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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1248-L/09

"Entschiedene Sache" bei Wiederaufnahme des Verfahrens und Kapitalertragsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1248-L/09vom 09.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einer abermaligen Wiederaufnahme auf Basis von Feststellungen anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung, die schon einmal Gegenstand eines Wiederaufnahme- und anschließenden rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewesen waren, steht aber das bereits oben erläuterte Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" entgegen. An dieser Stelle darf nicht unerwähnt bleiben, dass - wie schon die umfangreiche Judikatur zu dieser Problematik zeigt - auf Grund des diffizilen Spannungsverhältnisses zwischen dem Rechtsinstitut der entschiedenen Sache und der Qualifikation der ausreichenden Darlegung von Wiederaufnahmegründen die rechtliche Beurteilung in der Praxis für das anwendende Organ im Einzelfall nur schwer in den Griff zu bekommen ist und insofern sachlich unbefriedigende (weil keine Sachentscheidung!) Ergebnisse entstehen können. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bei Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten der Grundsatz "ne bis idem", einer der tragenden Säulen von Verfahrensrechtsordnungen in einem Rechtsstaat, durchbrochen wird. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz konnte der Bw aber im gegenständlichen Fall nicht mit Erfolg in ihrer Behauptung entgegen getreten werden, dass sie davon ausgehen konnte, dass mit der rechtskräftigen Aufhebung der ursprünglichen Wiederaufnahmebescheide seitens des Finanzamtes den angesprochenen Feststellungen der Betriebsprüferin laut Betriebsprüfungsbericht vom 11. September 2007 nicht die Qualität tauglicher Wiederaufnahmegründen beigemessen worden war, es somit seine ursprünglich im Spruch manifestierte Willensäußerung bezüglich Wiederaufnahme revidiert hatte und damit die "Sache" entschieden war. Auf Grund obiger Erwägungen musste dem gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichteten Berufungsbegehren stattgegeben und die entsprechenden Bescheide ersatzlos aufgehoben werden. 2) Zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 bis 2005: Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit der Verfügung der Wiederaufnahme neu erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 gemäß § 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und die Verfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben. Das bedeutet konkret, dass die vor den bekämpften Verfahrenswiederaufnahmen in Geltung gestandenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 wieder aufleben. Die Bw hat neben den Wiederaufnahmebescheiden vom 29. August 2008 auch die in deren Gefolge ergangenen Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 angefochten. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Da mit Berufung nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine solche auch unzulässig, wenn der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2 und 6 zu § 273). Wie oben dargelegt, sind die angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 durch die ersatzlose Aufhebung der am selben Tag ergangenen Wiederaufnahmebescheide gemäß § 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wurde somit unzulässig und war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3) Zur Berufung gegen die "Haftungs- und Abgabenbescheide" betreffend Kapitalertragsteuer und Säumniszuschläge 2003 bis 2005: Im Gefolge der im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsprüfung wurden mit "Haftungs- und Abgabenbescheiden" vom 11. September 2007 auch Kapitalertragsteuer und die dazugehörigen Säumniszuschläge für die Prüfungszeiträume 2003 bis 2005 vorgeschrieben, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Beilage zum Bericht ABPNr. xxx/06 - gemeint war hier offensichtlich und eindeutig der Betriebsprüfungsbericht vom 11. September 2007, ABPNr. xxx/07 - verwiesen wurde. In deren Tz 6 wurde die sich aus den Tz 2, 4 und 5 ergebende Summe der verdeckten Gewinnausschüttungen für die einzelnen Jahre 2003, 2004 und 2004 sowie die jeweils darauf entfallende 25%-ige Kest dargestellt. Diese Bescheide wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 aufgehoben. Mit Datum vom 27. August 2008 ergingen wiederum völlig idente "Haftungs- und Abgabenbescheide", die Kapitalertragsteuer und Säumniszuschläge in derselben Höhe, unter Heranziehung derselben Bemessungsgrundlagen und unter Verweis auf die Beilage zum Bericht ABPNr. xxx/07 in der Begründung vorschrieben. Auch im Zusammenhang mit diesen angefochtenen Bescheiden wies die Bw auf das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache hin. Hiezu ist rechtlich Folgendes auszuführen: "Sache" ist - wie bereits unter Punkt 1) ausgeführt - die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, a.a.O., Tz 38 zu § 289). Die "entschiedene Sache" wird durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059). Handelt es sich nicht um zeitraumbezogen (monatlich oder jährlich) zu erhebende Abgaben, ist die Sache dadurch umschrieben, dass der zu beurteilende Sachverhalt klar dargestellt wird. Dabei ist es ausreichend, wenn dieser Sachverhalt dem bekämpften Bescheid aus der Zusammenschau von Spruch und Begründung klar zu entnehmen ist (vgl. VwGH 9.12.2004, 2000/14/0197). Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich nicht um eine Jahresabgabe, sondern um eine Abzugssteuer, die in einem Einzelbesteuerungsverfahren für jeden einem Gesellschafter zugewendeten Vorteil getrennt abzuführen ist. Bei ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung tritt aus diesem Grunde die Angabe des (Prüfungs)Zeitraumes in den Hintergrund. Die entsprechende Angabe ist nicht dazu geeignet, die Sache zu beschreiben, über die abgesprochen werden soll. Dies kann vielmehr nur dadurch erfolgen, dass der Vorgang verbal so klar umschrieben wird, dass es einem sachkundigen Dritten möglich ist, diesen zweifellos zuzuordnen und abzugrenzen (UFS 7.4.2008, RV/0380-S/06). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den - mit Ausnahme des Datums - völlig identen "Haftungs- und Abgabenbescheiden" betreffend Kapitalertragsteuer und Säumniszuschläge für die Prüfungszeiträume 2003 bis 2005 vom 11. September 2007 und 27. August 2008 eindeutig, dass diese jeweils auf den gleichen Vorgängen (dargestellt im Betriebsprüfungsbericht ABNr. xxx/07 ) beruhten bzw. Ausdruck der Willensäußerung der Behörde zur rechtlichen Qualifikation völlig identer Sachverhalte waren. Da die Bescheide vom 11. September 2007 mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 ersatzlos aufgehoben worden waren (dass eine Aufhebung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung nur ersatzlos erfolgen kann, wurde unter Punkt 1 bereits dargelegt), musste die Sache, das heißt die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer und dazugehörigen Säumniszuschlägen aufgrund des gegebenen Sachverhaltes als "entschieden" betrachtet werden. Eine nochmalige Vorschreibung bedeutete einen unzulässigen Eingriff in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden (Grundsatz "ne bis idem"; in diesem Sinne auch UFS 5.8.2009, RV/0331-G/08). Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Berufungsentscheidung des UFS vom 9.9.2009, RV/0144-S/08, dargelegten grundlegenden Zweifel an der ausreichenden Konkretisierung der Sache bei Vorschreibung von Kapitalertragsteuer durch Formulare mit dem Titel "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)", bezüglich welcher Frage auf Grund einer Amtsbeschwerde eine VwGH-Verfahren anhängig ist, auf das gegenständliche Berufungsverfahren insofern keinen Einfluss zu nehmen vermochten, als auch bei Annahme der mangelnden Konkretisierung der Sache in den angefochtenen Bescheiden diese aufzuheben gewesen wären und sich somit am Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung nichts geändert hätte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 9. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des VerfahrensKapitalertragsteuerres iudicataentschiedene SacheIdentität der Sacheersatzlose AufhebungBetriebsprüfungsberichtmeritorische Entscheidung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1248-L/09
Stammnummer
50704
Gültig
09.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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