Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1445-W/08
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1445-W/08vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe auch für in der Zukunft liegende Zeiträume rechtskräftig abgewiesen, so ist ein neuerlicher Antrag bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 28. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 9. April
2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. April 2008 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 26. November 2003 auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2003 gestützt auf die Bestimmung des § 3
Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) mit der Begründung ab,
dass der Kindesvater am 17. August 2003 verstorben sei und daher die vorgenannte
gesetzliche Bestimmung nicht angewendet werden könne.
In der gegen diesen abweisenden Bescheid gerichteten
Berufung wendet die Bw. ein, dass eine Familie, die den frühen Tod des
Kindesvaters tragen müsse sowohl sittlich betrachtet als auch nach der
Zielrichtung des Familienlastenausgleichsgesetzes gefördert werden
müsse. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, nämlich dass
durch den Tod des Kindesvaters die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 3
FLAG nicht angewendet werden könne, wäre als unsachlich zu bezeichnen
und widerspreche der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 8 Abs. 1
EMRK, die der Stärkung der Familie diene.
Beantragt wurde schließlich die Stattgabe der
Berufung und die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von
Oktober 2003 bis Dezember 2004. Seit Jänner 2005 werde die Familienbeihilfe
bereits gezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes lauten wie folgt:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde. (Fassung ab 1. Mai 2004)
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Ein gleichlautender vorangehender Antrag der Bw. vom 25
August 2003 wurde mit Bescheid vom 26. August 2003 abgewiesen und
erwuchs in Rechtskraft.
Das Finanzamt wies daher den
verfahrensgegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache als
unzulässig zurück.
Nach wiederum abweisender Berufungsvorentscheidung gab der
Unabhängige Finanzsenat mit seiner Entscheidung vom 18. März 2008 der
Berufung Folge und hob den Zurückweisungsbescheid auf.
Gegen den in der Folge ergangenen abweisenden Bescheid vom
9. April 2008, mit welchem der Antrag der Bw. vom 26. November
2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2003 abgewiesen
wurde richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung.
Im vorliegenden Fall stellt sich nunmehr die Frage, ob der
meritorischen Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag der
Beschwerdeführerin vom 26. November 2003 nicht auch die Rechtskraft des
abweisenden Bescheides des Finanzamtes vom 26. August 2003 entgegensteht.
§ 10 Abs. 1 und 2 FLAG lautet:
"(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt;
die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt."
§ 13 FLAG lautet:
"Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt
der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit
einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid
zu erlassen."
Ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist für den
einzelnen Monat zu entscheiden. Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die
materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit
und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO3, § 92
Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden
ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig. Eine
neuerliche Entscheidung ist allerdings dann zulässig, wenn eine wesentliche
Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtsvorschriften,
die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist (vgl.
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 463, sowie das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, 2007/15/0278).
Im gegenständlichen Fall hat die
Beschwerdeführerin bereits mit Antrag vom 25. August 2003 die
Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Oktober 2003
beantragt. Mit Bescheid vom 26. August 2003 hat das Finanzamt den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2003 abgewiesen. Dieser Bescheid
der belangten Behörde enthält keine Aussage über den Ablauf des
Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Mit dem hier angefochtenen
Bescheid wurde gleichfalls der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab Oktober 2003 abgewiesen.
Festzustellen ist sohin, dass zweifach über
Familienbeihilfe ab Oktober 2003 (abschlägig) entschieden worden ist. Eine
wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum wie auch eine
Änderung der Rechtslage nicht eingetreten Für diesen Zeitraum ergibt
sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin daraus,
dass unter Missachtung der Rechtskraftwirkung des rechtskräftigen
abweisenden Bescheides vom 26. August 2003 neuerlich über dieselbe
Sache abgesprochen worden ist.
Die Bw. ist nigerianische Staatsangehörige und seit
Dezember 1999 in Österreich aufhältig.
Bis zum Tode des Kindesvaters, des Ehegatten der Bw. der
österreichischer Staatsbürger war, ist für die Tochter der Bw.
Familienbeihilfe geleistet worden.
Ab Jänner 2005 bezieht die Bw. wiederum
Familienbeihilfe. (60 Monate, § 3 Abs. 2 FLAG)
Da über den verfahrengegenständlichen Antrag
bereits inhaltlich entschieden wurde war eine neuerliche inhaltliche
Entscheidung rechtlich nicht möglich und war daher der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1445-W/08
- Stammnummer
- 35274
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF