…Jänner 2003 in Rechtskraft erwachsen ist, verstößt der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2003 gegen den auch im Bereich des Finanzstrafgesetzes geltenden Grundsatz "ne bis in idem", weil mit ihm nicht neuerlich über die erledigte Sache entschieden werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. …
…VwGH 7.8.2002, 2002/08/0120). Da bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt, war die Eingabe seitens der Finanzstrafbehörde zu Recht (als unzulässig eingebracht) zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher obsolet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29.…
…oder nicht, nochmals zu entscheiden auch wenn, wie in diesem Verfahren, die Zeiträume Juni 2003 bis September 2003, Dezember 2003 bis Jänner 2004 sowie Juni 2004 bis September 2004 betroffen sind, aber die bereits rechtskräftig entschiedene idente Sache betreffen. Die eingebrachte Berufung war, soweit sie…
…im Verfahren 1 noch gar nicht rechtswirksam abgesprochen war. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 1 lag sohin im Zeitpunkt der Zustellung und damit des Wirksamwerdens des Zurückweisungsbescheides im Verfahren 2 nicht vor. Entschiedene Sache liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15…
…Das mit dem Bescheid vom 2.9.2005 bereits rechtskräftig entschiedene Begehren ist ident mit dem Begehren, welchem der nunmehrige neuerliche Antrag zugrunde liegt. Abgesehen von der Identität des Begehrens liegt auch die Identität des Anspruch erzeugenden Sachverhaltes (rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der…
…die strittige Gewinnausschüttung neu zu befinden. Dem stand das Wiederholungsverbot bzw. der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Anders verhält es sich mit dem restlichen Berufungsbegehren. Dieses ist vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen worden. Die Abweisungsgründe werden wie folgt…
…10.2005, RV/0014-F/03). Dieses Verbot untersagt es den Abgabenbehörden, über eine rechtskräftig entschiedene Sache ohne ausdrückliche Ermächtigung neuerlich zu entscheiden (ne bis in idem). Die gemäß § 293 BAO mit Bescheiden vom 21. Juli 2008 berichtigten Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 vom 22. Oktober…
…Feststellungen verstoßen nach Ansicht der Bp in keiner Weise gegen das abgabenrechtlich zu beachtende Wiederholungsverbot, da mit den entsprechenden Bescheiden nicht über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden war, sondern erstmals die Umsatzsteuer für die geprüften Jahre festgesetzt wurde. Nach Rechtsprechung und Lehre…
…entgegen wie der Eintritt der formellen Rechtskraft, welche eine Aufrollung des Verfahrens nur unter den im Gesetz erschöpfend angeführten Verfahrenstiteln ermöglicht, die aber von der Bw gerade nicht geltend gemacht worden sind. Der rechtswidrig ergangene Abweisungsbescheid war daher aufzuheben. Sache des Finanzamtes wird es sein…
…Bw. beantragten Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Der…
…der rechtskräftigen Aufhebung der ursprünglichen Wiederaufnahmebescheide seitens des Finanzamtes den angesprochenen Feststellungen der Betriebsprüferin laut Betriebsprüfungsbericht vom 11. September 2007 nicht die Qualität tauglicher Wiederaufnahmegründen beigemessen worden war, es somit seine ursprünglich im Spruch manifestierte Willensäußerung bezüglich Wiederaufnahme revidiert hatte und damit die "Sache" entschieden…
…aber im Berufungsverfahren mittels rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung aufgehoben worden waren. Von zentraler Entscheidungsrelevanz war im gegebenen Zusammenhang, ob die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide trotz bereits entschiedener Sache (res iudicata) ergangen sind. Der Begriff "res iudicata" ist wie jener der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" ein Ausfluss des Grundsatzes "ne bis…
…dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei eine Instanz genommen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125). Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit…
…1999 ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999. Im gegenständlichen Fall ist die Sache der rechtskräftig abgewiesene Antrag auf Gewährung der…
…Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden ist…
…29. Dezember 2010 wurde der Antrag hinsichtlich des Zeitraumes November und Dezember 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da hinsichtlich dieses Zeitraumes bereits mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seither weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe. Am 27…
…2003 wurde mit Bescheid vom 26. August 2003 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Das Finanzamt wies daher den verfahrensgegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Nach wiederum abweisender Berufungsvorentscheidung gab der Unabhängige Finanzsenat mit seiner Entscheidung vom 18. März 2008 der Berufung Folge und…
…09.04.1997, 95/13/0145). Die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird somit durch "die entschiedene Sache" selbst bestimmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz konnte im gegenständlichen Fall aufgrund des bereits am 26. August 2003 ergangenen Abweisungsbescheides nicht jedenfalls von vornherein ausschließen, dass für…
…Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft. Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt…
…ist, wäre eine neuerliche Entscheidung in diesem Rahmen als Wiederholung der bereits entschiedenen Sache ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Was die - hier nicht zu erörternde - Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2002 und den neu ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 23…