Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0136-W/03
Rechtswirksamkeit eines ohne gerichtlich beeideten Dolmetschers und ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben Rechtsmittelverzichtes.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0136-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der einen Rechtsmittelverzicht erklärende Beschuldigte der deutschen Verhandlungssprache nicht ausreichend mächtig und wurde das Erkenntnis des Spruchsenates sowie dessen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nur mangelhaft und unvollständig durch eine nicht gerichtlich beeidete Dolmetscherin übersetzt, so ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelverzicht wegen Vorliegen eines wesentlichen Irrtums nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl als weiteres hauptberufliches Mitglied des Senates
sowie Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
Laienbeisitzer in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch
Dr. Herbert Kaspar, wegen Bescheid des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk Wien vom 27. August 2003,
SpS 333/03-III, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 167 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Bf. vom 23. September 2003 in
nichtöffentlicher Sitzung am 10. Februar 2004 in Anwesenheit der
Schriftführerin Edith Madlberger
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des
Rechtsmittelverzichtes im Verfahrens SpS 21/02-III zurückgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Am 6. Dezember 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, er habe
als Machthaber und de facto Geschäftsführer der Fa.A.
vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
ungerechtfertigte Abgabengutschriften für den Zeitraum Februar 2000 bis
Juni 2001 in einer Gesamthöhe von S 4.022.871,00 geltend gemacht und
Vorauszahlungen an Kapitalertragsteuer für Februar 2002 bis
Juni 2001 in Höhe von S 7,781.240,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
In einem Telefonat mit dem damaligen Vertreter der
nebenbeteiligten Fa.A., Rechtsanwalt Dr.S., wurde von diesem gegenüber
einem Bediensteten der Strafsachenstelle bekannt gegeben, dass er die
Strafverteidigung für den Bf. übernehme und um Zusendung der
Stellungnahme an den Spruchsenat ersuche.
Am 19. Februar 2002 wurde der Bf. als Beschuldigter zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 18. März 2002
persönlich vorgeladen. Diese Vorladung wurde in der Folge nicht behoben und
durch Hinterlegung am 21. Februar 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde durch den
Spruchsenat die nebenbeteiligte Fa.A. zu Handen Rechtsanwalt Dr.S. zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgeladen.
Da der Bf. zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 18. März 2002 nicht zeitgerecht erschienen ist, wurde diese
in seiner Abwesenheit gemäß
§ 126 FinStrG durchgeführt. Aus
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat
vom 18. März 2002 geht hervor, dass der Bf. nach Beratung und
Entscheidung durch dem Spruchsenat erschienen ist und ihm das Erkenntnis samt
wesentlicher Begründung mit Hilfe einer als Dolmetscherin fungierenden
Angehörigen namens M.S., ihres Zeichens Geschäftsführerin der
Fa.A., mitgeteilt und ihm umfassende Belehrung erteilt wurde. Daraufhin
erklärte der Bf. laut Niederschrift um 12.54 Uhr auf ein Rechtsmittel
gegen das Erkenntnis zu verzichten. Dieses Erkenntnis des Spruchsenates wurde
dem Bf. am 17. April 2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 beantragte der Bf. durch
seinen damaligen Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Widerrufsfrist für den Rechtsmittelverzicht
gemäß
§ 154 letzter Satz FinStrG zu bewilligen,
erklärte gleichzeitig den Widerruf des Rechtsmittelverzichtes und
führt inhaltlich die Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom
18. März 2002, SpS 21/02-III, aus.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der
vom Bf. abgegebene Rechtsmittelverzicht nicht im Beisein eines
berufsmäßigen Parteienvertreters erfolgt sei und sohin
gemäß
§ 154 FinStrG binnen drei Tagen schriftlich oder
niederschriftlich widerrufen werden könne. Der Bf. sei über das ihm
gemäß
§ 154 letzter Satz FinStrG zustehende Widerrufsrecht nicht
informiert worden. Er habe von dieser Möglichkeit erst anlässlich
einer Besprechung mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter nach Zustellung des
angefochtenen Erkenntnisses am 16. April 2002 erfahren.
Durch die Versäumung der Widerrufsfrist des
§ 154 FinStrG erleide der Bf. einen Rechtsnachteil, weil dadurch
sein ohne Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegebener
Rechtsmittelverzicht wirksam und damit die unangemessen hohe und für den
Beschuldigten unerschwingliche Geldstrafe von € 150.000,00
rechtskräftig würde. Da dem Bf. keine Belehrung über das ihm
gemäß
§ 154 letzter Satz FinStrG zustehende Recht, den von ihm
abgegebenen Rechtsmittelverzicht innerhalb von 3 Tagen zu widerrufen erteilt
worden sei, treffe den Bf. an der Versäumung der Widerrufsfrist kein
Verschulden. Im Hinblick darauf, dass das Aufhören des Hindernisses erst am
16. April 2002 mit der Rechtsbelehrung des Bf. durch seinen nunmehrigen
Rechtsvertreter eingetreten wäre, sei die Wiedereinsetzungsfrist von einem
Monat (§ 167 Abs. 2 FinStrG) gewahrt.
Unter einem widerrufe der Bf. gemäß
§ 154
letzter Satz FinStrG seinen ohne Beisein eines berufsmäßigen
Parteienvertreters zum Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien also Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
Wien, welches als Finanzstrafbehörde I. Instanz einschritt, vom 18.
März 2002, SpS 21/02-III, abgegebenen Rechtsmittelverzicht.
Im Übrigen werde geltend gemacht, dass der vom Bf.
abgegebene Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei, weil der Bf. im Zeitpunkt
seiner Abgabe in einem wesentlichen Irrtum über die Höhe der über
ihn verhängten Geldstrafe befangen gewesen wäre, zumal er auf Grund
seiner mangelnden Deutschkenntnisse der Auffassung gewesen sei, es sei über
ihn lediglich eine Geldstrafe von € 15.000,00 verhängt worden.
Zu einer für ihn absolut unerschwinglichen Geldstrafe
in zehnfacher Höhe hätte der Bf. niemals einen Rechtsmittelverzicht
abgegeben, sodass der bei ihm eingetretene Irrtum jedenfalls wesentlich im Sinne
der Judikatur des VwGH sei. Ein wesentlicher und daher zur Unwirksamkeit eines
ohne berufsmäßigen Parteienvertreters abgegebenen
Rechtsmittelverzichtes könne auch in der mangelnden Kenntnis der
Verhandlungssprache durch den Bf. liegen, wenn dadurch bewirkt werde, dass
diesem der wesentliche Bescheidinhalt nur unvollständig und unvollkommen
zur Kenntnis gelangt sei.
Eben dies sei im Falle des Bf. eingetreten, welcher auf
Grund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse den wesentlichen Bescheidinhalt
dahingehend missverstanden habe, dass er zur Überzeugung gelangt sei, es
sei über ihn eine Geldstrafe von lediglich € 15.000,00
verhängt worden, was letztlich den für den Bf. höchst
nachteiligen Umstand nach sich gezogen habe, dass die Verhängung einer
Geldstrafe im tatsächlichen Betrag von € 150.000,00 in
Rechtskraft erwachsen sei, was vom Verzichtswillen des Bf. nicht umfasst gewesen
wäre, zumal das Ausmaß dieser Geldstrafe mit der vom Landesgericht
für Strafsachen Wien verhängten Geldstrafe nicht in
Übereinstimmung zu bringen sei. Der vom Bf. abgegebene Rechtsmittelverzicht
sei daher - ganz abgesehen von der Versäumung der Widerrufsfrist
gemäß
§ 154 FinStrG - wegen Unterlaufens eines
wesentlichen Irrtums rechtsunwirksam und ungültig, sodass dem Bf.
unabhängig von der Versäumung der Widerrufsfrist gemäß
§ 154 FinStrG die mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses
am 16. April 2002 beginnende Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehe. Die
Unwirksamkeit des vom Bf. abgegebenen Rechtsmittelverzichtes ergebe sich daraus,
dass eine Geldstrafe von € 150.000,00 vom Verzichtswillen des Bf.
nicht umfasst gewesen sei, weil der Bf. die über ihn tatsächlich
verhängte Geldstrafe wegen ihrer Höhe und der sich daraus für den
Bf. ergebenden Unerschwinglichkeit nicht durch Abgabe eines
Rechtsmittelverzichtes akzeptieren habe wollen.
Mit Bescheid des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien vom 27. August 2003, SpS 333/03-III, wurde der Antrag
des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des
Widerrufs des Rechtsmittelverzichtes und die Versäumung der Anmeldung des
Rechtsmittels im Verfahren SpS 21/02-III abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. am
18. März 2002 trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen sei, weshalb gemäß
§ 126 FinStrG das
Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt und das Erkenntnis auf Grund
der Verfahrensergebnisse gefällt worden wäre. Nach Verkündigung
des Erkenntnisses sei der Bf. erschienen und es sei ihm mit Hilfe der als
Dolmetscherin fungierenden Frau M.S. (formelle Geschäftsführerin der
Fa.A.) das Erkenntnis mitgeteilt und umfassende Rechtsbelehrung erteilt worden.
Nach dem sprachlich klaren Vermerk sei dem Bf. das Erkenntnis mitgeteilt und ihm
umfassende Rechtsbelehrung erteilt worden. Dieser Ausdruck könne nur
dahingehend verstanden werden, dass ihm auch die Bestimmung des
§ 154 FinStrG erklärt worden sei. Hätten Zweifel an der
Fähigkeit der M.S. zur Übersetzung bzw. zum Verständnis
bestanden, dann wäre der Vermerk über die Bekanntmachung des Inhaltes
des Erkenntnisses und über die Rechtsmittelbelehrung nicht so verfasst
worden. Wollte man Gegenteiliges annehmen, dann hätte sich der Senat
zumindest eines disziplinär strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. Damit
habe aber der Bf. in Kenntnis der einschlägigen Bestimmung die
dreitätige Frist des § 154 FinStrG für den Widerruf des
Rechtsmittelverzichtes versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid des Spruchsenates vom 27.8.2003, SpS
333/03-III, richtet sich die vorliegende als Berufung bezeichnete Beschwerde vom
23. September 2003, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aus den
Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und
unzweckmäßigen Ermessungsübung angefochten wird.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde
ausgeführt, dass keine Zweifel an der Fähigkeit der M.S. zur
Übersetzung bzw. zum Verständnis beim Spruchsenat bestanden
hätten, weil einerseits der Vermerk über die Bekanntmachung des
Inhaltes des Erkenntnisses und über die Rechtsmittelbelehrung nicht so
verfasst worden sei. Damit hätte der Bf. aber in Kenntnis der
einschlägigen Bestimmung die dreitägige First des
§ 154 FinStrG versäumt, weshalb der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.
Dazu sei auszuführen, dass es sich bei Frau M.S. um
die Geschäftsführerin der Fa.A. gehandelt habe und es eben im
Verfahren fraglich gewesen sei, ob die bestimmende Person und der Machthaber der
Bf. oder die Geschäftsführerin M.S. gewesen sei. Diese habe bei der
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung angegeben, dass der Bf. die
bestimmende Person und der Machthaber gewesen sei und es wäre jedoch der
Klärung im Verfahren oblegen, diese Angaben zu überprüfen. Es sei
daher fraglich, wieweit M.S. richtig übersetzt habe - es handle sich
bei ihr nicht um eine unbeteiligte Person im Verfahren und eine gerichtlich
beeidete Dolmetscherin - und der Bf. habe jedenfalls die Belehrung nicht
richtig verstanden. Darin sei keinerlei Vorwurf enthalten, dass sich der Senat
zumindest eines disziplinär strafbaren Verhalten schuldig gemacht
hätte.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 hat der
nunmehrige Verteidiger sein Vollmachtsverhältnis mitgeteilt und bekannt
gegeben, dass der vorangegangene Verteidiger nicht mehr Vertreter des
Beschuldigten sei.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass M.S. bereits
früher Information erteilt habe, dass ihre Übersetzung
möglicherweise auf Grund eines Verständnisfehlers unrichtig gewesen
sein könnte. Der Bf. habe in der Berufung darauf hingewiesen und deshalb
M.S. den Entwurf einer Erklärung präsentiert. Diesen Entwurf habe M.S.
geprüft und insoweit zutreffend als Grundlage für die von ihr
verfasste und unterfertigte Erklärung verwendet. Sie bestätige mit
ihrer Unterschrift, dass sie als Übersetzerin juristisch entscheidende
Umstände der Rechtsbelehrung offensichtlich missverstanden habe und deshalb
zu einer objektiv unrichtigen Übersetzung gelangt sei. Dieser
Übersetzungsfehler sei kausal für das Verhalten des Bf. gewesen, der
deshalb die gegenständlichen Fristen unverschuldet versäumt habe.
Entgegen der Begründung in der angefochtenen
Entscheidung werde also keineswegs behauptet, dass der Senatsvorsitzende vor
Übersetzung eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung
erteilt hätte, sondern ein Übersetzungsfehler erfolgt sei.
Der Bf. konnte vor Eingabe eine Übersetzung in die
deutsche Sprache nicht vornehmen lassen, werde diese aber nachreichen.
In der durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher
beglaubigten Übersetzung führt M.S. aus, dass es richtig sei, dass sie
am 21. Februar 2002 nach dem Wunsch des Verhandlungsleiters als Dolmetscher
für den Bf. in einem Verfahren teilnahm, an welchen, so viel ihr bekannt
sei, auch der Bf. teilgenommen habe. Es sei richtig, dass sie am Ende der
betreffenden Verhandlung, gegen Mittag, nach dem der Beschluss ausgesprochen
worden sei, gebeten worden wäre, den Bf. die Belehrung zu übersetzen,
welche vom Verhandlungsleiter bestimmt worden sei.
Sie könne sich noch gut erinnern, dass sie damals dem
Bf. übersetzte, dass es (unter anderem) zum Urteil gekommen sei, dass die
Fa.A. verpflichtet worden wäre, den Strafbetrag zu bezahlen. Sie habe das
damals so verstanden, und es sei möglich, dass es zu einem Fehler beim
Verstehen der Worte des Richters gekommen sei. Erst heute, nachdem sie in der
Zwischenzeit belehrt worden sei, wisse sie etwas von diesen rechtlichen
Unterschieden; damals bei der Verhandlung sei ihr nicht klar gewesen, dass
zwischen einer Gesellschaft und einer Person ein Unterschied gemacht werden
solle. Sie sei kein erlernter Dolmetscher und verfüge weder damals, noch
heute über Kenntnisse des gerichtlichen Verfahrens.
Damals, während der Verhandlung, sei ihr
persönlich klar gewesen, dass den Strafbetrag, welcher betreffend der
Gesellschaft bestimmt worden sei, selbstverständlich die Gesellschaft und
nicht der Bf. zahlen sollte und sie habe dies in diesem Sinne übersetzt.
Diese beglaubigte Übersetzung enthält den
abschließenden Satz, dass es um einen Entwurf auf Grund der Angaben des
Bf. gehe, wovon nur richtige Teile zu gebrauchen gewesen wären.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an
der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des
Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist
wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur
Entscheidung über den Antrag berufen.
Abs. 3:
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte
Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4:
Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat,
kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Gemäß
§ 154 FinStrG ist ein
Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündigung oder
Zustellung des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich auf ein Rechtsmittel
verzichtet wurde. Der Verzicht ist der Behörde, die das Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu
erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen
drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift wiederrufen werden.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf.
nicht zeitgerecht zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat erschienen
ist und daher eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf.
gemäß
§ 126 FinStrG vor dem Spruchsenat stattgefunden hat.
Weiters ist unstrittig, dass der Bf. nach Beratung und Entscheidung durch den
Spruchsenat der Inhalt des Spruchsenatserkenntnisses vom
18. März 2002, SpS 21/02-III, samt wesentlicher Begründung
mündlich verkündet wurde und ihm umfassende Rechtsbelehrung erteilt
wurde und der Bf. daraufhin einen Rechtsmittelverzicht gemäß
§
154 FinStrG zu Protokoll gegeben hat. Aus dem Protokoll über die
mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 18. März 2002
geht hervor, dass als Dolmetscherin die im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführerin der Fa.A., M.S. fungiert hat, da der Bf. ganz
offensichtlich nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt hat.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
insbesondere der Umstand, ob die als Dolmetscherin fungierende M.S. die
Rechtsbelehrung des Spruchsenates über die Möglichkeit des Widerrufs
des Rechtsmittelverzichtes gemäß
§ 154 letzter
Satz FinStrG als Übersetzerin selbst richtig verstanden hat und dieser
Übersetzungsfehler daher kausal für das Verhalten des Bf. für die
Versäumung der dreitägigen Widerrufsfrist des
§ 154 letzter Satz FinStrG war.
Voraussetzung für das Zustandekommen eines
gültigen Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Lehre und
Rechtsprechung, dass dieser ohne Irrtum und Zwang abgegeben wurde.
Nichtverschuldeter Irrtum und Zwang schließen die Rechtsgültigkeit
eines Rechtsmittelverzichtes aus. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB ist
geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einem im öffentlichen
Recht wurzelnten Rechtsanspruch auszuschließen. Da allgemeine Regelungen
über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften
oder in den Verfahrensbestimmungen nicht enthalten sind, ist die Heranziehung
des ABGB in dieser Frage berechtigt. Nach der zitierten Gesetzesstelle entsteht
für den Erklärenden unter anderem dann keine Verbindlichkeit, wenn er
in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch einen anderen Teil
veranlasst war. Es wird dabei weder absichtliche noch fahrlässige
Irreführung gefordert. Veranlassen betrifft vielmehr jedes für die
Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten in sich. Der Irrtum kann auch
in den mangelnden Kenntnissen der Verhandlungssprache liegen. Ist der den
Verzicht erklärende der Verhandlungssprache nicht ausreichend mächtig
und wurde kein Dolmetscher zugezogen oder der Bescheid nur unvollständig
oder unvollkommen in der Sprache des auf das Rechtsmittel Verzichtenden
übersetzt, hat der Rechtsmittelverzicht keine Wirksamkeit (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
Band II, Randzahl 5 zu § 154 FinStrG).
Aus der Aktenlage geht zweifelsfrei hervor, dass der Bf.
ganz offensichtlich der deutschen Verhandlungssprache nicht ausreichend
mächtig war und deswegen seitens des Spruchsenates die selbst als
Täterin in Frage kommende formelle Geschäftsführerin der Fa.A.,
M.S., herangezogen wurde. Diese mangelnden Sprachkenntnisse des Bf. gehen aus
einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren zur Geschäftszahl X des
Landesgerichts für Strafsachen Wien hervor, welches mit Urteil vom 22.
März 2001 rechtskräftig abgeschlossen wurde und in dem der Bf. wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe
von S 550.000,00 verurteilt wurde. Die Vernehmungen im Rahmen dieses
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens und auch die mündliche Verhandlung vor
dem Schöffensenat wurden unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten
Dolmetschers durchgeführt.
Aus der für den Berufungssenat unwiderlegbaren
schriftlichen Aussage der M.S., welche der gegenständlichen Beschwerde
angeschlossen wurde, geht für den Berufungssenat unmissverständlich
hervor, dass diese ganz offensichtlich selbst Verständnisprobleme bei der
Übersetzung des Erkenntnisses des Spruchsenates und der entsprechenden
Rechtsbelehrung hatte. Sie führt darin aus, dass sie die Entscheidung des
Spruchsenates dem Bf. insbesondere dahingehend übersetzt habe, dass die
verhängte Strafe die Fa.A. betreffe und nicht den Bf. selbst.
Der Berufungssenat hegt daher ernsthafte Zweifel
dahingehend, ob der Inhalt des Erkenntnisses des Spruchsenates und die
entsprechenden Belehrungen in Bezug auf den abgegebenen Rechtsmittelverzicht dem
Bf. vollständig und richtig zur Kenntnis gelangt sind. Da der Bf., wie
bereits ausgeführt, der deutschen Verhandlungssprache augenscheinlich nicht
ausreichend mächtig war und zur Übersetzung des Inhaltes des
Erkenntnisses des Spruchsenates kein gerichtlich beeideter Dolmetscher zugezogen
wurde, hat der vom Bf. abgegebene Rechtsmittelverzicht nach Senatsmeinung keine
Rechtswirksamkeit.
Da somit der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam zustande
gekommen ist, konnte durch ihn auch nicht die dreitätige Widerrufsfrist des
§ 154 letzter Satz FinStrG in Gang gesetzt werden, sodass aus diesen Grund
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser
Frist nicht in Betracht kommt.
Das Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. März 2002,
SpS 21/02-III, wurde dem Bf. am 17. April 2002 durch Hinterlegung
zugestellt. Die am 15. Mai 2002 eingebrachte Berufung gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates ist daher als rechtzeitig anzusehen.
Da wie bereits ausgeführt, der Rechtsmittelverzicht
nach Senatsmeinung nicht gültig zustande gekommen ist und daher die
dreitätige Widerrufsfrist des § 154 letzter Satz FinStrG gar nicht in
Gang gesetzt wurde, kann auch rechtslogisch keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist bewilligt werden. Der
Spruch des angefochtenen Bescheides des Spruchsenates war daher dahingehend zu
berichtigen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung des Widerrufs des Rechtsmittelverzichtes als unzulässig
zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
10. Februar 2004
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
RechtsmittelverzichtWirksamkeitIrrtummangelnde Kenntnisse der VerhandlungsspracheDolmetschWiderrufsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0136-W/03
- Stammnummer
- 8104
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF