschaft, sondern an die Geschäftsherrin und die einzelnen
namentlich genannten Gesellschafter ergangen ist. Von diesen namentlich
genannten Gesellschaftern waren wiederum einige - wie aus den durch die
steuerliche Vertreterin dem Finanzamt übermittelten und von diesem an den
unabhängigen Finanzsenat weitergeleiteten Unterlagen (Ablichtungen von
Einantwortungsbeschlüssen, Notariatsschreiben, Sterbebuchauszügen,
etc.) hervorgeht - zum Zeitpunkt der "Bescheiderlassung"
bereits verstorben (zB A, B, C, D, E, u.a.m.).
Der unabhängige Finanzsenat ist zur Auffassung
gelangt, dass es diesem "Wiederaufnahmsbescheid" im Verfahren
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO an der Bescheidqualität mangelt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen
Feststellung (§ 188 BAO) nämlich die gänzliche
Unwirksamkeit eines Bescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten
gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden kann (vgl. zB VwGH
21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238; 27.6.1991, 91/13/0002; 30.3.2006,
2004/15/0048). Solche Nichtbescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte) liegen
daher beispielsweise dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein
namentlich genannter Beteiligter nicht mehr existiert (zB Nennung des Namens des
Verstorbenen an Stelle der Verlassenschaft bzw. an Stelle des Erben) (vgl. Ritz,
SWK 20/21/2006 (S 618) und die dort angeführte Judikatur).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Unzulässig sind ua. Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz,
BAO3, § 273
Tz 6).
Mangels Bescheidqualität des angefochtenen
"Wiederaufnahmsbescheides" vom 25. Jänner 2005 ist
die dagegen gerichtete Berufung vom 28. Februar 2005 somit unzulässig.
Im Übrigen wäre der
Berufung im Falle des Vorliegens eines rechtswirksamen Wiederaufnahmsbescheides
ohnedies stattzugeben, dh. der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos
aufzuheben gewesen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 BAO setzt nämlich ein "durch Bescheid abgeschlossenes
Verfahren" voraus. Diese Voraussetzung eines "durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens" ist hier aber nicht erfüllt, mangelt es
dem "Vorbescheid" vom 13. März 2000", auf den
sich die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme ausdrücklich
bezieht, doch ebenfalls an der Bescheidqualität:
Der erwähnte "Vorbescheid" vom
13. März 2000 ist an die "X GmbH u. Mitges." ergangen.
Zur Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen
Gesellschafter lautet der Bescheidspruch dort folgendermaßen:
"Hinsichtlich Einkünfteverteilung von weiteren 8.128.427,00 S
auf die übrigen Gesellschafter: siehe Beilage (98 Blatt)"
[dort (ua.) namentliche Anführung der
Gesellschafter samt Steuernummern, Finanzämtern, steuerlichen Ergebnissen,
etc].
Von diesen namentlich genannten Gesellschaftern waren aber
ebenfalls einige - wie aus den o.a. Unterlagen (Ablichtungen von
Einantwortungsbeschlüssen, Notariatsschreiben, Sterbebuchauszügen,
etc) hervorgeht - zum Zeitpunkt der "Bescheiderlassung" bereits
verstorben (zB B, E, F, G, H, u.a.m.).
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich nach der o.a.
Rechtsprechung des VwGH aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (§ 188
BAO) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er
auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht
wirksam werden kann. Solche Nichtbescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte)
liegen daher beispielsweise dann vor, wenn ein namentlich genannter Beteiligter,
dem Einkünfte zugerechnet werden, nicht mehr existiert (zB Nennung des
Namens des Verstorbenen an Stelle der Verlassenschaft bzw. an Stelle des Erben)
(vgl. Ritz, SWK 20/21/2006 (S 618) und die dort angeführte Judikatur).
2.
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
Weshalb einem Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, welcher - wie der hier angefochtene vom
25. Jänner 2005 - bei aufrechter Mitunternehmerschaft entgegen
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO nicht an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bzw. Mitunternehmerschaft, sondern an
die Geschäftsherrin und die einzelnen namentlich genannten Gesellschafter
ergeht, jedenfalls dann keine Bescheidqualität zukommt, wenn einige der
namentlich genannten Gesellschafter zum Zeitpunkt der
"Bescheiderlassung" nicht mehr existent sind (im vorliegenden Fall
zB: A, B, C, D, E, u.a.m.), wurde unter Punkt 1. bereits näher
erläutert.
Wie unter Punkt 1. ebenfalls bereits ausgeführt,
spricht für die mangelnde Bescheidqualität dieses
"Feststellungsbescheides" aber auch noch der Umstand, dass mehrere
im "Feststellungsbescheid" namentlich genannte Gesellschafter, denen
Einkünfte zugerechnet werden, im Zeitpunkt der
"Bescheiderlassung" nicht mehr existiert haben (im vorliegenden Fall
zB A, B, C, D, E, u.a.m.) (vgl. Ritz, SWK 20/21 2006, S 618, und die dort
angeführte Judikatur).
Mangels Bescheidqualität des angefochtenen
"Feststellungsbescheides" vom 25. Jänner 2005 ist
daher auch die dagegen gerichtete Berufung vom 25. Februar 2005
unzulässig.
3.
Schlussbemerkungen
In der Praxis ergeben sich durch die o.a. Judikatur nicht
unbeträchtliche Rechtsunsicherheiten gerade auch in Zusammenhang mit
großen Publikumsgesellschaften. Zur Beseitigung dieser
Rechtsunsicherheiten wurde dem § 191 BAO durch das
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 99/2006) der neue Abs. 5
angefügt. - Dieser gilt allerdings nur für nach seinem
Inkrafttreten (27. Juni 2006) zugestellte Feststellungsbescheide (vgl. Ritz, SWK
20/21/2006 (S 618)).
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FeststellungsverfahrenFeststellungsbescheidBescheidcharakterBescheidqualitätNichtbescheidBescheidadressatenVerstorbeneVerlassenschaftErben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-G/06
- Stammnummer
- 24386
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF